ZSU.2024.70
ZSU.2024.70 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-05-01
1. Mai 2024Deutsch7 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.70 / (SR.2023.211) Art. 25 Entscheid vom 1. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker Klägerin 1 A._____, […] Kläger 2 B._____, […] 1 und 2 vertreten...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2024.70 / (SR.2023.211) Art. 25
Entscheid vom 1. Mai 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker
Klägerin 1 A._____, […]
Kläger 2 B._____, […]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Heinzelmann, […]
Beklagte C._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023)
Sachverhalt
1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte mit Entscheid vom 1. März 2024 Folgendes:
" 1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023) für den Betrag von Fr. 11'480.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. August 2023 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerinin den Gesuchstellern Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat.
3.
Die Gesuchsteller sind berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.
4.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 1'546.25 zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
Die Gesuchsgegnerin trägt ihre eigenen Parteikosten selbst."
2.
2.1. Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Postaufgabe: 19. März 2024) erhob die Beklagte Beschwerde gegen diesen ihr am 5. März 2024 zugestellten Entscheid. Sie beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
2.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2
Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht für das summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Indessen sind gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (vgl. auch BGE 143 III 149 E. 2.4.1 = Pra 2018 Nr. 29). Die Betreibungsferien dauern insbesondere während sieben Tagen vor und sieben Tagen nach Ostern (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Sie hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgezählt werden (Art. 63 SchKG).
1.3. Der angefochtene Entscheid wurde der Beklagten am 5. März 2024 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 6. März 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO) zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel demnach auf den 15. März 2024, mithin nicht in die Betreibungsferien. Folglich endete die zehntägige Beschwerdefrist am 15. März 2024.
1.3. Der angefochtene Entscheid wurde der Beklagten am 5. März 2024 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 6. März 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO) zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel demnach auf den 15. März 2024, mithin nicht in die Betreibungsferien. Folglich endete die zehntägige Beschwerdefrist am 15. März 2024.
Die Beschwerde der Beklagten datiert zwar vom 15. März 2024. Sie wurde indessen erst am 19. März 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde ist demnach verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
2.
Die Beklagte macht mit Eingabe vom 26. März 2024 geltend, sie benötige "Rechtshilfe von der unentgeltliche[n] Rechtsauskunft Aargau". Soweit die Beklagte damit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen will, ist dieses abzuweisen, zumal sich die Beschwerde nach hiervor Gesagtem als aussichtlos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist.
3.
Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Kläger wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 68 SchKG die nach Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende obergerichtliche Gebühr zu tragen. Der Gerichtskosten-
vorschuss wurde in der Instruktionsrichterverfügung vom 26. März 2024 auf Fr. 600.00 festgesetzt. Die Entscheidgebühr ist nun jedoch auf Fr. 200.00 herabzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist. Den Klägern ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Beklagten auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 1. Mai 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari Walker