ZSU.2024.293
ZSU.2024.293 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-02-14
14. Februar 2025Deutsch12 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.293 / ik / nk (SG.2024.73) Art. 20 Entscheid vom 14. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____, […] Gegensta...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2024.293 / ik / nk (SG.2024.73) Art. 20
Entscheid vom 14. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin A._____ AG, […]
Beklagte B._____, […]
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ vom 2. Mai 2024 für eine Forderung von Fr. 2'523.80 nebst 5 % Zins seit 27. März 2024 (Forderungsgrund: "Forderung aus Versicherungsvertrag bbb, VVG, Prämie vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 gemäss Rechnung vom 11.11.2023"), Fr. 10.85 Zinsen und Fr. 7.00 Mahngebühren.
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 8. Mai 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Postaufgabe: 10. Oktober 2024) beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 18. Juni 2024 der Beklagten gleichentags zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am tt. November 2024 wie folgt:
" 1. Über die B._____, […], wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, xx:xx Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten, bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 2. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Wir bitten Sie, den Entscheid des Bezirksgerichtes Brugg vom tt. November 2024 betreffend Konkurseröffnung gegen B._____ vollumfänglich aufzuheben und auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten.
2.
Dem Beschluss des Obergerichtes des Kantons Aargau sei aufschiebende Wirkung zu erteilen."
3.2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
3.3. Die Klägerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
2.
2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 2. Dezember 2024 zugestellt (act. 20). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 12. Dezember 2024 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 3'124.15 (act. 10). Die Beklagte hinterlegte am 11. Dezember 2024, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 3'500.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 6). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin) ist demnach erfüllt. Damit erübrigen sich Ausführungen zum angeblichen Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses und zur teilweisen Tilgung (vgl. Beschwerde, S. 2; BB 3 und 4).
2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI-ROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft gemacht, falls die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht zum vornherein verneint werden muss. Dabei spricht eine zwischenzeitliche Inaktivität der Schuldnerin nicht zwingend gegen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, wenn die (Wieder-)Aufnahme des Betriebs absehbar bzw. konkret geplant ist und zur Deckung bis dann anfallender Kosten ein Liquiditätspolster vorhanden ist. Weist dagegen eine Schuldnerin über längere Zeit keine Aktiven und keine Geschäftstätigkeit auf, so ist sie wirtschaftlich nicht lebensfähig. Dasselbe gilt, wenn die Gründe für die zwischenzeitliche Inaktivität vage sind bzw. nicht stichhaltig und/oder keine konkreten und schlüssigen Angaben zur Wiederaufnahme des Betriebes gegeben sind. Eine Gesellschaft, die dauernd keine Aktiven und keine Geschäftstätigkeit vorweist ("blosse Mantelgesellschaft"), ist wirtschaftlich nicht lebensfähig (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26c zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, leider habe sie es unterlassen, die im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist einzuhalten und die Forderung der Klägerin zu begleichen bzw. den Vorladungstermin der Vorinstanz wahrzunehmen. Die Parteien seien betreffend Herabsetzung der Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung im Gespräch gewesen. Die offene Versicherungsprämie habe sich geändert. Die Beklagte habe nicht gewusst, dass die Klägerin den ursprünglichen Betreibungsvorgang nicht unterbrochen, geschweige denn den Konkurs in die Wege geleitet habe. Gemäss beiliegender Abrechnung der Klägerin vom 9. Dezember 2024 und der aktualisierten Abrechnung des Betreibungsamtes R._____ sei die vor einigen Monaten erfolgte Anpassung der Betriebshaftpflichtversicherung berücksichtigt worden. Die offene Versicherungsprämie betrage Fr. 1'609.75 (nicht Fr. 2'523.80). Die Beklagte habe keine angepasste Prämienrechnung erhalten. Die Klägerin habe telefonisch bestätigt, dass sie nach Begleichung der Forderung und der Kosten auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Aus Systemgründen könne die Klägerin den weniger geschuldeten Betrag von Fr. 914.05 nur als "Gutschrift/Zahlung" aufführen. Die Forderung der Klägerin könne durch das vorhandene Bankguthaben der Beklagten vollumfänglich gedeckt werden. Es seien keine weiteren in Betreibung gesetzten Forderungen oder Debitorenrechnungen offen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation werde seit einiger Zeit kein Personal mehr beschäftigt. Ab 1. Januar 2025 werde keine operative Tätigkeit mehr ausgeübt, bis sich wieder Aufträge ergeben sollten, die die Fortführung des Geschäftes ermöglichten. Demnach seien auch keine weiteren zukünftigen Forderungen zu erwarten.
2.3.3. 2.3.3.1. Der Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 6. Dezember 2024 umfasst insgesamt 16 Einträge (BB 5). Zwölf Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungsamt und drei direkt an den Gläubiger erledigt (BB 5). Die Beklagte hat den Forderungsbetrag aus der zum Konkurs führende Forderung der Klägerin in der Betreibung aaa vom 2. Mai 2024 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (BB 6). Auf deren tatsächliche Höhe braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden. Demnach sind keine Betreibungen mehr offen.
2.3.3.2. Dem Kontoauszug der Beklagten bei der C._____ vom 12. Dezember 2024 lässt sich ein Bankguthaben von Fr. 4'145.78 entnehmen (BB 2). Die Beklagte reichte allerdings weder eine aktuelle Jahresrechnung noch eine Bilanz ein, weshalb sich aus den eingereichten Unterlagen kein umfassendes Bild ihrer aktuellen finanziellen Situation ergibt. In den Akten fehlen sodann Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel oder unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten. Überdies lässt sich die Richtigkeit ihrer Angaben kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die deren Richtigkeit verifizieren lässt. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer (noch nicht betriebener) Schulden zur Verfügung stehen werden.
Sodann legte die Beklagte dar, dass sie per 1. Januar 2025 keine operative Tätigkeit mehr ausüben werde, bis wieder neue Aufträge eingingen. Zwar spricht eine zwischenzeitliche Inaktivität der Beklagten nicht zwingend
gegen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit, allerdings ist die (Wieder-) Aufnahme des Betriebs weder absehbar noch konkret geplant. Ferner lässt sich aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht sagen, dass zur Deckung bis dann anfallender Kosten ein Liquiditätspolster vorhanden ist. Mangels Einreichung der Unterlagen blieben auch diese Kosten im Dunkeln. Die Beklagte machte keine konkreten und schlüssigen Angaben zur Wiederaufnahme des Betriebes. Sie erscheint wirtschaftlich nicht lebensfähig.
2.4. Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und Ausgaben fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom tt. November 2024 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Nachdem die Klägerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete, sind ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden. Eine Parteientschädigung ist folglich nicht geschuldet.
4.
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 3'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 3'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Februar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus