ZSU.2024.45
ZSU.2024.45 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-05-01
1. Mai 2024Deutsch17 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.45 / SD (SF.2022.2) Art. 23 Entscheid vom 1. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Gegenstand Vorsorgliche Mas...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2024.45 / SD (SF.2022.2) Art. 23
Entscheid vom 1. Mai 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin
Beschwerde- A._____, führer […]
Gegenstand Vorsorgliche Massnahme (Vollährigenunterhalt) / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau im Berufungsverfahren ZSU.2023.168:
" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg vom 5. Juli 2023 aufgehoben und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2.
2.1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren gewährt und Rechtsanwalt A._____ [=Beschwerdeführer], Q._____, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
2.2. Soweit die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betreffend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren als gegenstandlos von der Kontrolle abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf die Staatskasse genommen.
4.
Über die Regelung der Parteikosten wird die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben."
2.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Gerichtskasse an, dem Beschwerdeführer ein richterlich auf Fr. 1'114.88 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetztes Honorar für das obergerichtliche Verfahren ZSU.2023.168 auszubezahlen.
3.
Gegen diese ihm am 9. Februar 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 19. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 07.02.2024 (SF.2022.2) sei aufzuheben, soweit damit das Honorar des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren ZSU.2023.168 (SF.2022.2) festgesetzt wurde.
2.
Das Honorar des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren ZSU.2023.168 (SF.2022.2) sei auf Fr. 2'417.35 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen.
3.
Die Gerichtskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Honorar gemäss Ziffer 2. hiervor zu überweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners bzw. des Kantons Aargau."
Erwägungen
1.
Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 7. Februar 2024, dass der Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'876.15 sowie einen Zuschlag von 15 % auf die Eingabe vom 25. April 2023, also Fr. 502.50 (zuzüglich Fr. 38.70 MwSt), insgesamt Fr. 2'417.35 geltend mache. Indessen sei nicht ausser Acht zu lassen, dass aufgrund des durchgeführten erstinstanzlichen Summarverfahrens erhebliche Synergieeffekte vorhanden seien. Es erscheine daher nicht angezeigt, für das Berufungsverfahren erneut von der Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 auszugehen und die ordentlichen Abschläge vorzunehmen. Sachgerecht erscheine vielmehr, die erstinstanzliche Grundentschädigung um 30 % für die zusätzliche Rechtsschrift (Berufung) zu erhöhen (angefochtener Entscheid E. 5.4).
2.2. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, durch die Grundentschädigung seien Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Das Obergericht Aargau gehe bei der Festsetzung der Parteikosten im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss von einer eigenen Grundentschädigung aus und nehme einen Rechtsmittelabzug vor. Letzterer werde bei familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss auf 25% festgesetzt (Beschwerde S. 6).
Synergieeffekte seien kein Grund, entgegen den Bestimmungen des Anwaltstarifs und der obergerichtlichen Praxis keine eigene Grundentschädigung für das Rechtmittelverfahren mit den entsprechenden Abzügen zu berücksichtigen. Das Berufungsverfahren setze nicht einfach das erstinstanzliche Verfahren fort. Mit dem erstinstanzlichen Entscheid werde insbesondere eine erneute Instruktion mit der Klientschaft notwendig. Dabei müssten die Erfolgschancen einer Anfechtung mit der Klientschaft besprochen und das weitere Vorgehen entschieden werden. Hinzu komme, dass sich in der Berufung eingehend mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt werden müsse, was ein erneutes Aktenstudium und auch weitere Abklärung der Rechtslage erforderlich mache (Beschwerde S. 6 f.).
Die Vorinstanz verletze mit ihrem Vorgehen die Bestimmungen des Anwaltstarifs. Die Berufung vom 24. Juli 2023 sei mit erheblichen Aufwendungen verbunden gewesen, welche nicht mit einem blossen Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift auf das vorinstanzliche Honorar gedeckt seien. Es müsse gemäss der obergerichtlichen Praxis von einer eigenen Grundentschädigung mit den entsprechenden Abzügen ausgegangen werden, so wie dies auch beantragt worden sei (Beschwerde S. 7).
Wie der Beschwerdeführer als Vertreter in einem anderen vor dem Obergericht hängigen Verfahren dargelegt habe (ZOR.2023.52), sei mit Schreiben des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 nicht mitgeteilt worden, wie hoch die ab 01. Januar 2023 geltende Grundentschädigung für durchschnittlich aufwändige, selbständige Unterhaltsklagen sei. Es sei auch noch kein obergerichtliches Urteil ersichtlich, dass sich in allgemeiner Weise dazu äussere. Bis 31. Dezember 2022 habe eine Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 gegolten (AGVE 2020, Nr. 60, S. 493 ff.). Ausgehend davon, dass diese Grundentschädigung im gleichen Masse wie die übrigen Grundentschädigungen in familienrechtlichen Verfahren ansteigen solle (also rund einen Drittel), ergebe sich ein Betrag von Fr. 4'000.00 (Beschwerde S. 8).
Das Obergericht Aargau setze praxisgemäss zusätzlich zur Grundentschädigung eine Entschädigung von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest (Beschwerde S. 8).
Was die Stellungnahme vom 25. August 2023 betreffe, so sei diese notwendig gewesen, weil Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätten nachgereicht werden müssen und weil der Beklagte in
seiner Berufungsantwort diverse Noven vorgebracht habe, welche hätten bestritten werden müssen (Beschwerde S. 8).
Selbst wenn vom früheren Grundhonorar von nur Fr. 3'000.00, einem Zuschlag von 10 % für die Stellungnahme vom 25. August 2023 und einer Minimalentschädigung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 350.00 ausgegangen werde, resultiere bereits das folgende Honorar (Beschwerde S. 8 f.):
Grundhonorar Fr. 3'000.00./. Rechtsmittelabzug Fr. -750.00./. Abzug fehlende Verhandlung (20 %) Fr. -600.00 Zuschlag Eingabe vom 25. August 2023 (10 %) Fr. 300.00 Entschädigung URP-Gesuch Fr. 350.00 Zwischentotal 1 Fr. 2'300.00 Auslagen (3 %) auf Fr. 2'300.00 Fr. 69.00 Zwischentotal 2 Fr. 2'369.00 Mehrwertsteuer (8.1 %) Fr. 191.90 Total Fr. 2'560.90 Weil neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Honorar von Fr. 2'417.35 beantragt worden sei, nicht beanstandet werde, sei das Honorar für das Berufungsverfahrens ZSU.2023.168 somit auf Fr. 2'417.35 festzusetzen (Beschwerde S. 9).
3.
3.1. Die kantonale Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) umfasst die Kompetenz der Kantone, die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, in der Schweizerischen Zivilprozessordnung die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsanwalts zu regeln und den Grundsatz der vollen Entschädigung durchzusetzen. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt lediglich, dass die Entschädigung angemessen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 unter Hinw. auf BGE 137 III
185 E. 5.2).
3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede bzw. bringt selbst vor, dass seine Entschädigung nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau (Anwaltstarif [AnwT]) zu bestimmen und eine Honorierung nach Pauschalen vorzunehmen ist.
3.2.2. 3.2.2.1. Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt in das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussenden Verfahren die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d AnwT gilt die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache.
3.2.2.2. Mit der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die Grundentschädigung schliesst die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren ein (§ 3 Abs. 1 AnwT; vgl. AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f.; AGVE 2004 Nr. 4 S. 61 f.). Für weitere Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 – 30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT).
Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 1 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91 E. 5.c).
3.2.2.3. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwalts je nach Aufwand 50-100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Praxisgemäss wird im obergerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittelabzug in der Höhe von 25 % vorgenommen (vgl. statt vieler: Entscheide des Kantons Aargau ZSU.2023.150 vom 30. Oktober 2023 E. 9, ZSU.2022.251 vom 13. Februar 2023 E. 9, ZSU.2022.116 vom 18. November 2022 E. 4).
3.2.3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Parteientschädigungen in familienrechtlichen Verfahren wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und der zunehmenden Komplexität familienrechtlicher Verfahren festgelegt, dass per 1. Januar 2023 von folgenden Grundentschädigungen in familienrechtlichen Verfahren ausgegangen wird: − im durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren: Fr. 4'500.00 − im durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren: Fr. 3'350.00 − im durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung Präliminar/Eheschutzentscheid: Fr. 2'700.00 − im durchschnittlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz: Fr. 2'700.00
3.3. Die Entschädigung in Zivilsachen erfolgt im Kanton Aargau somit nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist. Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes – soweit ihm nicht schon bei Festsetzung der Grundentschädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung getragen wurde – erfolgt durch Zu- und Abschläge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I
124 E. 4.3). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles.
4.
4.1. Vorliegend ist eine Entschädigung für das Berufungsverfahren betreffend die vorsorgliche Massnahme für Volljährigenunterhalt (ZSU.2023.168) festzusetzen. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 7. Februar 2024 aus (E. 5.4), dass es aufgrund von erheblichen Synergieeffekten nicht angezeigt erscheine, für das Berufungsverfahren erneut von einer Grundentschädigung auszugehen, sondern es erscheine sachgerecht, die erstinstanzliche Grundentschädigung um 30 % für die zusätzliche Rechtsschrift (Berufung) zu erhöhen.
Ein Rechtsmittelverfahren beinhaltet immer einen gewissen Synergieeffekt zum vorinstanzlichen Verfahren. Dieser Tatsache wird jedoch durch die Regelung von § 8 Abs. 1 AnwT – Reduktion der Entschädigung um bis zu
50 % – angemessen Rechnung getragen. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid nicht, wieso im vorliegenden Fall stärkere Synergieeffekte vorhanden sein sollen, als in anderen Rechtsmittelverfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund im zu beurteilenden Fall vom klaren Wortlaut von § 8 Abs. 1 AnwT abzuweichen wäre. Vielmehr ist vorliegend die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren ZSU.2023.168 nach den Bestimmungen des Anwaltstarifs sowie der dazugehörigen Praxis festzusetzen.
4.2. 4.2.1. Gegenstand des Verfahrens war eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens betreffend Volljährigenunterhalt. Das Schreiben vom 12. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau hält weder die Grundentschädigung für Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt noch für entsprechende vorsorgliche Massnahmeverfahren fest.
4.2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Grundentschädigung mindestens bei Fr. 3'000.00 festzusetzen sei. Er bezieht sich hierfür auf den Entscheid ZSU.2019.254 (AGVE 2020, Nr. 60, S. 493 ff.). Diesem Entscheid liegt jedoch nicht – wie vorliegend – eine vorsorgliche Massnahme zugrunde, sondern geht es um eine Abänderung von Unterhaltszahlungen im Hauptverfahren. Vorsorgliche Massnahmeverfahren sind jedoch regelmässig mit einem geringeren Aufwand verbunden als die ihnen Anlass gebende Hauptverfahren. So geht einem vorsorglichen Massnahmeverfahren kein Schlichtungsverfahren voraus, dessen Aufwand ebenfalls in der Grundentschädigung enthalten ist (§ 3 Abs. 1 AnwT), und ist der Sachverhalt bei vorsorglichen Massnahmen lediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich deshalb, von einer im Vergleich zum Hauptverfahren tieferen Grundentschädigung auszugehen. Ausgangslage hierfür bilden die im Schreiben des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2022 erwähnten Summarverfahren, somit das durchschnittliche Präliminar-/Eheschutzverfahren bzw. das entsprechende Abänderungsverfahren, welche mit Fr. 3'350.00 bzw. Fr. 2'700.00 honoriert werden. Bei der erstmaligen Festsetzung des Volljährigenunterhalts im Massnahmeverfahren geht es einzig um den Unterhalt, währenddem in den Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren danebst noch weitere Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht etc.) sowie das Getrenntleben der Ehegatten (Art. 176 ZGB) zu regeln sind. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren liegt damit ein deutlich unterdurchschnittliches Verfahren vor. Es erscheint daher angemessen, bei der erstmaligen Festsetzung von Unterhalt im vorsorglichen Massnahmeverfahren betreffend Volljährigenunterhalt die durchschnittliche Grundentschädigung auf Fr. 2'500.00 festzusetzen, was rund 75 % derjenigen eines durchschnittlichen Präliminar/Eheschutzverfahrens entspricht. Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer die Qualifikation als durchschnittlicher Fall nicht in Frage stellt.
4.2.3. Zu prüfen ist weiter, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag für die Eingabe vom 25. August 2023 zu gewähren ist. Die Stellungnahme umfasst insgesamt drei Seiten (inkl. Briefkopf). Die letzte Seite bezieht sich auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; konkret werden dort die mit der Stellungnahme nachgereichten Unterlagen wie Lohnabrechnungen und Lohnausweise aufgezählt. Bezüglich der Nachreichung der Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist kein Zuschlag zu gewähren, da diese Aufwendungen bereits durch den Zuschlag für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt sind (E. 4.3 hiernach). Es wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb die Unterlagen nicht bereits mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätten eingereicht werden können und dass zusätzliche Aufwendungen nötig gewesen sein sollen, die nicht durch den Zuschlag für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt sind. Der beantragte Zuschlag in der Höhe von 10 % erscheint für die vorgebrachten Ausführungen über knapp zwei Seiten zu den von der Gegenseite in der Berufungsantwort vorgebrachten Noven als angemessen.
4.3. Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 340 E. 3.4.3). Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 350.00, was nicht zu beanstanden ist. Das Gesuch ist daher wie beantragt mit Fr. 350.00 zu entschädigen.
5.
Zusammenfassend ist für die Festsetzung der Entschädigung somit von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Für die fehlende Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für die Eingabe vom 25. August 2023 ist ein Zuschlag von 10 % auf das Grundhonorar zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und der Entschädigung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 350.00 resultieren Fr. 2'037.50. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von praxisgemäss
3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (der Aufwand erfolgte vollständig im Jahr 2023), womit sich ein Honorar von gerundet
Fr. 2'260.00 ([Fr. 2'500.00 x 0.9 x 0.75 + Fr. 350.00] x 1.03 x 1.077) ergibt. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen.
6.
Der Beschwerdeführer obsiegt weit überwiegend, weshalb die Gerichtskosten dem Kanton aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln (vgl. BGE 142 III 110). Dem Beschwerdeführer ist daher antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse Laufenburg zuzusprechen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 1'302.45 gerundet Fr. 1'397.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Mangels Vertretung, d.h. mangels Instruktion und Korrespondenz (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) ist ein Abzug von 30 % angemessen. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung, einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von
8.1 % ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 778.00 (Fr. 1'397.00 x 0.5 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und
2 der Verfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 7. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
" 1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin, A._____, Rechtsanwalt, Q._____, für das Berufungsverfahren ZSU.2023.168 wird auf Fr. 2'260.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt.
2.
Die Kasse des Bezirksgerichts Laufenburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, A._____, Rechtsanwalt, Q._____, eine Entschädigung von Fr. 2'260.00 (inkl. Auslagen und MwSt) auszuzahlen."
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der vom Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 500.00 geleistete Kostenvorschuss ist ihm von der Obergerichtskasse zurückzuerstatten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 778.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse Laufenburg ausgerichtet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'302.45.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 1. Mai 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari De Martin