ZSU.2024.68
ZSU.2024.68 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2024-06-03
3. Juni 2024Deutsch5 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.68 / va (SR.2024.22) Art. 26 Entscheid vom 3. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.68 / va (SR.2024.22) Art. 26
Entscheid vom 3. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 56'000.00 nebst Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" Rückzahlung 48'800 Fr + 6 Monate Miete 7'200 = Total 56'000 Fr."
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 7. Dezember 2023 zugestellt, woraufhin dieser am 11. Dezember 2023 Rechtsvorschlag erhob.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 25. Januar 2024 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung provisorische Rechtsöffnung.
2.2. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024 (Postaufgabe: 6. Februar 2024) beantragte der Beklagte die Einstellung des Verfahrens und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
2.3. Mit Entscheid vom 4. März 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts:
" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 25. Januar 2024 (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2023) wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3.
3.1. Die Klägerin erhob am 17. März 2024 fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihr am 8. März 2024 zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens.
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2024 (Postaufgabe: 25. April 2024) wiederholte der Beklagte seine erstinstanzlichen Anträge und beantragte sinngemäss die Beschwerdeabweisung.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.
Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG) bzw. er einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel (öffentliche Urkunde oder Schuldanerkennung) vorlegt.
3.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, aus dem Zahlungsbefehl werde ersichtlich, dass die Klägerin ihre Forderung auf ein Darlehen sowie Mietzinsausstände stütze. Es sei jedoch kein Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt worden, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2).
4.
Mit dieser zutreffenden Begründung setzt sich die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander, sondern sie macht nur geltend, die Ausfüh-
rungen des Beklagten vor Vorinstanz würden nicht der Wahrheit entsprechen.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege (Kontoauszüge) sind unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.1). Ohnehin würde es sich aber dabei ebenfalls nicht um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handeln. Im Rechtsöffnungsverfahren kann (im Gegensatz zu einem ordentlichen Klageverfahren) eine Forderung nicht losgelöst von einem Rechtsöffnungstitel geprüft werden. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin daher zu Recht mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Die auf Fr. 750.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird der Klägerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 56'000.00.
Aarau, 3. Juni 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess