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Entscheid

ZSU.2024.37

ZSU.2024.37 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-06-06

6. Juni 2024Deutsch15 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.37 / ik (OF.2023.126 + SF.2023.76) Art. 64 Entscheid vom 6. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Fa...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.37 / ik (OF.2023.126 + SF.2023.76) Art. 64

Entscheid vom 6. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus

Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, […]

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 1. September 2023 (OF.2023.126) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (einstweilen Fr. 6'500.00) im Rahmen des gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) geführten Scheidungsverfahrens, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit ergänzendem Gesuch vom 18. September 2023 (Postaufgabe, SF.2023.76) beantragte sie im Rahmen des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen bzw. des anhängig gemachten Scheidungsverfahrens gegen den Beklagten die Leistung eines Prozesskostenvorschusses (einstweilen Fr. 8'000.00) seitens des Beklagten sowie eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. Januar 2024 wurde das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten abgewiesen.

2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in beiden Verfahren mit Verfügung vom 16. Januar 2024 ab.

3.

3.1. Gegen die ihr am 8. Februar 2024 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 13. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Verfügung vom 16.01.2024 des Bezirksgerichts Bremgarten sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei die Verfügung vom 16.01.2024 des Bezirksgerichts Bremgarten aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

Der Beschwerdeführerin wird für die Verfahren OF.2023 und SF.2023.76 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die unterzeichnende Rechtsanwältin als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt.

2.

Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Am 6. Mai 2024 liess sich die Gesuchstellerin erneut vernehmen und hielt an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Bereits mit Verfügung vom 4. September 2023 sei sie darüber orientiert und aufgefordert worden, aktuelle Belege zu Einkünften, Vermögen sowie den Lebenshaltungskosten einzureichen. Am 30. Oktober 2023 habe die Vorinstanz die Gesuchstellerin erneut aufgefordert, ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen und aktuelle Unterlagen betreffend Einnahmen, Ausgaben sowie Nachweise betreffend Stellensuche, Einkommen und Vermögen per 1. September 2023 an die Verhandlung vom 16. Januar 2024 mitzubringen. Die Gesuchstellerin habe die Unterlagen auch an der Verhandlung nicht vollständig eingereicht. Es fehlten Nachweise zur Stellensuche sowie nachvollziehbare und aktuelle Belege betreffend Einkommen aus Selbständigkeit. Aus den aufgelegten Unterlagen ergebe sich keine Bedürftigkeit. Die Gesuchstellerin lebe in einer Wohngemeinschaft. Ihr Grundbetrag belaufe sich somit auf Fr. 1'100.00. Dieser sei praxisgemäss um 25 % zu erhöhen. Ihre Miete betrage Fr. 700.00. Die KVG-Prämien würden vollumfänglich verbilligt und die laufenden Steuern betrügen Fr. 200.00. Der erweiterte Grundbedarf liege bei Fr. 2'275.00. Die Gesuchstellerin sei derzeit als Masseurin selbständig erwerbstätig und auf Stellensuche. Mangels Belegen zum aktuellen Einkommen bzw. Nachweisen zur Stellensuche erscheine es angemessen, auf den früher erzielten Lohn von Fr. 3'000.00 pro Monat abzustellen. Bei einer Gegenüberstellung des Einkommens und des Grundbedarfs resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 725.00 bzw. über 24 Monate ein solcher von Fr. 17'400.00, welcher ausreiche, um die mutmasslichen Kosten der beiden Verfahren zu decken.

2.2. Die Gesuchstellerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, am 1. September 2023 habe sie geltend gemacht, dass sie als selbständige Masseurin tätig sei und ihr Einkommen variiere (März 2023 Fr. 1'070.00, April 2023 Fr. 600.00, Mai 2023 Fr. 170.00). Aktuell sei sie auf Stellensuche. Die Gesuchstellerin habe sämtliche Steuerunterlagen seit 2019 ediert. Mit Eingabe vom 18. September 2023 habe sie präzisiert, dass sie von April bis Juni 2023 materielle Hilfe bezogen habe. Die Edition von Lohnunterlagen sei aufgrund der selbständigen Tätigkeit nicht möglich. Ergänzend habe sie die selbst erstellte Einkommensauflistung von Februar bis Mai 2023 zu den Akten gelegt. Anlässlich der Verhandlung habe die Gesuchstellerin die Einkommensübersicht von März bis Dezember 2023, die Auszahlungsbelege der materiellen Hilfe von November 2023 bis Januar 2024 sowie die Kontoauszüge von August bis Oktober 2023 aufgelegt. Zumindest von April bis Juni 2023 und von November 2023 bis Januar 2024 habe die Gesuchstellerin materielle Hilfe bezogen. In diesen Monaten habe sie nicht über genügend Einkommen verfügt, um für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Aus der handschriftlichen Buchhaltung der Gesuchstellerin ergäben sich die Einnahmen für die Zeit von Februar 2023 bis Dezember 2023. Sie habe nie mehr als Fr. 1'200.00 pro Monat verdient, sodass sie auch von Juli bis Oktober 2023 nie über dem erweiterten Existenzminimum gelebt habe. Anhaltspunkte, wonach die Buchhaltung nicht korrekt geführt worden sei, bestünden nicht. Es sei auf das belegte effektive Einkommen abzustellen. Aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich nicht, weshalb die Vorinstanz von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'000.00 ausgehe. Sie komme ihrer Begründungspflicht nicht nach und verletze das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin. Es sei falsch und willkürlich anzunehmen, dass sie gemäss eigenen Angaben früher ca. Fr. 3'000.00 pro Monat erzielt habe. Die Vorinstanz beziehe sich offensichtlich auf den Parteivortrag des Beklagten. Dieser habe jedoch ausgeführt, die Gesuchstellerin habe früher einen Raum gemietet und in dieser Konstellation etwa Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00 pro Monat verdient. Ferner handle es sich dabei nicht um das Nettoeinkommen. Dies gelte auch, wenn auf die Aussagen der Gesuchstellerin abgestellt würde, wonach sie früher zwischen Fr. 2'000.00 und Fr. 2'800.00 verdient habe. Die Gesuchstellerin wohne nicht in einer Wohngemeinschaft. Sie bewohne ein Zimmer mit geteiltem Badezimmer und geteilter Küche und lebe isoliert von den anderen Bewohnern. Sie teile sich mit ihnen keine Ausgaben. Der Gesuchstellerin sei ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen.

2.3. In der Eingabe vom 6. Mai 2024 führte die Gesuchstellerin aus, dass sie seit dem 8. Januar bis zum 16. März 2024 über eine Anstellung im H._____ verfügt habe. Diese sei ihr gekündigt worden. Aktuell sei sie wieder arbeitslos, beziehe keine materielle Hilfe mehr und lebe von der Hand in den Mund.

2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III

369 E. 4.1 m.H.).

2.4.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3)

Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2).

2.5. Die Gesuchstellerin beantragte am 1. September 2023 bei der Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie machte betreffend Einkommen geltend, dass sie 2018 erstmals ein Lokal gemietet und darin ihre Dienstleistungen als Masseurin angeboten habe. Über dieses Lokal verfüge sie nicht mehr, biete aber dennoch gelegentlich noch Dienstleistungen an. Das Einkommen variiere stark (März 2023 Fr. 1'070.00, April 2023 Fr. 600.00, Mai 2023 Fr. 170.00). Den Lohn erhalte sie in bar und führe keine Buchhaltung über ihre Ein- und Ausgaben. Die Gesuchstellerin lebe allein und miete ein Zimmer für monatlich Fr. 700.00. Sie wisse nicht, ob sie im Jahr 2023 Prämienverbilligungen erhalte (OF.2023.126, act. 1 ff.). Dem Gesuch legte sie nebst alten Steuerunterlagen betreffend aktuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse u.a. eine schlechte Kopie des Mietvertrages vom 1. April 2023 über ein nicht entzifferbares Mietobjekt mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 700.00 (OF.2023.126, Gesuchsbeilage [GB] 4) und die Steuererklärung bzw. -veranlagung 2022 nach Ermessen bei. Aus dieser ging für 2022 ein Einkommen von Fr. 25'000.00 hervor (OF.2023.126, GB 5, S. 1 ff. und GB 7). Überdies lagen der Steuererklärung 2022 ein Kontoauszug vom 1. Dezember 2022 über ein Konto mit einem Saldo von Fr. 1'739.47 per 30. November 2022 (OF.2023.126, GB 5, S. 11) sowie ein Krankenversicherungsausweis für das Jahr 2022 bei (OF.2023.126, GB 5, S. 14 ff.). Ferner befand sich ein Nachweis der SVA Aargau vom 22. Juni 2023 bei den Belegen, wonach die Gesuchstellerin dieser mitgeteilt habe, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2023 aufgegeben habe. Daher werde die Beitragspflicht für Selbständigerwerbende aufgehoben (OF.2023.126, GB 5, S. 9). Aktuelle Belege aus dem Jahr 2023 über ihr Einkommen und Vermögen bzw. ihre Lebenshaltungskosten (z.B. Krankenkassenpolice 2023, Kontoauszug 2023) reichte die Gesuchstellerin nicht ein.

Die Vorinstanz forderte die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 6. September 2023 dazu auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und innert Frist von zehn Tagen aktuelle Belege zu Einkünften, Vermögen sowie zu ihren Lebenshaltungskosten einzureichen (OF.2023.126, act. 8 ff.). Die Vorinstanz war nicht dazu verpflichtet, die Gesuchstellerin auf das Fehlen der Belege hinzuweisen. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.3.1). Da die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist, gilt sie nicht als unbeholfen und hatte keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht.

Die Gesuchstellerin ist ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer Einkommen- und Vermögensverhältnisse bzw. ihre Lebenshaltungskosten nicht genügend nachgekommen, weshalb ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden konnte.

Selbst wenn die im Nachgang zum Gesuch eingereichten Belege berücksichtigt würden, weisen sie auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hin. Einerseits erklärte die Gesuchstellerin offenbar gegenüber der SVA Aargau, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2023 aufgegeben habe (OF.2023.126, GB 5, S. 9). Im Gesuch vom 1. September 2023 bestritt sie jegliches Vorhandensein von Buchhaltungsunterlagen (OF.2023.126, act. 4). Andererseits reichte sie anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2024 handschriftliche Buchhaltungsunterlagen ein, wonach sie auch ab dem 1. Juni 2023 selbständig tätig war (SF.2023.76, Beilage 1 der an der Verhandlung vom 16. Januar 2024 eingereichten Unterlagen).

Den erst beschwerdeweise am 6. Mai 2024 nachgereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung berufstätig war, was sie der Vorinstanz verschwieg. Sie schloss am 5. Januar 2024 einen Arbeitsvertrag mit dem H._____ ab und erzielte bis März 2024 ein Einkommen (Beilagen 1 bis 3 zur Eingabe vom 6. Mai 2024). Damit liegt eine weitere Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Dass ihr diese Anstellung am 17. März 2024 gekündigt wurde (Beilage 4 zur Eingabe vom 6. Mai 2024), ist nicht von Relevanz, war ihr dies anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung noch gar nicht bekannt. Die Gesuchstellerin hat ihre Einkommensverhältnisse weder umfassend dargestellt noch belegt. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Rügen.

3.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 16. Januar 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2024 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 6. Juni 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus