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Entscheid

ZSU.2024.291

ZSU.2024.291 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-02-12

12. Februar 2025Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.291 (SR.2024.88) Art. 6 Entscheid vom 12. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Rechtsöf...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2024.291 (SR.2024.88) Art. 6

Entscheid vom 12. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer

Kläger A._____, […]

Beklagte B._____ AG, […]

Gegenstand Rechtsöffnung

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl vom 6. März 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 7'250.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2024 und Fr. 74.00 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" ZVE.2022.36 Urteil vom 12.10.2023"

Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 10. April 2024 zugestellt, woraufhin diese am 19. April 2024 Rechtsvorschlag erhob.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 25. April 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Lenzburg für die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Zins) definitive Rechtsöffnung.

2.2. Mit Stellungnahme datiert am 18. Mai 2024 (Eingang: 22. Mai 2024) beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Aufhebung der Betreibung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

2.3. Mit Entscheid vom 26. November 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts:

" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 6. März 2024) für den Betrag von CHF 7'250.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.

3.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erhob die Beklagte gegen diesen ihr am 2. Dezember 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragte:

" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners abzuweisen.

2.

Es sei die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, Dritten keine Kenntnis von der Betreibung zu geben (Art. 85 SchKG).

3.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

3.

3.1. Die Beklagte macht sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren geltend, sie habe die betriebene Forderung durch Verrechnung getilgt.

3.2. Wider den Willen des Gläubigers können Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 3 OR).

3.3. Die Vorinstanz führte dazu mit Verweisen auf die juristische Literatur aus, das Gemeinwesen könne seine Forderungen mit Gegenforderungen der Privaten unabhängig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei. Die Privaten könnten hingegen ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, wenn das Gemeinwesen zustimme. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger mit der Verrechnung ihrer Forderung einverstanden sei (angefochtener Entscheid E. 4.4. und 4.5.). Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Tilgung der betriebenen Forderung (mangels Einwilligung des Klägers als Gemeinweisen zur Verrechnung mit dieser öffentlichenrechtlichen Forderung) nicht bewiesen sei und erteilte die definitive Rechtsöffnung.

3.4. Soweit sich die Beklagte mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids überhaupt auseinandersetzt und ihre Ausführungen nachvollziehbar sind, macht sie geltend, der Kläger habe einen Kostenvorschuss von Fr. 14'694.00 verlangt und Fr. 2'000.00 und Fr. 7'250.00 verrechnet. Der Kläger sei daher mit der Verrechnung einverstanden gewesen und die betriebene Forderung sei durch Verrechnung getilgt.

3.5. Die betriebene Forderung wurde mit dem Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2022.36 vom 12. Oktober 2023 (Gesuchsbeilage 2) begründet. Mit jenem Urteil (Dispositiv-Ziffer 4) wurden der Beklagten die Kosten jenes Verfahrens von Fr. 18'520.00 auferlegt und mit den in jenem Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 11'270.00 verrechnet. Es verblieb die (Rest-)Forderung von Fr. 7'250.00, für welche der Kläger vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung verlangte.

3.6. Die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung wurde mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Bremgarten VZ.2021.36 vom 21. September 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beklagten vom 18. Mai 2024) begründet. In jenem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 2) wurde die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 der Beklagten auferlegt und mit dem in jenem Verfahren von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'694.00 verrechnet, so dass aus dem geleisteten Kostenvorschuss eine Restforderung der Beklagten von Fr. 12'694.00 verblieb.

3.7. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 (Beilage 2 zur Stellungnahme der Beklagten vom 18. Mai 2024) erklärte die Beklagte die Verrechnung ihrer Forderung von Fr. 12'694.00 aus dem Verfahren VZ.2021.36 (oben E. 3.6) mit

der Forderung des Klägers von Fr. 7'250.00 aus dem Verfahren ZVE.2022.36 (oben E. 3.5).

3.8. Mit dieser Verrechnung erklärte sich der Kläger soweit aktenkundig weder in den genannten Verfahren noch ausserhalb davon einverstanden. Dass der Kläger gestützt auf Art. 111 ZPO Verrechnungen mit den in den jeweiligen Verfahren von der Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen vorgenommen hatte, ändert daran nichts. Zu einer verfahrensübergreifenden Verrechnung gegenseitiger Forderungen hat sich der Kläger soweit ersichtlich nie geäussert und kein Einverständnis dazu erklärt. Zudem gilt das Erfordernis der Zustimmung nach Art. 125 Ziff. 3 OR gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nur dann, wenn der Private mit einer öffentlichrechtlichen Forderung des Gemeinwesens verrechnen möchte und nicht dann, wenn umgekehrt das Gemeinwesen die Verrechnung erklärt. Daraus, dass der Kläger im Zusammenhang mit den betreffenden Forderungen (allerdings nicht zwischen diesen Forderungen, sondern in Bezug auf die jeweiligen Kostenvorschussleistungen) ebenfalls Verrechnungen vornahm, kann die Beklagte entsprechend nichts ableiten.

3.9. Somit hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Beklagte die Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nicht nachgewiesen hat. Folgerichtig hat sie die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

4.

Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet.

5.

Die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'250.00.

Aarau, 12. Februar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger Donauer