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Entscheid

ZSU.2024.290

ZSU.2024.290 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-02-26

26. Februar 2025Deutsch11 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.290 (SR.2024.160) Art. 20 Entscheid vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenst...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2024.290 (SR.2024.160) Art. 20

Entscheid vom 26. Februar 2025

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 19. September 2023)

Sachverhalt

1.

In der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 19. September 2023 für den Betrag von Fr. 3'350.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. September 2023 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl "Abo C._____" angegeben.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 29. August 2024 (Postaufgabe: 2. September 2024) ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Kulm um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

2.2. Der Beklagte liess sich innert der ihm mit Verfügung vom 10. September 2024 angesetzten Frist nicht zum Rechtsöffnungsgesuch vernehmen.

2.3. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm:

" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 19. September 2023) wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 9. Dezember 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Kulm zurückzuweisen.

3.2. Der Beklagte reichte innert der ihm mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Klägerin habe es unterlassen, die Rückseite des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. aaa einzureichen, weshalb nicht eruiert werden könne, ob Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Das Rechtsöffnungsbegehren sei schon deshalb abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Zudem ergebe sich aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen Forderungsgrund nicht, um welche Zeitspanne es sich bei diesem handle, womit der Schuldner nicht habe prüfen können, ob diese Schuld zurecht betrieben worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Rechtsöffnungstitel führe als Vertragsparteien die "D._____" und "B._____ / E._____" auf. Die Klägerin sei jedoch die A._____ AG, weshalb keine Gläubigeridentität gegeben sei. Auch die Schuldneridentität sei zu verneinen, da die Betreibung gegen den Beklagten eingeleitet worden sei, aus dem Rechtsöffnungstitel jedoch nicht ersichtlich sei, ob sich mit diesem Vertrag der Beklagte oder die E._____ verpflichtet habe (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Schliesslich lasse sich aus dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Ausdruck der Fahrervereinbarung nicht feststellen, ob es sich bei der Unterschrift um eine elektronische Signatur handle. Dies wäre nur anhand des Originaldokuments in digitaler Form möglich, weshalb das Gericht vorliegend nicht überprüfen könne, ob die Anforderungen an eine gültige Schuldanerkennung erfüllt seien (angefochtener Entscheid E. 3.4.3).

2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die Forderung weiter prüfen sollen, insbesondere da die Grundlage für die Betreibung klar benannt worden sei. Die Zeitspanne ergebe sich aus der unterzeichneten Fahrervereinbarung sowie den Monatsrechnungen. Die Klägerin reiche mit Beschwerde sodann eine beidseitige Kopie des Zahlungsbefehls ein (Beschwerde Ziff. 1). Die Unklarheiten betreffend Gläubiger- und Schuldneridentität hätten durch eine weitergehende Prüfung der Vorinstanz beseitigt werden können, insbesondere durch das Einholen weiterer Unterlagen. Die D._____ AG sei zur A._____ AG umfirmiert worden. Der Schuldner der Fahrervereinbarung habe lediglich die Postadresse der E._____ aufgeführt. Die Fahrervereinbarung sei jedoch von der Privatperson ohne Bezug auf eine GmbH unterzeichnet worden. Auch die Übergabebestätigung sei von der Privatperson unterzeichnet und die Zahlungen seien vom Konto der Privatperson mit Privatadresse in […] Q._____ beglichen worden (Beschwerde Ziff. 2). Schliesslich beantragt die Klägerin, dass die Validierung der elektronischen Signatur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch das Obergericht vorgenommen werden soll. Dazu reichte sie mit ihrer Beschwerde ein Abschlusszertifikat ein (Beschwerde Ziff. 3).

3.

3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 und 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a). Die Frage, ob ein solch gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2).

Der Rechtsöffnungsrichter hat zudem folgende drei Identitäten zu prüfen: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die

Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). Auch die Gläubiger-, Schuldner- und Forderungsidentitäten sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsöffnung ist nur zu erteilen, wenn diese drei Identitäten zweifelsfrei feststehen (BGE 150 III 209 E. 1.2). Die von Amtes wegen zu erfolgende Überprüfung der Identitäten bedeutet dabei nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste. Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten von Amtes wegen wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber des Gläubigers, aus, indem der Rechtsöffnungsrichter diese Identitäten unabhängig von allfälligen Einwänden oder Bestreitungen des Schuldners prüft und bei Fehlen auf Abweisung erkennen muss (vgl. BGE 150 III

209 E. 3.7 m.H.).

3.2. Die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ wurde gestützt auf das entsprechende Betreibungsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten persönlich eingeleitet (Gesuchsbeilage 3). Im entsprechenden Zahlungsbefehl vom 19. September 2023 wird als Schuldner alsdann auch der Beklagte aufgeführt (Gesuchsbeilage 1). Als Rechtsöffnungstitel hat die Klägerin vor Vorinstanz die Fahrervereinbarung vom 22. Februar 2022 eingereicht, welche als Vertragsparteien die "D._____ AG" (später A._____ AG) und als mit "Kunde" betitelt "B._____ / E._____" aufführt. Als Anschrift des Kunden "B._____ E._____" ist in dieser Fahrervereinbarung die Adresse des Sitzes der mittlerweile in Liquidation stehenden E._____ und nicht die (private Wohn-)Adresse des Beklagten aufgenommen (Beschwerde S. 2; Gesuchsbeilagen 2 und 3). Die Klägerin hat vor Vorinstanz trotz dieser Diskrepanz keinerlei substanziierte Behauptungen, geschweige denn Beweise, zur Schuldnerschaft des Beklagten beigebracht. Wie die Vorinstanz deshalb zurecht ausführte, lässt sich aus der als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegten Fahrervereinbarung somit nicht zweifelsfrei eruieren, ob die E._____ oder der Beklagte Vertragspartei dieser Vereinbarung ist. Dafür, dass die E._____ und nicht der Beklagte Vertragspartei ist, spricht, dass die erste der von der Klägerin vor Vorinstanz eingereichten Rechnungen (Nr. 2022039 vom 10. Mai 2022) an die Adresse der GmbH versandt wurde (Gesuchsbeilage 4). Dementsprechend ergibt sich gerade nicht eindeutig, ob der Schuldner, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben hat, identisch ist mit dem im Zahlungsbefehl als Schuldner aufgeführten Beklagten. Die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals hierzu erhobenen Behauptungen und eingereichten Beweismittel (Übergabebestätigung sowie die Gutschriftsanzeigen [Beschwerdebeilagen 5 und 6]) ändern daran nichts, zumal diese als im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden können (E. 1.1). Selbst wenn die im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten Unterlagen zu berücksichtigt wären, zeigt das Abschlusszertifikat der Docu-Sign (Beschwerdebeilage 8) auf, dass die Fahrervereinbarung durch den Beklagten unter Verwendung der E-Mailadresse "aaa@aaa.ch" unterzeichnet wurde, obwohl der Beklagte auch über eine private E-Mailadresse verfügt (vgl. Gesuchsbeilage 4 [Rechnungen]), was deshalb weiterhin zumindest nicht ausschliessen lässt, dass die E._____ mit der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Fahrervereinbarung hätte verpflichtet werden sollen. Im Übrigen traf die Klägerin eine Präsentationspflicht hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels. Die Vorinstanz war demgegenüber – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht verpflichtet, diese zur Eingabe weiterer Unterlagen hinsichtlich der Schuldneridentität aufzufordern (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau, 3. Zivilkammer, ZSU.2024.86 vom 11. Juli 2024 E. 2.3.1). Damit fehlt es an der für einen tauglichen Rechtsöffnungstitel erforderlichen Schuldneridentität und somit an einem tauglichen Rechtsöffnungstitel, weshalb die übrigen Vorbringen der Klägerin in deren Beschwerde nicht geprüft werden müssen.

3.3. Zusammenfassend wurde mit angefochtenem Entscheid mangels Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu Recht keine provisorische Rechtsöffnung erteilt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'350.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 26. Februar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Hungerbühler