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Entscheid

ZSU.2024.35

ZSU.2024.35 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-09-06

6. September 2024Deutsch130 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.35 (SF.2020.39) Art. 41 Entscheid vom 6. September 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Michael Bucher, Recht...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2024.35 (SF.2020.39) Art. 41

Entscheid vom 6. September 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Michael Bucher, Rechtsanwalt, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Dr. iur. Thomas Brändli, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens

Sachverhalt

1.

1.1. Die Parteien heirateten am 4. Mai 2001 und trennten sich am 16. Oktober 2018. Aus ihrer Ehe ging die Tochter C._____ (geb. tt.mm. 2011) hervor.

1.2. Am 16. Oktober 2020 machte der Beklagte beim Bezirksgericht Q._____ das Ehescheidungsverfahren (OF.2020.53) rechtshängig.

2.

2.1. Mit Gesuch vom 21. Dezember 2020 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q._____ u.a.:

" 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, [ihr] für die [unter ihre Obhut zu stellende] Tochter C._____ […] monatliche[n Unterhalt] wie folgt zu bezahlen:

- vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2021: CHF 3'370.00 [zzgl. Familienzulagen] als Barunterhalt sowie Fr. 2'197.00 als Betreuungsunterhalt; - ab 1. September 2021: CHF 3'530.00 [zzgl. Familienzulagen] als Barunterhalt sowie Fr. 2'197.00 als Betreuungsunterhalt.

5.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, [ihr] [folgenden monatlichen Ehegattenunterhalt] zu bezahlen:

- CHF 4765.00 vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2021; - CHF 4'685.00 ab 1. September 2021.

[Falls] für C._____ […] tiefere Unterhaltsbeiträge, als […] beantragt, festgelegt werden sollten, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, entsprechend [höheren Ehegattenunterhalt] zu bezahlen, […] im Betrag der Differenz zwischen

- CHF 10'332.00 […] ab dem 1. Januar 2020 bis 31. August 2021, - CHF 10'412.00 […] ab dem 1. September 2021,

einerseits und den für C._____ […] zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Familienzulagen) andererseits […].

6.

Es sei der Gesuchsgegner […] zu verpflichten, jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung seiner Arbeitgeberin (Bonus, Gratifikation, 13. Monatslohn, Provisionen etc.) 60 % des ihm ausbezahlten Nettobetrages an die Gesuchstellerin zu überweisen und ihr die entsprechende

Lohnabrechnung der Arbeitgeberin zuzustellen, […] ab Erhalt der Sondervergütungen ab 1. Januar 2020. Dementsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, vom im März 2020 ausbezahlten Bonus für das Jahr 2019 […] CHF 45'793.35 an die Gesuchstellerin zu überweisen.

7.

Eventualiter, sollten die Sondervergütungen […] nicht […] separat geregelt werden, seien […] die folgenden Unterhaltsbeiträge festzusetzen:

7.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, [ihr] für […] C._____ […] monatliche[n Unterhalt] wie folgt zu bezahlen:

- vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2021: CHF 4'642.00 [zzgl. Kinderzulagen] als Barunterhalt sowie Fr. 2'197.00 als Betreuungsunterhalt; - ab 1. September 2021: CHF 4'802.00 [zzgl. Familienzulagen] als Barunterhalt sowie Fr. 2'197.00 als Betreuungsunterhalt.

7.2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, [ihr] [folgenden monatlichen Ehegattenunterhalt] zu bezahlen:

- CHF 7'309.00 vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2021; - CHF 7'229.00 ab 1. September 2021.

[Falls] für C._____ […] tiefere Unterhaltsbeiträge, als […] beantragt, festgelegt werden sollten, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, entsprechend höhere[n Ehegattenunterhalt] zu bezahlen, […] im Betrag der Differenz zwischen

- CHF 14'148.00 in der Zeit ab dem 1. Januar 2020 bis 31. August 2021, - CHF 14'228.00 in der Zeit ab dem 1. September 2021,

einerseits und den für C._____ […] zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Familienzulagen) andererseits […]."

2.2. Mit Gesuchsantwort vom 25. Januar 2021 beantragte der Beklagte u.a., auf das Gesuch der Klägerin sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen.

2.3. An der Vergleichsverhandlung vom 11. Februar 2021 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ unterzeichneten die Parteien eine Teilvereinbarung. An der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 hielten sie an ihren Anträgen fest.

2.4. Am 28. Februar 2022 und am 8. November 2022 fällte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, je einen "Zwischenentscheid". Der Zwischenentscheid vom 8. November 2022 (Regelung des Besuchsrechts des Beklagten [Ziff. 1], Weisungen an die Parteien [Ziff. 2], Anordnung einer psychotherapeutischen Begleitung für C._____ [Ziff. 3], Anpassung des Aufgabenbereichs von C._____ Erziehungsbeistandschaft [Ziff. 4], Erstattung eines Zwischenberichts durch die Beiständin [Ziff. 5], Abweisung weiterer Begehren der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erziehungsfähigkeitsgutachten [Ziff. 6], Verteilung der Prozesskosten im Endentscheid [Ziff. 8]) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen denjenigen vom 28. Februar 2022 (Elterliche Sorge für C._____ bei beiden Eltern [Ziff. 1], Obhut über C._____ bei der Klägerin [Ziff. 2], Genehmigung einer Teilvereinbarung [Ziff. 3], Verzicht auf Änderung der Kindesschutzmassnahmen [Ziff. 4], Kinderunterhalt [Ziff. 5.1], ausserordentliche Kosten [Ziff. 5.2], Ehegattenunterhalt inkl. Bonusregelung [Ziff. 6], Anrechnungen [Ziff. 7], Indexierung [Ziff. 8], Berechnungsgrundlagen [Ziff. 9], Abschreiben der Editionsbegehren zufolge Vergleichs [Ziff. 10], Abweisung weiterer Begehren [Ziff. 11], Verteilung der Prozesskosten im Endentscheid [Ziff. 12]) erhoben beide Parteien Berufung. Mit Entscheid vom 18. November 2022 resp. Berichtigungsentscheid vom 14. Dezember 2022 hob das Obergericht die Dispositiv-Ziffern 5.1, 6, 7, 9 und 10 des Zwischenentscheids vom 28. Februar 2022 auf.

2.5. Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, wurde C._____ unter die Obhut der Klägerin gestellt (Disp.-Ziff. 1./2.1). In Disp.-Ziff. 3.3.1 erkannte das Gericht: "Die Gefährdungsmeldung vom 17. April 2023 von Dr. med. D._____ [recte: D._____] sowie das Erziehungsfähigkeitsgutachten inkl. dessen Ergänzung werden lic. phil. E._____ zur Kenntnisnahme zugestellt". Der Unterhaltspunkt wurde wie folgt geregelt:

" 4. 4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig [zzgl. Kinderzulagen] zu bezahlen: - Fr. 2'747.00 ([Barunterhalt]) ab 1. Januar 2020 bis 31. August 2021; - Fr. 2'947.00 ([Barunterhalt]) ab 1. September 2021

4.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ausserordentliche Kosten für C._____ nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, hierfür aufkommen.

5.

5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig […] zu bezahlen: - Fr. 1'026.00 ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 - Fr. 2'347.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 - Fr. 2'247.00 ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 - Fr. 926.00 ab 1. Januar 2022

5.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin im Jahr 2021 die Hälfte eines allfälligen Bonus bzw. maximal Fr. 15'702.00 zu bezahlen."

3.

3.1. Gegen den ihr am 31. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 12. Februar 2024 fristgerecht Berufung mit den Begehren:

" 1. [Soweit die Gefährdungsmeldung betreffend, sei Dispositiv Ziff. 3.3.1 aufzuheben].

2.

Es sei Dispositiv Ziff. 4.1 aufzuheben und der [Beklagte] zu verpflichten, der [Klägerin an C._____ Unterhalt monatlich, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen]:

- CHF 4'761.00 ([CHF 129.00 Betreuungsunterhalt]) ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020; - CHF 6'431.00 ([CHF 2'215.00 Betreuungsunterhalt]) ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021; - CHF 6'615.00 ([CHF 2'215.00 Betreuungsunterhalt]) ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021; - CHF 7'217.00 ([CHF 2'968.00 Betreuungsunterhalt]) ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022; - CHF 7'337.00 ([CHF 3'119.00 als Betreuungsunterhalt]) ab 1. Januar 2023 bis sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids; - CHF 4'957.00 ([CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt]) ab sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids.

3.

Es sei Dispositiv Ziff. 5.1. aufzuheben und der [Beklagte] zu verpflichten, der [Klägerin monatlich vorschüssig als Ehegattenunterhalt] zu bezahlen:

- CHF 3'500.00 ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020; - CHF 2'665.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021; - CHF 2'573.00 ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021; - CHF 2'272.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022; - CHF 2'212.00 ab 1. Januar 2023 bis sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids; - CHF 3'115.00 ab sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids.

[Falls] für C._____ tiefere Unterhaltsbeiträge, als […] beantragt, festgelegt werden sollten, sei der [Beklagte] zu verpflichten, entsprechend höhere[n Ehegattenunterhalt] zu bezahlen, […] im Betrag der Differenz zwischen

- CHF 8'261.00 ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, - CHF 9'096.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021, - CHF 9'188.00 ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021, - CHF 9'489.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022, - CHF 9'549.00 ab 1. Januar 2023 bis sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids, - CHF 8'072.00 ab sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids, einerseits und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) andererseits […].

4.

Es sei Dispositiv Ziff. 5.2. aufzuheben und der [Beklagte] zusätzlich […] zu verpflichten, jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung seiner Arbeitgeberin (Bonus, Gratifikation, 13. Monatslohn, Provisionen etc.) 60 % des ihm ausbezahlten Nettobetrages an die [Klägerin] bzw. maximal CHF 58'133.00 im Jahr 2020, maximal CHF 73'152 im Jahr 2021, maximal CHF 78'574.00 im Jahr 2022, maximal CHF 79'661 in den Jahren 2023 und 2024 sowie maximal CHF 53'071 ab dem Jahr 2025 zu überweisen und ihr die entsprechende Lohnabrechnung der Arbeitgeberin zuzustellen, […] ab Erhalt der Sondervergütungen ab 1. Januar 2020.

Dementsprechend sei der [Beklagte] zu verpflichten, vom im März 2020 ausbezahlten Bonus für das Jahr 2019 den Betrag von CHF 45'793.35 und vom im März 2021 ausbezahlten Bonus für das Jahr 2020 den Betrag von CHF 40'923.30 an die [Klägerin] zu überweisen.

5.

Eventualiter, sollten die Sondervergütungen […] nicht […] separat geregelt werden, seien […] die folgenden Unterhaltsbeiträge festzusetzen:

5.1. Es sei Dispositiv Ziff. 4.1 aufzuheben und der [Beklagte] zu verpflichten, der [Klägerin an C._____ Unterhalt monatlich vorschüssig, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen]:

- CHF 5'967.00 ([CHF 129.00 Betreuungsunterhalt]) ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020; - CHF 7'635.00 ([CHF 2'215.00 Betreuungsunterhalt]) ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021; - CHF 7'819.00 ([CHF 2'215.00 Betreuungsunterhalt]) ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021; - CHF 8'421.00 ([CHF 2'968.00 Betreuungsunterhalt]) ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022; - CHF 8'543.00 ([CHF 3'119.00 Betreuungsunterhalt]) ab 1. Januar 2023 bis sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids; - CHF 6'161.00 ([nur Barunterhalt]) ab sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids.

5.2. Es sei Dispositiv Ziff. 5.1. aufzuheben und der [Beklagte] zu verpflichten, der [Klägerin monatlich vorschüssig als Ehegattenunterhalt] zu bezahlen:

- CHF 5'908.00 ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020; - CHF 5'074.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021; - CHF 4'982.00 ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021; - CHF 4'681.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022; - CHF 4'620.00 ab 1. Januar 2023 bis sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids; - CHF 5'524.00 ab sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids.

[Falls] für C._____ tiefere Unterhaltsbeiträge, als […] beantragt, festgelegt werden sollten, sei der [Beklagte] zu verpflichten, entsprechend höhere[n Ehegattenunterhalt] zu bezahlen, […] im Betrag der Differenz zwischen

- CHF 11'875.00 ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, - CHF 12'709.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021, - CHF 12'801.00 ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021, - CHF 13'102.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022, - CHF 13'163.00 ab 1. Januar 2023 bis sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids, - CHF 11'685.00 ab sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids, einerseits und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) andererseits […].

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des [Beklagten]".

3.2. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 leitete das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts (nebst den erstinstanzlichen Verfahrensakten) eine weitere Eingabe des Beklagten vom 13. Februar 2024 (samt Beilagen) an das Obergericht weiter.

3.3. Mit Berufungsantwort vom 14. März 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.4. Mit Stellungnahme vom 15. April 2024 hielt die Klägerin an ihren Begehren fest.

3.5. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2024 hielt der Beklagte an seinen bisherigen Ausführungen fest.

3.6. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 13. Mai 2024 wurde die Klägerin zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert.

3.7. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 macht der Beklagte Noven geltend.

3.8. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 teilte die Klägerin innert erstreckter Frist mit, dass ihr die eingeforderten Unterlagen nicht vorlägen; zum anderen äusserte sie sich zur Eingabe des Beklagten vom 3. Juni 2024.

3.9. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 10. Juni 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache für spruchreif erachtet und nunmehr zur Urteilsberatung übergegangen werde.

3.10. Am 25. Juli 2024 und 6. August 2024 reichte der Beklagte weitere Eingaben ein.

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1. Rechtsmittel und Rügen Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung [REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO]) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO).

1.1. Rechtsmittel und Rügen Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung [REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO]) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO).

1.2. Begründung In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Der blosse Verweis auf ganze Rechtschriften und Aktendossiers (aus früheren oder parallel laufenden Verfahren), ohne Angabe konkreter Aktenstellen, ist (grundsätzlich) ungenügend (BGE 138 III 258 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_911/2012 vom 14. Februar 2023 E. 2.2 und 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Auch der bei anwaltlich vertretenen Parteien populäre Hinweis, dass ihre erstinstanzlichen Ausführungen und Eingaben "zum integrierenden Bestandteil" der Berufungsbegründung erklärt würden, sowie ein unkommentierter Verweis auf Berechnungstabellen, stellen keine substantiierte Auseinandersetzung dar. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ist nicht aufgrund von beigelegten Berechnungstabellen nach allfälligen Fehlern zu durchleuchten (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 1.3). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGER-BÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Der Hinweis auf frühere Eingaben genügt aber ausnahmsweise den Begründungserfordernissen und es kann vom Rechtsmittelkläger keine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Entscheid erwartet werden, wenn sich die Erstinstanz zu den Ausführungen, auf welche der Berufungskläger in seinem Rechtsmittel verweist, gar nicht geäussert hat (Entscheid des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.4.2).

1.3. Keine Anschlussberufung Der Berufungsbeklagte kann Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz üben, auch wenn – wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO) – keine Anschlussberufung zulässig ist. Es gelten dieselben Begründungsanforderungen wie bei der Berufung (vgl. E. 1.2 oben; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2).

1.4. Rügeprinzip / Noven Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), wobei Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1, 5A_20/2020 vom 28. August 2020 E. 4.2 und 5A_392/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III

413 E. 2.2.5 und 2.2.6, 143 III 272 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgericht 5A_828/2023 vom 18. April 2024 E. 3).

1.5. Maximen Auch bei Geltung der Erforschungs- und Offizialmaxime (vgl. oben) obliegt es den Parteien, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Zudem ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).

1.6. Beweise Das Berufungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies notwendig ist, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5).

1.7. Beweismass Im summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (zur Veranschaulichung kann das Beweismass des Glaubhaftmachens mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 51 % angegeben werden), und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63).

1.8. Amtssprache Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Die Kantone bestimmen ihre Amtssprache selbst (Art. 70 Abs. 1 BV). Von Parteien ist sie namentlich zu verwenden für Plädoyers, Rechtsschriften und sonstige Eingaben (STAEHELIN, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 3 zu Art. 129 ZPO). Amtssprache im Kanton Aargau ist zwar Deutsch. Behörden und Amtsstellen können aber auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren, wenn anderen Verfahrensbeteiligten daraus keine Nachteile erwachsen (vgl. § 71a KV; GSCHWEND, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 129 ZPO). Bei Urkunden in einer der Landessprachen und Urkunden in Englisch darf grundsätzlich das Leseverständnis verlangt werden (vgl. FREI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2012, N. 12 zu Art. 129 ZPO). Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 (Rz. 33) also vorbringt, die vom Beklagten als Berufungsantwortbeilage 7 ohne Übersetzung auf Deutsch eingereichte Urkunde sei zum vornherein unbeachtlich, ist die anwaltlich vertretene Klägerin damit nicht zu hören.

2. Grenzen des Replikrechts Das vorliegende Verfahren hat zwischenzeitlich Dimensionen angenommen, die den Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (i.S.v. Art. 276 ZPO) sprengen. Das Replikrecht, welches in einem Summarverfahren nicht überstrapaziert werden sollte, dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist nicht schutzwürdig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.2.2.1). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nicht Selbstzweck (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2.2; BGE 143 IV 380 E. 1.4.4). Die Standpunkte der Parteien waren dem Obergericht bereits nach Erstattung von Berufung und Berufungsantwort (bei welchen es sich teilweise um wortwörtliche Wiederholungen ihrer vorinstanzlichen Eingaben vom 12. Dezember 2012 [act. 594 ff.] und 25. Januar 2023 [act. 637 ff.] handelt) hinlänglich resp. zumindest in einem für einen auf dem Beweismass der Glaubhaftmachung (E. 1.7 oben) beruhenden Entscheid zulassenden Ausmass bekannt. Soweit die Parteien mit ihren "Replikeingaben" ihre Ausführungen in Berufung und Berufungsantwort ergänzen, ist dies unzulässig. Liegen Kinderbelange im Streit, ist das Vorbringen unechter Neuerungen zwar grundsätzlich unbeschränkt möglich (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), dies aber nur im Rahmen von Berufung und Berufungsantwort (vgl. E. 1.4 oben). Nach Ablauf der Berufungs- und Berufungsantwortfrist können auch im Bereich der Kinderbelange nur noch echte Neuerungen (die nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten) vorgebracht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_557/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4). Diese Möglichkeit fällt aber dahin, sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 3.2 und 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1).

3. Mitteilung Gefährdungsmeldung

3.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz ordnete (u.a.) an, dass "[d]ie Gefährdungsmeldung vom 17. April 2023 von Dr. med. D._____ [recte: D._____] […] lic. phil. E._____ zur Kenntnisnahme zugestellt" werde, damit sie einen groben Überblick über die Situation erhalte (angefochtener Entscheid, E. 6.5.1; Disp.Ziff. 3.3.1).

In ihrer Berufung (Rzn. 6 ff.) wehrt sich die Klägerin gegen diese Zustellung. Dr. med. D._____ (Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Zürich) habe die Gefährdungsmeldung (vgl. Eingabe

der KESB R._____ vom 10. Mai 2023) nur eingereicht, weil die Klägerin das Formular betreffend Schweigepflichtentbindung (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 22. Mai 2023) – zurecht – nicht unterzeichnet habe (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 22. Mai 2023 [E-Mail vom 3. April 2023 der Klägerin an Dr. D._____]). Dr. D._____ habe auf dem Formular als Grund "Abklärung und Therapie" angegeben. Das Gericht habe diese Massnahme in seinem Entscheid vom 8. November 2022 aber "insbesondere zur Vorbereitung von C._____ im Hinblick auf die begleiteten Besuche" angeordnet und damit C._____ "dadurch eine neutrale Fachperson" erhalte, "welcher sie sich anvertrauen und gegenüber welcher sie ihre Bedürfnisse äussern könne". Es gehe somit nicht um eine Abklärung. Zudem sei Dr. D._____ befangen und habe einzig auf die Aussagen des Beklagten abgestellt (Berufung, Rzn. 6 ff.).

Gemäss dem Beklagten wehrt sich die Klägerin gegen die Weitergabe der Gefährdungsmeldung, weil (auch) diese sie in einem schlechten Licht erscheinen lasse. Es sei schleierhaft, wie eine Therapeutin ein Kind im Hinblick auf die Wiederaufnahme von Kontakten mit ihrem Vater soll therapieren können, wenn sie nur einseitig von der Kindsmutter informiert werde. Dr. D._____ sei nicht parteiisch (Berufungsantwort, Rzn. 4 ff.).

In ihrer Eingabe vom 15. April 2024 bestreitet die Klägerin die Ausführungen des Beklagten (Rzn. 1 ff.).

3.2. Kein Rechtsschutzinteresse Die Berufung hemmt grundsätzlich die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Als eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen – worunter auch vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess i.S.v. Art. 276 ZPO fallen (BGE 137 III 475 E. 4.1) – allerdings keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Vorinstanz hat E._____ die Gefährdungsmeldung vom 17. April 2023 am 25. Januar 2024 per A-Post+ zugestellt (Sendungsverfolgung: […]; act. 892). Die Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung beschränkt sich zwar auf die Vollstreckbarkeit des Entscheids, d.h. die Rechtskraft tritt nicht ein, bevor über das Schicksal der Berufung endgültig entschieden ist (STERCHI, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 315 ZPO; REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO und N. 55 zu Art. 315 ZPO). Da C._____ Psychotherapeutin E._____ der Inhalt der Gefährdungsmeldung aber als Folge von deren Zustellung ohnehin seit Monaten bekannt ist, ist auf die Berufung der Klägerin mangels eines ersichtlichen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, soweit sie mit dem Rechtsmittel die Zustellung der Gefährdungsmeldung an und deren Kenntnisnahme durch E._____ verhindern wollte.

4. Kinder- und Ehegattenunterhalt Strittig sind C._____ Kinder- und der Ehegattenunterhalt der Klägerin (Berufung, Rz. 9). Die Vorinstanz ermittelte diesen – in zwei Phasen (1. Januar 2020 bis 31. August 2021 und ab 1. September 2021 [angefochtener Entscheid, E. 7.2.2]) – nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (E. 5.1 unten); zudem wurde die Verteilung des Bonus des Beklagten geregelt (E. 10 unten).

4.1. Vorgehen Vorinstanz

4.1.1. Parameter Klägerin / Beklagter Für die Klägerin ermittelte die Vorinstanz Einkommen von Fr. 8'140.00 (Jahr 2020 und ab 2022) resp. Fr. 5'500.00 (Jahr 2021) (angefochtener Entscheid, E. 8.1.1), ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'969.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'325.00, KVG Fr. 444.00) und ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'057.00 (+ erweiterte Wohnkosten Fr. 1'121.00, Krankenkasse VVG Fr. 463.00, Sehhilfen Fr. 14.00, Versicherungspauschale Fr. 50.00, Steuern Fr. 440.00) (angefochtener Entscheid, E. 8.1.2). Nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums resultierten monatliche Überschüsse von Fr. 3'083.00 (Jahr 2020 und ab 2022) und Fr. 443.00 (Jahr 2021) (angefochtener Entscheid, E. 8.1.3).

Für den Beklagten ermittelte die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 13'030.00 (exkl. Bonus [E. 4.1.7 unten] und Kinderzulagen) (angefochtener Entscheid, E. 8.2.1), ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'968.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'325.00, KVG Fr. 243.00, auswärtige Verpflegung Fr. 200.00) und ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 5'147.00 (+ erweiterte Wohnkosten Fr. 466.00, Krankenkasse VVG Fr. 113.00, Kommunikationspauschale Fr. 50.00, Versicherungspauschale Fr. 50.00, Steuern Fr. 1'500.00) (angefochtener Entscheid, E. 8.2.2). Nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums resultierte ein monatlicher Überschuss von Fr. 7'883.00 (angefochtener Entscheid, E. 8.2.3).

4.1.2. Parameter C._____ Für C._____ ermittelte die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 200.00 (Kinderzulage; angefochtener Entscheid, E. 8.3.1) sowie betreibungsrechtliche Existenzminima von Fr. 1'358.00 bis 31. August 2021 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG Fr. 118.00, Fahrtkosten Schulweg Fr. 300.00, Garage Fr. 140.00, Mensa Fr. 150.00) resp. Fr. 1'558.00 ab 1. September 2021 (+ Grundbetrag Fr. 200.00) und familienrechtliche Existenzminima von Fr. 1'947.00 bis 31. August 2021 resp. Fr. 2'147.00 ab 1. September 2021 (jeweils + Erweiterung Wohnkosten Fr. 211.00, Krankenkasse VVG Fr. 98.00, Stammzellendepot und Selbstbehalt Krankenkasse Fr. 40.00, Steuern Fr. 240.00) (angefochtener Entscheid, E. 8.3.2 und 9).

C._____ (ungedeckter) Barunterhalt von Fr. 1'747.00 bis 31. August 2021 (Fr. 1'947.00 – Fr. 200.00 Kinderzulage) resp. Fr. 1'947.00 ab 1. September 2021 (Fr. 2'147.00 – Fr. 200.00 Kinderzulage) sei durch den Beklagten als nicht hauptbetreuender Elternteil zu decken (angefochtener Entscheid, E. 8.3.2 und E. 9); dem Beklagten verblieben so noch Überschüsse von Fr. 6'136.00 bis 31. August 2021 (Fr. 7'883.00 - Fr. 1'747.00) resp. Fr. 5'936.00 ab 1. September 2021 (Fr. 7'883.00 - Fr. 1'947.00) (angefochtener Entscheid, E. 8.4 und E. 9).

Da die Klägerin durch das ihr anrechenbare Einkommen ihr familienrechtliches Existenzminimum selbst decken könne, bestehe kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (angefochtener Entscheid, E. 8.3.4).

4.1.3. Plafonierung Überschuss C._____ Die Vorinstanz erwog, dass bei einer Aufteilung des Gesamtüberschusses (bis 31. August 2021) von ca. Fr. 9'200.00 bzw. (ab 1. September 2021) Fr. 6'600.00 nach grossen und kleinen Köpfen auf C._____ (20 % und damit) Fr. 1'840.00 bzw. Fr. 1'320.00 entfielen. Da aber nicht davon auszugehen sei, dass eine derart hohe Summe zur Finanzierung von Hobbys oder Ähnlichem aufgewendet werden müsse, sei C._____ Barbedarf "aus diesem Grunde sowie unter erzieherischen Aspekten" um nur Fr. 1'000.00 auf Fr. 2'747.00 resp. (ab 1. September 2021) Fr. 2'949.00 zu erhöhen, wobei der gesamte Barbedarf vom Beklagten als Kinderunterhalt zu tragen sei.

C._____ sei an einem allfälligen Bonus des Beklagten nicht zu beteiligen, da eine Erhöhung des Barbedarfs um mehr als Fr. 1'000.00 nicht mehr angemessen sei (angefochtener Entscheid, E. 8.4 und 9).

4.1.4. Restüberschuss Beklagter Nach Deckung von C._____ Unterhalt verblieben dem Beklagten Überschüsse von Fr. 5'136.00 (1. Januar 2020 bis 31. August 2021 [Fr. 7'883.00 – Fr. 2'747.00]) und Fr. 4'936.00 (ab 1. September 2021 [Fr. 7'883.00 – Fr. 2'947.00]) (angefochtener Entscheid, E. 11.2).

4.1.5. Verteilung Überschüsse / Lebenshaltung Die Gesamtüberschüsse (1. Januar bis 31. Dezember 2020 Fr. 8'219.00 [Fr. 3'083.00 + Fr. 5'136.00], 1. Januar bis 31. August 2021 Fr. 5'579.00 [Fr. 443.00 + Fr. 5'136.00], 1. September bis 31. Dezember 2021 Fr. 5'379.00 [Fr. 443.00 + Fr. 4'936.00] und ab 1. Januar 2022 Fr. 8'019.00 [Fr. 3'083.00 + Fr. 4'936.00]) wurden auf die Parteien hälftig (1. Januar bis 31. Dezember 2020 Fr. 4'109.00, 1. Januar bis 31. August 2021 Fr. 2'790.00, 1. September bis 31. Dezember 2021 Fr. 2'690.00, ab 1. Januar 2022 Fr. 4'009.00) aufgeteilt; C._____ Überschussanteil sei bereits ausgeschieden worden. Eine hälftige Teilung führe zu keiner unzulässigen Überschreitung der bisherigen Lebenshaltung. Die trennungsbedingten Mehrkosten beliefen sich auf Fr. 3'747.00 (angefochtener Entscheid, E. 11.4) und überstiegen damit das seit der Trennung zusätzlich erzielte Einkommen nicht oder nur geringfügig (angefochtener Entscheid, E. 11.5).

4.1.6. Ehegattenunterhalt Da der eigene Überschuss der Klägerin (Fr. 3'083.00 im Jahr 2020 und ab 2022 bzw. Fr. 443.00 im Jahr 2021) von ihrem hälftigen Überschussanteil abzuziehen sei, schulde der Beklagte der Klägerin wie folgt Ehegattenunterhalt (angefochtener Entscheid, E. 11.5):

- von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 1'285.00 [recte: Fr. 1'026.00] - von 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 Fr. 2'347.00 - von 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 2'247.00 - ab 1. Januar 2022 Fr. 926.00

4.1.7. Bonus Darüber hinaus wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin im Jahr 2021 die Hälfte eines allfällig ihm ausbezahlten Bonus zu bezahlen, maximal Fr. 15'702.00. Im Jahr 2020 und ab 2022 habe die Klägerin – bei trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 3'747.00 und Mehreinnahmen der Parteien von Fr. 3'770.00 – keinen Anspruch auf einen Bonusanteil (angefochtener Entscheid, E. 11.6; Disp.-Ziff. 5.2).

4.1.8. Indexierung Die ermittelten Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (angefochtener Entscheid, E. 13).

4.1.9. ausserordentliche Kosten Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, ausserordentliche (nicht von Dritten gedeckte) Kosten für C._____ hälftig zu übernehmen (angefochtener Entscheid, E. 10).

4.2. Streitpunkte im Berufungsverfahren Strittig sind folgende Punkte der Unterhaltsberechnung:

a) Einkommen der Klägerin (E. 6.1 unten) b) Einkommen des Beklagten (E. 6.2 unten) c) Familienrechtliche Existenzminima (Klägerin E. 7.1, 8.4 und 9.1; Beklagter E. 7.2, 8.5 und 9.1; C._____ E. 7.3 und 9.1 unten) d) Überschussverteilung (E. 9.3 und 9.4 unten) e) Betreuungsunterhalt (E. 9.2 unten) f) Verteilung des Bonus (E. 10 unten)

5. Rechtliches

5.1. Methode Das Bundesgericht hat für die Ermittlung sowohl des Kindes- wie auch des Ehegattenunterhaltes die zweistufig-konkrete Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung vorgegeben (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Nach dieser werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Die vorhandenen Ressourcen werden auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt (bei den Kindern sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt) zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes (und nur dieser) bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7 und 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.2). Der Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (E. 9.4 unten), wobei aber - "im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung" - sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.1, 7.3 und 7.4). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). Aus Gesetz und Rechtsprechung ergibt sich folgende Rangfolge bei der Zusprechung von Unterhalt: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach)ehelicher Unterhalt (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (BGE 147 III 265 E. 7.3).

5.2. Grenzen der zweistufigen Methode

5.2.1. Eheliche Lebenshaltung / Sparquote Auch beim ehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten: Es darf nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Deshalb bedarf es bei der Unterhaltsermittlung nach der zweistufigen Methode dann, wenn ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt und dies einen Überschuss oder eine erhebliche Steigerung desselbigen zur Folge hat, einer zweiten Rechnung, in der ebenfalls in Anwendung der zweistufigen Methode der Überschuss für die Zeit des Zusammenlebens zu ermitteln ist; denn die Obergrenze des (nach-)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum (insbesondere inkl. Steuern) zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 mit dem Hinweis, dass demgegenüber Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen). Als Sparquote gilt derjenige Teil der insgesamt verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.2.2). Wer eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3).

5.2.2. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz ermittelte trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 3'747.00. Da diese das seit der Trennung zusätzlich erzielte Einkommen der Parteien nicht bzw. nur äusserst geringfügig überstiegen, sei der ganze Überschuss auf die Parteien zu verteilen (vgl. dazu: E. 9.4 unten): Im Trennungszeitpunkt sei die Klägerin nicht erwerbstätig gewesen, habe aber eine Rente von Fr. 1'297.00 bezogen. Die Rentenzahlungen seien laut einer E-Mail der F._____ AG zwischenzeitlich eingestellt worden, und die ab C._____ Geburt ausbezahlten Beträge sollten zurückgefordert werden. Deshalb werde der Klägerin diese Rente nicht als Einkommen angerechnet, auch wenn die F._____ AG bislang keine Schritte bezüglich Rückforderung – welche mit Blick auf die Höhe der Auszahlung naheliegenderweise erfolgen werde – eingeleitet habe. Der Beklagte habe gemäss Lohnausweis (G._____ AG) von Januar bis September 2018 netto Fr. 171'929.30 verdient. Entgegen seinen Ausführungen sei nur eine Gratifikation (Fr. 8'000.00) ausgewiesen und keine (separat auszuweisende) Abfindung. Zudem habe der Beklagte seine Behauptung, er habe mehrere Monatslöhne als Abfindung erhalten, nicht belegt. Es sei damit zwar davon auszugehen, dass er vor der Trennung Mitte Oktober 2018 Fr. 19'100.00/Monat verdient habe. Aufgrund der in diesem Punkt geltenden Verhandlungs- und Dispositionsmaxime sei jedoch, wie von der Klägerin geltend gemacht, von Fr. 17'600.00 auszugehen. Während dem Zusammenleben hätten die Parteien somit zuletzt ein Einkommen von Fr. 17'600.00 erzielt. Diesem Einkommen stehe ein aktuelles Einkommen der Parteien (inkl. Kinderzulagen) von Fr. 21'370.00 (Fr. 8'140.00 + Fr. 13'030.00 + Fr. 200.00) bzw. Fr. 18'730.00 (Fr. 5'500.00 + Fr. 13'030.00 + Fr. 200.00) im Jahr 2021 gegenüber. Das Einkommen sei somit um Fr. 3'770.00 (Fr. 21'370.00 - Fr. 17'600.00) bzw. Fr. 1'130.00 im Jahr 2021 gestiegen (Fr. 18'730.00 - Fr. 17'600.00). Was die trennungsbedingten Mehrkosten anbelange, sei mangels substantiierter Bestreitung der Ausführungen der Klägerin durch den Beklagten auf die Zahlen der Klägerin abzustellen. Zu korrigieren sei, dass der Grundbetrag der Parteien nur um Fr. 700.00 angestiegen sei (von Fr. 1'700.00 auf Fr. 1'200.00 + Fr. 1'200.00). Die trennungsbedingten Mehrkosten seien somit auf monatlich Fr. 3'747.00 zu beziffern (angefochtener Entscheid, E. 11.4).

Die Klägerin beharrt darauf, dass bei der Berechnung des ehelichen Lebensstandards ihre Rente (Fr. 1'297.00) zu berücksichtigen sei. Die Rückzahlungsverpflichtung sei irrelevant; das Geld habe zur Verfügung gestanden und sei ausgegeben worden. Weiter sei das ganze Einkommen des Beklagten (Fr. 19'100.00) zu berücksichtigen, weil es auch in Bezug auf den Kinderunterhalt relevant sei; die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime stünden nicht dagegen. Die Vorinstanz habe im Weiteren ein falsches aktuelles Gesamteinkommen ermittelt (vgl. E. 6 unten). Die trennungsbedingten Mehrkosten beliefen sich auf Fr. 3'897.00, weil bei deren Berechnung bei der Klägerin von einem aktuellen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 (nicht Fr. 1'200.00) auszugehen sei (Berufung, Rzn. 61 ff.).

Der Beklagte bringt vor, der Klägerin sei weder Ehegattenunterhalt noch Betreuungsunterhalt zuzusprechen und sie sei auch nicht an seinem Bonus zu beteiligen. Sie habe mit ihrem eigenen (tatsächlichen/hypothetischen) Einkommen für sich allein ähnlich viel zur Verfügung wie vor der Trennung die ganze Familie, was Fr. 13'200.00 gewesen seien (Durchschnittslohn Beklagter zzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Das Gesamteinkommen der Ehegatten habe sich nach der Trennung verdoppelt. Die trennungsbedingten Mehrkosten habe die Vorinstanz korrekt ermittelt (Berufungsantwort, Rzn. 119 ff.).

5.2.3. Referenzzeitraum Vorliegend erübrigt sich eine Kontrollrechnung (zum methodischen Vorgehen: vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.1) im vorstehenden Sinne (E. 5.2.1): Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Sparquote und der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards auf das Jahr vor der Trennung abzustellen (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 51). Die Parteien trennten sich im Oktober 2018 (Prozessgeschichte Ziff. 1.1). Im Jahr vor der Trennung (Oktober 2017 bis September 2018), in welchem der Beklagte der Klägerin kein aussergewöhnliches resp. prozesstaktisches Ausgabeverhalten betreffend die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.2.2) unterstellt, erzielte der Beklagte ein grundsätzlich unstrittiges monatliches Nettoeinkommen von (rund) Fr. 19'100.00, von welchem auszugehen ist; der Hinweis der Vorinstanz auf die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime verfängt nicht. Zum einen stehen vorliegend mit dem strittigen Kinderunterhalt Kinderbelange zur Debatte, wo der Erforschungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt (und nicht der Verhandlungsgrundsatz), zum anderen verkennen die Vorinstanz und der Beklagte, dass die Dispositionsmaxime – als das prozessuale Gegenstück zum im schweizerischen Privatrecht vorherrschenden Prinzip der Privatautonomie – ihrem Inhalt nach nichts mit den prozessrelevanten Tatsachen zu tun hat (SUTTER-SOMM/SEI-LER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 zu Art. 58 ZPO): Nach dem Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO), was sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren misst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_780/2019 vom 31. August 2020 E. 11, 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3 und 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4). Für die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung ist sodann die der Klägerin ausbezahlte IV-Rente aufzurechnen (Fr. 1'297.00; vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 16. April 2021), welche die Parteien unstrittig für ihre Lebenshaltung verbraucht haben. Eine Sparquote hat der dafür beweisbelastete Beklagte nicht behauptet. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 20'397.00 (Fr. 19'100.00 + Fr. 1'297.00), der den Parteien für ihre Lebenshaltung zur Verfügung gestanden hat und von dessen Verbrauch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und Behauptungen auszugehen ist. Die trennungsbedingten Mehrkosten belaufen sich gemäss E. 11.4.2 des angefochtenen Entscheids auf monatlich Fr. 3'747.00, was vom Beklagten nicht bestritten wurde (E. 5.2.2 oben) und die Klägerin nur insoweit und unbegründet angefochten hat, als dass sie im Vergleich zur Feststellung im angefochtenen Entscheid einen höheren Grundbetrag für sich geltend machte (vgl. E. 5.2.2 oben und 7.1.1 unten). Diese trennungsbedingen Mehrkosten von Fr. 3'747.00 können (wie zu zeigen sein wird: E. 6.1.7 und E. 6.2.1 unten) nicht mit einem Mehr(fix)einkommen abgedeckt werden. Mit seinem Einwand, der Klägerin stehe zum Vornherein kein Ehegattenunterhalt zu resp. sie sei nicht an seinem Überschuss zu beteiligen, weil sie sonst einen höheren Lebensstandard als zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens hätte, ist der Beklagte folglich nicht zu hören. Dass dem Beklagten inskünftig ein Bonus in einer Höhe ausbezahlt wird, dessen Verteilung auf die Parteien dazu führt, dass der eheliche Lebensstandard der Klägerin überschritten wird, ist nicht anzunehmen und wurde vom Beklagten auch nicht behauptet. Entgegen der Vorinstanz ist damit auch die Bonusbeteiligung der Klägerin (vgl. E. 10 unten) nicht zu beschränken.

6. Einkommen

6.1. Einkommen Klägerin

6.1.1. Vorinstanz / Parteien

6.1.1.1. Vorinstanz Zu den für die Klägerin festgelegten Einkommen bei der H._____ GmbH (ein hypothetisches Einkommen wurde ihr nicht angerechnet; vgl. unten) erwog die Vorinstanz:

Jahr 2020 Für das Jahr 2020 wurde zunächst von einem ausbezahlten Nettolohn von Fr. 35'874.00 (Lohnausweis) ausgegangen. Betreffs die in der Buchhaltung der GmbH dokumentierten Bargeldbezüge (Fr. 6'805.00) könne sodann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin damit private Auslagen gedeckt habe. Gleichzeitig sei aber keinesfalls abwegig und deshalb anzunehmen, dass gewisse Ausgaben der GmbH bar bezahlt worden seien, da der Betrag nicht sehr hoch sei. Beim Kontokorrentkredit (Fr. 37'394.17) sei von einer versteckten Lohnauszahlung auszugehen: Es stehe nicht fest, ob und wann die Klägerin diesen Kontokorrentkredit zurückzahlen müsse. Hinzu komme, dass die Klägerin als mittlerweile einzige Gesellschafterin der GmbH selbst über die Rückzahlung bestimmen könne. Weiter habe sie ausgeführt, aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit der GmbH im Jahr 2019 für die GmbH ein privates Darlehen (Fr. 60'000.00) aufgenommen zu haben. Es erstaune daher umso mehr, dass die GmbH, obwohl es dieser angeblich nicht gut gehe, der Klägerin einen Kontokorrentkredit gewähren könne. Aus der Buchhaltung sei zudem ersichtlich, dass das von der Klägerin privat aufgenommene, am 7. August 2019 als Einzahlung verbuchte Darlehen per Ende 2019 bereits wieder bis auf Fr. 8'844.36 zurückbezahlt und am 4. September 2019 eine weitere Einzahlung der Klägerin von Fr. 9'330.00 verbucht worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es der GmbH schlecht gehe, ansonsten diese ihr im Jahr 2019 nicht Fr. 69'330.00 binnen fünf Monaten hätte grösstenteils zurückzahlen und im Jahr 2020 einen Kontokorrentkredit von Fr. 37'394.17 hätte gewähren können. Betreffend "übriger Verwaltungsaufwand" (Konto 6590) steche ins Auge, dass im Geschäftsjahr 2019 keine Ausgaben angefallen seien, im Jahr 2020 aber plötzlich Fr. 18'193.37. Dazu sei festzuhalten, dass gemäss den eingereichten Abrechnungen im Jahr 2020 ein Aufwand gegenüber der I._____ AG von Fr. 17'635.48 und gegenüber der J._____ von Fr. 452.40 angefallen sei, insgesamt Fr. 18'087.88, was fast dem Betrag gemäss Buchhaltung entspreche. Irritierend sei jedoch, dass diverse Rechnungsbeträge der I._____ AG nicht im Kontoblatt 6590 erfasst worden seien. So seien gemäss Factoring Abrechnung vom 13. Januar 2020 Kosten von Fr. 393.30 (Fr. 14.30 Basis TA Gebühr, Fr. 19.20 Clearing Gebühr, Fr. 139.20 Debitorenmanagement und Fr. 220.80 Debitorenfinanzierung) entstanden. Im Kontoblatt 6590 seien hingegen nur Fr. 139.20 Debitorenmanagement und Fr. 220.80 Debitorenfinanzierung erfasst. Die beiden anderen Positionen seien im Kontoblatt 3090 als Skonti/KK Kommissionen erfasst. Weiter lasse sich im Kontoblatt 6590 ein Aufwand vom 28. Januar 2020 über Fr. 807.75 finden, für welchen kein Beleg vorliege. Den Abrechnungen könne aber wiederum entnommen werden, dass am 21. Januar 2020 eine Pauschale von Fr. 750.00 in Rechnung gestellt worden sei, welche im Kontoblatt 6590 nicht enthalten sei. Trotz dieser Unstimmigkeiten scheine aufgrund der eingereichten Abrechnungen der I._____ AG und der J._____ wohl tatsächlich ein übriger Verwaltungsaufwand von Fr. 18'193.37 angefallen zu sein. Gleichzeitig ergebe sich aus den Abrechnungen der I._____ AG aber auch, dass im Jahr 2020 Rechnungen über Fr. 227'599.00 ausgestellt worden seien. Von diesem Betrag sei offenbar nur eine Rechnung über Fr. 1'000.00 storniert worden. Insgesamt hätten durch das Factoring der I._____ AG somit Fr. 226'599.00 an Bruttoeinnahmen generiert werden müssen. Als Bruttoertrag Dienstleistungen seien in der Erfolgsrechnung 2020 jedoch nur Fr. 202'178.89 erfasst. Dies entspreche einer Differenz von Fr. 24'420.11. Im Übrigen sei dem Beklagten zuzustimmen, dass die Rückbelastungen an die I._____ AG, welche im Jahr 2020 über Fr. 70'000.00 betragen hätten, nicht nachvollziehbar seien. Angesichts dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass im Jahr 2020 zwar ein übriger Verwaltungsaufwand von Fr. 18'193.37 angefallen sei, gleichzeitig aber auch ein Bruttoertrag Dienstleistungen von Fr. 226'599.00 und nicht nur von Fr. 202'178.89 generiert werden konnte. Entsprechend sei von einem Fr. 24'420.11 höheren Bruttoertrag Dienstleistungen auszugehen, welcher der Klägerin als Einkommen aufzurechnen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die der Klägerin aus ihrer Tätigkeit bei der H._____ GmbH anrechenbare Lohnsumme auf Fr. 97'688.25 belaufe (Fr. 35'874.00 [Lohnausweis] + Fr. 37'394.17 [Kontokorrent] + Fr. 24'420.11 [Bruttoertrag Dienstleistungen]). Dies ergebe im Monatsdurchschnitt rund Fr. 8'140.00 (angefochtener Entscheid, E. 8.1.1.1).

Jahr 2021 Im Jahr 2021 sei von einem tieferen Einkommen als im Jahr 2020 auszugehen, da die durch Corona bedingten Schliessungen im Jahr 2021 etwa dreieinhalb und nicht nur zwei Monate (2020) gedauert hätten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die GmbH aufgrund der Schliessungen Kunden verloren habe. Laut Klägerin habe sie diverse Stornierungen erhalten. Zudem sei aus der Bilanz 2021 ersichtlich, dass sich die Kundenvorauszahlungen gegenüber dem Vorjahr von Fr. 47'156.00 auf Fr. 31'019.00 reduziert hätten und der Erlös von Fr. 205'210.00 auf Fr. 92'354.00 gesunken sei. Wie jedoch der Beklagte zutreffend ausführe, würden diverse Positionen in der Jahresrechnung 2021 Fragen aufwerfen und könnten mangels detaillierter Belege nicht nachvollzogen werden. Der Beklagte bringe z.B. zutreffend vor, dass bei einem Lohnaufwand von insgesamt Fr. 20'450.00 der Gesamtlohn für alle anderen Angestellten für das Jahr 2021 nur Fr. 9'576.00 betragen habe. Weiter sei dem Beklagten zuzustimmen, dass der Raumaufwand (Fr. 48'555.00) in keinem vernünftigen Verhältnis zum Betriebsertrag (Fr. 92'354.00) stehe. Nicht nachvollzogen werden könne weiter, wieso trotz der bedeutend längeren coronabedingten Schliessung im Jahr 2021 z.B. der Energie- und Entsorgungs-, Informatik-, Buchhaltungs- und der Repräsentationsaufwand oder der Aufwand für Reisen und Benzin angestiegen sei. Gleichzeitig liege jedoch auf der Hand, dass die von der Klägerin bezogenen Erwerbsersatzentschädigungen (1. Januar bis 28. Februar 2021) von Fr. 1'016.15 sowie die nicht bezogenen Erwerbsersatzentschädigungen (1. März bis 18. April 2021) die durch die Schliessung im Jahr 2021 bedingten Ausfälle bei Weitem nicht kompensieren konnten bzw. hätten kompensieren können. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Jahr 2021 monatlich Fr. 5'500.00 habe erzielen können (angefochtener Entscheid, E. 8.1.1.3).

ab dem Jahr 2022 Was das Einkommen ab dem Jahr 2022 anbelange, lägen dem Gericht keine Buchhaltungsabschlüsse vor. Es sei zu berücksichtigen, dass ab dem 17. Februar 2022 fast sämtliche Coronamassnahmen aufgehoben worden seien. Die Klägerin mache zwar geltend, viele Kunden seien abgesprungen, Neukunden hätten kaum akquiriert werden können und die Schliessungszeiten seien als Zeitgutschrift angerechnet worden. Als Beweismittel habe sie jedoch einzig einen Artikel des "Blicks" eingereicht, dem im Übrigen zu entnehmen sei, dass nicht alle […] von einem fortdauernden Mitgliederrückgang betroffen seien. Die Klägerin habe sodann ausgeführt, dass im Herbst und Winter Hochsaison sei, wobei im Herbst 2022 und Winter 2022/2023 keine Coronamassnahmen mehr für den Abschluss oder die Verlängerung von Abonnementen hinderlich gewesen wären. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin ab dem Jahr 2022 wieder das gleiche Einkommen wie im Jahr 2020 (Fr. 8'140.00) habe erwirtschaften können (angefochtener Entscheid, E. 8.1.1.4). Was die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens anbelange, sei unbestritten, dass die Klägerin von 2011 bis 2014 nicht gearbeitet habe. Weiter habe sie ausgeführt, auch anschliessend nicht im Bereich Marketing tätig gewesen zu sein. Der Beklagte habe zwar geltend gemacht, die Klägerin sei bei ihrer GmbH als CEO, Marketingleiterin und Leiterin Administration tätig, was wohl zutreffe; diese Tätigkeit könne aber nicht mit den von der Klägerin vor dem Jahr 2011 ausgeübten Tätigkeiten im Marketing (insb. in leitender Position) verglichen werden. Daraus folge, dass die Klägerin seit 2011 nicht mehr in ihrem damaligen Arbeitsumfeld tätig gewesen sei. Dies stelle im schnelllebigen Bereich des Marketings, welches mit Social Media und anderen digitalen Medien einem stetigen Wandel unterworfen sei, eine lange Zeitdauer dar. Entsprechend dürfte ein Wiedereinstieg nach so langer Zeit schwierig und in leitender Funktion gar unmöglich sein. Folglich könne der Klägerin kein hypothetisches Einkommen im Umfang ihres Einkommens von vor 2011 angerechnet werden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei einem Wiedereinstieg in den Bereich Marketing, wobei ein solcher nur in nichtleitender Funktion überhaupt realistisch sei, mit einem Bruttolohn von Fr. 5'769.00 bei einer 100 % Anstellung (vgl. Lohnbuch 2023, S. 445) weniger Einkommen erzielen würde, als sie dies mit ihrer GmbH tue (angefochtener Entscheid, E. 8.1.1.4).

6.1.1.2. Klägerin Berufung Die Klägerin wendet ein, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht als "verdeckte Lohnzahlungen" Fr. 37'394.17 und Fr. 24'420.11 aufgerechnet.

Jahr 2020 Die Erwägung, es stehe nicht fest, ob und wann sie den Kontokorrentkredit an die H._____ GmbH zurückbezahlen müsse, sei falsch und widersprüchlich. Die Vorinstanz verkenne, dass der Kontokorrentkredit ein Darlehen der GmbH gegenüber der Klägerin und somit rückzahlungspflichtig sei. Sie sei erst seit 24. August 2020 einzige Gesellschafterin, habe also bis dahin nicht allein über Bezüge und Rückzahlungen entscheiden können. Die Feststellung, dass es der GmbH "nicht schlecht" gehe, sei falsch. Im Gegenteil: Das Darlehen habe aufgrund des Verlusts im Geschäftsjahr 2019 nicht vollumfänglich zurückbezahlt werden können, und sie habe im Umfang des von ihr der GmbH gewährten Darlehens von Fr. 8'844.36 per Ende 2019 einen Rangrücktritt erklären müssen, ansonsten die GmbH infolge Überschuldung die Bilanz hätte deponieren müssen. Dass die GmbH per Ende 2020 gegenüber der Klägerin eine Kontokorrentforderung von Fr. 37'394.17 gehabt habe, sei "nicht erstaunlich" und kein Hinweis darauf, dass es der GmbH nicht schlecht gehe und es sich beim Kontokorrentkredit um eine versteckte Lohnzahlung handle. Dieser dürfe ihr nicht als Einkommen angerechnet werden, weil a) (was vorausgesetzt wäre) sie keine Privatbezüge falsch verbucht habe, b) die Aufrechnung zu einem Vermögenszehr führte, und c) es sich beim Kontokorrent um ein verzinsliches Darlehen handle, welches an die GmbH zurückbezahlt werden müsse. Sie habe per Ende 2019 bezüglich ihrer Darlehensforderung gegenüber der GmbH einen Rangrücktritt erklären müssen; dieses Darlehen mit Rangrücktritt habe auch Ende 2020 und 2021 noch bestanden. Zudem habe sie den Kredit im Jahr 2021 um Fr. 10'667.51 zurückbezahlt, womit sich die Position Kontokorrent nur schon deshalb auf Fr. 17'882.30 reduziert habe. Es sei aber generell falsch, den Kontokorrentkredit als Einkommen anzurechnen, weil sich dieser in einem absolut normalen Rahmen bewege und die GmbH in den Jahren 2019 bis 2022 einen Gesamtverlust von Fr. 59'384.48 verbucht habe. Die GmbH habe im Jahr 2020 einen Gewinn von nur Fr. 3'625.96 erwirtschaftet. Würde der Kontokorrentkredit per Ende 2020 als Lohn qualifiziert, resultierte ein Verlust von Fr. 33'768.21.

Im Kontoblatt "6590 übriger Verwaltungsaufwand" habe es nur Buchungen betreffend Kosten der I._____ AG. Der Gesamtbetrag (Fr. 18'193.37) stimme mit den in den Buchhaltungsbelegen enthaltenen Beträgen für "Debitorenmanagement", "Debitorenfinanzierung" und "Übrige Leistungen" überein. Bei den "übrigen Leistungen" handle es sich um die Pauschalen von monatlich Fr. 750.00 zzgl. Mehrwertsteuer von Fr. 57.75, insgesamt Fr. 807.75, je für die Monate Januar 2020 bis November 2020, und eine Buchung vom 21. Oktober 2020 von Fr. 773.00 (Rückbelastung der GmbH von Fr. 1'000.00 unter Verrechnung einer Zahlung von Fr. 227.00 für eine stornierte Rechnung). Die Kosten der J._____ (insgesamt Fr. 452.40) seien nicht im Kontoblatt "6590", sondern im Kontoblatt "3090" gebucht. Darin seien jeweils auch die "Basis TA Gebühr" und "Clearing Gebühr" der I._____ AG gemäss den Belegen gebucht. Zusammenfassend sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf einen angeblichen Aufwand gegenüber der I._____ AG von Fr. 17'635.48 gekommen sei. Vielmehr stimme der im Kontoblatt "6590" ausgewiesene Betrag (Fr. 18'193.37) exakt mit den Unterlagen überein. Es sei sachgerecht, die Kosten nach Art des Aufwands zu verbuchen. Beim Aufwand vom 28. Januar 2020 über Fr. 807.75 (Kontoblatt 6590) handle es sich um die Pauschale der I._____ AG für den Monat Januar 2020 von Fr. 750.00 zzgl. Mehrwertsteuer von Fr. 57.75, und dieser Betrag sei mit dem Beleg Nr. 344 belegt. Es sei sodann einzig richtig, dass Rechnungen über Fr. 227'599.00 ausgestellt worden seien. Die I._____ AG habe jeweils im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an die Kunden entsprechende Überweisungen an die H._____ GmbH getätigt und später Rückbelastungen gemacht, wenn die Kunden nicht bezahlt hätten. Deshalb gebe es in den Factoring Rechnungen auch die Position "Debitorenfinanzierung", welche eine Entschädigung für die Vorfinanzierung der Forderungen sei. Die Erwägung der Vorinstanz, dass im Jahr 2020 nur eine Rechnung über Fr. 1'000.00 storniert worden sei, treffe nicht zu und sei aufgrund des Lockdowns und der staatlich verordneten Schliessungen der […] und weiteren Massnahmen auch völlig abwegig. Die Rückbelastungen beliefen sich nachweislich auf Fr. 64'793.00. Der Bruttoertrag nach Abzug der Rückbelastungen betrage Fr. 162'806.00 (Fr. 227'599.00 abzgl. Fr. 64'973.00). Der im Konto 3400 resultierende Betrag (Fr. 202'178.89) sei höher, weil dieser nicht nur die über die I._____ AG abgewickelten Erträge betreffe, sondern auch weitere Erträge (bezeichnet mit "Gutschrift" oder z.B. "Jahres Abo" oder Zahlungseingänge über die Inkassofirma J._____). Es seien somit zurecht im Kontoblatt 3400 nur die effektiv an die H._____ GmbH überwiesenen Beträge, d.h. die Beträge gemäss den Rechnungen abzgl. den Rückbelastungen, gebucht. Im Umfang der Rückbelastungen sei kein Ertrag erzielt worden. Der Klägerin sei somit kein Einkommen aufzurechnen (Berufung, S. 8 ff.). Zusammenfassend habe sie im Jahr 2020 nur das Einkommen gemäss Lohnausweis (Fr. 35'874.00) von monatlich Fr. 2'990.00 verdient (Berufung, S. 13).

Jahr 2021 Ihr Nettolohn im Jahr 2021 betrage gemäss Lohnausweis Fr. 904.00 pro Monat; nur dieser sei ihr als Einkommen anzurechnen. Laut Erfolgsrechnung 2021 habe ihre GmbH einen Verlust von Fr. 29'145.00 verbucht. Die Bruttoeinnahmen seien im Vergleich zum Vorjahr massiv eingebrochen. Bei ihrer GmbH handle es sich um eine im Jahr 2019 gegründete und damit sich im Aufbau befindende Gesellschaft, welche zudem als Betreiberin eines […] von der Coronavirus-Pandemie hart getroffen worden sei. Der Kontokorrentkredit sei im Jahr 2021 um Fr. 10'667.51 zurückbezahlt worden. Das Darlehen (Fr. 8'844.36) mit Rangrücktritt bestehe per Ende 2021 nach wie vor unverändert. Per Ende 2021 habe ihre GmbH zudem Darlehensschulden gegenüber der Schwester der Klägerin und einen Covid19-Kredit von Fr. 7'916.00 gehabt, was ebenfalls die wirtschaftlich prekäre Lage der GmbH unterstreiche. Die Vorinstanz unterstelle ihr und ihrem Treuhänder mit ihren Ausführungen eine fehlerhafte Buchhaltung und damit ein strafbares Verhalten, was nicht angehe. In einem summarischen Verfahren reiche es aus, die Geschäftsabschlüsse einzureichen. Dabei sei grundsätzlich vom in der Bilanz ausgewiesenen Einkommen auszugehen, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Zahlen nicht der Realität entsprechen würden. Sie sei von der Vorinstanz nie aufgefordert worden, für das Jahr 2021 weitere Unterlagen zu edieren. Da aufgrund der eingereichten Kontoblätter und Detailbelege zur Buchhaltung für das Jahr 2020 nachweislich überhaupt kein Fehler im Geschäftsabschluss 2020 und keine Aufrechnung beim Einkommen im Jahr 2020 erfolge, sei ohne weiteres von einer korrekten Buchführung auch in den Folgejahren auszugehen. Dass sich im Jahr 2021 die Gehälter der übrigen Personen auf total Fr. 7'393.00 beliefen, sei nicht erstaunlich, weil aufgrund des massiven Rückgangs der Abonnements und der Schliessung des Betriebs während fast vier Monaten viel weniger Personal beschäftigt habe werden können. Alle Personen seien mit minimalen, unregelmässigen Pensen tätig gewesen. Demgegenüber blieben Fixkosten wie Miete gleich hoch oder könnten ansteigen, unabhängig von der Mitgliederzahl des […]. Der im Konto 61200 "Unterhalt und Leasing Fahrzeuge" verbuchte Betrag von Fr. 520.00 sei für die einmalige Miete eines Transportfahrzeugs angefallen; darin sei ein Selbstbehalt von Fr. 200.00 für einen Schaden enthalten. Die im Konto 6100 "Unterhalt Betr-Einrichtungen, (EDV, Mob.)" verbuchten Aufwendungen seien so angefallen und beinhalteten pandemiebedingte Zusatzkosten, z.B. für Desinfektionsmittel. Entgegen dem Beklagten müsse es sodann keine Einnahmen zu einem […] geben. Die Kosten seien für einen von einem externen Veranstalter durchgeführten […] angefallen. Die Teilnahme an solchen externen […] seien Werbung für die GmbH gewesen, weil dies potenzielle Kunden für den eigenen […] anziehe. Die Ausführungen der Vorinstanz seien zudem auch aufgrund des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen hohen Verlusts von Fr. 29'145.00 im Jahr 2021 willkürlich. Die Firma habe damals offensichtlich am Rande des Bankrotts gestanden. Von einer Überschuldungsanzeige habe nur abgesehen werden können, weil nach wie vor ein Rangrücktritt hinsichtlich des von der Klägerin der GmbH gewährten Darlehens von Fr. 8'844.36 bestanden und deren Schwester der GmbH im Jahr 2021 Darlehen von Fr. 30'973.80 gewährt habe und im Jahr 2021 ein Covid19-Kredit aufgenommen worden sei. Es sei lebensfremd, dass jemand in der Zeit der Schliessungen ein Abonnement abgeschlossen habe. Die Dauer der bestehenden Abonnemente sei während der Schliessung stillgestanden bzw. die Laufdauer der Abonnemente habe sich um die Dauer der Schliessung verlängert, so dass im Jahr 2021 während fast vier Monaten (1. April 2021 bis 18. April 2021) Ausgaben für Fixkosten (Raummiete usw.) angefallen seien, welchen keine Einnahmen gegenübergestanden hätten. Weiter entspreche es einer notorischen Tatsache, dass die Schliessungen und weiteren pandemiebedingten Massnahmen dazu geführt hätten, dass viele Personen auch nach der Öffnung aus verschiedenen Gründen keine neuen Abonnements mehr abgeschlossen hätten, weil sie erneute Schliessungen befürchtet hätten. Zusammenfassend sei es unrichtig, von einem Einkommen von Fr. 5'500.00 auszugehen (Berufung, S. 13 ff.).

Ab dem Jahr 2022 Betreffend ihr Einkommen ab 2022 stütze sich die Vorinstanz auf das für das Jahr 2020 falsch ermittelte Einkommen. Ihr Nettolohn im Jahr 2022 betrage gemäss Lohnausweis im Monatsdurchschnitt Fr. 151.00 (vgl. Berufungsbeilage 4). Aufgrund der katastrophalen Entwicklung habe die GmbH im Oktober 2022 den Betrieb einstellen und die Trainingsmöglich-keiten auflösen müssen. Die Erfolgsrechnung 2022 habe mit einem Verlust von Fr. 7'744.00 abgeschlossen. Am 13. Dezember 2023 sei über die GmbH der Konkurs eröffnet worden. Gleichentags sei das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden. Seit dem 23. Januar 2024 sei das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Sie habe seit der Auflösung der Trainingsräumlichkeiten im Oktober 2022 kein Einkommen und habe noch keine Arbeitsstelle gefunden. Die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, dass sie bei einer Anstellung mit einem 100 %-Pensum brutto Fr. 5'769.00 pro Monat erzielen könnte. Unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen, in ihrem Alter rund 20 %, entspreche dies einem Nettolohn von Fr. 4'615.00 pro Monat. Da ihr aufgrund des Schulstufenmodells nur ein Pensum von 50 % bzw. ab August 2024 von 80 % zumutbar und möglich sei, sei ihr somit nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids ein Nettoeinkommen von Fr. 2'308.00 resp. ab August 2024 von Fr. 3'693.00 pro Monat anzurechnen. Zusammenfassend seien ihr im Jahr 2022 monatliche Nettoeinkommen von Fr. 151.00, für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis sechs Monate nach Eröffnung des Berufungsentscheids ein Einkommen von Fr. 0.00 und danach ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'308.00 anzurechnen. Bei einem späteren Pensum von 80 %, mithin ab C._____ Eintritt in die Sekundarstufe I im August 2024 betrage das monatliche Nettoeinkommen Fr. 3'693.00 und bei einem 100 %-Pensum (ab C._____ 16. Geburtstag) Fr. 4'615.00 (Berufung, S. 17 f.).

6.1.1.3. Beklagter Berufungsantwort Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin. Ihr sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Berufungsantwort, Rzn. 16 ff.):

Jahr 2020 Der Beklagte wendet ein, grundsätzlich spiele das tatsächliche Einkommen der Klägerin keine Rolle, weil ihr ein hypothetisches anzurechnen sei. Im Zeitpunkt der Trennung (2018) sei die Klägerin 44 Jahre alt gewesen. Sie verfüge über eine hochqualifizierte Marketingausbildung und einen Abschluss als "Marketing Executive Master". Drei Jahre vor der Trennung habe sie als "Assistant to the CEO" gearbeitet. Als Inhaberin und Geschäftsführerin habe sie einen […] geführt und viele […] gecoacht. Sie sei sehr gut ausgebildet, hochqualifiziert, berufserfahren und ehrgeizig. Die Klägerin habe genügend Zeit, um 32 Stunden pro Woche (80 %) und damit auch dem vom Schulstufenmodell im Minimum geforderten Umfang zu arbeiten. Die Klägerin habe bewiesen, dass sie die Energie, Zeit und den Willen aufbringe, einem solchen Pensum nachzugehen. Gemäss ihrem Lebenslauf habe sie insgesamt fast vier Jahre Marketingausbildung und sei im Bereich Marketing und Kommunikation in leitenden Positionen erfolgreich aktiv gewesen und habe bei marktführenden, renommierten und internationalen Unternehmen in unterschiedlichsten Branchen gearbeitet. Sie sei als Angestellte mindestens neun Jahre in meist leitenden Positionen im Bereich Marketing, Kommunikation und Business Development tätig gewesen, habe renommierte Marketingpreise gewonnen und überdurchschnittlich hohe Marketingbudgets in Millionenhöhe verantwortet. Bereits im Jahr 2018, d.h. vor der Gründung der H._____ GmbH, habe die Klägerin einen Businessplan erstellt. Diesen habe sie als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der GmbH selbst umgesetzt. Sie habe jegliche Aufgaben übernommen, die eine Geschäftsführung, Marketingleitung und Leitung Administration mit sich bringen. So sei sie auch seit 2019 bis zur Schliessung des […] u.a. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin Marketing und Business Development im […] erwerbstätig gewesen. Damit verfüge die Klägerin insgesamt über 13 Jahre Erfahrung in meist leitenden Positionen in Marketing, Kommunikation und Business Development. Es sei davon auszugehen, dass sie für den […] nicht 50 %, sondern mindestens 80 % gearbeitet habe. Wahrscheinlich seien es mit Blick auf den Umsatz von mehr als Fr. 200'000.00 über 100 % gewesen. Entsprechend habe die Klägerin auch künftig die Kapazität, bei einem Drittunternehmen mindestens 80 % zu arbeiten. Sie habe sehr gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dabei würden ihr auch ihre überdurchschnittlichen Kenntnisse von fünf Sprachen ([…]) helfen. Die Klägerin könne keine triftigen Gründe vorbringen, die gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprechen würden. Sie könne nicht einem angeblich Verlust bringenden Hobby frönen. Gemäss dem Salary Guide Switzerland sei es der Klägerin möglich, bei einem 80 %-Pensum als Marketingleiterin monatlich Fr. 11'538.00 (inkl. Bonus) zu verdienen. Selbst bei einer Anstellung als Marketing Managerin könne sie in einem 80 %-Pensum Fr. 9'231.00 (inkl. Bonus) verdienen. Der von der Vorinstanz "fälschlicherweise referenzierte Lohn" von Fr. 5'769.00 entspreche dem Gehalt einer Marketingassistentin, also einer Mitarbeiterin mit einer einfachen kaufmännischen Ausbildung und mit einer Berufserfahrung von lediglich null bis drei Jahren. Auch das Lohnbuch 2023 "referenziere" auf den Salary Switzerland von Michael Page. Weiter sei zu berücksichtigen, dass im Wirtschaftsraum Zürich etwa

10 % höhere Löhne bezahlt würden als im schweizerischen Durchschnitt. Lohnzuschläge ergäben sich auch aufgrund der ausgezeichneten Sprachkenntnisse der Klägerin. Das führe im Wirtschaftsraum Zürich zu monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 15'125.00 (Marketingleiterin) resp. Fr. 12'100.00 (Marketing Assistentin). Als Kommunikationsmanagerin oder Event-Organisatorin (wofür sie aber zweifellos überqualifiziert sei) könnte die Klägerin Fr. 11'091.00 resp. Fr. 10'083.00 verdienen. Michael Page habe für 2024 die genau gleichen Zahlen für Marketingleiter, Marketing Manager, Kommunikations Manager und Event Organisatoren publiziert. Die Klägerin hätte genügend Zeit gehabt, sich um eine Arbeit zu bemühen, welche ihr erlaubt hätte, für sich selbst zu sorgen.

Bezüglich Kontokorrent setze sich die Klägerin nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Wie sie vor September 2019 zu Vermögen von rund Fr. 70'000.00 gekommen sei, erläutere die Klägerin nicht. In erster Instanz habe sie ein solches nie geltend gemacht. Ihre Erläuterungen seien nebulös, sie nehme es mit der Wahrheit nicht sehr genau. Das von der Klägerin behauptete Einkommen stehe in keinem realistischen Verhältnis zum Betriebsertrag von Fr. 200'000.00 (Berufungsantwort, Rzn. 16 ff.). Die Feststellungen der Vorinstanz zum "übrigen Verwaltungsaufwand" seien überzeugend. Es sei aber nicht nachvollziehbar, warum ein kleines Unternehmen wie GmbH der Klägerin zwei Dienstleistungsunternehmen für die Debitoren und das Inkasso beauftrage, weil dies höhere Kosten nach sich ziehe. Ihre Erklärungen zu den Rückbelastungen seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Klägerin behaupte, die GmbH schreibe rote Zahlen und im selben Jahr Fr. 80'551.00 an die I._____ zurückzahlen könne. Weiter sei ungeklärt, was es mit weiteren privaten Zahlungen an die Klägerin von Fr. 37'394.17 auf sich habe. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Barbezüge von total Fr. 6'805.00 (Konto 1000 Kasse) für private Ausgaben der Klägerin verwendet worden seien und daher ebenfalls Lohn darstellten (Berufungsantwort, Rzn. 26 ff.). Die Klägerin habe im Jahr 2020 im Monatsdurchschnitt mindestens Fr. 8'188.86 (]Fr. 35'874.00 + Fr. 6'805.00 + Fr. 37'394.00 + Fr. 18'193.37] / 12) verdient (Berufungsantwort, Rz. 33).

Jahr 2021 Die Buchhaltung 2021 werfe viele Fragen auf: So sei unklar und unbelegt, für welchen […] – während der Corona-Pandemie – eine […] von Fr. 6'144.10 angefallen sei. Nicht nachvollziehbar sei das Konto 52000; die Klägerin wolle dem Gericht weismachen, dass mehrere Mitarbeiter im Jahr 2021 insgesamt Fr. 7'393.00 Lohn erhalten hätten. Auch erschliesse sich nicht, welches Honorar von Fr. 1'772.35 an wen ausbezahlt worden sei (Konto 52090). Die Kosten für Raummiete und Unterhalt seien nicht nachvollziehbar. Die Reduktion der Mietgliederzahl des […] sei unbelegt und unglaubwürdig. Weiter sei nicht klar, für welches Fahrzeug Unterhalt und Leasing (Konto 61200) resp. Reiseaufwand/Benzin (Konto 66500) bezahlt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Kosten ihres privaten […] über die GmbH bezahlt habe. Der luxuriöse Lebensstil der Klägerin ([…], Ferien auf den Malediven, ständige Abwesenheiten während der Schulferien, Luxuskleider, teure Mietwohnung usw.) stehe in keinem Verhältnis zum angeblichen Einkommen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb so hohe Computerkosten von Fr. 2'507.45 (Konto 656000) angefallen seien oder was es mit den Kosten für die Unterkunft (Konto 66410) auf sich gehabt habe. Auch die hohen Aufwendungen für Unterhalt betreffend Einrichtungen, EDV von Fr. 10'603.95 (Konto 61000) seien neben unverhältnismässigen Repräsentationsspesen (Konto 66400) oder Werbeaufwendungen (Konto 66000) sehr zweifelhaft. Abermals lege die Klägerin keine Belege bei, auch nicht für den angeblichen Kontokorrentkredit und das angeblich von der Schwester aufgenommene Darlehen (Konto 22105). Offensichtlich sei es der GmbH sehr gut gegangen, andernfalls sie nicht angeblich bestehende Kredite innert kurzer Zeit hätte zurückzahlen und neue, international bekannte Mitarbeiter hätte einstellen können. Es sei davon auszugehen, dass der […] im Jahr 2021 wie vor der Corona-Zeit mindestens 300 Mitglieder und einen Jahresumsatz von mindestens Fr. 505'445.00 gehabt habe. Entsprechend sei von einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 13'000.00 auszugehen. Sollte die Klägerin "wider Erwarten" weniger verdient haben, sei ihr ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 12'000.00 anzurechnen (Berufungsantwort, Rzn. 55 ff.).

ab dem Jahr 2022 Die Klägerin habe den […] nicht aus wirtschaftlichen Gründen liquidiert. "Naheliegender [sei] vielmehr", dass die Klägerin den Betrieb freiwillig eingestellt habe. Wenn sie bis heute – seit Oktober 2022 – keine Arbeitsstelle gefunden habe, sei dies selbstverschuldet. Stellensuchbemühungen würden nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Wenn die Darstellung der Klägerin stimme, dass der […] seit der Übernahme durch sie anfangs 2019 keine wirtschaftliche Grundlage für sie dargestellt und nicht wirtschaftlich erfolgreich habe betrieben werden können, hätte sie sich spätestens anfangs 2020 um eine Anstellung ausserhalb des […] kümmern müssen. Bis heute habe sie dies versäumt, obschon sie als anwaltlich vertretene Partei hätte wissen müssen, dass sie alles Mögliche und Zumutbare unternehmen müsse, um ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Ihr sei deshalb ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 12'000.00 anzurechnen (Berufungsantwort, Rzn. 71 ff.).

6.1.1.4. Klägerin Stellungnahme In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 (Rzn. 7 ff.) bestreitet die Klägerin die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsantwort.

Jahr 2020 Die von ihr in die GmbH einbezahlten Beträge (Fr. 60'000.00 stammten aus einem bei der I._____ privat aufgenommenen Kredit) seien im Kontokorrent als ihr Guthaben gegenüber der GmbH verbucht. Werde in die Gesellschaft eingeschossenes Geld wieder zurückgenommen, stellten diese Entnahmen kein Einkommen dar, sondern eine "Darlehens- bzw. Kontokorrentrückzahlung". Nur wegen ihres Rangrücktritts hinsichtlich ihres Darlehens an die GmbH habe sie keine Überschuldungsanzeige machen müssen (Rzn. 8 ff.). Es sei nicht notwendig, die Belege – "tausende Dokumente" – zu den einzelnen Buchungen einzureichen. Die I._____ AG (Debitorenmanagement und Debitorenfinanzierung) und die J._____ (rechtliches Inkasso säumiger Kunden) seien für unterschiedliche Dienstleistungen beigezogen worden, so dass dies keine höheren Kosten nach sich gezogen habe. Bei den Rückbelastungen handle es sich um Stornierungen von Kunden. Sehr wohl seien Bargeldbezüge von Fr. 6'805.00 für geschäftliche Zwecke getätigt worden. Die unzulässigen Verweisungen des Beklagten auf seine begründete Scheidungsklage vom 7. März 2022 seien unbeachtlich; andernfalls verweise sie auf ihre Klageantwort vom 5. Oktober 2022 (Rzn. 15 ff.). Sie habe im Jahr 2020 nur Fr. 2'990.00 gemäss Lohnausweis verdient (Rz. 24).

Zur Frage eines hypothetischen Einkommens schreibe der Beklagte neun Seiten, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Seine Ausführungen zu ihrer Ausbildung und Berufserfahrung beträfen den weit zurückliegenden Zeitraum von 1992 bis 2005. Sie spreche nur […]. Der Beklagte anerkenne, dass sie die letzte Weiterbildung im Jahr 2004 abgeschlossen habe und seit dem Jahr 2009 nicht mehr in den Bereichen des Marketings, der Kommunikation und des Business Developments tätig gewesen sei und dass ihre leitenden Stellen von kurzer Dauer gewesen seien und fast 15 Jahre zurücklägen. Die Vorinstanz sei zurecht zum Schluss gekommen, dass ein dortiger Wiedereinstieg nach so langer Zeit schwierig und in leitender Position unmöglich sei. Zur selben Schlussfolgerung seien auch L._____ von M._____ und N._____ von der O._____ (vgl. Beilagen 15 und 16 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022) gelangt. Bei der GmbH habe sie nur 50 % gearbeitet. Gemäss Schulstufenmodell müsse sie nicht mehr arbeiten. Nachdem der Konkurs der GmbH nun im Handelsregister ersichtlich sei, habe sich ihre Position auf dem Stellenmarkt verschlechtert. Die Vorinstanz sei von einem zutreffenden hypothetischen Nettoeinkommen für ein 100 %-Pensum von Fr. 4'615.00 ausgegangen. Da ihr nur ein 50 %-Pensum resp. ab August 2024 ein 80 %-Pensum zumutbar sei, sei ihr nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsentscheids ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'308.00 bzw. ab August 2024 von Fr. 3'693.00 anzurechnen. Das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen stimme ungefähr überein mit dem Einkommen gemäss SALARIUM und der Einschätzung von L._____. Die Vorinstanz sei zu Recht vom Gehalt einer Marketingassistentin ausgegangen. Zudem gebe es keine 50 % oder 80 %-Teilzeitstellen als Marketingleiterin oder Marketing Managerin. Gleiches gelte hinsichtlich einer Anstellung als Kommunikationsmanagerin oder Event-Organisatorin, wo sie weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung verfüge. Bei den Löhnen gemäss dem Beklagten handle es sich um Bruttound Durchschnittslöhne. Zudem sei es nicht zulässig, Löhne für ein 100 %Pensum linear auf ein Teilzeitpensum umzurechnen. Löhne stiegen exponentiell an, je grösser das Pensum sei, insbesondere in Bezug auf einen allfälligen Bonus. Sodann variierten die aufgeführten Löhne stark je nach Erfahrung sowie Grösse und Standort des Unternehmens. Sie wisse auch nicht seit der Trennung im Oktober 2018, dass sie wieder arbeite müsse. Damals habe noch die 10/16-Regel gegolten und sie sei erst seit November 2020 anwaltlich beraten und vertreten. Zudem sei der Beklagte ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass sie eine Tätigkeit im Rahmen ihrer GmbH ausübe, und es sei ihm auch das Risiko eines schlechten Geschäftsgangs und eines dadurch einhergehenden tiefen oder fehlenden Einkommens der Klägerin bewusst gewesen. Im Übrigen sei eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig (Rzn. 26 ff.).

im Jahr 2021 Die Ausführungen zum Mietaufwand seien "tendenziös". Mietkosten seien Fixkosten. Sie habe keine Detailbelege zur "unabhängig korrekt geführten Buchhaltung" einzureichen. Die unzulässigen Verweisungen des Beklagten auf seine Scheidungsklage vom 7. März 2022 seien unbeachtlich; andernfalls verweise sie auf die Rzn. 102 ff. ihrer Klageantwort vom 5. Oktober 2022 (Rzn. 36 ff.).

ab dem Jahr 2022 Sie sei nicht schuldhaft arbeitslos. Sie verfüge über kein berufliches Netzwerk und ihre Schwester könne ihr keine Stelle vermitteln. Der Beklagte sei mit ihrer Tätigkeit für die GmbH einverstanden gewesen. Die Pandemie sei nicht vorhersehbar gewesen, und es könne ihr nicht vorgeworfen werden, anschliessend versucht zu haben, die am Rande stehende Firma zu retten. Ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'308.00 sei ihr erst in Zukunft anzurechnen (Rzn. 48 ff.).

6.1.1.5. Novum gemäss dem Beklagten: Neue Stelle der Klägerin In seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 (Rzn. 6 ff.) bestreitet der Beklagte ein privates Darlehen an die Klägerin der I._____ AG. Es seien keine Zahlungsflüsse belegt. Es sei naheliegend, dass die Geldentnahmen aus der GmbH Lohn zur Finanzierung des Privatbedarfs der Klägerin darstellten. Er bestreite auch, dass es sich bei den Rückbelastungen um Stornierungen von Kunden handle. Das sei unglaubwürdig und unbelegt. Die Erklärungsversuche der Klägerin zur Buchhaltung seien reine Parteibehauptungen. Es bleibe ihr Geheimnis, warum es sich bei den Fr. 6'805.00 nicht um Barbezüge der Klägerin vom Bankkonto (1020) gehandelt haben sollten. Die Buchhaltung hinterlasse nach wie vor mehr unbeantwortete Fragen, als dass sie Klärung schaffe. Die Klägerin schrecke nicht vor widerrechtlichen Handlungen zurück. Er habe sich sehr wohl mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum hypothetischen Einkommen auseinandergesetzt. Dass die Tätigkeit der Klägerin für die H._____ GmbH ihre Position auf dem Stellenmarkt verschlechtert habe, stimme nicht. Die Behauptungen zu ihren angeblich kaum vorhandenen Fremdsprachenkenntnissen würden ihrem Lebenslauf widersprechen. Zufällig sei er sodann im Internet darauf gestossen, dass die Klägerin als "Business Development Specialist" bei P._____ tätig sei. So sei sie am 12. September 2023 am AA._____ als deren Vertreterin aufgetreten, ebenso an der AB._____ vom 19. und 20. September 2023 am AC._____ in S._____. Die Klägerin müsse bereits vor September 2023 schon länger für P._____ gearbeitet haben. Die Konferenz sei nämlich an Finanzexperten auf Level CEO, CFO und CIO adressiert. Es sei offensichtlich, dass Mitarbeiter ohne umfassendes (Produkte-)Training und vertiefter Fachexpertise nicht als P._____-Ansprechpartner an derartige exklusive Anlässe geschickt würden, um das Unternehmen auf der Stufe des Top Management zu vertreten und neue Kunden zu akquirieren. P._____ sei gemäss eigenen Angaben ein globaler Top-100 […]-Anbieter in der Softwarebranche für Banken, Vermögensverwalter und Investment Manager mit […] Mitarbeitenden in […] Ländern und […] Büros in führenden Städten der Welt. Der Standort T._____ sei der regionale Hauptsitz. Das Anforderungsprofil eines Business Development-Mitarbeitenden in der […]-Branche decke sich weitgehend mit dem Lebenslauf und dem Leistungsausweis der Klägerin als Kadermitarbeiterin und Fachexpertin. Gemäss Lohnbuch 2023 und Salary Guide 2024 von Michael Page betrage das monatliche Basissalär als Business Developer Fr. 8'077.00 (x 13), d.h. Fr. 105'000.00 pro Jahr. Dazu kämen 10 % in der Software- und IT-Branche / im Finanzbereich, 10 % am Standort T._____ und 10 bis 30 % Bonus. Damit resultiere ein Jahreseinkommen von brutto mindestens Fr. 147'000.00, was bei Annahme von 15 % (AHV/IV/EO/ALV 6.4 %, BVG inkl. Risikoprämie ca. 8 %, NBUV ca. 1 %) Lohnabzügen (20 % seien übersetzt) einem monatlichen Nettoeinkommen von fast Fr. 10'500.00 entspreche. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit als "Business Development Specialist" gegenüber dem Beklagten verheimlicht und auch das Gericht belogen. In der Berufung vom 12. Februar 2024 habe sie ausgeführt, dass sie seit der Auflösung der Trainingsräumlichkeiten im Oktober 2022 kein Einkommen und noch (ohne dies zu belegen) keine Arbeitsstelle gefunden habe, und in der Eingabe vom 15. April 2024 habe sie dargelegt, dass sie seit 2009 nicht mehr in den Bereichen des Marketings, der Kommunikation und des Business Developments tätig sei. Die Tätigkeit der Klägerin als "Business Development Specialist" verdeutliche, dass ihren unbelegten und haltlosen Behauptungen weiterhin kein Glauben geschenkt werden könne und dass die Annahme eines tatsächlichen oder hypothetischen Einkommens von Fr. 13'000.00 bzw. Fr. 12'000.00 gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei verpflichtet, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen und mindestens

32 Stunden pro Woche zu arbeiten. Das Schulstufenmodell werde sodann nicht sklavisch umgesetzt; es sei als Richtlinie ausgestaltet. Die Klägerin habe seit der Trennung im Jahre 2018 sechs Jahre Zeit gehabt, um sich um eine angemessene Anstellung zu kümmern. Im Zeitpunkt seiner Zustimmung zum Betrieb des […] sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass die Klägerin mit dem […] in Kürze scheitern werde. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei zulässig, wenn – wie vorliegend – die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für einen Ehegatten klar vorhersehbar gewesen sei. Selbstverständlich könnten Löhne für ein Vollzeit- in ein Teilzeitpensum umgerechnet werden. Löhne stiegen nicht exponentiell mit dem Pensum, insbesondere nicht in Bezug auf einen Bonus.

6.1.1.6. Stellungnahme Klägerin zum Novum gemäss dem Beklagten Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 bestreitet die Klägerin die Ausführungen des Beklagten in seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 vollumfänglich. Sie habe weder einen Arbeits-, noch einen Mandatsvertrag mit der "P._____", noch je einen solchen gehabt. Ihr sei nie eine Entschädigung ausbezahlt worden. Die Dokumente, zu deren Edition sie mit Instruktionsrichterverfügung vom 13. Mai 2024 aufgefordert worden sei, existierten nicht und könnten daher nicht eingereicht werden. Die AD._____ AG, welche von AE._____, ihrem Bruder, geführt werde, habe einen kurzzeitigen, einmaligen Beratungsauftrag für die P._____ AG ausgeführt. Im Rahmen dieses Beratungsauftrages habe die AD._____ AG seitens der P._____ AG am AA._____ vom 12. September 2023 und an der AB._____ vom 19. und 20. September 2023 teilnehmen dürfen. AE._____ habe der Klägerin ermöglicht, an diesen beiden Veranstaltungen teilzunehmen, um sich im Hinblick auf ihren äusserst schwierigen und bis heute nicht geglückten Wiedereinstieg ins Berufsleben zu vernetzen und Kontakte für die Suche einer Arbeitsstelle zu knüpfen. Sie habe dafür keine Entschädigung erhalten. Sie erfülle nicht einmal ansatzweise das Anforderungsprofil an Business Development-Mitarbeitende. Die vom Beklagten behaupteten Einkommen seien absurd. Ihr Lebenslauf gemäss Berufungsantwortbeilage 6 entspreche dem Stand im Jahr 2005 und sei somit komplett veraltet. Zudem sei notorisch, dass in Lebensläufen meistens die Fähigkeiten und Kenntnisse besser dargestellt würden als sie seien. Sie halte an ihren bisherigen Ausführungen fest.

6.1.2. Eigenversorgungskapazität Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) decken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast dafür, dass ihm dies nicht möglich ist, trifft (bei wie vorliegend erstmaliger Festsetzung von Unterhalt) den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.5), d.h.

vorliegend die Klägerin. Vermag sie dies im vorliegenden summarischen Verfahren nicht glaubhaft zu machen (E. 1.7 oben), ist zu ihren Ungunsten zu entscheiden.

6.1.3. Konkurs GmbH Die Klägerin war bei der im Jahr 2019 gegründeten (act. 13; Klagebeilage 5), einen […] betreibenden H._____ GmbH, angestellt. Seit dem 24. August 2020 war sie zudem die einzige einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH. Bis dahin verfügte sie (als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift) über 160, ein zweiter Gesellschafter (mit Kollektivunterschrift zu zweien) über die restlichen 40 Stammanteile (vgl. Handelsregister; Klagebeilage 5). Mit Urteil vom 20. Oktober 2023 hat das Bezirksgericht U._____ die GmbH aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet. Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 hat das Konkursgericht des Bezirksgerichts U._____ mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2023 über die bereits aufgelöste Gesellschaft den Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren ist mit Urteil desselben Gerichts vom 13. Dezember 2023 mangels Aktiven eingestellt worden (vgl. Handelsregister; Berufungsbeilage 6); das Verfahren ist seit dem 23. Januar 2024 rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Berufungsbeilage 7 [E-Mail vom 31. Januar 2024 des Notariats V._____ an die Klägerin]).

6.1.4. Einkommen GmbH

6.1.4.1. Rechtliches I Ein Ehegatte, der – wie unstrittig die Klägerin als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der H._____ GmbH im vorliegend relevanten Zeitraum (ab 1. Januar 2020) bis zum Konkurs der GmbH (vgl. E. 6.1.3 oben) – eine Gesellschaft beherrscht, ist als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln. Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch – wie bei einem Selbständigerwerbenden – grundsätzlich der in der Firma verbleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.160 vom 22. Oktober 2020 E. 7.6.2). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äussert schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1). Auf ein Durchschnittseinkommen ist allerdings nur hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden Einkommens, d.h. für eine Einkommensprognose, abzustellen; für die Vergangenheit ist vom effektiv – im für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraum – erzielten (allenfalls mittels Aufrechnungen korrigierten) Einkommen (Effektivitätsgrundsatz) auszugehen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 6.1.1).

Vorliegend wurde die von der Klägerin beherrschte GmbH durch den Konkurs der Gesellschaft am 13. Dezember 2023 aufgelöst, wobei die Klägerin den Betrieb ihres […] unstrittig bereits im Oktober 2022 eingestellt hat (vgl. E. 6.1.1.2 oben). Es ist damit kein Durchschnittseinkommen für eine Einkommensprognose zu ermitteln, sondern grundsätzlich (unter Vorbehalt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, vgl. E. 6.1.6 unten) das jeweilige effektive Einkommen.

6.1.4.2. Rechtliches II Im Eheschutzverfahren sollte zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abgestellt werden (MAIER/VET-TERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2023, N. 32b zu Art. 176 ZGB). Der Erfolg kann nun aber (auf steuerrechtlich oft noch tolerierte Weise) durch Abschreibungen, Rückstellungen, Periodenverschiebungen etc. beeinflusst, allenfalls auch durch unvollständiges Verbuchen, verdeckte Privatentnahme, Entlöhnung ohne echte Gegenleistung usw. manipuliert werden. Bestehen Indizien dafür, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 622 f. E. 5.4.2). Diese widerspiegeln die effektiv von dem Unternehmen bezogenen geldwerten Leistungen und können gleichsam als Gewinnvorbezug während des Geschäftsjahrs aufgefasst werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4.2.4 und 5A_24/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1; vgl. auch BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 75 zu Art. 163 ZGB). Damit auf die Privatbezüge abgestellt werden kann, müssen aber Indizien dafür vorliegen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt und dieses deshalb nicht auf der Grundlage der Bilanz ermittelt werden kann (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.4.2). Die Einkommensbestimmung kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns oder aufgrund der Privatbezüge erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_994/2023 vom 2. Juli 2024 E. 6.1.1). Es ist nicht zulässig, Nettogewinn und Privatbezüge zu addieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2.3). Privatbezüge verringern das Eigenkapital, sind aber – sofern korrekt (und nicht verdeckt) verbucht – nicht erfolgsrelevant. Einzig verdeckte Privatbezüge sind aufzurechnen. Dabei handelt es sich um Vorgänge, die zwar materiell als Privatentnahmen zu qualifizieren wären, jedoch nicht als solche verbucht wurden (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LE120066 vom 12. April 2013 E. III/3c). Im Summarverfahren müssen keine umfangreichen Abklärungen vorgenommen werden. Bei Fehlen von Buchhaltungsunterlagen muss eine Schätzung anhand von Vergleichs- bzw. Durchschnittszahlen der Vorjahre vorgenommen werden (MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 32b zu Art. 176 ZGB).

6.1.4.3. Effektives Einkommen 2020 Die Vorinstanz erachtete es als plausibel, dass mit den im Jahresabschluss 2020 (Beilagen 1 und 2 zur Eingabe der Klägerin vom 23. Juni 2021; Beilagen 3 und 5 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022) deklarierten Bargeldbezügen (Fr. 6'805.00) Ausgaben der GmbH bar bezahlt worden sind (E. 6.1.1.1 oben). Mit dieser nachvollziehbaren Beurteilung setzt sich der Beklagte (E. 6.1.1.3 oben), der bloss Gegenteiliges behauptet, in seiner Berufung nicht substantiiert auseinander (E. 1.2 oben). Entgegen der Vorinstanz stellt indessen der auf der Passivseite der Bilanz aufgeführte Kontokorrent der Klägerin kein Einkommen dar. Die Klägerin steht für diese Beträge bei der GmbH in der Schuld. Dass sie das Darlehen durch Stehenlassen von Lohnguthaben getilgt hätte, machte der Beklagte nicht geltend. Der Kontokorrentkredit (Fr. 37'394.17) ist der Klägerin damit nicht als versteckte Lohnauszahlung anzurechnen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Aufrechnung des im Konto 6590 verbuchten "übrige[n]Verwaltungsaufwand[s]" als verdecktes Einkommen (vgl. E. 6.1.1.2 oben) vermögen im Lichte der eingereichten Buchhaltungsbelege (betreffend Zahlungen an die I._____ AG [Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 23. Juni 2021]) und ihren diesbezüglichen Erläuterungen (vgl. E. 6.1.1.4 oben) ebenfalls zu überzeugen (vgl. auch die Dokumentation Vorfinanzierungsmodelle der I._____ AG [Berufungsbeilage 3]). Der Betrag von Fr. 18'193.37 ist damit entgegen der Vorinstanz (und dem Beklagten) auch nicht als versteckte Lohnzahlung zum Einkommen der Klägerin zu schlagen. Nebst dem im Lohnausweis 2020 (Beilage 1 zur Replik vom 14. Juni 2021) deklarierten und grundsätzlich unstrittigen Nettoeinkommen der Klägerin im Jahr 2020 – monatlich Fr. 2'990.00 (= Fr. 35'874.00 / 12) – ist kein weiteres Einkommen infolge verdeckter Privatbezüge erstellt. Allerdings erzielte die GmbH Jahr 2020 einen Nettogewinn von Fr. 3'625.96 (Geschäftsabschluss 2020 [Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 23. Juni 2021]), welcher der Klägerin als Inhaberin der GmbH darüber hinaus mit monatlich Fr. 302.00 als Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. 6.1.4.1 oben). Es resultiert ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen der Klägerin im Jahr 2020 von Fr. 3'292.00.

6.1.4.4. Effektives Einkommen 2021 Die Vermutungen der Vorinstanz, wonach der […] aufgrund der Coronabedingten Schliessungen im Jahr 2021 (vgl. definitiver Abschluss 2021 [Beilage 8 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022]) einen Teil ihrer Kunden verloren habe und die bezogenen Erwerbsersatzentschädigungen die durch die Schliessung bedingten Ausfälle nicht hätten kompensieren können (vgl. E. 6.1.1.1 oben), überzeugen. Entgegen der Vorinstanz und dem Beklagten erscheint es jedoch als plausibel, dass bei einem Lohnaufwand von insgesamt Fr. 20'450.00 der Gesamtlohn für alle anderen Angestellten für das Jahr 2021 Fr. 9'576.00 betragen hat; die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Berufung (weniger Personal infolge Corona; vgl. E. 6.1.1.2 oben) erscheinen schlüssig. Dass gemäss Vorinstanz der Raumaufwand (Fr. 48'555.00) in keinem vernünftigen Verhältnis zum Betriebsertrag (Fr. 92'354.00) stehen soll, vermag ebenfalls nicht einzuleuchten. Die Klägerin macht zurecht geltend, dass es sich beim Raumaufwand um Fixkosten handelt, die unabhängig vom Betriebsertrag anfallen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht nachvollziehbar sei, wieso trotz der bedeutend längeren coronabedingten Schliessung im Jahr 2021 z.B. der Energie- und Entsorgungs-, Informatik-, Buchhaltungsund der Repräsentationsaufwand oder der Aufwand für Reisen und Benzin angestiegen sei, überzeugt ebenso nicht. So ist grundsätzlich, zumindest im vorliegenden Massnahmeverfahren, von der Richtigkeit der eingereichten Buchhaltungsunterlagen auszugehen, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 76 zu Art. 163 ZGB). Mit anderen Worten hat sich der Summarrichter bei der Beantwortung der Frage, ob die in der Erfolgsrechnung aufgelisteten Aufwendungen einer Notwendigkeit entsprechen, Zurückhaltung aufzuerlegen. Aufwendungen sind nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu streichen oder gar als verdeckte Privatbezüge zu werten. So muss es letztlich auch der betrieblichen Entscheidungsfreiheit eines Selbstständigerwerbenden überlassen werden, welche Art von Investitionen er für geeignet hält (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LY160030 vom 31. März 2017 E. C/1/1.1/d/hh ). Vorliegend betrugen die Aufwendungen der H._____ GmbH gemäss Erfolgsrechnung 2021 (Beilage 8 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022) für die Posten Energie- und Entsorgung Fr. 2'156.00, Informatik Fr. 2'507.00, Buchhaltung Fr. 6'815.00, Repräsentation Fr. 2'683.00 und Reisen/Benzin Fr. 1'663.00. Diese übrigen Betriebsaufwandposten sind gemäss der Erfolgsrechnung 2021 im Vergleich zum Jahr 2020 im Total um rund Fr. 7'000.00 gestiegen. Vor dem Hintergrund, dass der gesamte übrige betriebliche Aufwand gemäss Erfolgsrechnung im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2020 aber gar gesunken ist, erscheinen die jeweiligen Erhöhungen der hiervor erwähnten einzelnen Aufwandsposten als moderat. Die einzelnen Aufwandposten erscheinen jedenfalls auch vor dem Hintergrund der coronabedingten Schliessungen nicht zum Vorherein übersetzt, weshalb diese nicht als verdeckte Privatbezüge gewertet werden können und aufzurechnen sind. Sollten die Aufwendungen nicht angefallen sein, führt dies auch nicht zur Annahme eines zusätzlichen Einkommens, zumal eine solche Aufrechnung des im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2020 höheren Aufwands nicht dazu führt, dass ein der Klägerin als Einkommen anzurechnender Gewinn der GmbH (vgl. E. 6.1.4.1 oben) resultieren würde. Gründe für andere Einkommensaufrechnungen sind – wie schon im Jahr 2020 (vgl. E. 6.1.4.3 oben) – nicht ersichtlich. Gemäss Lohnausweises 2021 (Beilage 7 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022) verdiente die Klägerin im Monatsdurchschnitt netto Fr. 904.00.

6.1.4.5. Effektives Einkommen 2022 Gemäss Lohnausweis verdiente die Klägerin im Jahr 2022 im Monatsdurchschnitt Fr. 151.00 (vgl. Berufungsbeilage 4). Einen Gewinn hat die GmbH nicht erzielt (Berufungsbeilage 5). Aufrechnungen sind – wie in den Vorjahren (vgl. E. 6.1.4.3 und E. 6.1.4.4) – keine vorzunehmen.

6.1.5. Einkommen P._____ Der Beklagte spekuliert in seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 aufgrund Recherchen im Internet, dass die Klägerin – wohl schon "länger" vor September 2023 – für eine Firma namens P._____ als "Business Development Specialist" tätig sei und als solche wohl monatlich netto Fr. 13'000.00 (tatsächlich) resp. Fr. 12'000.00 (hypothetisch) verdiene (vgl. E. 6.1.1.5 oben). Mit Instruktionsrichterverfügung vom 13. Mai 2024 wurde die Klägerin aufgefordert, sich zu diesen Behauptungen des Beklagten zu äussern sowie Belege zu ihrer Tätigkeit für das Unternehmen "P._____" einzureichen (Arbeits- oder Mandatsvertrag, Lohn- oder Mandatsentschädigungsabrechnungen).

Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 bestritt die Klägerin, in irgendeiner Weise für die Firma P._____ AG tätig zu sein und dass sie jemals eine Entschädigung von dieser Firma erhalten habe.

Die Ausführungen der Klägerin, wonach die von ihrem Bruder AE._____ geführte AD._____ AG im Rahmen eines einmaligen Beratungsauftrags seitens der P._____ AG am AA._____ vom 12. September 2023 und an der AB._____ vom 19. und 20. September 2023 teilgenommen habe, wobei ihr Bruder der Klägerin die Teilnahme an diesen beiden Veranstaltungen ermöglicht habe, um Kontakte für die Stellensuche zu knüpfen, erscheinen plausibel (vgl. E. 1.7 oben) und dies wurde von AE._____ namens der AD._____ AG am 24. Mai 2024 auch entsprechend bestätigt (vgl. Beilage

1 zur Eingabe der Klägerin vom 6. Juni 2024).

6.1.6. Hypothetisches Einkommen Statt der effektiven Einkommen (vgl. E. 6.1.4.3 bis E. 6.1.4.5 oben) will der Beklagte der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anrechnen (vgl. E. 6.1.1.3 oben).

6.1.6.1. Rechtliches

6.1.6.1.1. Voraussetzungen Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Bei der Frage nach einem möglichen hypothetischen, vom tatsächlichen abweichenden Einkommen ist zu prüfen, ob der betroffene Ehegatte in der Lage ist, dieses zu erwirtschaften und ob es ihm zumutbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen beim Kind) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten.

Vorliegend sind keine Gründe im vorstehenden Sinne ersichtlich und wurden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht, welche der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch sie und der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entgegenstehen würden. Die Tochter C._____ tritt im Sommer 2024 in die Sekundarstufe I ein. Im vorliegend relevanten Zeitraum ist der Klägerin damit mit Blick auf die ihr noch obliegende Kinderbetreuung bis zu C._____ Eintritt in die Sekundarstufe I ein Arbeitspensum von 50 % und ab dann resp. der Einfachheit halber ab dem 1. August 2024 ein Arbeitspensum von 80 % zumutbar.

6.1.6.1.2. Zeitpunkt der Anrechnung Verlangt der Richter von einer Partei die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit, muss er ihr in der Regel eine dem Einzelfall angemessene Frist zur Anpassung an die neue Situation einräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6, 129 III 417 E. 2.2), welche mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 8.3.2). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_562/2009 vom 22. Januar 2021 E. 4.3 und 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3.2). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Massgebend sind die konkreten Umstände. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 und 5A_768/2022 vom 21. Juni 2023 E. 6.2). Die Abweichung vom Grundsatz erfordert spezielle Gründe, welche im Entscheid näher auszuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4; BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm., a.a.O., N. 23a zu Art. 125 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_720/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1 [willentliche Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Unterhaltsansprecher]; vgl. dazu auch: Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.2 und ZSU.2019.147 vom 6. April 2020 E. 3.2.3).

Einem selbständig Erwerbenden ist eine gewisse Zeit zum Aufbau seines Geschäftes einzuräumen. In BGE 126 IV 135 f. E. 3b wurde die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erst zugemutet, nachdem das Geschäft nach zwei Jahren noch keinen hinreichenden Ertrag abgeworfen hatte. Vorliegend war die Klägerin erst seit dem 24. August 2020 alleinige einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH (vgl. E. 6.1.3 oben) und damit faktisch selbständig erwerbstätig im vorstehenden Sinne. Ihr ist auch zugute zu halten, dass der von der GmbH betriebene […] von der Corona-Pandemie nachweislich finanziell hart getroffen wurde, so dass der Klägerin für den (Wieder-)Aufbau des […] grundsätzlich ein längerer Zeitraum als zwei Jahre einzuräumen gewesen wäre. Entgegen dem Beklagten (vgl. E. 6.1.1.3 und E. 6.1.1.5 oben) ist der Klägerin damit nicht (schon) ab dem 1. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Nachdem die Klägerin den Betrieb ihres […] allerdings zugestandenermassen bereits im Oktober 2022 eingestellt hat und im Lichte der eingereichten Bilanzen (vgl. E. 6.1.4.3 bis E. 6.1.4.5 oben) nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin (was sie auch nicht behauptet) den Entscheid zur Geschäftsaufgabe spontan gefällt hat, war für die Klägerin offensichtlich vorhersehbar, dass sie sich auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe resp. per 1. Oktober 2022 um eine Anstellung würde kümmern müssen. Ihre Behauptung, sie habe sich erfolglos um eine Anstellung bemüht (vgl. E. 6.1.1.2 oben), blieb gänzlich unbelegt und ist damit nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.7 oben). Der Klägerin obliegt die Beweislast für die von ihr geltend gemachte, ungenügende Eigenversorgungskapazität (vgl. E. 6.1.2 oben). Da diese prozessrelevante Tatsachen beweislos geblieben ist, unterliegt die Klägerin (vgl. E. 1.5 oben) insofern, als sie sich ab dem 1. Oktober 2022 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Umfang der oben in Erwägung 6.1.6.1.1 angegebenen Pensen gefallen lassen muss.

6.1.6.1.3. Höhe des hypothetischen Einkommens Hinsichtlich der hypothetisch erzielbaren Einkommen sind solche konkret, z.B. auf der Basis von statistischen Erhebungen oder anderen Quellen, zu erheben. In der Praxis gelangen der Lohnrechner SALARIUM des Bundesamtes für Statistik (https://online-services.admin.ch/service/salarium-statistischer-lohnrechner), der Nationale Lohnrechner des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner), der Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes SGB (www.lohnrechner.ch), die Empfehlungen des einschlägigen Branchenverbandes, allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge und das jährlich erscheinende LOHNBUCH der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich zur Anwendung (BGE 137 III 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1, 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2, 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2, 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2, 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.6, 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2 und 5A_231/2023 / 5A_237/2023 vom 15. November 2023 E. 6.1). Alle drei Lohnrechner beruhen auf dem Datensatz der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamtes für Statistik BFS (zu den Unterschieden vgl. www.lohnrechner.ch/home/method). Es ist nicht willkürlich, auf einen sich aus verschiedenen Grundlagen ergebenden Mittelwert abzustellen, da es keine bestimmte oder gar ausschliessliche Erhebungsart gibt, welche Grundlage für die Bestimmung eines hypothetischen Einkommens bilden kann. Das Vorgehen muss nachvollziehbar sein und auf objektiven Kriterien bzw. auf geeigneten Erhebungsmethoden beruhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_231/2023 / 5A_237/2023 vom 15. November 2023 E. 6.2).

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Klägerin von 2011 bis 2014 nicht gearbeitet habe. Es werde wohl zutreffen, dass die Klägerin – wie der Beklagte vorbringe – bei ihrer GmbH als CEO, Marketingleiterin und Leiterin Administration tätig gewesen sei; diese Tätigkeit könne aber nicht mit den von der Klägerin vor dem Jahr 2011 ausgeübten Tätigkeiten im Marketing (insb. in leitender Position) verglichen werden. Daraus folge, dass die Klägerin seit 2011 nicht mehr in ihrem damaligen Arbeitsumfeld tätig gewesen sei. Dies stelle im schnelllebigen Bereich des Marketings, welches mit Social Media und anderen digitalen Medien einem stetigen Wandel unterworfen sei, eine lange Zeitdauer dar. Entsprechend dürfte ein Wiedereinstieg nach so langer Zeit schwierig und in "leitender Funktion" gar unmöglich sein. Folglich könne der Klägerin kein hypothetisches Einkommen im Umfang ihres Einkommens von vor 2011 angerechnet werden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei einem Wiedereinstieg in den Bereich Marketing, wobei ein solcher nur in nichtleitender Funktion überhaupt realistisch sei, bei einem 100 %-Pensum brutto Fr. 5'769.00 pro Monat verdienen könnte (E. 6.1.1.1 oben).

Mit diesen Ausführungen setzte sich weder die Klägerin (vgl. E. 6.1.1.2, E. 6.1.1.4 und E. 6.1.1.6 oben) noch der Beklagte im Berufungsverfahren substantiiert auseinander (vgl. E. 1.2 oben). Der Beklagte geht einfach – offensichtlich fälschlicherweise (vgl. E. 6.1.5 oben) – beharrlich davon aus, dass die Klägerin ohne Weiteres eine leitende Funktion im Marketingbereich finden und entsprechend viel verdienen könnte (vgl. E. 6.1.1.3 und E. 6.1.1.5 oben). Die Klägerin argumentiert selbst mit der Erzielbarkeit eines Einkommens in Höhe von brutto Fr. 5'769.00 pro Monat, was bei Sozialabzügen in der Höhe von 13 % netto rund Fr. 5'000.00 entspricht. Dieses Einkommen ist der Klägerin (entsprechend dem ihr zumutbaren Arbeitspensum; vgl. E. 6.1.6.1.1) vom 1. Oktober 2022 (vgl. E. 6.1.6.1.2 oben) bis 31. Juli 2024 zu 50 %, d.h. mit Fr. 2'500.00, und ab dem 1. August 2024 zu

80 %, d.h. mit Fr. 4'000.00, anzurechnen.

6.1.6.2. Durchschnitt Einkommen 2022 Zur Vermeidung einer weiteren Phase ist für das Jahr 2022 ein Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dieses beläuft sich auf (rund) Fr. 740.00 (9x Fr. 151.00 + 3x Fr. 2'500.00; / 12).

6.1.7. Total Einkommen Klägerin Zusammenfassend sind der Klägerin (monatliche) Nettoeinkommen von Fr. 3'292.00 im Jahr 2020, von Fr. 904.00 im Jahr 2021, von Fr. 740.00 im Jahr 2022, von Fr. 2'500.00 vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024 und von Fr. 4'000.00 ab dem 1. August 2024 anzurechnen.

6.2. Einkommen Beklagter

6.2.1. Fixeinkommen Das Einkommen des Beklagten (Fr. 13'030.00; E. 4.1.1 oben) blieb in der Berufung (Rz. 60) und in der Berufungsantwort (Rz. 118) unbestritten. Soweit der Beklagte erstmals in seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 (Rz. 69) unter Verweis auf Beilage 85 zu seiner Eingabe vom 12. August 2021 vorbringt, sein Einkommen betrage "im Übrigen" Fr. 12'526.00 (ohne Kinderzulagen; einen Anspruch auf einen Bonus, der "diskretionär" sei und Fr. 0.00 betragen könne, habe er nicht), ist der Beklagte damit nicht (mehr) zu hören (vgl. E. 1.2 oben). Der Einwand, dass für die Berechnung des Unterhalts nicht das "heutige" Einkommen, sondern das "Einkommen während der gelebten Ehe" relevant sein soll, geht fehl und wird vom Beklagten auch mit keinem Satz begründet.

6.2.2. Bonus Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern u.a. auch Bonuszahlungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2), wobei deren Abhängigkeit von der persönli-

chen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis der Qualifikation als Lohnbestandteil nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4). Es entspricht ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts, bei einer Ungewissheit der Bonuszahlungen hinsichtlich deren Höhe und Auszahlung diese aus der Unterhaltsberechnung auszuklammern und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zuzuweisen (vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer ZSU.2022.38 vom 18. Oktober 2022 E. 3.4.1.4). Entsprechend ist die Vorinstanz vorgegangen (vgl. E. 4.1.7 oben). Dass der Klägerin eine Beteiligung am Bonus des Beklagten nicht aufgrund der letzten ehelichen Lebenshaltung zu verweigern ist, wurde bereits klargestellt (vgl. E. 5.2.3 oben). Für die konkrete Verteilung des Bonus vgl. Erwägung

10 unten.

7. Familienrechtliche Existenzminima (vor Steuern)

7.1. Klägerin

7.1.1. Grundbetrag Den Grundbetrag der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz (E. 4.1.1 oben) unter Hinweis auf die aargauischen SchKG-Richtlinien (vgl. unten) für eine "alleinstehende Person" auf Fr. 1'200.00.

Die Klägerin beansprucht einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 für eine "alleinerziehende Person"; gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 seien nicht mehr die kantonalen SchKG-Richtlinien massgebend, sondern die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz; in weiteren Entscheiden (z.B. im Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.3.1) sei bestätigt worden, dass die kantonalen Richtlinien nicht mehr angewendet werden dürften (Berufung, Rzn. 37 f.; Stellungnahme vom 15. April 2024, Rz. 52).

Der Beklagte widerspricht dieser Rechtsauffassung (Berufungsantwort, Rzn. 77 ff.) zu Recht: In der Tat hat das Bundesgericht im Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (E. 5.2) den dortigen Beschwerdegegner zwar darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zugrunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des betreffenden Kantons (St. Gallen) für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums generell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (vgl. BGE 142 III 652 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (BÜHLER, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 119 zu Art. 117 ZPO). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7). Die in den schweizerischen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten (Fr. 1'350.00) 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 7.1.1). Es ist zudem festzuhalten, dass gemäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Elternteil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre.

7.1.2. Sehhilfen Für die "Sehhilfen" (Kontaktlinsen) wurden im familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin Fr. 14.00 eingesetzt (E. 4.1.1 oben).

Gemäss dem Beklagten hat die Klägerin die Fr. 14.00 aus ihrem Überschuss zu bezahlen, weil solche Kosten grundsätzlich im Grundbetrag inbegriffen seien (Berufungsantwort, Rzn. 80 und 82).

Die Rüge des Beklagten ist im Lichte der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien (vgl. E. 6 oben), welche ein Feilschen um Kleinstbeträge im Rahmen eines summarischen Verfahrens als widersinnig erscheinen lassen, nicht zu vertiefen. Dazu kommt, dass mit Blick auf Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien (E. 7.1.1 oben) nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) die Kosten der Kontaktlinsen (jedenfalls) im familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin berücksichtigt hat, nachdem der Beklagte selbst nicht bestreitet, dass die Klägerin Kontaktlinsen benötigt und ihr die entsprechenden Kosten auch unstrittig regelmässig anfallen (vgl. Stellungnahme der Klägerin vom 15. April 2024, Rz. 54).

7.1.3. Hypothetische Berufsauslagen Bei der Klägerin wird ab Oktober 2022 von einem hypothetischen Einkommen als Marketing Assistentin ausgegangen (vgl. E. 6.1.6.1.3 oben); entsprechend sind ihr konsequenterweise auch hypothetische Berufsauslagen in dieser beruflichen Tätigkeit zuzugestehen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.6 vom 30. Mai 2022 E. 7.3). Diese sind für das 50 %-Pensum (bis 31. Juli 2024) ermessensweise auf pauschal Fr. 200.00 und für das 80 %-Pensum ab dem 1. August 2024 auf pauschal Fr. 320.00 festzulegen. Da im Jahr 2022 von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen wird (vgl. E. 6.1.6.2 oben), sind auch die Berufsauslagen auf das ganze Jahr zu verlegen, was dann monatlich Fr. 50.00 (3x Fr. 200.00 / 12) entspricht.

7.1.4. Kommunikationspauschale Eine Kommunikationspauschale wurde bei der Klägerin nicht berücksichtigt. Aufgrund der hohen Ausgaben ihrer Gesellschaft für den Posten "Telefon, Fax, Internet" sei nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin die private Nutzung ihres Telefons sowie ihren privaten Internetzugang über ihre Gesellschaft abrechnen könne (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.1.2.2). Nachdem die Klägerin den Betrieb ihres […] unstrittig bereits im Oktober 2022 eingestellt hat (vgl. E. 6.1.1.2 und E. 6.1.4.1 oben), ist in ihrem Bedarf ab dem 1. Oktober 2022 gleich wie beim Beklagten eine Kommunikationspauschale von Fr. 50.00 einzusetzen.

7.1.5. Total Es ergibt sich – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt (vgl. E. 4.1.1 oben) – für die Klägerin ein familienrechtliches Existenzminimum (ohne Steuern; vgl. E. 8 unten) von Fr. 4'617.00 bis 31. Dezember 2021 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'446.00, KVG/VVG Fr. 907.00, Sehhilfen Fr. 14.00, Versicherungspauschale Fr. 50.00), von (durchschnittlich) Fr. 4'680.00 im Jahr 2022 (+ Fr. 200.00 Berufsauslagen und Fr. 50.00 Kommunikationspauschale; je ab 1. Oktober 2022), von Fr. 4'867.00 vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024 (neu durchgehend: Berufsauslagen Fr. 200.00 und Kommunikationspauschale Fr. 50.00) und von Fr. 4'987.00 ab dem 1. August 2024 (Berufsauslagen neu Fr. 320.00) (vgl. E. 7.1.3 und E. 7.1.4 oben).

7.2. Beklagter

7.2.1. Generell Das von der Vorinstanz für den Beklagten ermittelte (E. 4.1.1 oben) familienrechtliche Existenzminimum (ohne Steuern; vgl. E. 8 unten) von Fr. 3'647.00 umfasst die Positionen Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten erweitert Fr. 1'791.00, Krankenkasse KVG/VVG Fr. 356.00, auswärtige Verpflegung Fr. 200.00, Versicherungspauschale Fr. 50.00 und Kommunikationspauschale Fr. 50.00.

In seiner Berufungsantwort (Rz. 83 ff.) beanstandet der Beklagte diese Zahlen nicht substantiiert resp. er setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Soweit er seine Wohnkosten in der Berufungsantwort ohne weitere Kommentierung auf Fr. 2'558.00 beziffert und als Kosten für die Kommunikation Fr. 142.80 resp. für die Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung Fr. 67.15 geltend macht, stellt sein Verweis "für die Details" auf die Randziffern 83 ff. seiner Scheidungsklage vom 11. März 2022 keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz dar (vgl. E. 1.2 oben), wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 (Rz. 60 f.) zutreffend anmerkt.

7.2.2. Total Somit ergibt sich ein familienrechtliches Existenzminimum des Beklagten (ohne Steuern; E. 9 unten) von Fr. 3'647.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'791.00, KVG/VVG Fr. 356.00, auswärtige Verpflegung Fr. 200.00, Versicherungspauschale Fr. 50.00, Kommunikationspauschale Fr. 50.00; vgl. E. 4.1.1 oben).

7.3. C._____

7.3.1. Schulgeld

7.3.1.1. Vorinstanz / Standpunkte Parteien Die Vorinstanz berücksichtigte das von der Klägerin geltend gemachte Schulgeld für C._____ Privatbeschulung in der AG._____ (Fr. 2'029.00) nicht in C._____ Existenzminimum (angefochtener Entscheid, E. 8.3.2.1). Es stehe fest, dass das Schulgeld weder von der Klägerin noch vom Beklagten bezahlt werde, sondern von der Schwester der Klägerin. Die Klägerin führe zwar aus, das Darlehen müsse zurückbezahlt werden, und die Klägerin habe eine Darlehensvereinbarung (vgl. Beilage 24 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022) eingereicht. Die Vereinbarung datiere aber vom 8. März 2022 und sei somit erst nach Erlass des Zwischenentscheids vom 28. Februar 2022 erstellt worden, in welchem das Schulgeld nicht berücksichtigt worden sei. Weiter sei in der Vereinbarung festgehalten, dass bei Erhalt vom Bonus die Jahresgebühren zurückbezahlt würden und dass bisher kein Betrag zurückbezahlt worden sei. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung nur von der Darlehensgeberin unterzeichnet worden sei, irritiere, dass entgegen der Vereinbarung keine Rückzahlung des Darlehens stattgefunden habe, obwohl der Beklagte in den Jahren 2018 bis 2020 einen Bonus erhalten habe. Es liege daher nahe, dass es sich entgegen dem Wortlaut in der Vereinbarung nicht um ein zurückzuzahlendes Darlehen handle, da die Annahme eines Darlehens bei Geldzahlungen unter Familienmitgliedern mit engem Bezug nicht zwingend sei. Im Übrigen könnte die Darlehensgeberin gestützt auf den Wortlaut der Vereinbarung nicht nur von der Klägerin, sondern auch vom Beklagten eine Rückzahlung verlangen, was offensichtlich nicht erfolgt sei und ebenfalls gegen eine Rückzahlungspflicht spreche.

Die Klägerin beharrt auf der Berücksichtigung der Kosten der Privatschule. Ihre Schwester habe am 8. März 2022 schriftlich bestätigt, dass sie die Kosten im Rahmen eines Darlehens vorschussweise bezahle; sie bringe klar zum Ausdruck, dass sie nicht bereit sei, die Kosten selbst zu tragen. Dass der Beklagte keine Rückzahlung leiste, erstaune nicht. Sie habe bisher keine Rückzahlung leisten können. Der Beklagte habe den Schulungsvertrag mitunterzeichnet; ihre Schwester habe die Rechnungen nur beglichen, weil sich der Beklagte trotz Leistungsfähigkeit geweigert habe, für die Kosten aufzukommen. Es sei lebensfremd, dass ihre Schwester den Beklagten begünstigen wolle, indem sie anstelle von ihm die Kosten trage. Es sei gutachterlich erstellt, dass der Besuch der Privatschule zeitlich unbefristet notwendig sei; ob der Beklagte einverstanden sei oder nicht, sei irrelevant. Die Kosten der Privatschule, welche sich auf Fr. 2'029.00 bzw. ab August 2021 auf Fr. 2'050.00 pro Monat beliefen, seien in C._____ betreibungsrechtlichen Existenzminimum, eventuell in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum und subeventuell im familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin (für die Rückzahlung der von ihrer Schwester vorgeschossenen Kosten) zu berücksichtigen (Berufung, Rzn. 47 ff.).

Der Beklagte bestreitet, dass die Schwester der Klägerin ihm ein Darlehen für die Privatschule gewährt habe. Er habe keinen Darlehensvertrag unterschrieben und nie irgendwem irgendwelche Schulkosten bezahlt. Die Schwester der Klägerin habe seit 2018 nie eine Rückzahlung verlangt. Er sei vehement gegen den Besuch der Privatschule gewesen. Die Klägerin und ihre Schwester hätten darauf bestanden. Er habe den Schulungsvertrag nur unterschrieben wegen dem massiven Druck der Klägerin, weil die Schule die Unterschrift beider Elternteile verlangt habe, weil er den ständigen Diskussionen mit der Klägerin habe aus dem Weg gehen wollen und weil die Klägerin versichert habe, dass ihre Schwester die Kosten übernehmen werde. Es sei nicht lebensfremd, wenn C._____ (trotz Kinderwunsches kinderlose) Tante resp. Patentante, welche als CEO eines globalen Unternehmens in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebe, die Privatschulkosten übernehme, zumal sie selbst mit der Klägerin die Idee gehabt und darauf bestanden habe, dass C._____ eine Privatschule besuchen müsse. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie ihr Engagement beenden wolle. Selbst wenn dies so wäre, seien die Kosten nicht zu veranschlagen, da die Klägerin Fakten geschaffen habe. Zudem könne sie die Privatschule selbst finanzieren. Im Gutachten sei nur von einem "zurzeit ungünstigen Schulwechsel" die Rede. Das neuste Dokument, welches von der Klägerin initiiert worden sei, sei das ominöse und zweifelhafte Schreiben des AH._____. Ein Eintritt in die lokale Primarschule sei binnen weniger Tagen jederzeit möglich. Die Kosten für eine Privatschule als Luxusausgaben seien für eine Familie mit einem Durchschnittseinkommen finanziell nicht tragbar. Ohne besondere Umstände, welche zweifellos nicht vorlägen, sei der Besuch einer Privatschule nicht notwendig. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt; es habe weder medizinische noch schulische Gründe dafür gegeben (Berufungsantwort, Rzn. 90 ff.).

In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 hält die Klägerin daran fest, dass mit ihrer Schwester vereinbart worden sei, dass diese die Rechnungen darlehensweise begleiche und der Beklagte ihr die Beträge zurückerstatte und

dass ihre Schwester nun die Rückzahlung verlange. Der Beklagte sei mit der Privatschule einverstanden gewesen (Beilagen 26 bis 28 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022 [E-Mails der Klägerin vom 23. Januar 2018 und 6. Februar 2018 an den Beklagten]). C._____ sei in W._____ im Kindergarten gemobbt worden (vgl. Beilage 26 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022 [E-Mail der Parteien vom 2. November 2017 an die Schule W._____]). Die vom Beklagten eingereichten Schreiben seien Gefälligkeitsschreiben von Freunden und Trinkkollegen.

In seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 (Rzn. 56 ff.) bestreitet der Beklagte die Ausführungen der Klägerin vom 15. April 2024 und hält – in anderen Formulierungen – an seinem hinlänglich bekannten und deshalb vorliegend nicht erneut im Detail widerzugebenden Standpunkt fest. C._____ habe zum Vornherein keinen Anspruch auf Besuch einer Privatschule; es gebe schlicht und einfach keine Notwendigkeit dafür. Der Besuch der Sekundarschule an der AG._____-Privatschule erfordere gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen der AG._____ (Beilage 42) den Abschluss eines neuen Schulungsvertrages und deshalb das schriftliche Einverständnis beider Parteien, weil der Schulungsvertrag mit der Beendigung der Primarschule automatisch aufgelöst werde. Er werde selbstredend und konsequenterweise "auch" keinen neuen Schulungsvertrag mit der AG._____ oder einer anderen Privatschule unterschreiben (Rz. 74).

Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 teilt der Beklagte als Novum mit, dass C._____ (auch) die gymnasiale Aufnahmeprüfung an der AG._____ T._____ nicht bestanden habe, nachdem bereits ihre Vornoten für eine prüfungsfreie Aufnahme ungenügend gewesen seien. In einer E-Mail an die Klägerin vom 27. Mai 2024 habe die Schulleiterin der AG._____ in V._____ bestätigt, dass C._____ Übertritt in die Sekundarschule der AG._____ eine Neuanmeldung voraussetze. Hinsichtlich der Einstufung in der Oberstufe gäbe es aber letztlich keinen Grund, dass C._____ eine Privatschule besuche. Sie habe keine Nachteile, wenn sie die Sekundarschule an der öffentlichen Schule am Wohnort besuche. Der Besuch der dreijährigen Sekundarschule an der AG._____ würde Kosten von insgesamt mindestens Fr. 90'000.00 verursachen, welche sich bei einem späteren Übertritt ins Gymnasium nach zwei oder drei Jahren auf bis zu Fr. 210'000.00 erhöhten. Das stehe in keinem auch nur ansatzweise vernünftigen Verhältnis zum (nicht vorhandenen) Nutzen. Diese Mehrkosten seien dem Beklagten nicht zuzumuten.

7.3.1.2. Schulungskosten Zum Barunterhalt des Kindes zählen auch die Fremdbetreuungskosten (vgl. E. 5.1 oben). Dazu gehören sämtliche Betreuungskosten durch Dritte inkl. Schulkosten (BGE 147 III 265 E. 7 und 7.2; vgl. auch Ziff. II.6 der SchKG-Richtlinien, welche einen Zuschlag für die Schulung der Kinder insofern vorsieht, als besondere Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw. entstehen).

7.3.1.3. Schulwahl Über Fragen der Schulwahl entscheidet grundsätzlich der Inhaber der elterlichen Sorge; Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht entscheiden gemeinsam (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Für den Fall der Uneinigkeit steht keinem Elternteil ein Stichentscheid zu. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass diesfalls ein Gericht oder eine Behörde entscheiden kann, und es bleibt beim Status quo. Ein behördlicher Eingriff ist indes dann unabdingbar, wenn der Konflikt der Eltern das Kindeswohl gefährdet (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LE220057 vom 16. November 2022 E. III./3.1).

Die Parteien haben die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter C._____ (Art. 298 Abs. 2 ZGB; vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.5 und 3.1) und entscheiden deshalb gemeinsam darüber, welche Schule C._____ besucht. Bisher besuchte C._____ die Primarschule der AG._____ in V._____. Der Beklagte hat nun in Aussicht gestellt, seine nachweislich erforderliche (vgl. Beilage 42 bzw. 46 Eingabe des Beklagten vom 6. Mai 2024 bzw. vom 3. Juni 2024) Zustimmung zum Besuch der Oberstufe an dieser Privatschule zu verweigern (vgl. E. 7.3.1.1 Abs. 5 und 6). Dass C._____ wohlverstandenes Kindeswohl (d.h. ihre körperliche, seelische und geistige Integrität [vgl. BGE 146 III 319 E. 6.2.2]), gefährdet wäre, wenn sie die Privatschule nicht (mehr) besuchen kann, ist weder dargetan noch ersichtlich. Daher ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob C._____ (weiterhin) in die AG._____-Privatschule geht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass C._____ ab dem neuen Schuljahr resp. (der Einfachheit halber) ab dem 1. August 2024 die Oberstufe der öffentlichen (kostenlosen) Schule an ihrem Wohnort X._____ besuchen wird, nachdem der Beklagte die Verweigerung seiner Zustimmung zum weiteren Besuch der AG._____-Privatschule angekündigt hat. Die Kosten für die Privatschule sind daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn C._____, wie in der erst in der Phase der Urteilsberatung eingereichten und daher an sich nicht mehr zu beachtenden Eingabe des Beklagten vom 25. Juli 2024 vorgebracht (vgl. E. 2 oben), die Privatschule zwar weiterhin besucht, die Finanzierung gemäss Absprache der Parteien aber der Klägerin obliegt. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Schulgelder der AG._____-Privatschule bis und mit Juli 2024 zu berücksichtigen sind.

7.3.1.4. Berücksichtigung der Schulkosten bis 31. Juli 2024 Die Eltern haben dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende Ausbildung zu verschaffen (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich genügen die Eltern dieser Verpflich-tung, wenn sie den Besuch einer öffentlichen Schule ermöglichen; ein Anspruch auf Besuch einer Privatschule besteht nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände das Bildungsziel nicht anders erreicht werden kann (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 302 ZGB). Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum können Schulgelder für den Besuch einer Privat- oder Sonderschule grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn dem minderjährigen Kind aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einer (unentgeltlichen) staatlichen Schule die seinem Alter und seinen Fähigkeiten adäquate Schulung nicht vermittelt werden kann. Schwache Schulleistungen bilden noch keinen zwingenden Grund, um die Kosten einer Privatschule zu berücksichtigen (vgl. Pra 2003 Nr. 55 S. 269 E. 4.4; vgl. auch BÜHLER, a.a.O., N. 192 zu Art. 117 ZPO unter Hinweis auf BGE 119 III 73 E. 3b).

Dass C._____ die Volksschule aus einem der vorstehenden Gründe generell und zwingend nicht besuchen könnte, wurde von der Klägerin zwar nicht substantiiert behauptet (vgl. E. 7.3.1.1 Abs. 2 und 4 oben) und ergibt sich auch weder aus dem psychologischen Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2022 (insb. S. 49) noch aus dem Schreiben (u.a.) von E._____, AH._____, T._____, vom 12. Januar 2024 (Berufungsbeilage 8; C._____ fühle sich in der AG._____ wohl und habe sich einen Freundeskreis aufbauen können), bei welchem es sich gemäss dem Beklagten um ein Gefälligkeitsschreiben handeln soll (vgl. Eingabe des Beklagten vom 13. Februar 2024 [Prozessgeschichte Ziff. 3.2]). Vorliegend ist allerdings Fakt, dass die Parteien als Eltern über das gemeinsame Sorgerecht verfügen und den Entscheid über die Frage von C._____ Privatbeschulung in der Unterstufe gemeinsam entscheiden mussten (vgl. E. 7.3.1.3 oben). Der Beklagte hat den Schulungsvertrag vom 7./9. Februar 2018 nachweislich und unstrittig mitunterzeichnet, worauf er zu behaften ist. Was die Parteien bezüglich der Finanzierung der Schulkosten mit der Schwester der Klägerin im Jahr 2018 mündlich vereinbart haben, ist insofern genauso irrelevant wie der Umstand, dass der Beklagte unstrittig nie "irgendwelche Schulkosten" bezahlt hat und "von Anfang an vehement" gegen der Besuch der Privatschule gewesen ist (vgl. auch das Schreiben des Beklagten vom 25. November 2022 betreffend Kündigung des Schulungsvertrages [Beilage 29 zur Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2022]; Eingabe des Beklagten vom 13. Februar 2024, Rzn. 7, 18). Dass er nicht in der Lage wäre, für die Schulkosten aufzukommen, behauptet der Beklagte nicht. Anzufügen ist, dass im Übrigen nicht relevant ist, ob gegenüber der Schwester der Klägerin aufgrund irgendeiner mündlichen Abmachung eine Rückzahlungsverpflichtung besteht: Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre sollen freiwillige Leistungen Dritter, die dem Willen des Zuwendenden nach einzig dem Empfänger zugutekommen sollen, diesem nicht als Einkommen angerechnet werden. Andernfalls würden sie indirekt einer anderen Person zukommen als derjenigen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2012 vom 26. Februar 2014 E. 3). Dasselbe muss gelten, wenn – wie vorliegend – eine Partei (die Klägerin) durch Leistungen Dritter (ihrer Schwester) von bestimmten Aufwendungen (Bezahlung der Privatschule) entlastet wird (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 5.2.1). Die Kosten für die Privatbeschulung von C._____ sind deshalb in grundsätzlich unstrittiger Höhe von monatlich Fr. 2'029.00 bis 31. August 2021 und von Fr. 2'050.00 ab dem 1. September 2021 bis am 31. Juli 2024 in deren Bedarf einzusetzen. Ab dem 1. August 2024 fallen nach dem Gesagten keine Kosten der Privatschule AG._____ mehr an bzw. diese werden unabhängig von den Unterhaltszahlungen gedeckt. Gleichzeitig entfallen die Kosten für die Mensa von Fr. 150.00.

7.3.2. Schulwegkosten Die Vorinstanz berücksichtigte in C._____ betreibungsrechtlichem Existenzminimum die "im Zusammenhang mit der Zurücklegung des Schulwegs entstehenden Kosten" (vgl. E. 4.1.2 oben). C._____ könne ihren 6.4 km langen Schulweg nicht zu Fuss zurücklegen. Dass sie ihn mit dem Fahrrad bewältige, dürfte wegen des hohen Verkehrsaufkommen in der Agglomeration T._____ und wegen C._____ Alters nicht möglich sein. Wegen ihres Alters sei auch fraglich, ob sie den Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Da sie "so" aber sicher länger bräuchte, seien die Fahrkosten mit dem Auto, monatlich Fr. 300.00 (130 km x 3.25 Schulwochen im Monatsdurchschnitt [52 – 13; / 12] x Fr. 0.70 pro Kilometer), und für den Garagenplatz Fr. 140.00 einzusetzen (angefochtener Entscheid, E. 8.3.2.1).

Der Beklagte verlangt die Streichung dieser Kosten. Es sei C._____ ohne weiteres zumutbar und möglich, von X._____ (Wohnort) nach V._____ (AG._____) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf sicheren (Feld)Wegen mit dem Fahrrad in die Schule zu fahren. Die dafür benötigte Zeit betrage nur eine halbe Stunde, was einer Primarschülerin zumutbar sei. Ein Monatsabonnement koste Fr. 63.00 (1 bis 2 Zonen) (Berufungsantwort, Rz. 105). Der zu Fuss zurückzulegende Teil des Schulwegs befinde sich "nicht in stark befahrenen und gefährlichen Gegenden", sondern sei für ein 12-jähriges Kind problemlos möglich zu bewältigen und zumutbar. Allgemein sei festzuhalten, dass der Schulweg "nachgewiesenermassen" die Selbständigkeit der Kinder fördere und "zur Sozialisierung und zum Wohlbefinden der Kinder" beitrage. Die Überbehütung von C._____ durch die Klägerin sei gemäss Gutachten für C._____ schädlich (Eingabe Beklagter vom 6. Mai 2024, Rz. 76 f.).

Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) im Detail und nachvollziehbar dargelegt, warum sie es ausschliesst, dass C._____ ihren Schulweg von X._____ (Wohnort) nach V._____ (AG._____) mit dem öffentlichen Verkehrsmittel resp. mit dem Fahrrad absolviert und warum sie (deswegen) den Mietzins für die Garage in C._____ betreibungsrechtlichen Existenzminimum veranschlagt hat. Damit setzt sich der Beklagte weder in seiner Berufung noch in seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 substantiiert auseinander (vgl. E. 1.2 oben); er belässt es dabei, auf seinem Standpunkt zu beharren, dass C._____ ihren Schulweg mit dem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit dem Fahrrad bewältigen könne, womit er dem Begründungserfordernis aber ebenso wenig genügt wie mit dem (ohnehin verspäteten; vgl. E. 2 oben) Einwand, dass der Schulweg "nachgewiesenermassen" die Selbständigkeit der Kinder fördere und deren "Sozialisierung und zum Wohlbefinden" beitrage. Welche "sicheren (Feld-)Wege" C._____ benützen sollte, zeigte der Beklagte nicht auf (vgl. Berufungsantwortbeilagen 15 bis 18). Die Höhe der ermittelten Autokosten sowie des Parkplatzes sind unbeanstandet geblieben und damit entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil zu veranschlagen, dies allerdings nur bis und mit 31. Juli 2024, da C._____ ab dem 1. August 2024 die öffentliche Schule an ihrem Wohnort in X._____ besuchen wird bzw. Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch der Privatschule nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. E. 7.3.1.3 oben).

7.3.3. Total Somit ist bei C._____ von einem (ungedeckten) Barbedarf (ohne Steuern; vgl. E. 8 unten) von Fr. 3'536.00 bis 31. August 2021 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 461.00, KVG/VVG Fr. 216.00, Privatschule Fr. 2'029.00, Fahrtkosten Schulweg Fr. 300.00, Garage Fr. 140.00, Mensa Fr. 150.00, Stammzellendepot und Selbstbehalt Krankenkasse Fr. 40.00; abzgl. Fr. 200.00 Kinderzulage), von Fr. 3'757.00 vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2024 (neu: Grundbetrag Fr. 600.00, Privatschule Fr. 2'050.00) und von Fr. 1'117.00 ab dem 1. August 2024 (neu: Wegfall Privatschule Fr. 2'050.00, Fahrkosten Schulweg Fr. 300.00; Mensa Fr. 150.00 und Garage Fr. 140.00) auszugehen.

8. Steuern

8.1. Steuern gemäss Vorinstanz / Parteien

8.1.1. Klägerin Zu den der Klägerin angerechneten Steuern erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 8.1.2.2): Ausgehend von einem ausbezahlten Nettolohn von Fr. 35'874.00, Ehegattenunterhalt von geschätzt Fr. 12'000.00 pro Jahr, jährlichen Barunterhaltszahlungen des Beklagten an C._____ von etwa Fr. 34'000.00 sowie einem allfälligen Bonusanteil, resultiere ein Einkommen von ungefähr Fr. 100'000.00. Nicht zu berücksichtigen seien die aus der Buchhaltung aufgerechneten Beträge, da diese nicht als Lohn deklariert worden seien und darauf keine Steuern entfielen. Das steuerbare Einkommen belaufe sich auf Fr. 84'000.00 (Fr. 100'000.00 – geschätzte Berufskosten Fr. 5'000.00 – Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien - Kinderabzug Fr. 9'000.00), woraus gemäss Steuerrechner eine Steuerlast von ca. Fr. 8'200.00 pro Jahr (Staats- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer) resp. Fr. 680.00 pro Monat resultiere. Davon entfielen (proportional)

etwa 65 % resp. Fr. 440.00 auf die Klägerin ([Fr. 100'000.00 – Fr. 34'000.00]: Fr. 100'000.00) und 35 % resp. Fr. 240.00 auf C._____.

Die Klägerin beziffert ihr steuerbares Einkommen auf mindestens Fr. 130'000.00 (Einkommen [die Vorinstanz habe zu Unrecht Aufrechnungen vorgenommen], Ehegatten- und Kinderunterhalt, Kinderzulagen, Anteil Bonus; abzüglich Abzüge von Fr. 16'000.00 gemäss Vorinstanz). Gemäss Steuerrechner resultiere eine Steuerlast von mindestens Fr. 18'000.00/Jahr resp. Fr. 1'500.00/Monat. Davon entfielen ca. 60 % resp. Fr. 900.00 auf sie und ca. 40 % resp. Fr. 600.00 auf C._____. Sollten ihr "verdeckte Lohnzahlungen" als Einkommen angerechnet werden, müssten diese beim steuerbaren Einkommen zusätzlich berücksichtigt werden (Berufung, Rzn. 39 bis 42, 51).

Der Beklagte erachtet die vorinstanzlichen Beträge als korrekt (vgl. Berufungsantwort, Rz. 81). C._____ Steueranteil dürfte gar weniger als Fr. 240.00 betragen (Berufungsantwort, Rz. 107).

8.1.2. Beklagter Zu den Steuern des Beklagten erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 8.2.2.2): Das relevante Einkommen betrage schätzungsweise Fr. 180'000.00 (Jahreslohn Fr. 156'000.00, allfälliger Bonus, Eigenmietwert abzüglich Liegenschaftsaufwand von Fr. 15'500.00) und das steuerbare Einkommen etwa Fr. 101'000.00 (Fr. 180'000.00 – Unterhaltsbeiträge ca. Fr. 46'000.00 [Fr. 34'000.00 + Fr. 12'000.00] – Schuldzinsen Fr. 14'000.00 – Säule 3a Fr. 6'800.00 – Berufsauslagen geschätzt Fr. 10'000.00 – Versicherungsprämien Fr. 2'000.00). Gemäss Steuerrechner resultiere eine Steuerlast von Fr. 18'000.00/Jahr bzw. Fr. 1'500.00/Monat.

Laut der Klägerin sind nur Fr. 170.00 zu veranschlagen: Da der Beklagte Unterhalt von insgesamt mindestens Fr. 120'000.00 zu bezahlen habe, sei ein entsprechender Abzug vorzunehmen. Es verbleibe ein steuerbares Einkommen von maximal Fr. 27'000.00 (Berufung, Rzn. 44 f.).

Der Beklagte wendet ein, er schulde der Klägerin ab 2020 keinen Unterhalt mehr, weshalb bei ihm keine tieferen Steuern anfielen. In seiner tabellarischen Übersicht veranschlagt er seine Steuern mit Fr. 3'000.00 (Berufungsantwort, Rzn. 84 f.).

8.2. Theorie Steuern Soweit es, wie vorliegend, die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches auch die Steuern umfasst (E. 5.1 oben). In den eherechtlichen Summarverfahren kann aber nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Als Hilfsmittel kann u.a. der Steuerkalkulator des Bundes (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax) dienen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.2 vom 13. Juni 2022 E. 9.1). Was die im Barbedarf der (minderjährigen) Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).

8.3. Ausgangslage Die steuerpflichtige Partei hat selbst in Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterliegen, die Höhe der Steuerlast zu behaupten und sie trägt hierfür die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom 1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Vorliegend macht die Klägerin lediglich geltend, a) die Vorinstanz sei auf ihrer Seite von einem zu hohen Einkommen und als Folge davon von zu tiefen Unterhaltsbeiträgen, und damit von einem zu tiefen steuerbaren Einkommen bei ihr und zu einem hohen steuerbaren Einkommen beim Beklagten ausgegangen, und b) die Vorinstanz habe als Folge davon C._____ (proportionalen) Steueranteil falsch ermittelt. Die übrigen Überlegungen der Vorinstanz zur Steuerberechnung blieben grundsätzlich unwidersprochen. Kirchensteuern bezahlen beide Parteien nicht (Steuererklärungen 2018 und 2019 [Beilage 80 zur Eingabe des Beklagten vom 8. Februar 2021; Gesuchsbeilage 4; Beilage

2 zur Eingabe der Klägerin vom 16. April 2021]). Die Klägerin ist in X._____ steuerpflichtig, der Beklagte in W._____; die Klägerin zum Tarif B (mit Kindern), der Beklagte zum Tarif A. Bei der Ermittlung der steuerbaren Einkommen ist wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Auszahlung und der Höhe eines allfälligen (sich bei allen Verfahrensbeteiligten (vgl. E. 10.4 unten) finanziell auswirkenden Bonus (vgl. E. 6.2.2 oben) dieser nicht zu berücksichtigen.

8.4. Klägerin

8.4.1. Steuerbares Einkommen Klägerin / Monat Das grob geschätzte steuerlich relevante monatliche Einkommen der Klägerin (eigenes Einkommen [E. 6.1.7 oben] + Ehegattenunterhalt

[approximativ] + Kinderunterhalt [approximativ; betreffend Betreuungsunterhalt vgl. E. 9.2 unten] + Kinderzulage) beträgt:

Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): ca. Fr. 11'600.00 (Fr. 3'292.00 + Fr. 3'400.00 + Fr. 4'700.00 + Fr. 200.00)

Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): ca. Fr. 10'000.00 (Fr. 904.00 + Fr. 4'800.00 + Fr. 4'100.00 + Fr. 200.00)

Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): ca. Fr. 10'000.00 (Fr. 904.00 + Fr. 4'600.00 + Fr. 4'300.00 + Fr. 200.00)

Phase 4a (01.01.2022 bis 30.09.2022): ca. Fr. 10'000.00 (Fr. 740.00 + Fr. 4'800.00 + Fr. 4'300.00 + Fr. 200.00)

Phase 4b (01.10.2022 bis 31.12.2022): ca. Fr. 10'100.00 (Fr. 740.00 + Fr. 300.00 + Fr. 8'900.00 + Fr. 200.00)

Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): ca. Fr. 11'300.00 (Fr. 2'500.00 + Fr. 800.00 + Fr. 7'800.00 + Fr. 200.00)

Phase 6 (ab 01.08.2024): ca. Fr. 10'800.00 (Fr. 4'000.00 + Fr. 2'300.00 + Fr. 4'300.00 + Fr. 200.00)

8.4.2. Aufteilung Klägerin und C._____ / Monat Es ist im Verhältnis der Einkommen wie folgt auf die Klägerin und C._____ proportional aufzuteilen:

Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): Klägerin: Fr. 3'292.00 + Fr. 3'400.00 = ca. Fr. 6'700.00 = 58 % C._____: Fr. 4'700.00 + Fr. 200.00 = ca. Fr. 4'900.00 = 42 %

Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): Klägerin: Fr. 904.00 + Fr. 4'800.00 = ca. Fr. 5'700.00 = 57 % C._____: Fr. 4'100.00 + Fr. 200.00 = ca. Fr. 4'300.00 = 43 %

Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): Klägerin: Fr. 904.00 + Fr. 4'600.00 = ca. Fr. 5'500.00 = 55 % C._____: Fr. 4'300.00 + Fr. 200.00 = ca. Fr. 4'500.00 = 45 %

Phase 4a (01.01.2022 bis 30.09.2022): Klägerin: Fr. 740.00 + Fr. 4'800.00 = Fr. 5'540.00 = 55 % C._____: Fr. 4'300.00 + Fr. 200.00 = Fr. 4'500.00 = 45 %

Phase 4b (01.10.2022 bis 31.12.2022): Klägerin: Fr. 740.00 + Fr. 300.00 = Fr. 1'040.00 = 10 % C._____: Fr. 8'900.00 + Fr. 200.00 = Fr. 9'100.00 = 90 %

Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): Klägerin: Fr. 2'500.00 + Fr. 800.00 = Fr. 3'300.00 = 29 % C._____: Fr. 7'800.00 + Fr. 200.00 = Fr. 8'000.00 = 71 %

Phase 6 (ab 01.08.2024): Klägerin: Fr. 4'000.00 + Fr. 2'300.00 = Fr. 6'300.00 = 58 % C._____: Fr. 4'300.00 + Fr. 200.00 = Fr. 4'500.00 = 42 %

8.4.3. Zu versteuerndes Jahreseinkommen Klägerin Das totale von der Klägerin zu versteuernde Jahresnettoeinkommen (also x 12) beträgt:

Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): Fr. 139'200.00 Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): Fr. 120'000.00 Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): Fr. 120'000.00 Phase 4a (01.01.2022 bis 30.09.2022): Fr. 120'000.00 Phase 4b (01.10.2022 bis 31.12.2022): Fr. 121'200.00 Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): Fr. 135'600.00 Phase 6 (ab 01.08.2024): Fr. 129'600.00

8.4.4. Steuerbares Jahreseinkommen Klägerin Zieht man von diesen Einkünften die unstrittigen Abzüge von Fr. 16'000.00 (vgl. E. 8.1.1 und E. 8.3 oben) ab, ergeben sich für die Klägerin folgende grob geschätzten steuerbaren Einkommen:

Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): Fr. 123'200.00 Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): Fr. 104'000.00 Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): Fr. 104'000.00 Phase 4a (01.01.2022 bis 30.09.2022): Fr. 104'000.00 Phase 4b (01.10.2022 bis 31.12.2022): Fr. 105'200.00 Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): Fr. 119'600.00 Phase 6 (ab 01.08.2024): Fr. 113'600.00

8.4.5. Jahressteuer Der Steuerkalkulator des Bundes (vgl. E. 8.2 oben) berechnet aufgrund dieser steuerbaren Einkommen totale Steuern (Bundes-, Kantons und Gemeindesteuern) von (rund):

Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): Fr. 16'000.00 Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): Fr. 12'000.00 Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): Fr. 12'000.00 Phase 4a (01.01.2022 bis 30.09.2022): Fr. 12'000.00 Phase 4b (01.10.2022 bis 31.12.2022): Fr. 12'000.00 Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): Fr. 15'000.00 Phase 6 (ab 01.08.2024): Fr. 14'000.00

8.4.6. Aufteilung Jahressteuer Klägerin / C._____ Diese ist wie folgt proportional (gerundet) aufzuteilen:

Klägerin C._____ Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): 58 % = Fr. 9'280.00 42 % = Fr. 6'720.00 Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): 57 % = Fr. 6'840.00 43 % = Fr. 5'160.00 Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): 55 % = Fr. 6'600.00 45 % = Fr. 5'400.00 Phase 4a (01.01.2022 bis 30.09.2022): 55 % = Fr. 6'600.00 45 % = Fr. 5'400.00 Phase 4b (01.10.2022 bis 31.12.2022): 10 % = Fr. 1'200.00 90 % = Fr. 10'800.00 Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): 29 % = Fr. 4'350.00 71 % = Fr. 10'650.00 Phase 6 (ab 01.08.2024): 58 % = Fr. 8'120.00 42 % = Fr. 5'880.00

8.4.7. Monatliche Steuern Klägerin / C._____ Demnach ergeben sich für die Klägerin und C._____ folgende monatliche (gerundete) Steuern: Klägerin C._____ Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): Fr. 770.00 Fr. 560.00 Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): Fr. 570.00 Fr. 430.00 Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): Fr. 550.00 Fr. 450.00 Phase 4a (01.01.2022 bis 30.09.2022): Fr. 550.00 Fr. 450.00 Phase 4b (01.10.2022 bis 31.12.2022): Fr. 100.00 Fr. 900.00 Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): Fr. 360.00 Fr. 890.00 Phase 6 (ab 01.08.2024): Fr. 680.00 Fr. 490.00

8.5. Beklagter

8.5.1. Steuerbares Einkommen / Jahr Das grob geschätzte steuerbare Jahreseinkommen des Beklagten (Einkommen [vgl. E. 6.2 oben] - Ehegattenunterhalt [approximativ] – Kinderunterhalt [approximativ] – Abzüge Fr. 32'800.00 [vgl. E. 8.1.2 und E. 8.3 oben]) beträgt in den massgeblichen Phasen:

Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): Fr. 26'400.00 (Fr. 156'400.00 - Fr. 40'800.00 - Fr. 56'400.00 - Fr. 32'800.00)

Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): Fr. 16'800.00 (Fr. 156'400.00 - Fr. 57'600.00 - Fr. 49'200.00 - Fr. 32'800.00)

Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): Fr. 16'800.00 (Fr. 156'400.00 - Fr. 55'200.00 - Fr. 51'600.00 - Fr. 32'800.00) Phase 4 (01.01.2022 bis 31.12.2022): Fr. 14'100.00 (Fr. 156'400.00 - Fr. 44'100.00 [9 x Fr. 4'800.00 + 3 x Fr. 300.00] – Fr. 65'400.00 [9 x Fr. 4'300.00 + 3 x Fr. 8'900.00] - Fr. 32'800.00)

Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): Fr. 20'400.00 (Fr. 156'400.00 - Fr. 9'600.00 - Fr. 93'600.00 - Fr. 32'800.00)

Phase 6 (ab 01.08.2024): Fr. 44'400.00 (Fr. 156'400.00 - Fr. 27'600.00 - Fr. 51'600.00 - Fr. 32'800.00)

8.5.2. Jahressteuer Der Steuerkalkulator des Bundes (vgl. E. 8.2 oben) berechnet aufgrund dieser steuerbaren Einkommen des Beklagten totale Steuern (Bundes-, Kantons und Gemeindesteuern) von (rund):

Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): Fr. 1'700.00 Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): Fr. 600.00 Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): Fr. 600.00 Phase 4 (01.01.2022 bis 31.12.2022): Fr. 400.00 Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): Fr. 900.00 Phase 6 (ab 01.08.2024): Fr. 4'200.00

8.5.3. Monatssteuer Die monatlichen Steuern des Beklagten belaufen sich demnach grob geschätzt auf:

Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): Fr. 140.00 Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): Fr. 50.00 Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): Fr. 50.00 Phase 4 (01.01.2022 bis 31.12.2022): Fr. 30.00 Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): Fr. 80.00 Phase 6 (ab 01.08.2024): Fr. 350.00

9. Unterhaltsberechnung

9.1. Familienrechtliche Existenzminima (inkl. Steuern) Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien resp. der (ungedeckte) Barbedarf von C._____ (betragen damit unter Berücksichtigung der Korrekturen gemäss E. 7.1.5, E. 7.2.2, E. 7.3.3, E. 8.4.7 und E. 8.5.3 oben:

(Beträge in Klägerin C._____ Beklagter CH) Phase 1 Fam. Bedarf vor 4'617.00 3'536.00 3'647.00 (01.01.20 - Steuern resp. 31.12.20) Ungedeckter Barbedarf (C._____) Steuern 770.00 560.00 140.00 Total 5'387.00 4'096.00 3'787.00 Phase 2 Fam. Bedarf vor 4'617.00 3'536.00 3'647.00 (01.01.21 - Steuern resp. 31.08.21) Ungedeckter Barbedarf (C._____) Steuern 570.00 430.00 50.00 Total 5'187.00 3'966.00 3'697.00 Phase 3 Fam. Bedarf vor 4'617.00 3'757.00 3'647.00 (01.09.21 - Steuern resp. 31.12.21) Ungedeckter Barbedarf (C._____) Steuern 550.00 450.00 50.00 Total 5'167.00 4'207.00 3'697.00 Phase 4a Fam. Bedarf vor 4'680.00 3'757.00 3'647.00 (01.01.22 - Steuern resp. 30.09.22) Ungedeckter Barbedarf (C._____) Steuern 550.00 450.00 30.00 Total 5'230.00 4'207.00 3'677.00 Phase 4b Fam. Bedarf vor 4'680.00 3'757.00 3'647.00 (01.10.22 - Steuern resp. 31.12.22) Ungedeckter Barbedarf (C._____) Steuern 100.00 900.00 30.00 Total 4'780.00 4'657.00 3'677.00 Phase 5 Fam. Bedarf vor 4'867.00 3'757.00 3'647.00 (01.01.23 - Steuern resp. 31.07.24) Ungedeckter Barbedarf (C._____) Steuern 360.00 890.00 80.00 Total 5'227.00 4'647.00 3'727.00 Phase 6 Fam. Bedarf vor 4'987.00 1'117.00 3'647.00 (ab 01.08.24) Steuern resp. Ungedeckter Barbedarf (C._____) Steuern 680.00 490.00 350.00 Total 5'667.00 1'607.00 3'997.00

9.2. Betreuungsunterhalt Die Klägerin bringt vor, es sei entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 8.3.4) ein Betreuungsunterhalt geschuldet, da ihr Einkommen ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht decke (Berufung Rz. 53 f.). Der Beklagte bestreitet dies (Berufungsantwort Rz. 109).

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Klägerin in allen Phasen ihr (betreibungsrechtliches bzw. familienrechtliches) Existenzminimum nicht selbst zu decken vermag (vgl. E. 9.1 und E. 6.1.7 oben).

Der Anspruch des Kindes auf Betreuungsunterhalt, welcher (maximal) auf das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Elternteils beschränkt ist (vgl. BGE 147 III 281 E. 7.2), ist an die drei Voraussetzungen geknüpft, dass (1) ein Elternteil Kinder vollumfänglich oder zumindest teilweise selbst betreut, (2) die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und (3) das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (vgl. HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 [Band 153], S. 101).

Vorliegend behauptet die Klägerin – jedenfalls im Zusammenhang mit ihrer bis Ende September 2022 andauernden Erwerbstätigkeit für die H._____ GmbH – nicht, dass ihre jeweilige Unterdeckung im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stehen würde (Berufung Rz. 43 ff.; Berufungsantwort Rz. 96 f.). Sie macht ausschliesslich betriebliche Gründe geltend (vgl. E. 6.1.1.2, E. 6.1.1.4 und E. 6.1.1.6 oben). Es bleibt damit bis Ende September 2022 (Phasen 1 bis 4a) kein Raum für Betreuungsunterhalt. Solcher ist (in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Einkommen der Klägerin [vgl. E. 6.1.7 oben] und ihrem familienrechtlichen Existenzminimum [vgl. E. 9.1 oben]) erst ab dem 1. Oktober 2022 (Phasen 4b bis 6) zuzusprechen, und zwar im Umfang von (gerundet) Fr. 4'040.00 in Phase 4b (Fr. 740.00 – Fr. 4'780.00), Fr. 2'730.00 in Phase 5 (Fr. 2'500.00 – Fr. 5'227.00) und Fr. 1'670.00 in Phase 6 (Fr. 4'000.00 – Fr. 5'667.00).

9.3. Zu verteilende Überschüsse Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und des ungedeckten Barbedarfs von C._____ (vgl. E. 9.1 oben) verbleiben von den Gesamteinkommen der Parteien folgende Überschüsse:

(Beträge in Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4a Phase 5 Phase 6 CHF) (01.01.20- (01.01.21 - (01.09.21 - / 4b (01.01.23 - (ab 31.12.20) 31.08.21) 31.12.21) (01.01.22 - 31.07.24) 01.08.24)

30.09.22 /

01.10.22 – 31.12.22) Einkommen Beklagter 13'030.00 13'030.00 13'030.00 13'030.00 13'030.00 13'030.00 Klägerin 3'292.00 904.00 904.00 740.00 2'500.00 4'000.00 Bedarf Beklagter 3'787.00 3'697.00 3'697.00 3'677.00 / 3'727.00 3'997.00 3'677.00 Klägerin 5'387.00 5'187.00 5'167.00 5'230.00 / 5'227.00 5'667.00 4'780.00 C._____ 4'096.00 3'966.00 4'207.00 4'207.00 / 4'647.00 1'607.00 4'657.00 Überschuss 3'052.00 1'084.00 863.00 656.00 / 1'929.00 5'759.00 656.00

9.4. Überschussverteilung / Bonus

9.4.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz limitierte C._____ Überschussanteil "trotz der guten finanziellen Verhältnisse" auf Fr. 1'000.00 und beteiligte sie auch nicht an einem allfälligen Bonus des Beklagten, dies "unter Berücksichtigung von erzieherischen Aspekten" und weil nicht davon auszugehen sei, dass für C._____ über Fr. 1'000.00 zur Finanzierung von Hobbys, Ferien oder Ähnlichem aufgewendet werden müssten (vgl. E. 4.1.3 und E. 4.1.7 oben; angefochtener Entscheid, E. 8.4).

Die Klägerin beharrt darauf, dass C._____ nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen ein Überschussanteil von 20 % (auch am Bonus) zuzuweisen sei. Weder der Beklagte noch die Vorinstanz hätten aufgezeigt, weshalb davon abgewichen werden sollte. Es gehe nicht nur um die Finanzierung von Hobbys und Ähnlichem. Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen decke der Grundbetrag nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen sehr kleinen Teil der Ausgaben zur Deckung des täglichen Bedarfs. Nur schon die Kosten des gebührenden Bedarfs für Essen, Kleider, Schuhe und dergleichen (Markenkleider, hochwertige und regionale Produkte bei Gemüse und Fleisch, usw.) führe zu einer Verdreifachung des Grundbetrags und damit zu einem Überschussanteil von monatlich Fr. 1'200.00. Hinzu kämen weitere Kosten insb. für Hobbys wie z.B. Tennis und weitere Sportarten wie z.B. Turnen, Schwimmen, Zirkusakrobatik/Flyingdance sowie für Freizeitaktivitäten, Ausflüge und Ferien. Die Familie sei stets viel in die Ferien verreist, u.a. mindestens einmal pro Jahr im Sommer mit dem Flugzeug für mindestens zwei Wochen, z.B. in die Türkei. Sie hätten jedes Jahr mindestens einwöchige Skiferien gemacht sowie zwei bis drei Städtetrips. Es habe mehrere Reisen in die USA gegeben, und z.B. Frühlingsferien in Serfaus (Berufung Rz. 45 f.).

Der Beklagte hält der Klägerin entgegen, ihre Behauptungen seien unsubstantiiert und falsch, und sie lege keine (neuen) Belege vor. Die Vorinstanz habe C._____ Überschussanteil zurecht "aus erzieherischen Aspekten" und so mit einer klaren Begründung limitiert. Ausserordentliche Kinderkosten würden von den Eltern je hälftig getragen. Damit verblieben nur Kosten für Freizeit und Ferien. Abgesehen davon, dass die Klägerin nur behaupte (aber nicht belege), dass C._____ kostspielige Hobbys habe, sei es unverhältnismässig, wenn ein 12-jähriges Kind pro Monat zusätzlich Fr. 1'000.00 und mehr für Freizeitaktivitäten zur Verfügung habe. Dazu komme, dass C._____ entschieden habe, nicht mehr Tennis zu spielen oder Ski zu fahren. Während des Zusammenlebens seien sie nur einmal in den Skiferien gewesen. Nach seinem Kenntnisstand nehme C._____ in der Schule nicht am Schwimmunterricht teil, weshalb es unglaubwürdig sei, wenn die Klägerin plötzlich das Schwimmen als C._____ (sehr kostengünstiges) Hobby aufzähle. Es werde bestritten, dass die Parteien viele Ferienreisen oder Städtetrips unternommen hätten; es lägen keine Belege vor. Zutreffend sei einzig, dass die Parteien mit C._____ gelegentlich in die Türkei ([…]) gereist seien und nur eine Städtereise nach Budapest unternommen hätten. Die Parteien seien mit C._____ nie in die USA gereist. Es sei die Klägerin gewesen, welche mit C._____ eine bis zwei Reisen in die USA unternommen habe. Die Reise nach Serfaus sei einmalig gewesen. Der Überschussanteil von monatlich "Fr. 800.00" decke die Freizeitaktivitäten und angemessene Ferienaufenthalte ab (Berufungsantwort Rzn. 111 ff.).

In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 (Rz. 86) erachtet die Klägerin die Ausführungen des Beklagten "als in jeder Hinsicht unbelegt". Das Abweichen vom Grundsatz der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen sei nicht konkret begründet. Der Überschussanteil diene auch "zur Aufbesserung der in den Grundbetrag fallenden Positionen und weitere Ausgaben". Dass die jährlich zweiwöchigen Sommerferien in einem Hotel in der Türkei und einwöchige Skiferien teuer seien, sei notorisch. Dass der Beklagte "bei bestimmten Reisen wie jenen in die USA" nicht dabei gewesen sei, sei irrelevant. Der Beklagte sei auch wiederholt ohne sie und C._____ in die Ferien verreist. Teilweise getrennt stattfindende Ferien hätten zur gelebten Ehe gehört. Ebenso irrelevant sei, dass die Parteien nur einmal, im Jahr vor der Trennung, Ferien in Serfaus gemacht hätten. Der Beklagte habe ihr und C._____ solche Ferien weiterhin zu ermöglichen.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 hält der Beklagte an seinem Standpunkt fest. Eine pauschale Aufbesserung der im Grundbetrag fallenden Positionen und weiterer "Aufgaben" sei nicht angemessen. Die Klägerin habe keine substantiierten Behauptungen aufgestellt. Die Klägerin habe nur vereinzelte Reisen während der Ehe aufführen können, was nicht erstaune, weil die Parteien bloss im üblichen Rahmen auf Reisen bzw. in den Ferien gewesen seien, was sowohl für die Häufigkeit als auch für die Art der Ferien gelte (Rz. 79).

9.4.2. Kopfprinzip Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen (E. 5.1 oben). Eine schematische Plafonierung des Überschussanteils der Kinder – wie es der aargauischen Praxis gestützt auf Ziff. 2.3.1 der obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen) auf 50 % des Barbedarfs des Kindes (ohne Fremdbetreuungskosten) entsprochen hat – wird unter der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 und 7.3.1). Den Eltern steht somit grundsätzlich ein doppelt so hoher Überschussanteil zu wie den Kindern. Von diesem Grundsatz kann bzw. muss das Gericht aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Unabhängig davon, ob der Grundsatz zur Anwendung gebracht oder hiervon abgewichen wird, hat das Gericht seinen diesbezüglichen Entscheid zwingend zu begründen, wobei es aber in erster Linie an den Parteien liegt, solche Gründe vorzubringen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Als mögliche Gründe für ein Abweichen kommen zunächst überobligatorische Arbeitsanstrengungen eines Elternteils und spezielle Bedarfspositionen bei einem Kind (z.B. für die Ausübung teurer Hobbys wie Spitzensport oder Reiten, wenn die Kosten bereits vor der Trennung der Eltern anfielen und in einem Überschussanteil für einen "kleinen Kopf" nicht genügend berücksichtigt wurden) oder einem Elternteil (z.B. wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte einen Grossteil des Überschusses für eigene teure Hobbys ausgegeben hat). Bei Kindern soll sodann unabhängig vom gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils des Kindes möglich sein. Mit den "konkreten Bedarfsgründen" muss gemeint sein, dass die aus dem Überschuss zu zahlenden Ausgaben des Kindes den ihm rechnerisch zustehenden Überschussanteil nicht ausschöpfen. Dies soll indes nur bei "weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen" erfolgen. Wenn die Eltern einen sehr hohen Lebensstandard geniessen, sie diesen aber primär für sich selbst beanspruchen (z.B. teure Kleidung, Hobbys, Schmuck, regelmässige Wochenendtrips ohne Kinder usw.) und nur ein Bruchteil des Einkommens für die Kinder ausgeben, rechtfertigt sich eine Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen nicht ohne Weiteres. Eine Korrektur des Überschusses aus Bedarfsgründen muss umgekehrt auch nach oben möglich sein, etwa wenn eine übertriebene Sparsamkeit der Eltern die berechtigten Interessen des Kindes beschneidet und sich das Kind bei unveränderter Beibehaltung des gelebten Standards trotz vorhandenen Mitteln seine berechtigten Bedürfnisse (z.B. ein Hobby, Ferien oder erweiterte Ausbildungskosten) nicht finanzieren kann. Was mit den durch das Bundesgericht schon in alten Entscheiden erwähnten"erzieherischen Gründen" gemeint ist, ist unklar. Ein Eingriff des Gerichts in die Finanzen der Familie aus erzieherischen Gründen scheint fragwürdig. Wo die Eltern den Überschuss vor der Trennung effektiv auch in grossem Stil für die Kinder ausgegeben haben (z.B. weil man sich teure Familienferien geleistet hat, die Kinder teuren Hobbys nachgehen oder die Eltern auch ihren Kindern teure Markenprodukte gekauft haben), liegt seitens der Eltern ein erzieherischer Entscheid vor. Dieser soll nicht durch die individuellen erzieherischen Wertvorstellungen des zufälligen Richters ersetzt werden, der pauschal einen mehr oder weniger willkürlich scheinenden Maximalbetrag festlegt. Ein Abweichen vom Grundsatz erfordert stets eine Begründung. Sofern das Gericht aus Bedarfs- oder aus erzieherischen Gründen eine Reduktion des Überschussanteils vornimmt, darf der frei werdende bzw. nicht auf die Kinder allozierte Überschuss nicht in jedem Fall alleine dem Unterhaltsschuldner verbleiben: Insbesondere bei Ehegatten steht während der Dauer der Ehe (also auch noch während der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren) der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund, womit sich in solchen Situationen (maximal aber bis zum zuletzt gelebten Standard) die gleichmässige Aufteilung auf die Ehegatten aufdrängt (vgl. ALTHAUS/METT-LER, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra 4/2023 S. 873 ff., S. 889 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

9.4.3. Konkret Nach dem Prinzip von "grossen und kleinen Köpfen" entfallen von den vorstehend ermittelten Überschüssen somit folgende (gerundeten) Überschüsse auf die Parteien resp. auf C._____:

Parteien C._____ Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): Fr. 1'221.00 Fr. 610.00 Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): Fr. 434.00 Fr. 217.00 Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): Fr. 345.00 Fr. 173.00 Phase 4a (01.01.2022 bis 30.09.2022): Fr. 262.00 Fr. 131.00 Phase 4b (01.10.2022 bis 31.12.2022): Fr. 262.00 Fr. 131.00 Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): Fr. 772.00 Fr. 386.00 Phase 6 (ab 01.08.2024): Fr. 2'304.00 Fr. 1'152.00 Im Lichte der vom Beklagten zugestandenen Fr. 800.00 drängt sich eine Plafonierung von C._____ Überschussanteilen in den Phasen 1 bis 5 zum Vornherein nicht auf. Die Phase 6 betreffend vermochte der Beklagte nicht glaubhaft (vgl. E. 1.7 oben) zu machen, dass C._____ Unterhalt aus erzieherischen oder anderen Gründen auf einen tieferen Betrag als Fr. 1'148.00 limitiert werden müsste.

9.4.4. Gesamtunterhalt C._____ Bei einem (ungedeckten) Barbedarf (inkl. Steuern) gemäss E. 9.1 oben, Überschussanteilen gemäss E. 9.4.3 oben und (ab Phase 4b resp. ab 1. Oktober 2022) einem Betreuungsunterhalt gemäss E. 9.2 oben ergibt sich für C._____ gerundet ein Gesamtunterhaltsanspruch von:

Phase 1 (01.01.2020 bis 31.12.2020): Fr. 4'710.00 (Fr. 4'096.00.00 + Fr. 610.00)

Phase 2 (01.01.2021 bis 31.08.2021): Fr. 4'180.00 (Fr. 3'966.00 + Fr. 217.00)

Phase 3 (01.09.2021 bis 31.12.2021): Fr. 4'380.00 (Fr. 4'207.00 + Fr. 173.00)

Phase 4a (01.01.2022 bis 30.09.2022): Fr. 4'340.00 (Fr. 4'207.00 + Fr. 131.00)

Phase 4b (01.10.2022 bis 31.12.2022): Fr. 8'830.00 (Fr. 4'657.00 + Fr. 131.00 + Fr. 4'040.00)

Phase 5 (01.01.2023 bis 31.07.2024): Fr. 7'760.00 (Fr. 4'647.00 + Fr. 386.00 + Fr. 2'730.00)

Phase 6 (ab 01.08.2024): Fr. 4'430.00 (Fr. 1'607.00 + Fr. 1'152.00 + Fr. 1'670.00)

9.4.5. Verteilung Unterhalt Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geldund Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Klägerin als Inhaberin der alleinigen Obhut (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.4 oben) über die 13 Jahre alte C._____ keinen finanziellen Beitrag an deren Unterhalt leisten muss.

9.5. Unterhalt Klägerin Für die Klägerin resultiert in den Phasen 1 bis 4a folgender Unterhaltsanspruch (familienrechtliches Existenzminimum [E. 7.1.5 oben] inkl. Steuern [E. 9.1 oben] + Überschussanteil [E. 9.4.3 oben] abzgl. Einkommen [E. 6.1.7 oben]):

In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4a (01.01.20 - (01.01.21 - (01.09.21 - (01.01.22 31.12.20) 31.08.21) 31.12.21) 30.09.22)

Familienrechtliches 4'617.00 4'617.00 4'617.00 4'680.00 Existenzminimum (ohne Steuern) + Steuern 770.00 570.00 550.00 550.00 + Überschussanteil 1'221.00 434.00 345.00 262.00 = gebührender Un- 6'608.00 5'621.00 5'512.00 5'492.00 terhalt./. Einkommen 3'292.00 904.00 904.00 740.00 Unterhalt (gerundet) 3'320.00 4'720.00 4'610.00 4'750.00 In den Phasen 4b bis 6 (mit Betreuungsunterhalt; E. 9.2 oben) entspricht der Ehegattenunterhalt dem Überschussanteil der Klägerin (E. 9.4.3 oben), d.h. Fr. 260.00 in Phase 4b (01.10.22 bis 31.12.22), Fr. 770.00 in Phase 5 (01.01.23 bis 31.07.24) und Fr. 2'300.00 in Phase 6 (ab 01.08.24).

9.6. Teilweise Gutheissung im Unterhaltspunkt Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin im Unterhaltspunkt.

9.7. Indexierung Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 7 die vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge indexiert. Diese Bestimmung ist zwar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ist jedoch für zukünftige Fälle darauf hinzuweisen, dass eine Indexierung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf die scheidungsrechtliche Bestimmung in Art. 128 ZPO in Eheschutz- und Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren für alle Arten von Unterhaltsbeiträgen weder üblich noch angebracht ist (vgl. DOLDER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts,

3. Aufl. 2023, Kap. 4 N. 44). Entsprechend der Rechtsnatur dieser Verfahren als vorläufige Anordnungen werden die Unterhaltsbeiträge nicht auf

längere Sicht festgelegt und sie sind bei veränderten Verhältnissen jederzeit abänderbar. Zudem ist im vorliegenden Fall die Scheidung der Parteien absehbar.

10. Bonus

10.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz erwog (angefochtener Entscheid, E. 11.6), der Klägerin sei von einem Bonus des Beklagten nicht ohne Weiteres die Hälfte zuzuweisen (C._____ partizipiere zum Vornherein nicht). Bei trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 3'747.00 und Mehreinnahmen von Fr. 3'252.00 (Jahr 2020 und ab 2022) bzw. Fr. 1'130.00 (Jahr 2021) betrage der maximale Bonusanspruch im Jahr 2020 sowie ab 2022 Fr. 2'970.00 ([Fr. 3'747.00 – Fr. 3'252.00]: 2 x12) und im Jahr 2021 Fr. 15'702.00 ([Fr. 3'747.00 – Fr. 1'130.00]: 2 x12).

Die Klägerin beharrt darauf, dass C._____ mit einem "kleinen Kopf" (20 %) an einem Bonus zu beteiligen sei. Sonst sei der Bonus den Parteien je hälftig zuzuweisen. Der maximale Bonusanspruch der Klägerin und von C._____ (60 %) sei höher als gemäss Vorinstanz, die von zu tiefen trennungsbedingten Mehrkosten und fälschlicherweise nicht von einem Mindereinkommen ausgehe (Berufung Rz. 66 ff.).

Der Beklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerin und von C._____ auf einen Anteil an seinem Bonus (Berufungsantwort Rz. 8, 90).

10.2. Konkret Dass die Beteilung der Klägerin am Bonus des Beklagten nicht zu beschränken ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 5.2.3 oben).

Im Gegensatz zum Unterhalt zwischen Ehegatten ist der Unterhalt von Kindern zum vornherein nicht auf den Lebensstandard beschränkt, den sie vor der Trennung hatten, sondern die Kinder müssen an einem insgesamt höheren Lebensstandard der Familie teilhaben können (Urteile des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2 und 5A_476/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.2.3 unter Hinweis auf BGE 147 III 293 E. 4.4 am Ende sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023 E. 5.1; anders noch Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 4.2.4). Wie vorstehend (vgl. E. 9.4.3) ausgeführt, wurde vom Beklagten nicht glaubhaft (vgl. E. 1.7 oben) gemacht, dass C._____ Unterhalt aus erzieherischen oder anderen Gründen limitiert werden müsste. Damit spricht auch nichts dagegen, die Tochter nach dem Prinzip von kleinen und grossen Köpfen (vgl. E. 9.4.2 oben) mit 20 % an einem allfälligen Bonus des Beklagten zu beteiligen.

10.3. Gutheissung der Berufung in punkto Bonusregelung Die Dispositiv-Ziffer 5.2 des angefochtenen Entscheids ist in diesbezüglicher (teilweiser) Gutheissung der Berufung der Klägerin damit entsprechend anzupassen, wobei der Beklagte – entsprechend dem "Kopfprinzip" (vgl. E. 9.4.2 oben) – zu verpflichten ist, von den ihm (allenfalls) ab dem Jahr 2021 ausbezahlten (Netto-)Boni der Klägerin je 40 % (für die Klägerin persönlich) und je 20 % (für die Tochter C._____) zu bezahlen.

11. Ausgang Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD [vgl. § 29 des per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gebührendekrets [GebührenD; SAR 662.110]) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; betreffend die Geringfügigkeit des Unterliegens der Klägerin mit ihrer Berufung, vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art. 106 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 4'135.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein überdurchschnittlich aufwändiges Eheschutzverfahren Fr. 4'500.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschläge von 20 % für die Eingabe vom 15. April 2024 und von 10 % für die Eingabe vom 6. Juni 2024 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale von

3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.). Mit seinem Einwand, bei der Verteilung der Prozesskosten sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre "Noven" teilweise bereits in erster Instanz ins Verfahren hätte einbringen können (vgl. Berufungsantwort Rz. 13), ist der Beklagte nicht zu hören. Im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime werden in erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Entscheidet ein Einzelrichter, beginnt die Phase der Entscheidungsfindung im Zeitpunkt, wo sich der Einzelrichter verbindlich mit der Entscheidfindung befasst (vgl. MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N. 298), was dieser den Parteien klar zu erkennen zu geben hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 und 2.2.7). Die Klägerin wendet in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 (Rz. 4) zurecht ein, dass sie in erster Instanz jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt keine Neuerungen mehr ins Verfahren einbringen konnte, nachdem die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (act. 679 f.) zumindest sinngemäss mitgeteilt hat, dass sie sich nunmehr mit der Entscheidfindung befassen werde.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 16. Januar 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:

4.

4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig, zzgl. allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 4'710.00 (nur Barunterhalt)

- ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021: Fr. 4'180.00 (nur Barunterhalt)

- ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 4'380.00 (nur Barunterhalt)

- ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2022: Fr. 4'340.00 (nur Barunterhalt)

- ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022: Fr. 8'830.00 (davon Fr. 4'040.00 Betreuungsunterhalt)

- ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024: Fr. 7'760.00 (davon Fr. 2'730.00 Betreuungsunterhalt)

- ab 1. August 2024: Fr. 4'430.00 (davon Fr. 1'670.00 Betreuungsunterhalt)

4.2 [unverändert]

4.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter C._____ je 20 % der ihm ab dem Jahr 2021 allfällig ausbezahlten Nettoboni zu bezahlen.

5.

5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig zu bezahlen:

- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 3'320.00 - ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021: Fr. 4'720.00 - ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 4'610.00 - ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2022: Fr. 4'750.00 - ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022: Fr. 260.00 - ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2024: Fr. 770.00 - ab 1. August 2024: Fr. 2'300.00

5.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin je 40 % der ihm ab dem Jahr 2021 allfällig ausbezahlten Nettoboni zu bezahlen.

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat noch Fr. 2'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen und der Klägerin Fr. 2'000.00 zu ersetzen (Art. 111 ZPO).

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'135.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 6. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess