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Entscheid

ZSU.2024.292

ZSU.2024.292 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-05-19

19. Mai 2025Deutsch32 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.292 (SR.2024.219) Art. 69 Entscheid vom 19. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Staub, Seefel...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.292 (SR.2024.219) Art. 69

Entscheid vom 19. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Staub, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2024)

Sachverhalt

1.

Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 24. Januar 2024 für eine Forderung von Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2023. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Forderung gemäss Dispositiv-Ziffer 5.1 des Final Award (dealing with costs) vom 28. April 2023 im LCIA-Schiedsverfahren Nr. 215278 (GBP 340'563.52 zum Umrechnungskurs von CHF 1.08117 = GBP 1 vom 8. Januar 2024, Arrestprosequierung Arresturkunde Nr. yyy vom 16.01.2024".

Der Beklagte erhob gegen den ihm am 26. Januar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 2. September 2024 das mit Eingabe vom 30. August 2024 gestellte Gesuch des Beklagten um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren ZSU.2024.159 ab.

2.3. Der Beklagte ersuchte mit Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2024 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

2.4. Am 22. Oktober 2024 reichte die Klägerin eine Noveneingabe und Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein.

2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 22. November 2024:

" 1. Der Gesuchstellerinin wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. Juli 2024) für den Betrag

von Fr. 368'207.06 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerinin Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.16 zu bezahlen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 28. November 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgericht Aarau vom 22. November 2024 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 2'450.16.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin."

Ausserdem ersuchte der Beklagte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Fällung eines Entscheids im Verfahren ZSU.2024.159.

3.2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung.

3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2024:

" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers/Beklagten."

Überdies stellte die Klägerin die folgenden prozessualen Anträge:

" 1. Die mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 erteilte aufschiebende Wirkung sei unverzüglich aufzuheben.

2.

Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei vollumfänglich abzuweisen.

3.

Der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei zu sistieren, bis im Verfahren ZSU.2024.159 ein Entscheid gefällt wurde, sei vollumfänglich abzuweisen."

3.4. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts bestätigte mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und wies das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ZSU.2024.159 ab.

3.5. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 den im Beschwerdeverfahren ZSU.2024.159 am 24. Januar 2025 gefällten Entscheid des Obergerichts ein.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2).

1.2

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT-SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

1.3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

1.3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin wie begehrt definitive Rechtsöffnung für Fr. 368'207.06 nebst Zins von 5 % seit 12. Mai 2023. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin lege den "final award (dealing with costs)" des London Court of International Arbitration (LCIA) vom 28. April 2023 ins Recht, gemäss welchem der Beklagte der Klägerin die Parteikosten im Umfang von GBP 340'563.52 zu ersetzen habe. Als gerichtlicher Entscheid berechtige dieser Schiedsspruch grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Der Beklagte mache geltend, die Klägerin falle unter die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72; nachfolgend: "Sanktionsverordnung"), weshalb die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung rechtlich unmöglich sei, was eine fehlende Fälligkeit der Forderung begründe. Gemäss der Sanktionsverordnung sei es verboten, Unternehmen auf der Sanktionsliste Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Verboten seien auch Zahlungen an Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines sanktionierten Unternehmens befänden. Unbestrittenermassen sei die Klägerin selbst, anders als die C._____, jedoch keine Sanktionsadressatin. Aufgrund der Zusammensetzung ihres Verwaltungsrats – zwei Mitglieder aus Angola und zwei Mitglieder aus Russland, wobei dem Präsidenten (einem angolanischen Vertreter) der Stichentscheid zukomme – könne die C._____ entgegen dem Beklagten nicht die Geschäfte der Klägerin führen, sondern lediglich in beschränktem Rahmen Einfluss nehmen. Die der C._____ zustehenden Dividenden der Klägerin würden nicht an diese ausbezahlt, sondern von der Klägerin zurückbehalten. Dass die C._____ diese Auszahlung nicht erzwingen könne, zeige, dass sie keine Einflussmöglichkeit auf die Klägerin habe und weder über einen Teil der Gelder noch der Ressourcen der Klägerin verfügen könne. Da keines der in Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen des SECO enthaltenen Kriterien erfüllt sei, befinde sich die Klägerin nicht unter der Kontrolle der sanktionierten C._____. Die Sanktionsverordnung finde deshalb keine Anwendung auf die Klägerin. Der Einwand des Beklagten, die Forderung sei unmöglich geworden bzw. es bestehe keine Fälligkeit, sei folglich nicht zutreffend. Selbst wenn sich eine Bank weigere, einen Zahlungsauftrag zugunsten der Klägerin auszuführen, weil die Klägerin auf einer internen Sanktionsliste stehe, habe dies keine Auswirkungen auf den Bestand und die Fälligkeit der Forderung. Dabei handle es sich um eine interne Angelegenheit der Bank, welche strengere Sanktionskriterien als das SECO anwende und die Fälligkeit der Forderung nicht beeinflussen dürfe und könne. So stehe es dem Beklagten frei, auf andere Weise zu erfüllen, z.B. durch direkte Begleichung der Forderung beim Betreibungsamt. Vorliegend stelle dies somit lediglich eine Frage der Umsetzung dar und nicht der Fälligkeit der Forderung. Die Forderung von GBP 340'563.52 sei daher gemäss dem "final award (dealing with costs)" am 12. Mai 2023 fällig geworden. Dieses Datum werde explizit im Schiedsspruch vom 28. April 2023 festgelegt. Der Schiedsspruch des LCIA vom 28. April 2023 als gerichtlicher Entscheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG berechtige daher zur definitiven Rechtsöffnung. Die Forderung von GBP 340'563.52 entspreche bei einem Kurs von GBP 1.00 = Fr. 1.08117 am Tag der Einreichung des Arrestgesuchs (8. Januar 2024) Fr. 368'207.06. Der Klägerin sei somit für die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 368'207.06 Rechtsöffnung zu erteilen.

2.2. Der Beklagte macht dagegen in seiner Beschwerde geltend, dass Zahlungen an die Klägerin von Schweizer Banken und wohl weltweit aufgrund der Sanktionen derzeit nicht möglich seien, was zu einer faktischen Unmöglichkeit einer Zahlung führe. Wenn eine Geldleistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot belegt sei, handle es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin nicht Sanktionsadressatin sei, sei die Tilgung der Forderung aufgrund der Weigerung der Banken zur Zahlung faktisch unmöglich. Entsprechend liege bei der Bezahlung der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung eine Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 OR vor. Indem russische Vertreter der C._____ im Verwaltungsrat der Klägerin seien, sei damit alleine schon das Kriterium f) von Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe zur Sanktionsverordnung (Führung der Geschäfte) erfüllt. Die Vertreter der C._____ führten, wenn auch nicht alleine, als Mitglieder des Verwaltungsrats die Klägerin mit. Weiter erhalte die C._____ jährlich Dividenden von der Klägerin. Damit sei auch das Kriterium e) von Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe erfüllt: Die C._____ verfüge zumindest über einen Teil (41 %) der wirtschaftlichen Ressourcen bzw. Gelder der Klägerin und könne über diese verfügen. Die für die Dividende eingebuchte Forderung sei ebenfalls als wirtschaftliche Ressource zu verstehen. Eine Zahlung an eine sanktionierte Rechtseinheit sei rechtlich unmöglich. Es sei dem Beklagten nicht möglich, die von der Klägerin geforderte Zahlung auszuführen, zumal er sich dem Risiko einer Bestrafung nach Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Sanktionsverordnung i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2002 (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) aussetzen würden. Wenn eine Geldleistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot belegt sei, handle es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit. Eine solche Unmöglichkeit führe dazu, dass die Fälligkeit der Forderung wegfalle, was Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung wäre. Schweizer Gerichte dürften schliesslich nicht selber gegen die Sanktionsverordnung verstossen. Die Vorinstanz hätte deshalb der inzidenten Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren die Anwendung versagen müssen, um nicht gegen die Sanktionsverordnung und damit gegen den materiellen Ordre public zu verstossen. Auch aus diesem Grund liege kein tauglicher Rechtsöffnungstitel vor.

2.3. Die Klägerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen entgegen, beim vorliegenden Schiedsspruch handle es sich um einen Entscheid über die Kostenfolgen eines Schiedsverfahrens, welches vom Beklagten selbst am 17. August 2021 – und damit vor dem Kriegsausbruch und vor dem Inkrafttreten der Sanktionsverordnung – gegen die Klägerin eingeleitet worden sei. Das Schiedsverfahren vor dem LCIA weise keinerlei Bezug zu Russland oder zum Krieg in der Ukraine auf. Beim "final award (dealing with costs)" vom 28. April 2023 handle es sich damit um einen Schiedsspruch i.S.v. Art. 15 Abs. 5 lit. c und Art. 28e Abs. 2bis Sanktionsverordnung, der in der Schweiz vollstreckt werden könne. Weder die Sanktionsverordnung noch das EmbG stünden der Vollstreckung des LCIA-Schiedsspruchs über Kosten entgegen. Ebenso wenig sehe das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12) vor, dass allfällige Sanktionen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs entgegenstehen würden. Die Vollstreckung des LCIA-Schiedsspruchs über Kosten stelle keinen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public dar, da die Sanktionsverordnung die Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs ausdrücklich zulasse. Gemäss Bundesgericht sei die materiell-rechtliche Einrede des Schuldners, er dürfe aufgrund der verhängten Sanktionen nicht bezahlen, weshalb der Schiedsspruch in der Schweiz nicht vollstreckbar sei, nicht zu hören. Einzig zulässig seien die Einwände nach Art. 81 SchKG bzw. Art. V NYÜ. Vor dem LCIA-Einzelschiedsrichter, der für die Beurteilung dieses Einwands zuständig gewesen wäre, habe der Beklagte nicht geltend gemacht, dass die Zahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin unmöglich sei. Damit habe der Beklagte sämtliche Einwände im Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit verwirkt. Der Beklagte hätte seine Argumente mit einem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungstitel geltend machen müssen. Schliesslich halte der angolanische Staat über die Gesellschaft "D._____" 59 % des Aktienkapitals der Klägerin, während 41 % des Aktienkapitals von der C._____ gehalten würden. Die Klägerin überweise keine Gelder (insbesondere keine Dividenden) an die Minderheitsaktionärin C._____; ebenso wenig stelle sie ihr Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung. Die C._____ habe keine Einflussmöglichkeit auf die Klägerin, da sie eine Dividendenauszahlung nicht erzwingen könne, solange sie als Minderheitsaktionärin sanktioniert sei. Die Klägerin falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 Sanktionsverordnung. Sie sei daher nicht sanktioniert und die Sanktionen gegen die Minderheitsaktionärin seien irrelevant. Die Vorinstanz sei daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass Art. 15 Sanktionsverordnung vorliegend nicht anwendbar und die Forderung fällig sei.

3.

3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Auch für Entscheide von Schiedsgerichten wird definitive Rechtsöffnung gewährt (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 80 SchKG). Wie ausländische Urteile staatlicher Gerichte müssen Entscheide von Schiedsgerichten mit Sitz im Ausland anerkannt werden, um in der Schweiz wirksam zu werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2014 vom 15. September 2014 E. 4).

Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den "final award (dealing with costs)" des LCIA vom 28. April 2023 (vorinstanzliche Akten [VA], Gesuchsbeilage [GB] 13). Aufgrund der Vorbringen des Beklagten ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Schiedsgerichtsentscheid zu Recht nach den Regeln des internationalen Privatrechts anerkannt und für vollstreckbar betrachtet hat.

3.2. 3.2.1. Die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz richten sich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG), unter dem Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt gemäss Art. 194 IPRG das NYÜ. Ausländisch ist ein Schiedsspruch, wenn er von einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassen wurde (Art. I Ziff. 1 NYÜ). Das LugÜ findet keine Anwendung auf die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ). Formell erfolgt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines auf Geld- oder Sicherheitsleistung lautenden Schiedsgerichtsurteils wie die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Zivilurteils vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2014 vom 15. September 2014 E. 4)

3.2.2. Hat der Gläubiger die erforderlichen Unterlagen eingereicht, obliegt es dem Schuldner nachzuweisen, dass einer der in Art. V Ziff. 1 NYÜ aufgeführten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Verweigerungsgründe gemäss Art. V Ziff. 1 NYÜ sind nur auf Antrag des Schuldners zu beachten; die Beweislast für deren Bestand obliegt dem Schuldner (BGE 135 III 136 E. 2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 96 zu Art. 80 SchKG).

Im Gegensatz dazu hat das Rechtsöffnungsgericht die Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung von Amtes wegen zu verweigern, wenn einer der Versagungsgründe von Art. V Ziff. 2 NYÜ vorliegt. Versagungsgründe sind die mangelnde Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands nach schweizerischem Recht (lit. a) und die Verletzung des schweizerischen Ordre public (lit. b). Sowohl der Inhalt des Schiedsspruchs (materieller Ordre public), wie auch dessen Zustandekommen (prozessualer Ordre public) darf nicht gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen (STAEHELIN, a.a.O., N. 97 zu Art. 80 SchKG).

3.2.3. Der Beklagte macht weder Verweigerungsgründe i.S.v. Art. V Ziff. 1 NYÜ noch mangelnde Schiedsfähigkeit gemäss Art. V Ziff. 2 lit. a NYÜ geltend. In seiner Beschwerde (Rz. 46 ff.) bringt er jedoch vor, mit einer Anerkennung und Vollstreckung des "final award (dealing with costs)" des LCIA vom 28. April 2023 würde der materielle Ordre public der Schweiz verletzt. Wenn Sanktionen gegen eine Partei bestünden, welche eine Anerkennung oder Vollstreckung eines Entscheids verlange, stünden dem diese Sanktionen gerade entgegen. Eine Vollstreckbarerklärung verstosse gegen den materiellen Ordre public. Schweizerische Gerichte dürften auch nicht selber gegen die Sanktionsverordnung verstossen. Die Vorinstanz hätte deshalb der inzidenten Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren die Anwendung versagen müssen, um nicht gegen die Sanktionsverordnung und damit gegen den materiellen Ordre public zu verstossen. Damit sei der Versagungsgrund von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ gegeben.

3.3. 3.3.1. Nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ darf das schweizerische Gericht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagen, wenn diese der öffentlichen Ordnung der Schweiz widersprechen würde. Der vollstreckungsrechtliche Ordre public ist von seiner Wirkung her gemildert. Er reicht weniger weit als der kollisionsrechtliche Ordre public (vgl. Art. 17 IPRG), der immer dann gilt, wenn schweizerische Behörden ausländische Rechtsnormen direkt anwenden. Der anerkennungs- bzw. vollstreckungsrechtliche Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public liegt im Vollstreckungsverfahren erst dann vor, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Der Vorbehalt des Ordre public ist restriktiv auszulegen. Namentlich genügt es nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der im schweizerischen Recht vorgesehenen abweicht oder hierzulande unbekannt ist. Nicht jede zwingende Vorschrift des schweizerischen Rechts bildet Bestandteil des Ordre public; nur solche, die von tragender Bedeutung sind, kommen in Frage (Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2024 vom 3. September 2024 E. 4.3.1).

3.3.2. Der von der Klägerin zur Anerkennung und Vollstreckung vorgelegte "final award (dealing with costs)" des LCIA vom 23. April 2023 (VA, GB 13) betrifft die Kostenverlegung in einem vor dem LCIA geführten Schiedsgerichtsverfahren. Die darin getroffene Entscheidung, wonach der Beklagte zwei Drittel der Verfahrenskosten zu tragen habe, während der Klägerin ein Drittel dieser Kosten aufzuerlegen seien (VA, GB 13, Ziff. 3.6), steht nicht im Widerspruch zu den im schweizerischen Zivilprozessrecht enthaltenen Regeln der Kostenverlegung (vgl. Art. 104 ff. ZPO). Vielmehr entspricht Art. 28 der LCIA Arbitration Rules (VA, GB 13, Ziff. 3.1) im Wesentlichen Art. 106 f. ZPO. Beim "final award (dealing with costs)" des LCIA vom 23. April 2023 handelt es sich auch nicht um einen Entscheid eines russischen Gerichts oder um einen solchen, in welchem russisches Recht angewendet wurde, sondern um einen Entscheid eines internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in London, welches seinen Kostenentscheid auf seine eigenen Verfahrensregeln (LCIA Arbitration Rules) und subsidiär auf das englische Zivilprozessrecht stützte (VA, GB 13, Ziff. 3.1 und 3.2). Vor diesem Hintergrund und im Lichte der in E. 3.3.1 hievor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht erkannt werden, dass der "final award (dealing with costs)" des LCIA vom 23. April 2023 gegen den Ordre public der Schweiz verstösst. Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ steht der Anerkennung und Vollstreckung dieses Entscheids damit nicht entgegen.

4.

4.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Die Tilgung der Schuld kann nicht nur durch Zahlung, Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund erfolgen (BGE 124 III 501 E. 3b, 144 III 193 E. 2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 81 SchKG). Ein zivilrechtlicher Untergang der Forderung ohne Zahlung führt indes nur dann zur Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung, wenn er eo ipso zum Erlöschen der Schuld führt und nicht bloss einen Anspruch auf Abänderung des Urteils gibt (STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 81 SchKG).

4.2. 4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Tilgung der Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 368'207.06 (Prozessentschädigung aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) durch Zahlung wegen der gegen die C._____ verhängten Sanktionen i.S.v. Art. 119 OR objektiv unmöglich geworden und die Forderung deshalb erloschen ist.

4.2.2. Gemäss Art. 119 Abs. 1 OR gilt die Forderung als erloschen, soweit die Leistung durch einen Umstand, den der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist.

Objektiv unmöglich im Sinne dieser Bestimmung ist die Leistung, wenn sie von keinem beliebigen Schuldner erbracht werden könnte. Die Vergleichsgruppe, deren Leistungsfähigkeit dem Schuldner entgegengehalten werden kann, ist weit zu fassen: Zu den Vergleichspersonen gehören alle Personen, von denen der Schuldner die Erfüllung verlangen könnte, wäre er verpflichtet, (notfalls) durch einen Dritten zu erfüllen. Die objektive Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR kann tatsächliche Gründe haben oder auf einer neuen, nachträglich eingetretenen Rechtslage beruhen. Als rechtliche Ursachen in Frage kommen insbesondere nachträglich eingreifende öffentlich-rechtliche Normen, welche die Leistungserbringung ausschliessen, wie z.B. Pfändung oder Beschlagnahme des geschuldeten Leistungsgegenstands; Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote; Expropriation; sonstige staatliche Hoheitsakte oder gesetzliche Verbote (BGE 111 II 352 E. 2a; ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 58 ff. zu Art. 97 OR). Geldmangel fällt nach herrschender Meinung hingegen nie unter Art. 119 OR (Urteil des Bundesgerichts 4C.344/2002 vom 12. November 2003 E. 4.2; WEBER/EMMENEGGER, a.a.O., N. 73 zu Art. 97 OR). Ebenso wenig liegt eine Leistungsunmöglichkeit vor, wenn sich für den Schuldner bei der Leistungserbringung blosse Schwierigkeiten oder Unannehmlichkeiten ergeben. Anders verhält es sich, wenn die Geldleistung mit einem gesetzlichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot belegt ist. Hierbei handelt es sich um einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit (WE-BER/EMMENEGGER, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 97 OR). Ein Leistungshindernis von unvorhersehbarer Dauer ist einem dauerhaften Hindernis gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.344/2002 vom 12. November 2003 E. 4.2 a.E.) und stellt ebenfalls eine objektive Unmöglichkeit dar (PE-TER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil II, 11. Aufl. 2020, Rz. 2564). Diesfalls erlischt die Obligation und wird bei nachträglich wieder eintretender Leistungsmöglichkeit nicht erneut wirksam (WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 97 OR).

4.2.3. 4.2.3.1. Nach Art. 15 Abs. 1 Sanktionsverordnung gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von (a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8, (b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach lit. a handeln, sowie (c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach lit. a oder b befinden.

Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung).

Ob ein Unternehmen oder eine Organisation von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c Sanktionsverordnung kontrolliert wird, ist gemäss Ziff. 1.9 der Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen des SECO insbesondere anhand folgender Kriterien zu klären:

a) Die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation kann die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans des Unternehmens oder der Organisation formell oder faktisch ernennen und/oder abberufen;

b) sie oder es verfügt formell oder faktisch über die Mehrheit der Stimmrechte des Unternehmens oder der Organisation;

c) sie oder es hat das Recht, auf das Unternehmen oder die Organisation aufgrund eines mit ihm/ihr geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in seiner/ihrer Gründungsurkunde oder Statuten niedergelegten Bestimmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben;

d) sie oder es hat die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses i.S.v. lit. c Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben;

e) sie oder es hat das Recht, die Gesamtheit oder einen Teil der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens oder der Organisation zu verwenden bzw. über deren Verwendung zu bestimmen;

f) sie oder es führt die Geschäfte des Unternehmens oder der Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses;

g) sie oder es haftet gesamtschuldnerisch für die finanziellen Verbindlich-keiten des Unternehmens oder der Organisation oder bürgt für dieses/diese;

h) sie oder es übt als Darlehensgeberin formell und/oder faktisch einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheide der Geschäftsführung aus.

Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass das Unternehmen bzw. die Organisation von der anderen natürlichen Person, dem anderen Unternehmen bzw. der anderen Organisation kontrolliert wird, es sei denn, dass im Einzelfall das Gegenteil nachgewiesen werden kann.

4.2.3.2. Die Klägerin ist eine GmbH nach angolanischem Recht mit Sitz in Luanda (Angola). Sie bezweckt […] (VA, GB 2 f.). Seit ihrer Gründung am 28. Januar 2005 an ihr beteiligt ist die C._____ (vormals E._____) mit Sitz in Q._____ (Russland), deren Aktien sich zu insgesamt mehr als 50 % im Besitz der Russischen Föderation und deren Teilrepublik Sakha (Jakutien) befinden (VA, Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024, S. 5 ["1. Activities"]). Die C._____ ist seit dem 15. Dezember 2021 mit 3'085'536'000.00 Kwanzas (= 41 % des Gesellschaftskapitals von 7'525'622'304.00 Kwanzas) an der Klägerin beteiligt (VA, Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024 Rz. 29 und Stellungnahme der Klägerin vom 22. Oktober 2024 Rz. 45).

Die C._____ ist eines der in Anhang 8 der Sanktionsverordnung aufgeführten Unternehmen. Sie untersteht danach den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Sanktionsverordnung (VA, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024), was unbestritten ist.

4.2.3.3. Gemäss Auszug aus dem angolanischen Handelsregister (VA, Beilage 37 zur Stellungnahme der Klägerin vom 22. Oktober 2024) wurden seit der Gründung der Klägerin russische Staatsangehörige in den Verwaltungsrat

berufen (28. Januar 2005: F._____ als Finanzdirektor, G._____ als Produktionsdirektor; 18. Januar 2016: H._____ und I._____; 28. August 2019: J._____ als stellvertretender Generaldirektor für Finanzen, K._____ als stellvertretender Generaldirektor für technische Angelegenheiten; 9. Juli 2024: L._____ anstelle von K._____). Aufgrund des Umfangs der Beteiligung der C._____ ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Personen um Vertreter der C._____ bzw. des russischen Staates, dem die C._____ mehrheitlich gehört (VA, Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024, S. 5 ["1. Activities"]), handelt. Mit der Besetzung der Leitungsfunktionen der Bereiche Finanzen und Produktion haben russische Staatsangehörige bei der Klägerin seit Anbeginn Schlüsselpositionen der Geschäftsführung inne. Die Verträge mit dem Beklagten betreffend die Beschaffung externer Finanzmittel für die Umsetzung des O-Projektaktivitätsprogramms im Umfang von total USD 850'000'000.00 und das "Rebranding" der Marke "P" wurden seitens der Klägerin u.a. von J._____ als stellvertretender Generaldirektor für Finanzen unterzeichnet (VA, GB 15 f. und 17 f.). Der konsolidierte Jahresabschluss 2021 der C._____ ("IFRS Consolidated Financial Statements for the Year ended 31 December 2021") enthält unter "Consolidated Statement of Profit or Loss and Other Comprehensive Income" (konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis) im Abschnitt "Operating profit" (Betriebsergebnis) die Position "Share of profit of associates and joint ventures" (Anteil am Ergebnis von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures" (VA, Beilage 39 zur Eingabe der Klägerin vom 22. Oktober 2024, S. 2). Dieselbe Position ("Share of net profit of associates and joint ventures" findet sich auch auf S. 2 des konsolidierten Jahresabschlusses 2023 (Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024). Im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss 2021 ("5. Group Structure and Investments (continued)" – der konsolidierte Jahresabschluss 2023 enthält die entsprechenden Angaben nicht mehr (VA, Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024, S. 27) – ist unter "5.2. Investments in Associates and Joint Ventures" die Klägerin mit ihren Aktiven und Passiven, Erträgen, Gewinnen und Dividenden aufgeführt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die C._____ die Geschäfte der Klägerin auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses führt.

Der Beklagte hat damit bewiesen, dass Vertreter der C._____ bzw. des russischen Staates einen massgeblichen Einfluss auf ihre Geschäftsführung ausüben (vgl. VA, Gesuchsantwort Rz. 24; Beschwerde Rz. 38). Die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Rz. 62 ff.) – in denen nicht erwähnt wird, dass J._____ nach wie vor Mitglied des Verwaltungsrats und stellvertretender Generaldirektor für Finanzen sowie L._____ als Mitglied des Verwaltungsrats zugleich stellvertretender Generaldirektor für technische Angelegenheiten ist (vgl. VA, Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024); diese beiden russischen Verwaltungsratsmitglieder wurden in den in die Beschwerdeantwort eingefügten Bildausschnitten aus der Website der Klägerin (www.aaa.com/team) weggelassen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 62 mit VA, GB 31) – vermögen daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin unter der Kontrolle der C._____ bzw. (direkt oder indirekt) derjenigen des russischen Staates steht. Dafür spricht auch, dass gemäss einer von der russischen Nachrichtenagentur M._____ vom 1. Februar 2024 publizierten Aussage des russischen Vize-Finanzministers N._____ die C._____ und die angolanischen Behörden Verhandlungen weiterführten "mit dem Ziel, die schrittweise Entwicklung lokaler Vermögenswerte zu gewährleisten" (Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.159 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.3.2).

Das Kriterium f) der Auslegungshilfe ist damit erfüllt. Damit unterliegt auch die Klägerin den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung.

4.2.4. 4.2.4.1. Der Umstand, dass die Klägerin den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Sanktionsverordnung unterliegt, hat zur Folge, dass es nach Abs. 2 dieser Bestimmung verboten ist, der Klägerin Gelder zu überweisen oder ihr Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c Sanktionsverordnung ist es dem Beklagten somit nicht erlaubt, die Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 368'207.06 (Prozessentschädigung aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) zu tilgen. Das gesetzliche Zahlungsverbot stellt einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit dar und ist von unvorhersehbarer Dauer, zumal der Krieg zwischen Russland und der Ukraine nach wie vor im Gange ist. Die geschuldete Leistung ist daher durch einen Umstand, den der Beklagte nicht zu verantworten hat, i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR unmöglich geworden. Nach der in E. 4.2.2 hievor dargelegten Lehre und Rechtsprechung gilt die Forderung der Klägerin deshalb als erloschen.

4.2.4.2. An obigem Ergebnis ändert nichts, dass in Betreibung gesetzte Forderungen gemäss Art. 12 SchKG durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt werden können. Durch eine solche Zahlung entsteht ein depositum irregulare (BGE 56 III 198 E. 2); der Kanton wird durch Vermischung Eigentümer des Geldes und ist nach Abzug der Kosten zur Herausgabe eines entsprechenden Betrages bis zur Höhe der Forderung an den Gläubiger verpflich-tet (URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 12 SchKG). Mit der Zahlung an das Regionale Betreibungsamt Q._____ würde der Klägerin der in Betreibung gesetzte Geldbetrag somit indirekt zur Verfügung gestellt, indem die Klägerin eine entsprechende Auszahlungsforderung gegenüber dem Betreibungsamt hätte (vgl. BGE 56 III 198 E. 2), was ebenfalls unter das Verbot von Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung fiele.

Auch aus dem in der Beschwerdeantwort (Rz. 30) ins Feld geführten Art. 15 Abs. 5 lit. c Sanktionsverordnung kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dieser Bestimmung kann das SECO ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind. Diese Norm zielt nach ihrem klaren Wortlaut gerade nicht auf die vorliegende Konstellation ab, in der eine Zahlung einer Drittperson an eine sanktionierte Person zur Erfüllung einer Forderung aus einem Schiedsgerichtsentscheid erfolgen soll, sondern auf den umgekehrten Fall, in dem einer sanktionierten Person die Verwendung gesperrter Vermögenswerte zur Erfüllung einer solchen Forderung einer Drittperson bewilligt werden soll.

Ebenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, entgegen Rz. 30 der Beschwerdeantwort, Art. 28e Abs. 2bis lit. b Sanktionsverordnung. Diese Ausnahmeklausel – welche den Zugang zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich sowie die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich gewährleisten soll – bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut (nur) auf Dienstleistungen, die gemäss Art. 28e Abs. 1 und Abs. 1bis Sanktionsverordnung verboten sind. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Abs. 1) sowie in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung (Abs. 1bis) für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. Das in Art. 15 Abs. 2 Sanktionsverordnung statuierte Zahlungsverbot wird von Art. 28e Abs. 2bis lit. b Sanktionsverordnung somit nicht erfasst.

Fehl geht schliesslich das Argument der Klägerin, allfällige Einwände des Beklagten im Zusammenhang mit der behaupteten Unmöglichkeit der Tilgung der Forderung seien verspätet geltend gemacht worden und damit verwirkt (Beschwerdeantwort Rz. 44 ff.). Der Entscheid des LCIA in der Sache ("partial final award") wurde am 2. Februar 2023 gefällt; der Kostenentscheid des LCIA ("final award [dealing with costs]") datiert vom 28. April 2023. Am 31. Januar 2024 wurde die C._____ in die in Anhang 8 der Sanktionsverordnung enthaltene Liste der von der Schweiz sanktionierten Unternehmen aufgenommen (VA, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2024). Dem Beklagten war es deshalb nicht möglich, die objektive Unmöglichkeit der Tilgung der Prozesskostenforderung der Klägerin bereits während des schiedsgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Einwand somit nicht mangels Geltendmachung im Schiedsgerichtsverfahren verwirkt; er konnte vielmehr im späteren Rechtsöffnungsverfahren noch erhoben werden. Aus dem Umstand, dass die C._____ am 24. Februar 2022 mit Wirkung ab 26. März 2022 in die Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control der USA aufgenommen wurde (Beschwerdeantwort Rz. 47 ff.; VA, GB 24), vermag die Klägerin nichts für ihren Standpunkt abzuleiten, denn aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Territorialitätsprinzips ist in der Schweiz allein die von den zuständigen schweizerischen Behörden erlassene Sanktionsliste massgebend (vgl. dazu BGE 42 II 179 E. 3 f.).

4.2.5. Gemäss den obigen Ausführungen ist die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin (Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 368'207.06 aus dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren vor dem LCIA) zufolge nachträglicher objektiver Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR erloschen, nachdem die C._____ am 31. Januar 2024 und somit nach Fällung des Kostenentscheids des LCIA ("final award [dealing with costs]") vom 28. April 2023 in die Sanktionsliste gemäss Anhang 8 der Sanktionsverordnung aufgenommen worden war. Die Bestreitung der Klägerin vermag daran nichts zu ändern. Damit fehlt es vorliegend an einer vollstreckbaren Forderung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG.

4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin die von ihr begehrte definitive Rechtsöffnung entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht gewährt werden kann. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 22. November 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin abzuweisen.

5.

5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die erstund zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.

5.2. 5.2.1. Ausgangsgemäss hat die Klägerin dem anwaltlich vertretenen Beklagten für das Rechtsöffnungsverfahren und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO).

5.2.2. Der Beklagte ersucht für das Rechtsöffnungsverfahren um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'450.16 (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag stimmt mit der Parteientschädigung überein, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid der Klägerin zugesprochen hat. Er liegt im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des AnwT (vgl. E. 5 des vorinstanzlichen Entscheids) und wurde von keiner Partei beanstandet. Dem Beklagten ist deshalb für das Rechtsöffnungsverfahren wie begehrt eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.16 (inkl. Auslagen und MWSt) zulasten der Klägerin zuzusprechen.

5.2.3. Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 368'207.06 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 26'431.10, die um 85 % auf Fr. 3'964.65 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % (ausmachend Fr. 792.95) vorzunehmen. Wegen des fremdsprachigen Aktenmaterials ist demgegenüber ein Zuschlag von 5 % (ausmachend Fr. 198.25) zu gewähren (§ 7 Abs. 1 AnwT). Daraus errechnet sich ein Zwischentotal von Fr. 3'369.95. Der Rechtsmittelabzug beträgt 25 % davon, was eine Entschädigung von Fr. 2'527.45 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 75.80) und 8,1 % MWSt auf Fr. 2'603.25 (ausmachend Fr. 210.85), womit die Parteientschädigung total Fr. 2'814.10 beträgt.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 22. November 2024 aufgehoben und es wird erkannt:

1.

Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.16 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 2'250.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'814.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 368'207.06.

Aarau, 19. Mai 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber