Lexipedia

Entscheid

ZSU.2024.49 / ZSU.2024.92

ZSU.2024.49 / ZSU.2024.92 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-10-15

15. Oktober 2024Deutsch9 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.49 / ZSU.2024.92 / zp (SF.XXXX.XX/OF.YYYY.YY) Art. 69 Entscheid vom 15. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver Gesuchsteller 1 A._____, [...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2024.49 / ZSU.2024.92 / zp (SF.XXXX.XX/OF.YYYY.YY) Art. 69

Entscheid vom 15. Oktober 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver

Gesuchsteller 1 A._____, […]

Gesuchstellerin 2 B._____, […]

Gesuchsgegner C._____, […]

Gegenstand Ausstandsgesuche betreffend die Verfahren SF.XXXX.XX (vorsorgliche Massnahmen) und OF.YYYY.YY (Abänderung Scheidungsurteil)

Sachverhalt

1.

Am 27. Juni 2024 (Postaufgabe) reichte D._____ (Klägerin) beim Bezirksgericht E._____, Präsidium des Familiengerichts, ein Gesuch um (superprovisorische) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zum Schutze der Kinder im Klageverfahren mit Antrag auf Abänderung eines Scheidungsurteils gegen den Beklagten ein (SF.XXXX.XX). Parallel dazu reichte die Klägerin am 27. Juni 2024 beim Bezirksgericht E._____ eine Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils ein (OF.YYYY.YY).

2.

2.1. Die […] A._____ und B._____ des Bezirksgerichts E._____ stellten mit Eingabe vom 2. Juli 2024 bei der Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau ein Ausstandsbegehren betreffend die Verfahren SF.XXXX.XX und OF.YYYY.YY.

2.2. Auf Ersuchen der Justizleitung stellte […] A._____ das Ausstandsbegehren am 3. Juli 2024 der Klägerin (Vertreter) und dem Beklagten (C._____, Gesuchsgegner) zur Stellungnahme innert 5 Tagen zu.

2.3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 bestritt der Gesuchsgegner den geltend gemachten Ausstandsgrund. Die Klägerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.

3.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 leitete die Justizleitung die Akten (inkl. Ausstandsbegehren und Stellungnahme des Gesuchsgegners) des von ihr unter den Verfahrensnummern LDI.2024.268 und LDI.2024.269 erfassten Ausstandsgesuchs zur Entscheidung an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. Am Obergericht wurden daraufhin ebenfalls zwei Verfahren (ZSU.2024.49 und ZSU.2024.92) für die Ausstandsgesuche (betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. die Abänderung des Scheidungsurteils) eröffnet.

Erwägungen

1.

1.1

Zur Beurteilung der vorliegenden von den beiden Bezirksgerichtspräsidenten in Angelegenheiten des ZGB gestellten und vom Gesuchsgegner bestrittenen Ausstandsgesuche ist das Obergericht, 3. Zivilkammer, zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Beurteilung erfolgt im summarischen Verfahren (WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 50 ZPO m.w.H.; KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 50 ZPO).

1.2

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gemeinsam eingereichte Begehren vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO analog).

Die Ausstandsbegehren von […] A._____ und […] B._____ in den Verfahren ZSU.2024.49 und ZSU.2024.92 betreffen dieselben Beteiligten und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt bzw. eine identische Begründung zugrunde. Damit stehen die Verfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sie gemeinsam zu behandeln sind.

2.

2.1

Zur Begründung der Ausstandsbegehren wird vorgebracht, die Klägerin habe […] A._____ wiederholt als korrupt bezeichnet und ihn zu einer Geldzahlung genötigt. Stellvertretend für verschiedene E-Mails, die auch an […] B._____ gerichtet gewesen und gelöscht (und damit den Ausstandsbegehren nicht beigelegt) worden seien, werde auf das an […] A._____ adressierte Schreiben vom 1. Februar 2024 verwiesen, worin es heisse:

"Wenn Sie (sc. A._____) schon in der Lage waren im Auftrag von faschistischem und geldgeilen Schweizer Politikern, Justiz und korrupten Anwälten mein Haus (eigentlich das Haus meiner Kinder) uns wegnehmen zu lassen, dann sollten Sie auch in der Lage sein, den pädophilen C._____ zu verfügen, mein Geld mir bis spätestens 15.02.2024 überwiesen zu lassen" (…)

"Sollte die Zahlung auf meinem Konto bis am 15.02.2024 nicht eingetroffen sein, sehe ich mich gezwungen, extra Klage gegen Sie (sc. A._____) und Ihre Clique im Gericht E._____ (…) einzureichen."

Die […] A._____ und B._____ würden sich ob der Vielzahl verunglimpfender, persönlichkeitsverletzender Vorwürfe als befangen i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erachten, weshalb beide Gerichtspräsidenten in den Ausstand träten.

2.2

Der Gesuchsgegner brachte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 vor, es sollte für einen Amtsträger in der Position eines Gerichtspräsidenten naturgemäss möglich sein, die an ihn gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2024 sowie 9. Februar 2024 so zu interpretieren, dass nicht der Amtsträger als Person, sondern der Amtsträger in seiner Funktion stellvertretend für die Gerichtsentscheide und den daraus folgenden Massnahmen angegriffen würde. Die entsprechenden Äusserungen seien "offensichtlich im Kontext womöglich klar als angewendetes Druckmittel gegen die aktuell zuständige Amtsperson zu verstehen". Zudem fehle ihm die eigenständige Stellungnahme von […] B._____, inkl. aller an sie gerichteten Schreiben. Er erachte die Begründung der Befangenheit als nicht ausreichend. Es seien weit kräftigere Schreiben an diverse Gerichtspräsidenten sowie Anwälte und Staatsanwälte im Umlauf. Sollten die Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts E._____ zwingend in den Ausstand treten, sei der Gerichtsort Brugg als zielführende Variante mit den Vorteilen der Informations-Kontinuität zu bedenken.

3.

3.1

Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f).

Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken

sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 136 I 207 E. 3.1). Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 147 I 173 E. 5.1). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Eine allfällige Antipathie allein führt nicht zum Ausstand i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, sondern muss dafür eine gewisse Intensität und Gegenseitigkeit erreichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erwecken einseitige Angriffe einer Partei gegenüber einem Richter nicht per se den Eindruck der Voreingenommenheit; vielmehr sei erforderlich, dass der Richter selbst auch feindliche Gefühle zum Ausdruck bringt. Es soll verhindert werden, dass Querulanten durch feindseliges Verhalten dem Richter gegenüber Einfluss auf die Bildung des Spruchkörpers nehmen können (BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Damit ist indirekt auch gesagt, dass nicht jedes, gegen einen Richter gerichtetes querulatorisches Verhalten einen Ausstandsgrund begründet. Die der Feindschaft zugrundeliegenden Differenzen müssen vielmehr derart erheblich sein, dass sie für die Parteien unüberwindbar erscheinen sowie von einer gewissen Aktualität sein (URBACH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 47 ZPO).

3.2

Vorliegend richten sich die Äusserungen der Klägerin sowohl im Schreiben vom 1. Februar 2024 als auch im E-Mail vom 9. Februar 2024 nicht direkt gegen die Person des […] A._____. Vielmehr sind sie als Ausdruck des allgemeinen Unmuts der Klägerin zu qualifizieren, welche mangels gegenteiliger Indizien keine unüberwindbaren Differenzen zwischen […] A._____ und der Klägerin zu begründen vermögen. Dies wurde in den Ausstandsbegehren denn auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen kann und muss von einer Gerichtsperson erwartet werden, dass sie sich nicht durch allgemein gehaltene Unmutsäusserungen einer Partei beeinflussen lässt, sondern die mit dem Amt einhergehende Unparteilichkeit bewahren kann. Ausstandsbegehren sollen auch für Richter keine Instrumente werden, um Einfluss auf die Bildung des Spruchkörpers nehmen und sich gegebenenfalls querulatorisch handelnder Parteien entziehen zu können. Es ist nicht ersichtlich, wie die vorliegend zu beurteilenden Aussagen den für den Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erforderlichen Schweregrad erreichen könnten, zumal der Konflikt bis anhin keine (erkennbare) persönliche Wendung genommen hat und sich die Äusserungen der Klägerin nicht nur gegen […] A._____, sondern auch zahlreiche andere Behörden und Amtsträger richten. Dass die Klägerin oftmals in einem eigentlichen Rundumschlag gegen diverse Amtsträger und Behörden austeilt, ist zudem notorisch. Inwiefern deshalb Umstände vorliegen sollten, welche eine persönliche, und damit einen Ausstandsgrund begründende Feindschaft zwischen […] A._____ und der Klägerin begründen würden, wurde nicht substantiiert dargetan, weshalb die Ausstandsgesuche abzuweisen sind.

Das Gleiche gilt für die Ausstandsgesuche von […] B._____: Es wurde nicht substantiiert dargetan, inwiefern […] B._____ nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO befangen sein soll, richten sich das den Ausstandsbegehren beigelegte Schreiben vom 1. Februar 2024 sowie die beigelegte E-Mail vom 9. Februar 2024 bzw. die darin enthaltenen Aussagen in keiner Weise an sie. Weitere Unterlagen, welche das Vorliegen eines Ausstandsgrundes glaubhaft machen würden bzw. den Anschein der Befangenheit erwecken und den für einen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erforderlichen Schweregrad erreichen könnten, wurden den Ausstandsbegehren nicht beigelegt. Folglich sind die Ausstandsbegehren auch in Bezug auf […] B._____ abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Parteientschädigungen sind nicht auszurichten.

Das Obergericht beschliesst:

Die Verfahren ZSU.2024.49 und ZSU.2024.92 werden vereinigt.

Entscheid

1.

Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Aarau, 15. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Massari Pulver