ZSU.2024.277
ZSU.2024.277 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-07-03
3. Juli 2025Deutsch14 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.277 / ik / nk (SR.2024.264) Art. 105 Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Kläger AA._____, gesetzlich vertreten durch BA._____, bei...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2024.277 / ik / nk (SR.2024.264) Art. 105
Entscheid vom 3. Juli 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus
Kläger AA._____, gesetzlich vertreten durch BA._____, beide […] vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Aarau, Alimenteninkasso, Poststrasse 17, 5001 Aarau
Beklagter CA._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes D._____ vom 28. Februar 2024
Sachverhalt
1.
Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes D._____ vom 28. Februar 2024 für eine Forderung von Fr. 24'411.46 nebst Zins von 5 % seit 28. Februar 2024. Gegen diesen ihm am 1. März 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Am 3. September 2024 stellte der Kläger bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die folgenden Anträge:
" 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 im Scheidungsverfahren I C 68/20 und der Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren I Cz 102/20 seien in der Schweiz anzuerkennen und zu vollstrecken.
2.
Dem Kläger AA._____, gesetzlich vertreten durch BA._____, diese vertreten durch die Einwohnergemeinde Aarau, Abteilung Soziale Dienste, Alimenteninkasso, sei in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2024) für den Betrag von Fr. 24'411.46 nebst Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
2.2. Der Beklagte reichte keine Stellungnahme ein.
2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 18. Oktober 2024 wie folgt:
" 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 im Scheidungsverfahren I C 68/20 und der Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren I Cz 102/20 werden anerkannt und als vollstreckbar erklärt.
2.
Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 7. September 2024) für den Betrag von Fr. 24'411.46 nebst Verzugszins zu 5 % seit 28. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 400.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 15. November 2024 in begründeter Form zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 23. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Abweisung des Betreibungsbegehrens sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem begehrte er die Ausrichtung einer Entschädigung von "Fr. 500.0000" und "die Belastung des Richterlizenz Treuhänder E._____ mit 5 Millionen Franken und übertragen weiter Zahlung auf die folgenden Daten in Termin 30 Tage ab Erhalt meine Beschwere".
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2024 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beschwerde vom 23. November 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Auf den Antrag des beklagten CA._____, […] um Entschädigung in der Höhe von 500.0000 CHF sei nicht einzutreten.
3.
Alles unter Kostenfolgen zulasten des beklagten […]."
Erwägungen
1.
1.1
Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung eines Urteils nach dem Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) steht mangels Berufungsfähigkeit (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT-SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
1.2. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1, 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
1.2. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1, 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
2.
2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz anerkannte die Beschlüsse des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 im Scheidungsverfahren (I C 68/20) und vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren (I Cz 102/20) und erklärte diese für vollstreckbar. Überdies erteilte sie der Klägerin gestützt darauf die definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'411.46 zzgl. 5 % Verzugszins seit 28. Februar 2024. Sie führte zur Begründung aus, die Beschlüsse berechtigten als gerichtliche Entscheide grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Der Kläger habe ausdrücklich verlangt, die Beschlüsse des Bezirksgerichts S._____ für vollstreckbar zu erklären (Exequaturerteilung). Die Anerkennung und Vollstreckung der Beschlüsse richte sich nach den Art. 32 ff. des LugÜ. Der Kläger habe eine amtliche Abschrift der Beschlüsse samt beglaubigter Übersetzung eingereicht. Diese vermöchten den gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ geforderten Beweis der Echtheit zu erbringen. Der Kläger habe auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigungen gemäss Art. 53 Ziff. 2 LugÜ i.V.m. Art. 54 LugÜ i.V.m. Anhang V LugÜ samt beglaubigter Übersetzung eingereicht. Folglich seien die Beschlüsse des Bezirksgerichts S._____ gestützt auf Art. 41 LugÜ für vollstreckbar zu erklären. Mit Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 sei der Beklagte verpflichtet worden, an den Unterhalt des Klägers vom 1. April 2020 bis zum 7. Juli 2020 monatlich PLN 2'000.00 zu bezahlen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts S._____ vom 8. Juli 2020 sei der Unterhaltsbeitrag auf PLN 3'000.00 pro Monat erhöht worden. Diese Unterhaltsbeiträge seien bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils am 23. April 2024 geschuldet. Gemäss der vom Kläger eingereichten und vom Beklagten unbestrittenen Aufstellung hätten per 27. Februar 2024 offene Unterhaltsschulden von umgerechnet Fr. 24'411.46 bestanden. Hierfür sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
2.1.2. Die Beschwerde des Beklagten besteht grösstenteils aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (z.B. Oberrichter als Treuhänder, Verbrechen an Dokumenten, Anwendung der "Allgemeinen Gebührenordnung zu der AKZEPTANZ den AGBs und der Handelsordnung", Entschädigung von "Fr. 500.0000", keine Beamten in der Schweiz seit 2002, Personenstandsfälschungen, fehlende staatliche und hoheitliche Legitimationen, fehlende Beamtenausweise, Behörden seien registrierte Firmen ohne Hoheitsgewalt, Ungültigkeit des Scheidungsurteils, da Polen sich im Krieg mit Deutschland und Russland befinde). Soweit überhaupt nachvollziehbar und im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehend, brachte der Beklagte beschwerdeweise vor, der Name im polnischen Scheidungsurteil IC 68/20 (CA._____) stimme nicht mit seinem (CA._____) und auch nicht mit demjenigen im Zahlungsbefehl (CA._____) überein. Ferner sei der Zahlungsbefehl nicht handschriftlich unterzeichnet worden und beim Stempel handle es sich lediglich um eine Kopie. Der Zahlungsbefehl entfalte somit keine Rechtswirkung. Die Fortsetzung der Betreibung Nr. bbb, welche ihm am 8. August 2023 zugestellt worden sei, sei zufolge Verjährung nicht mehr möglich. Der angefochtene Entscheid beinhalte lediglich einen kopierten Stempel und sei somit ungültig. Ferner sei der Name auf dem Entscheid abgekürzt worden ("E._____ ") und es sei unbekannt, auf wen er sich beziehe. Das Muster der Unterschrift stimme nicht mit demjenigen auf der Verfügung vom 9. September 2024 überein und sei unleserlich. Der Entscheid entfalte keine Rechtswirkung.
2.1.3. Der Kläger hielt diesbezüglich fest, soweit der Beklagte vorbringe, das Scheidungsurteil I C 68/20 des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 wie auch die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes D._____ vom 28. Februar 2024 beträfen eine andere Person, sei dies unzutreffend, was sich hinlänglich aus dem Rechtsöffnungsbegehren und den damit eingereichten Beilagen ergebe. Auch aus den vom Beklagten eingereichten Beschwerdebeilagen gehe hervor, dass er mit dem Unterhaltsschuldner identisch sei. Auf die Forderung des Beklagten um Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.0000 sei aufgrund falscher Verfahrenswahl, Fehlen eines Schlichtungsverfahrens sowie unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstands nicht einzutreten.
2.2. Vorliegend stellt sich bereits die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten wäre, besteht diese doch grösstenteils aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen, auf welche ohnehin nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2, 5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3), und es fragt sich, ob diese überhaupt den Begründungsvoraussetzungen entspricht (vgl. E. 1.2).
Selbst bei einem Eintreten auf die Beschwerde ist ihr kein Erfolg beschieden. Sämtliche vom Beklagten beschwerdeweise vorgebrachten Rügen bzw. Anträge stellen aufgrund der fehlenden vorinstanzlichen Stellungnahme Noven dar und können aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbots (vgl. E. 1.1) nicht mehr gehört werden. An dieser Stelle sei dennoch erwähnt, dass die formellen Voraussetzungen des Zahlungsbefehls sowie des vorinstanzlichen Entscheids (Stempel und Unterschrift) nicht zu beanstanden sind. Ebenfalls bestehen keinerlei Zweifel daran, dass es sich beim Beklagten um den Verpflichteten handelt. Die ausführliche polnische Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Bezirksgerichts S._____ vom 7. Juni 2024 erwähnt neben CA._____ in Ziff. 4.3 CA._____ in Ziff. 4.5 in der Form der polnischen Deklination (VA, Gesuchbeilage [GB] 12). Ferner ist in der beglaubigten Übersetzung der Abschrift des polnischen Urteils I C 68/20 vom 1. Dezember 2022 neben CA._____ auch CA._____ in Ziff. I aufgeführt (VA, GB 11, S. 1). Demnach nennen diese Dokumente auch laut seinen Angaben den tatsächlichen Namen des Beklagten. Der Beklagte bestreitet sodann nicht, an der […] zu wohnen, vielmehr benennt er dies auch als seine Adresse (Beschwerde, S. 1) und diese ist sowohl im Zahlungsbefehl (VA, GB 18) als auch in der beglaubigten Übersetzung des Antrages des Klägers an das Bundesamt für Polizei vom 7. September 2022 erwähnt (VA, GB 15, S. 1). Beim Namen C._____ handelt es sich offensichtlich um den Zweitnamen des Beklagten und A._____ ist die deutsche Fassung des polnischen Nachnamens A._____.
3.
Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts S._____ vom 6. April 2020 im Scheidungsverfahren I C 68/20 und vom 8. Juli 2020 im Abänderungsverfahren I Cz 102/20 als Entscheidung i.S.v. Art. 32 LugÜ gelten. Sie sind gemäss den beglaubigten Übersetzungen der Bescheinigungen des Bezirksgerichts S._____ nach polnischem Recht vollstreckbar (vgl. VA, GB 7, S. 1 f. und 8, S. 7 ff.) und können daher auch in der Schweiz vollstreckt werden (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Demnach bilden sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, was im Übrigen unbestritten geblieben ist. Der Beklagte brachte keine Verweigerungsgründe nach Art. 34 f. LugÜ vor. Überdies hat er weder behauptet noch durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch die Verjährung belegt (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz hat somit dem Kläger mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'411.46 zzgl. 5 % Verzugszins seit 28. Februar 2024 erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), wobei sie auch keine Entschädigung geltend macht.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 24'411.46.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 3. Juli 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus