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Entscheid

ZSU.2024.268 / ZSU.2024.117

ZSU.2024.268 / ZSU.2024.117 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-08-27

27. August 2025Deutsch35 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.268 ZSU.2024.117 (SF.2024.9) Art. 54 Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Lorena...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2024.268 ZSU.2024.117 (SF.2024.9) Art. 54

Entscheid vom 27. August 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess

Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Lorena Strickler, […]

Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Patrick M. Hoch, […]

Gegenstand Abänderung Eheschutzentscheid

Sachverhalt

1.

Mit Eheschutzentscheid vom 21. August 2023 regelte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, das Getrenntleben der Parteien. Die Söhne C._____ (geb. tt.mm. 2013) und D._____ (geb. tt.mm. 2017) wurden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt (Disp.-Ziff. 2.1 und 2.2) und der Kläger wurde (u.a.) verpflichtet, der Beklagten (soweit relevant) wie folgt monatlichen Kinderunterhalt zu bezahlen:

"3.1. […] zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen […]:

[…] vom 01.09.2023 – 31.01.2024: für C._____ Fr. 1'256.60 für D._____ Fr. 1'231.00 vom 01.02.2024 – 29.2.2024: für C._____ Fr. 1'353.30 für D._____ Fr. 1'327.60 ab 01.03.2024: für C._____ Fr. 1'003.70 für D._____ Fr. 978.00

3.2. […] je 1/12 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung […]."

Darüber hinaus wurde der Kläger zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt (Disp.-Ziff. 3.5) und 1/3 einer allfälligen Gratifikation bzw. eines Bonus an die Beklagte (Disp.-Ziff. 3.6) verpflichtet.

2.

2.1. Mit Gesuch vom 26. Januar 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ in Abänderung der Disp.-Ziff. 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 des Eheschutzentscheids (u.a.), es seien C._____ und D._____ unter seine Obhut zu stellen, es sei der Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen und es sei festzustellen, dass die Beklagte "derzeit mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann", alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2. Mit Stellungnahme vom 7. März 2024 beantragte die Beklagte u.a. die Abweisung des Abänderungsbegehrens sowie vom Kläger einen Prozesskostenvorschuss von "einstweilen" Fr. 5'000.00 (zzgl. MwSt.), eventuell die unentgeltliche Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3. Mit Eingabe vom 11. April 2024 beantragte der Kläger die Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens und des Armenrechtsgesuchs der Beklagten.

2.4. Am 28. Mai 2024 wurden C._____ und D._____ gerichtlich angehört.

2.5. Am 11. Juni 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung mit Parteibefragung statt. Der Parteien hielten in Replik und Duplik an ihren Anträgen fest. Mit gleichentags gefälltem Entscheid erkannte das Gericht:

"1. 1.1. In Abänderung von Ziff. 2.1. des [Eheschutzentscheids] vom 21.08.2023 werden […] C._____ […] und D._____ […] rückwirkend per 26.01.2024 unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt.

1.2. In Abänderung von Ziff. 2.2. des [Eheschutzentscheids] vom 21.08.2023 ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, die Kinder jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monates von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen jährlich während 4 Wochen auf eigene Kosten Ferien zu verbringen.

Die Parteien sind berechtigt, unter Wahrung des Kindeswohls ein anders lautendes oder weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht zu vereinbaren.

2.

Ziff. 3.1. und 3.2. des [Eheschutzentscheids] vom 21.08.2023 werden rückwirkend per 26.01.2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen sind.

3.

Der Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

4.

Es wird der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der E._____, […] R._____, im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten.

5.

In Abänderung von Ziff. 4.2. des [Eheschutzentscheids] vom 21.08.2023 wird der Aufgabenbereich der Beistandsperson wie folgt erweitert:

- Aufbau des Kontaktes der Kindesmutter zu C._____

6.

Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.

Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 und die Dolmetscherkosten von Fr. 341.50, insgesamt Fr. 3'541.50 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'770.75 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 2'400.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 629.25 direkt zu ersetzen hat. Dier Gesuchstellerin hat dem Gericht Fr. 1'141.50 nachzuzahlen.

8.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen den ihr am 5. November 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 15. November 2024 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit den Begehren:

"1. Dispositiv-Ziffern 1.–3. des [angefochtenen Entscheids] seien aufzuheben.

2.

Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.–4. des [angefochtenen Entscheids] […] wie folgt zu […] fassen:

1.

1.1. In Abänderung von Ziff. 2.1. des [Eheschutzentscheids] wird [C._____ per 30. Juni 2024 unter die Obhut des Klägers gestellt].

2.

In Abänderung von Ziff. 3.1. und 3.2. des [Eheschutzentscheids] werden die Unterhaltsbeiträge für C._____ per 30.06.2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der [Beklagten] keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen sind.

3.

Es sei der [Kläger] zu verpflichten, der [Beklagten] einen angemessenen Prozesskostenbeitrag von wenigsten CHF 6'000.-- zu bezahlen.

[…]

Es sei der Berufung vollumfänglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

[…]

Es sei der [Kläger] zu verpflichten, der [Beklagten] einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen.

Eventualiter sei der [Beklagten] die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren […]"

3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. November 2024 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung aller Berufungsanträge sowie des Prozesskosten-

vorschussbegehrens. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte der Kläger eine Unterlage nach.

3.3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch der Beklagten um Vollstreckungsaufschub ab, soweit darauf eingetreten wurde.

3.4. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 reichte der Kläger eine Beilage zu seiner Berufungsantwort nach.

4.

4.1. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wies das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren ab.

4.2. Gegen die ihr am 5. November 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte am 15. November 2024 fristgerecht Beschwerde mit den Begehren:

"1. Es sei die [angefochtene Verfügung] aufzuheben.

2.

Es sei der Ehemann der Beschwerdeführerin zu verpflichten, dieser einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen.

Eventualiter sei [ihr] die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten für die Zeit ab 16. Mai 2024 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.

3.

Eventualiter sei die Sache sei an die Vorinstanz zum Entscheid über den mit Eingabe vom 19. Februar 2024 beantragten Prozesskostenbeitrag bzw. die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […] zu Lasten des Beschwerdegegners.

[…]

Es sei der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

4.3. Mit Berufungsantwort vom 29. November 2024 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung des Gesuchs der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses.

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1. Berufung Gegen den Abänderungsentscheid vom 11. Juni 2024 ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Im summarischen Abänderungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).

1.1. Berufung Gegen den Abänderungsentscheid vom 11. Juni 2024 ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Im summarischen Abänderungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).

1.2. Beschwerde Die Verfügung vom 26. Juli 2024, mit welcher die Vorinstanz der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Mit dieser kann beim Obergericht die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Während die Rechtsanwendung von der Beschwerdeinstanz mit freier Kognition geprüft werden kann, ist die Prüfung der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür beschränkt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Komm., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). Die vorstehend beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Berufung (E. 1.1) gelten auch für die Beschwerde (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Im Beschwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Abänderungsvoraussetzungen Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Abänderung eines Eheschutzentscheids zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Es kann darauf verwiesen werden. Für das vorliegende Verfahren ist insb. relevant, dass eine Neuregelung der Obhut nicht nur vom Vorliegen wesentlicher neuer Umstände abhängt, sondern auch im Lichte des Kindeswohls geboten sein muss (Art. 298d ZGB). Nach der Rechtsprechung kommt eine Änderung in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass die Beibehaltung der bisherigen Regelung das Kindeswohl beeinträchtigen und ernsthaft gefährden würde. Die neue Regelung muss sich somit in dem Sinne zwingend aufdrängen, dass die bisherige Situation das Kindeswohl stärker beeinträchtigt als die Änderung der Regelung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensbedingungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2020 vom 3. August 2020 E. 3.1).

3. Obhut

3.1. Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, im Eheschutzentscheid vom 21. August 2023 habe das Gericht beiden Parteien Erziehungsfähigkeit attestiert und festgehalten, dass der Kläger die Kinder trotz seines 100 %-Pensums betreuen könne (Home Office), beide Eltern in S._____ wohnten und kein (eine Kommunikation zwischen den Eltern verunmöglichender) Elternkonflikt vorliege. Die Kinderbetreuung durch die damals nicht erwerbstätige Beklagte sei gewährleistet gewesen. Mittlerweile wohne die Beklagte seit 26. Mai 2024 in einer 3.5-Zimmer-Wohnung und arbeite seit 11. März 2024 (befristet bis 31. August 2024) zu 80 % als Praktikantin in der Pflege im F._____ in Q._____. Aktuell könne sie keine regelmässige Kinderbetreuung übernehmen. Die Kinder würden seit Monaten hauptsächlich vom Kläger betreut (C._____ sei ständig bei ihm, und D._____ werde mehrheitlich von ihm betreut). Der Beklagten sei die (frühere) Wohnung gekündigt worden. Laut Verwaltung habe das ganze Haus nach Hundeexkrementen gestunken, weshalb diese eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe. Das Haus sei nicht gereinigt worden, im Keller seien alte Möbel und Müll deponiert gewesen, und wegen zwei offenen Dachfenstern habe es ins Haus geregnet. Darauf angesprochen habe die Beklagte ausgeführt, das Haus sei zu gross gewesen und sie habe kein Geld für eine Putzhilfe gehabt. Weiter sei es ihr wegen der Trennung emotional schlecht gegangen, weshalb sie bis 14. Februar 2024 krankgeschrieben gewesen sei; sie sei müde gewesen und habe deshalb Schlafmedikamente verschrieben erhalten. Auch der Gemeinderat S._____ habe am 15. Januar 2024 festgehalten, dass die Beklagte Anzeichen einer Überforderung zeige und ihr Erziehungsstil inkonsequent sei und nicht dem Alter der Kinder entspreche. Zusammenfassend könne die Beklagte aufgrund ihrer neuen Arbeitsstelle sowie ihrer gesundheitlichen Probleme eine angemessene Betreuung der Kinder nicht (mehr) gewährleisten. Exemplarisch für ihre Überforderung stehe der Zustand des Hauses bei der Übergabe. Auch die im Raum stehenden Gewaltvorwürfe seien als Indiz zu berücksichtigen. Es sei zumindest klar, dass sich zwischen C._____ und der Beklagten etwas Gravierenderes ereignet haben müsse, nachdem C._____ (trotz Einbezug von geschultem Fachpersonal) jeglichen Kontakt mit ihr verweigere. Es stehe eine potenzielle Kindeswohlgefährdung im Raum. Es sei nicht absehbar, dass sich innert Kürze die Umstände wieder so präsentieren wie zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheids. Die Beklagte zeige keinerlei Einsicht; sie wolle die Unterstützung von gewissen Fachpersonen nicht mehr in Anspruch nehmen. Zudem hoffe sie auf eine Festanstellung im Bereich Pflege, und die Kinder lebten schon seit geraumer Zeit beim Kläger. Die alternierende Obhut sei nicht beizubehalten: Die Erziehungsfähigkeit der Beklagten sei "zurzeit" erheblich eingeschränkt. Weiter habe sich ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erheblich verringert. Die Unbeständigkeit der Beklagten erschwere die Kommunikation zwischen den Parteien, weil die Beklagte die Zusammenarbeit mit dem Beistand der Kinder und der E._____ (Familienbegleitung) torpediere. Die Alleinobhut sei dem Kläger zuzuweisen: Anders als bei der Beklagten sei bei ihm die Betreuung sichergestellt (Home Office-Tage; Fremdbetreuung); die Kinder verfügten über einen geregelten Tagesablauf. Der Kontakt von der Schule laufe über den Vater. C._____ habe gesagt, dass er sich beim Vater sehr wohl fühle. D._____ Äusserung, dass er auch gerne bei der Mutter sei, habe aufgrund seiner altersbedingt limitierten Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, nur beschränkten Einfluss auf die Entscheidung betreffend Obhut (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3 ff. und 4.3 ff.).

3.2. Beklagte Die Beklagte hält im Wesentlichen mit folgenden Einwendungen an der alternierenden Obhut fest: Es sei keine Änderung, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe; das Eheschutzgericht sei davon ausgegangen, dass sie

70 % arbeite. Sie habe sodann nur wegen des befristeten Praktikums "gelegentlich" Schwierigkeiten gehabt, die Kinderbetreuung wahrzunehmen. Sie habe die Festanstellung nicht erhalten und könne sich damit wieder uneingeschränkt um die Kinder kümmern. Die Gefährdungsmeldung der Verwaltung sei "stark übertrieben". Seit 1. Mai 2024 wohne sie anstandslos in einer neuen Wohnung. Die angebliche Überforderung sei nicht mehr aktuell. An gesundheitlichen Problemen leide sie nicht. Die einzige Änderung sei, dass C._____ jeglichen Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Es bestünden zahlreiche Indizien, dass er vom Vater beeinflusst sei. Sie habe ihn nicht gewürgt. Von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit könne keine Rede sein. Selbst wenn ihre Erziehungsfähigkeit "zeitweise ansatzmässig" eingeschränkt gewesen wäre, so sei dies längst nicht mehr der Fall oder es sei die Beseitigung der Einschränkung absehbar. Aus dem Chatprotokoll könne nicht auf eine Verschlechterung der Kommunikation geschlossen werden. Gründe für die schwierige Kommunikation mit der Familienbegleitung und dem Beistand sei, dass sie dem Beistand aufgrund dessen einseitiger Parteinahme für den Kläger nicht mehr vertraue (Berufung, S. 5 ff.).

3.3. Würdigung

3.3.1. Allgemein In Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit bestreitet die Beklagte eine Veränderung, weil sie gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 21. August 2023 zur Erwerbsaufnahme verpflichtet worden sei. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Vorinstanz hat nicht in der Erwerbsaufnahme der Beklagten als solcher eine Veränderung erblickt, sondern darin, dass die Beklagte (entgegen der Annahme im Eheschutzentscheid) die Betreuung der Kinder während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheiten nicht sicherstellen konnte. Dass die Vorinstanz diesbezüglich falsch liegen würde, hat die Beklagte nicht behauptet; sie räumt vielmehr selbst ein, dass sie wegen ihrer Praktikumsstelle "Schwierigkeiten" gehabt habe, ihre Betreuungstage wahrzunehmen. Dass sie den Kläger jemals darum ersucht hätte, Betreuungstage mit ihr abzutauschen, hat die Beklagte nicht behauptet, und der vollzeitlich erwerbstätige Kläger hatte keine Veranlassung, ihr von sich aus entsprechende Hilfe anzubieten. Auch bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Beklagte während ihren sogenannten "Schwierigkeiten" sonst wie versuchte, sich hinsichtlich der Betreuung der Kinder Hilfe zu holen. Ob es ein (unter Einräumung einer Übergangsfrist vorzunehmender) Stellenwechsel der Beklagten ermöglicht hätte, ihre Betreuungstage gemäss Eheschutzentscheid wahr zu nehmen, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offenbleiben. Es ist damit auch nicht von Relevanz, dass die gestützt auf den Eheschutzentscheid unstrittig zurecht zur Erwerbsaufnahme verpflichtete Beklagte aktuell angeblich (noch) keine Anstellung hat und deshalb die Kinder betreuen könnte. Eine weitere Veränderung erblickte die Vorinstanz darin, dass die Beklagte (im Gegensatz zum Kläger), nicht zuletzt aus gesundheitlichen Gründen, mit ihrer Situation und der Kinderbetreuung überfordert sei. Der Zustand des Hauses bei der Übergabe sei exemplarisch, und auch die im Raum stehenden Gewaltvorwürfe seien ein Indiz. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen vermag die Beklagte nicht gegen diese Einschätzung aufzukommen: So bringt sie (auch) im Berufungsverfahren vor, dass sie keine gesundheitlichen Probleme mehr habe, ohne diesbezüglich aber einen ihre Behauptung plausibilierenden ärztlichen Attest ins Recht zu legen. Damit vermag die Beklagte letztlich auch nicht glaubhaft zu machen, dass die von ihr grundsätzlich nicht bestrittene Überforderung nur vorübergehender Natur gewesen ist. Die Beklagte begründete sodann mit keinem Wort, weshalb die Gefährdungsmeldung unter den unstrittigen, bei der Wohnungsabgabe angetroffenen Umständen "stark übertrieben" und eine Gefälligkeit der Immobilienverwaltung gegenüber dem Kläger gewesen sein soll (vgl. Berufung, S. 8). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach eine angemessene Betreuung vor dem Hintergrund der von der Beklagten selbst geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. act. 110 f.) nicht mehr gewährleistet erscheint und dabei sogar eine potenzielle Kindeswohlgefährdung als zusätzliche Voraussetzung für die Abänderung der Obhut (vgl. E. 2 oben) im Raum steht, ist damit nicht zu beanstanden. Die Beklagte räumt im Weiteren selbst ein, dass die Kommunikation mit der Familienbegleitung und dem Beistand "schwierig" ist. Mit der Begründung, dass sie dem Beistand, dem sie eine einseitige Parteinahme für den Kläger unterstellt, nicht mehr vertraue, vermag sie nicht zu beschönigen, dass sie durch ihr obstruktives Verhalten bei der Zusammenarbeit mit Familienbegleitung und Beistand letztlich auch die Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien erschwert, weshalb auch der vorinstanzlichen Feststellung, die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Beklagten habe sich verringert, beizupflichten ist.

3.3.2. Kinderwunsch im Speziellen Leitender Gedanke beim Entscheid über alle Kinderbelange ist das Kindeswohl (BGE 150 III 97 E. 4.3.2), weshalb bei der Regelung der Obhut, des Besuchsrechts und der Betreuung bei alternierender Obhut dem eindeutigen Wunsch eines Kindes Beachtung zu schenken ist (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteile des Bundesgerichts 5A_192/2023 vom 17. April 2023 E. 3, 5A_407/2023 vom 18. August 2023 E. 3.1, 5A_822/2023 vom 22. April 2024 E. 5.2 [zehnjähriges Kind], 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1, 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 8.1, 5A_616/2024 vom 3. Juli 2025 E. 4.1 und 5A_558/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5.1.1). Bei urteilsfähigen Kindern ist in diesen Belangen von Anordnungen gegen ihren starken Willen aus Gründen des Kindeswohls abzusehen (hinsichtlich des Besuchsrechts vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 273 ZGB; BÜCHLER, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen). Der gefestigte Wunsch eines (urteilsfähigen) Kindes, neu beim anderen Elternteil wohnen zu wollen, kann einen Abänderungsgrund darstellen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.219 vom 29. April 2021 E. 2.2.3). Vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 und 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3). C._____ ist 12 Jahre alt. Er verweigert unstrittig nach wie vor und damit seit über einem Jahr jeglichen Kontakt mit der Beklagten, so dass sein Wunsch, beim Kläger zu wohnen, gefestigt erscheint. Da es sodann selbst nach Darstellung der Beklagten zu einer "Auseinandersetzung" zwischen ihr und C._____ gekommen ist, ist dessen Weigerungshaltung (auch wenn sie im Widerspruch zu früheren Aussagen steht) zumindest erklärlich; eine Beeinflussung bzw. eine Instrumentalisierung durch den Kläger vermochte die Beklagte unter Hinweis auf angeblich "geborgte Szenarien", die sich aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sollen (vgl. Berufung, S. 12 f.), nicht zu plausibilieren. Bezüglich D._____ hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass seine Äusserung, auch gerne bei der Mutter zu sein, aufgrund seines Alters von deutlich unter

12 Jahren und damit seiner limitierten Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, den Entscheid betreffend Obhut nicht zu Gunsten der Beklagten begünstigen kann. Dazu kommt, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht

zu trennen sind. Ein Ausnahmefall ist nicht ersichtlich, da der Altersunterschied der beiden Söhne nur vier Jahre beträgt und bei D._____ auch keine speziellen Bedürfnisse auszumachen sind, welche eine Trennung der Kinder ausnahmsweise rechtfertigen könnte (Urteile des Bundesgerichts 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1 und 5A_474/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.1.1).

3.3.3. Kontinuität Letztlich spricht auch die Vermeidung des Verlusts von Kontinuität für die Obhutszuteilung an den Kläger. So ist aufgrund anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass die Kinder spätestens seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids im Juni 2024, mithin seit mehr als einem Jahr, ganz überwiegend vom Kläger betreut werden (vgl. dazu die Verfügung vom 3. Dezember 2024 E. 5.2). Auch in Anbetracht der Stabilität der Verhältnisse ist es daher angezeigt, die Obhut über die Kinder dem Kläger zuzuteilen.

3.3.4. Fazit Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine (erhebliche und dauerhafte) Veränderung der Verhältnisse (E. 3.3.1 und E. 3.3.2 oben) in Bezug auf die Regelung der Obhut über C._____ und D._____ zurecht bejaht resp. die Weiterführung der alternierenden Obhut als deren Kindswohl zuwiderlaufend erachtet. Eine falsche Rechtsanwendung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 311 ZPO) ist nicht auszumachen.

4. Besuchsrecht Das der Beklagten gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB eingeräumte Besuchsund Ferienrecht (angefochtener Entscheid, E. 5 und Disp.-Ziff. 1.2) blieb, für den Fall der Obhutszuteilung an den Kläger, unbeanstandet.

5. Unterhalt Für den Fall der Alleinobhut des Klägers (E. 3.4 oben) beanstandet die Beklagte die vorinstanzliche Unterhaltsregelung nicht, soweit sie ihr keine Kinderalimente auferlegt (angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 2) und ihren persönlichen Anspruch gegenüber dem Kläger (Eheschutzentscheid, Disp.-Ziff. 3.5) unangetastet lässt (angefochtener Entscheid, E. 7). Sie bringt einzig vor, der Kläger habe keine "rückwirkende" Aufhebung der Kinderalimente verlangt. Diese seien frühestens ab Rechtskraft des Abänderungsentscheids aufzuheben (Berufung, S. 16). Diese Argumentation verfängt nicht: Zum einen hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2024 ausdrücklich keine rückwirkende Aufhebung der Kinderalimente über die Rechtshängigkeit des Änderungsgesuchs hinaus angeordnet (weil der Kläger dies nicht beantragt hat), und zum anderen hat sie zutreffend erwogen, dass der Kläger (was unbestritten ist) ab Einreichung seines Abänderungsgesuchs am 26. Januar 2024 C._____ vollumfänglich und D._____ zu einem grossen Teil betreut hat, was insbesondere auch den Aussagen beider Kinder anlässlich ihrer Anhörungen entspricht (act. 89 f.). Somit ist eine Anpassung der Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzentscheid per Gesuchseinreichung, d.h. per 26. Januar 2024 (vgl. BGE 128 III 305 E. 6a, 127 III 503 E. 3b/aa), gerechtfertigt. Auch im Unterhaltspunkt ist somit die Berufung der Beklagten abzuweisen.

6. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege

6.1. Vorinstanz

6.1.1. Prozesskostenvorschuss Die Vorinstanz verweigerte der Beklagten den geltend gemachten Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zzgl. MwSt. (Eingabe vom 16. Februar 2024; Stellungnahme vom 7. März 2024) bzw. einen "angemessenen Prozesskostenbeitrag" (Eingabe vom 31. Mai 2024) zu Lasten des Klägers. Die anwaltlich vertretene Beklagte sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In der Eingabe vom 16. Februar 2024 habe sie die Unterlagen und eine detaillierte Begründung in Aussicht gestellt. Am 5. April 2024 habe das Gericht verfügt, dass die Parteien innert 10 Tagen aktuelle Unterlagen (Einnahmen / Ausgaben) einzureichen hätten. Mit Verfügung vom 23. April 2024 sei die Beklagte ermahnt worden, da sie der Aufforderung nicht nachgekommen sei, und es sei ihr erneut Frist angesetzt worden, um die Unterlagen einzureichen. Erst mit Eingabe vom 29. Mai 2024 (nach zweimaliger Fristerstreckung) habe sie einen Teil der eingeforderten Unterlagen eingereicht. Bis heute fehlten die Steuerveranlagung und die letzte Steuererklärung. Im Übrigen sei die Beklagte Gesamteigentümerin einer Eigentumswohnung; sie habe es unterlassen dazulegen, dass eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei (angefochtener Entscheid, E. 9).

6.1.2. URP-Gesuch Mit separater Verfügung vom 26. Juli 2024 wies die Vorinstanz das (eventuelle) Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit identischer Begründung ab.

6.2. Parteistandpunkte betreffend Prozesskostenvorschuss

6.2.1. Beklagte Die Beklagte hält mit Berufung daran fest, mittellos zu sein. Dies sei bereits aus den eingereichten Unterlagen (Beilagen 2a und b [Lohnabrechnungen März und April 2024], 3 [befristeter Arbeitsvertrag], 4 [Wohnkosten],

5 [Krankenkassenbeiträge]) und dem Eheschutzentscheid ersichtlich resp. bekannt. Steuerveranlagung und Steuererklärung hätten zu keiner anderen Einschätzung geführt. Es wäre die Obliegenheit des Klägers gewesen darzutun, dass die auf der ehelichen Liegenschaft lastende Hypothek nicht erhöht werden könne, was dieser zumindest vorgebracht habe. Schliesslich sei das Eheschutzgericht im Entscheid vom 21. August 2023 noch von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen. Ihre Mitwirkungspflicht habe sie nicht verletzt: Sie habe innert Frist mit Eingabe vom 7. März 2024 noch einmal begründet bzw. darauf hingewiesen, dass ohne die Unterlagen des Klägers dessen Leistungsfähigkeit nicht überprüft werden könne und es deshalb angemessen sei, wenn sie ihre Unterlagen erst an der Verhandlung einreiche. Mangels Antwort der Vorinstanz habe sie von deren Zustimmung ausgehen dürfen. Sie sei nicht im Zusammenhang mit dem Prozesskostenvorschuss/Armenrechtsgesuch, sondern mit dem Abänderungsverfahren zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden. Es seien ihr keine Säumnisfolgen angedroht worden; vielmehr sei ihr die Frist mehrmals verlängert worden. Sei der Kläger leistungsfähig, sei er zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten (Berufung, S. 16 ff.).

6.2.2. Kläger Der Kläger bestreitet die Ausführungen der Beklagten. Er sei nicht leistungsfähig. Er habe wegen einer schikanösen Betreibung durch die Beklagte per 1. August 2024 seine Stelle bei der G._____ bzw. H._____ intern wechseln müssen, wodurch sich sein Gehalt erheblich reduziert habe. Er verdiene nur noch Fr. 6'330.93 und habe keinen Anspruch mehr auf eine Bonuszahlung. Überdies komme er für den Unterhalt der Kinder auf und bezahle Ehegattenunterhalt. Ersparnisse habe er keine mehr. Die Hypothek könne nicht erhöht werden (Berufungsantwort, S. 15 f.).

6.3. Parteistandpunkte betreffend unentgeltliche Rechtspflege

6.3.1. Beklagte Mit wortwörtlich identischer Beschwerde beharrt die Beklagte auf der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren für den Fall, dass ihre Berufung in Bezug auf die Prozesskostenvorschusspflicht des Klägers nicht gutgeheissen werde; ansonsten erweise sich die Beschwerde als gegenstandslos (Beschwerde, S. 3). Bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren seien die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen und dieser zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Beschwerde, S. 4).

6.3.2. Kläger Soweit der Kläger beantragt, die Gesuche der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege seien abzuweisen (Berufungsantwort, S. 15 ff.), verkennt er, dass im (summarischen) Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Gegenpartei zwar unter Umständen anzuhören (Art. 129 Abs. 3 ZPO), sie aber nicht förmliche Partei ist (EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 119 ZPO). Das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt ein von der materiellen Streitsache unabhängiges Einparteienverfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5 unter Hinweis auf BÜHLER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N. 115 zu Art. 119 ZPO).

6.4. Rechtliches

6.4.1. Subsidiarität Prozesskostenvorschuss Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1).

6.4.2. Voraussetzungen Prozesskostenvorschuss / URP Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 9.2).

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜ-EGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommens- und Vermögenssituation ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 E. 5.1). Ungeachtet des erzielten Einkommens kann nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden, wenn ein Rechtsuchender über erhebliche Vermögenswerte verfügt (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 182 ff.).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_198/2025 vom 16. Juni 2024 E. 2.1).

6.4.3. Mitwirkungspflicht Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. es gilt der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 5A_75/207 vom 19. Januar 2028 E. 4.1). Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht (WUFFLI/FUH-RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 788 ff.), welche nicht nur die Einreichung von Unterlagen, sondern auch von erläuternden Anmerkungen dazu beinhaltet (WUFFLI, a.a.O., N. 684 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 5.1.3 und E. 5.4). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 812). Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; AGVE 2002 S. 68 f.). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Wenn er seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3). Hinsichtlich der eigenen Prozessarmut trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024, E. 3.1, 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2 und 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018 E. 2). Die Vermögensverhältnisse sind eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne grosse Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 794).

6.5. Prüfung der Einwände

6.5.1. Mittellosigkeit im Eheschutzverfahren bejaht Der Eheschutzentscheid datiert vom 21. August 2023. Darin wurde die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Beklagten zwar festgestellt. Sie verfüge über kein Einkommen; ihr könnten einzig die vom Kläger zu bezahlenden Alimente von rund Fr. 3'500.00 angerechnet werden. Über eigenes Vermögen verfüge sie nicht, und sie habe keinen Zugriff auf die gemeinsamen Konten (Eheschutzentscheid, E. 10.3). Bei Einleitung des Abänderungsverfahrens war seit der Fällung des Eheschutzentscheids indessen bereits mehr als ein Jahr vergangen und die im Eheschutzverfahren eingereichten Belege waren somit nicht mehr aktuell. Insbesondere konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten seither Vermögen (bspw. infolge einer Erbschaft) angefallen ist. Dazu kommt, dass es der Vorinstanz ohnehin auch unbenommen war, im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit der Beklagten einen strengeren Massstab als noch im Eheschutzverfahren anzusetzen.

6.5.2. Mitwirkungspflicht Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 beantragte die Beklagte im vom Kläger initiierten Abänderungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss bzw. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Sie hat darin unmissverständlich die Einreichung "entsprechender Unterlagen inkl. detaillierter Begründung" in Aussicht gestellt (act. 27). Mit (innert zweimal erstreckter Frist erstatteter) Eingabe vom 7. März 2024 verwies die Beklagte auf ihre Eingabe vom 16. Februar 2024 und brachte vor, sie habe die "entsprechenden Unterlagen" noch nicht "abschliessend" einholen können. Es scheine angemessen, wenn sie "entsprechende Unterlagen" spätestens an der mündlichen Verhandlung einreiche und "erneut" zur Bedürftigkeit Stellung nehme. Mit Verfügung vom 5. April 2024 lud die Vorinstanz zur Verhandlung am 11. Juni 2024 vor und forderte (u.a.) die Beklagte unmissverständlich auf, innert 10 Tagen die Steuerveranlagung sowie die letzte Steuererklärung (samt Beiblättern) und aktuelle Kontoauszüge einzureichen (act. 39). Mit Verfügung vom 23. April 2024 wurde die Beklagte ermahnt und ihr zur Einreichung der Unterlagen eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt. Sie wurde aufgefordert, aktuelle Unterlagen über ihre Einnahmen und Ausgaben, die Steuerveranlagung sowie letzte Steuererklärung (samt Beiblättern) und aktuelle Kontoauszüge einzureichen (act. 73). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 verlangte die Beklagte eine Fristerstreckung, weil sie die "notwendigen Unterlagen" noch nicht beschafft habe (act. 78). Daraufhin wurde ihr die Fristerstreckung mit Verfügung vom 7. Mai 2024 bis 16. Mai 2024 gewährt (act. 79). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 ersuchte die Beklagte um eine weitere Fristerstreckung bis 27. Mai 2024; sie habe "noch nicht sämtliche Unterlagen" beschaffen können und sie halte eine gestaffelte Einreichung "nicht als sinnvoll" (act. 85). Die Vorinstanz verlängerte die Frist mit Verfügung vom 17. Mai 2024 letztmals bis am 27. Mai 2024 (act. 86). Auch diese letztmals erstreckte Frist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen. Erst mit Eingabe vom 29. Mai 2024 reichte die Beklagte (durch ihre neue Rechtsvertretung) die "einverlangten Unterlagen" ein (act. 97), wobei sie es auch dannzumal unterliess, die eingeforderten Steuerunterlagen vorzulegen.

Dem Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege lagen weder Unterlagen bei noch war das Gesuch begründet. Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit beibringen müssen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ihr eine Nachfrist anzusetzen (vgl. E. 6.4.2 oben). Die Vorinstanz hätte das Gesuch der Beklagten schon in diesem Zeitpunkt mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abweisen können, und zwar ohne Androhung von Säumnisfolgen.

Die Vorinstanz hat der Beklagten dennoch eine Nachfrist angesetzt. Die wiederholt verlängerten Fristen liess die anwaltlich vertretene Beklagte jedoch allesamt unbenutzt verstreichen. Grund zur Annahme, sie müsse "entsprechende Unterlagen" erst an die Verhandlung mitbringen, konnte die Beklagte gestützt auf den unmissverständlichen Wortlaut der Verfügung vom 5. April 2024 nicht haben. Die Prozessleitung obliegt dem Gericht (Art. 124 ZPO). Es steht nicht den Parteien zu darüber zu entscheiden, wann sie was einreichen möchten.

Es steht ausser Frage, dass die Vorinstanz die Unterlagen zur finanziellen Lage der Beklagten nicht nur zur Beurteilung des Abänderungsbegehrens, sondern (insbesondere) auch zur Beurteilung der Begehren betreffend Prozesskostenvorschuss resp. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingefordert hat, nachdem die anwaltlich vertretene Beklagte die von ihr mit Eingabe vom 16. Februar 2024 in Aussicht gestellten Unterlagen über Monate nicht eingereicht hat.

Bei den am 29. Mai 2024 eingereichten Unterlagen handelt es sich um die Folgenden: Lohnausweis 2023, Lohnabrechnungen März und April 2024, befristeter Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2024, Mietvertrag vom 3. April 2024, Krankenversicherungspolice per 1. November 2023, Kontoauszug G._____ vom 1. Juli 2022 bis 16. Mai 2024, provisorische Steuerrechnung Steuern 2023. Dass die Vorinstanz eine zivilprozessuale Bedürftigkeit der Beklagten mit diesen Unterlagen nicht als glaubhaft dargetan erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Wie in Erwägung 6.5.1 oben ausgeführt, durfte die Vorinstanz bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit der Beklagten einen strengeren Massstab ansetzen als noch im Eheschutzverfahren. Um seine zivilprozessuale Bedürftigkeit – insbesondere das Fehlen eines über einen Notgroschen hinaus fehlenden Vermögens – nachzuweisen, hat ein Gesuchsteller dem Gesuch insbesondere auch die letzte Steuerveranlagung und die Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) beizulegen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 772). Entsprechend hat die Vorinstanz von der Beklagten die Steuerveranlagung sowie die letzte Steuererklärung (samt Beiblättern) einverlangt; eingereicht hat die Beklagte (bis heute) lediglich die provisorische Steuerrechnung 2023. In Bezug auf Steuerunterlagen kommt ein Gesuchsteller seiner Dokumentationspflicht indessen selbst dann nicht genügend nach, wenn er nur die definitive oder provisorische Steuerveranlagung einreicht. Nur die Selbstdeklaration gibt – anders als die Steuerveranlagung – im Einzelnen Auskunft über die Zusammensetzung und Herkunft der Einkünfte des Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 5.1.2). Erst recht genügt es nicht, wenn nur die Steuerrechnung eingereicht wird. Die (aktuelle) Steuererklärung muss auch dann eingereicht werden, wenn (angeblich) kein Vermögen vorhanden ist und keine Steuern bezahlt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3). Bereits aus diesem Grunde erachtete die Vorinstanz deshalb die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Beklagten (zurecht) nicht als glaubhaft gemacht. Dies vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit erstmals mit Beschwerde bzw. Berufung eingereichten Unterlagen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. zur Zulässigkeit von Noven: E. 1.1 f. oben). Auf die vorinstanzliche Zusatzbegründung, wonach die Beklagte "im Übrigen" Gesamteigentümerin einer Eigentumswohnung sei und sie es unterlassen habe darzulegen, dass eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei, und die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten ist nicht weiter einzugehen.

6.6. Ausgang / Kosten Beschwerdeverfahren Die Beklagte hat ihre Vermögensverhältnisse damit nicht vollständig dargelegt. Die Vorinstanz, welcher weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (E. 1.2 oben) vorzuwerfen ist, hat demzufolge zu Recht die prozessuale Bedürftigkeit der Beklagten verneint (vgl. auch den Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.99 vom 31. Oktober 2022 E. 3.3.2) und deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen. Dies führt zur kostenfälligen Abweisung der von der Beklagten gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz erhobenen Beschwerde. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird praxisgemäss auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 / ZSU.2025.35 vom 14. April 2025 E. 13.6 Abs. 2).

6.7. URP Beschwerdeverfahren Aus der vorstehenden Erwägung 6.5 ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten der Beklagten von Anfang an

beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren (vgl. E. 6.4.2 Abs. 4 oben), weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde der Beklagten gegen die Verfügung vom 26. Juli 2024 des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Q._____ von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

7. Ausgang / Kosten Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren sind die Prozesskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der vollständig unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgelegt (Art. 95 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD). Die dem Kläger von der Beklagten zu bezahlenden Anwaltskosten werden auf gerundet Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzt (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.264 vom 12. Februar 2025 E. 6]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuern

8.1 % [Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081]).

8. URP Berufungsverfahren Mit seinem Einkommen von monatlich netto rund Fr. 6'730.00 inkl. Kinderzulagen (Berufungsantwortbeilagen 1 [Schreiben der G._____ betreffend "Confirmation of new assignment" vom 23. Juli 2024; eine zusätzliche Entschädigung irgendeiner Art ist nicht zugesichert], 2 [Lohnabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2024]) vermag der über kein wesentliches Vermögen (Berufungsantwortbeilage 4 [Kontoübersicht vom 18. November 2024]) verfügende Kläger der Beklagten keinen Prozesskostenvorschuss in der von der Beklagten beantragten Höhe für das Berufungsverfahren zu bezahlen; er hat aus seinem Einkommen für seinen eigenen zivilprozessualen Zwangsbedarf (Existenzminimum [Eheschutzentscheid, E. 5.5.11]; Grundbeträge der Kinder; Zuschläge von 25 % auf allen Grundbeträgen; Steuern und Amortisation [Eheschutzentscheid, E. 5.6.1.3 und E. 5.6.1.4, S. 38]) sowie den Ehegattenunterhalt (E. 5 oben) aufzukommen. Die auf der ehelichen Liegenschaft lastende Hypothek kann nachweislich nicht erhöht werden (Beilage zur Eingabe des Klägers vom 4. Dezember 2024 [Bestätigung der G._____ vom 2. Dezember 2024]). Die Beklagte selbst hat im Berufungsverfahren ihre Mittellosigkeit nunmehr ausgewiesen (Bestätigung Sozialhilfebezug vom 14. November 2024 [Berufungs- und Beschwerdebeilage 1), weshalb ihr Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren daher gutzuheissen ist (Berufung, S. 22 f.).

1.

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt. Die Spruchgebühr wird ihr zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.

4.

Das Prozesskostenvorschussbegehren der Beklagten für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5.

Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Patrick M. Hoch, Rechtsanwalt, T._____, wird ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

6.

6.1. Die Beschwerde der Beklagten betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen.

6.2. Für das Beschwerdeverfahren wird der Beklagten eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.

6.3. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess