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Entscheid

ZSU.2024.77

ZSU.2024.77 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-08-09

9. August 2024Deutsch17 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.77 (SR.2023.480) Art. 50 Entscheid vom 9. August 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eid...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2024.77 (SR.2023.480) Art. 50

Entscheid vom 9. August 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker

Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern

Beklagte A._____ GmbH, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023)

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom tt.mm. 2023 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 116'437.20 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Umsatzsteuerforderung für 10/2020, 11/2020 und 12/2020 gemäss Rückstandsausweis vom 9. Mai 2023 des Finanzamtes R._____. Im Detail wird auf das angefügte Betreibungsbegehren verwiesen."

Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Oktober 2023 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 116'437.20, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2. Die Beklagte erstattete keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch.

2.3. Mit Entscheid vom 4. März 2024 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Baden:

" 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 22. März 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

3.2. Die Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASEN-BÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei ein Rückstandsausweis vom 9. Mai 2023 des Finanzamts R._____ vorgelegt worden. Bei der betriebenen Forderung handle es sich um eine Umsatzsteuerforderung, klarerweise eine öffentlich-rechtliche Forderung (angefochtener Entscheid E. 2.1). Verfügungen ausländischer Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Forderungen seien nur vollstreckbar, wenn entsprechende staatsvertragliche Regelungen bestünden. Die Klägerin berufe sich für die Vollstreckung auf das Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.351.926.81; nachfolgend BBA). Auf Ersuchen ziehe die ersuchte Behörde gemäss Art. 24 BBA für die ersuchende Behörde in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen wären. Der Anwendungsbereich dieses Abkommens beschränke sich gemäss Art. 2 Ziff. 1 BBA auf Fälle von Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigten. Ordentlich deklarierte, aber nicht bezahlte Steuerforderungen fielen nicht unter das BBA. Aus dem von der Klägerin eingereichten Rückstandsausweis vom 9. Mai 2023 ergäben sich keine Hinweise darauf, dass es sich um eine Forderung handle, die auf einer rechtswidrigen Handlung im Sinne des BBA beruhe. Die dem Rückstandsausweis zugrunde liegenden Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer, aus denen sich diesbezüglich allenfalls weitere Hinweise ergäben, lege die Klägerin nicht ins Recht. Die Einziehung der Steuerforderung von R._____ durch die Schweiz sei gestützt auf Art. 24 BBA deshalb vorliegend nicht möglich. Die Schweiz leiste grundsätzlich keine Inkasso-Amtshilfe für R._____ Steuerforderungen (mit Ausnahme des i.c. nicht anwendbaren Art. 26a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen R._____ und der Schweiz bei der Einkommenssteuer unselbständig Erwerbstätiger). Es existiere daher kein Staatsvertrag, der für den vorliegenden Fall in Frage komme. Eine Vollstreckung auf der Grundlage des SchKG mittels definitiver Rechtsöffnung falle ausser Betracht. Das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.1).

2.1. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei ein Rückstandsausweis vom 9. Mai 2023 des Finanzamts R._____ vorgelegt worden. Bei der betriebenen Forderung handle es sich um eine Umsatzsteuerforderung, klarerweise eine öffentlich-rechtliche Forderung (angefochtener Entscheid E. 2.1). Verfügungen ausländischer Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Forderungen seien nur vollstreckbar, wenn entsprechende staatsvertragliche Regelungen bestünden. Die Klägerin berufe sich für die Vollstreckung auf das Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.351.926.81; nachfolgend BBA). Auf Ersuchen ziehe die ersuchte Behörde gemäss Art. 24 BBA für die ersuchende Behörde in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen wären. Der Anwendungsbereich dieses Abkommens beschränke sich gemäss Art. 2 Ziff. 1 BBA auf Fälle von Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigten. Ordentlich deklarierte, aber nicht bezahlte Steuerforderungen fielen nicht unter das BBA. Aus dem von der Klägerin eingereichten Rückstandsausweis vom 9. Mai 2023 ergäben sich keine Hinweise darauf, dass es sich um eine Forderung handle, die auf einer rechtswidrigen Handlung im Sinne des BBA beruhe. Die dem Rückstandsausweis zugrunde liegenden Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer, aus denen sich diesbezüglich allenfalls weitere Hinweise ergäben, lege die Klägerin nicht ins Recht. Die Einziehung der Steuerforderung von R._____ durch die Schweiz sei gestützt auf Art. 24 BBA deshalb vorliegend nicht möglich. Die Schweiz leiste grundsätzlich keine Inkasso-Amtshilfe für R._____ Steuerforderungen (mit Ausnahme des i.c. nicht anwendbaren Art. 26a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen R._____ und der Schweiz bei der Einkommenssteuer unselbständig Erwerbstätiger). Es existiere daher kein Staatsvertrag, der für den vorliegenden Fall in Frage komme. Eine Vollstreckung auf der Grundlage des SchKG mittels definitiver Rechtsöffnung falle ausser Betracht. Das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.1).

2.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, Art. 24 BBA sehe mit dem Titel "Einziehung" vor, dass die ersuchte Vertragspartei in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende Forderungen für die ersuchende Vertragspartei einziehe, als ob es ihre eigenen wären. Gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG habe die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die in diesem Zeitraum entstandenen Steuerforderungen zu begleichen. Gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG setze die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung, sofern die steuerpflich-tige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung erbringe. Vorliegend habe die ESTV so gehandelt, wie wenn die in Betreibung gesetzte Mehrwertsteuerforderung ihre eigene gewesen wären (Beschwerde S. 3).

Entgegen der Vorinstanz sei der Anwendungsbereich des BBA nicht auf strafbare Handlungen beschränkt. In Art. 2 Ziff. 1 BBA sei von Rechtswidrigkeit die Rede (Beschwerde S. 4-6). Im Lichte des Ziels des BBA – die Verstärkung der Amts- und Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien – seien die BBA-Bestimmungen so auszulegen, dass sie im Ergebnis die zwischenstaatliche Kooperation förderten bzw. verstärkten und sich positiv auf die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auswirkten (Beschwerde S. 5). Auch in der Dissertation der ANNA SKVARC "Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU" (Bern 2010) sei keine Rede von einer strafbaren Handlung als Erfordernis für das Verfahren der Einziehung nach Art. 24 BBA. Stattdessen werde dort auf S. 34 festgehalten, dass der Begriff "Betrug und rechtswidrige Handlungen" i.S.v. Art. 2 BBA "mit den Verhaltensweisen gleichzusetzen [sei], die sich gegen konkrete Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts [richteten]". Diese Auslegung sei auch durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 in E. 1.2 bestätigt worden (Beschwerde S. 6). In casu liege eine Rechtswidrigkeit vor durch den Verstoss gegen Art. 86 MWSTG infolge der Nichterfüllung der pekuniären Ablieferungspflichten nach Deklaration (Beschwerde S. 6).

2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 24 Ziff. 1 BBA zieht die ersuchte Vertragspartei auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei in den Anwendungsbereich des BBA fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen wären. Nach seinem Art. 2 Ziff. 1 lit. b findet das BBA Anwendung auf die Beschlagnahme und

Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht vereinnahmter Beträge, die sich aus den in Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben. Als rechtswidrige Handlungen gelten gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. a Lemma 2 BBA der "Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen", unter anderem "in Bezug auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstösst" (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.2).

2.3.2. Die Auslegung des BBA erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention, VRK, SR 0.111; MEIER, Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, Implikationen für die Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 294 f.). Art. 31 Abs. 1 VRK sieht vor, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist. Ausser dem Zusammenhang (Art. 31 Abs. 2 VRK) sind gemäss Art. 31 Abs. 3 VRK in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (lit. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (lit. b), und jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (lit. c) zu berücksichtigen. Nach Art. 32 VRK können ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsschlusses, herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von Art. 31 VRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 VRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (lit. a) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (lit. b). Art. 31 Abs. 1 VRK gibt die zu berücksichtigenden Elemente der Auslegung vor, ohne jedoch eine verbindliche rechtliche Rangordnung unter ihnen aufzustellen. Die gewöhnliche Bedeutung des Vertragstextes bildet den Ausgangspunkt der Auslegung. Diese gewöhnliche Bedeutung der Begriffe muss nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und im Lichte des Zieles und Zweckes des Vertrags ermittelt werden. Ziel und Zweck des Vertrags entsprechen dem, was die Parteien mit dem Vertrag erreichen wollten. Die teleologische Auslegung gewährleistet zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben den "effet utile" des Vertrags. Der auszulegenden Bestimmung ist unter mehreren möglichen Interpretationen derjenige Sinn beizumessen, der ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck des Vertrags widerspricht (zum Ganzen BGE 150 III 89 E. 4.2.2).

2.4. 2.4.1. In Frage steht vorliegend, was vom Begriff "Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen" (Art. 2 Ziff. 1 lit a BBA) umfasst wird. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass es sich bei den "sonstigen rechtswidrigen Handlungen" nicht um Straftaten handeln muss, sondern es sich hierbei vielmehr (auch) um Verstösse gegen konkrete Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, vorliegend Art. 86 MWSTG, handeln kann. Rechtswidrigkeit sei in diesem Zusammenhang die Nichterfüllung der pekuniären Ablieferungspflichten nach Deklaration ohne Folge der Strafbarkeit, aber wohl mit der Folge der Eintreibung der ausstehenden Forderung, währenddem bei Strafbarkeit nach der fehlenden Ablieferung der Steuerschuld und der Eintreibung der ausstehenden Forderung [sich] noch eine strafrechtliche Sanktion anschliesse (Beschwerde S. 6).

Bei Art. 86 MWSTG handelt es sich um den Bezug des provisorisch geschuldeten Steuerbetrags. Strafrechtliche Konsequenzen ergeben sich daraus nicht, vielmehr kommt das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige die Steuerforderung nicht beziehungsweise nicht fristgerecht begleicht (GEIGER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2015, N. 4 zu Art. 86 MWSTG).

2.4.2. Die Auffassung der Klägerin, wonach die rechtswidrige Handlung nicht zwingend strafrechtlich relevant sein muss, erscheint bereits mit Blick auf den Wortlaut von Art. 1 BBA unzutreffend:

Gegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.

Demgemäss geht es um die Ahndung von Strafsachen, womit es sich bei den rechtswidrigen Handlungen ebenfalls um Straftatbestände handeln muss. Dass mit dem Abkommen eine grundsätzliche Inkasso-Amtshilfe beabsichtigt war, erscheint deshalb bereits aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung als ausgeschlossen. In Art. 2 Abs. 1 lit. b BBA wird sodann ausgeführt, dass das Abkommen Anwendung auf die Einziehung geschuldeter Beträge finde, die sich aus den in lit. a genannten rechtswidrigen Handlungen ergäben. Wäre eine grundsätzliche Inkasso-Amtshilfe angedacht, wäre der Zusatz, dass sich diese aus rechtswidrigen Handlungen ergeben müssten, überflüssig.

2.4.3. Gemäss Botschaft wird im BBA eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU im Kampf gegen Schmuggel und andere Deliktformen im Bereich der indirekten Steuern (Zoll, Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern) sowie beim öffentlichen Beschaffungswesen und im Bereich der Subventionen vereinbart. Zu diesem Zweck würden die Amts- und die Rechtshilfe griffiger ausgestaltet und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden intensiviert (Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen, Bilaterale II, Bundesblatt [BBl] 2004 5965 ff., S. 5968). Die Verbesserung der Zusammenarbeit in der Betrugsbekämpfung sei ein prioritäres Anliegen der EU: Eine vertiefte Zusammenarbeit mit der Schweiz solle es künftig ermöglichen, alle schweren Delikte im Bereich der indirekten Steuern wirkungsvoller zu bekämpfen (Zollbetrug sowie Betrug bei Mehrwert- und Verbrauchssteuern; Botschaft Bilaterale II, S. 5991).

Auch daraus ergibt sich, dass nicht eine grundsätzliche Inkasso-Amtshilfe, sondern die Bekämpfung schwerer Delikte im Bereich der indirekten Steuern beabsichtigt war.

2.4.4. Auch Literatur und Lehre lässt sich die Auffassung der Klägerin nicht entnehmen:

UNSELD hält zum sachlichen Geltungsbereich fest, das BBA diene in erster Linie der verwaltungs- und strafrechtlichen Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung der vom Abkommen erfassten "Straftaten" (Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA). Daneben ziele es auch auf die Beschlagnahme und Einziehung der geschuldeten Beträge, die aus den unter das Abkommen fallenden widerrechtlichen Handlungen herrühren, ab (Art. 2 Ziff. 1 lit. b BBA; UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Akzessorische Rechtshilfe, Auslieferung und Vollstreckungshilfe bei Fiskaldelikten, Zürich/Basel/Genf 2011 [= Zürcher Studien zum Verfahrensrecht 167], S. 142; ähnlich auch KÄSTLI, Betrugsbekämpfung im Rahmen der bilateralen Abkommen II mit der EU, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 177 ff., S. 182, welcher von "illegalen" bzw. unter das BBA fallenden "widerrechtlichen" Handlungen spricht).

Diese Ansicht wird auch von STRUB gestützt: Art. 24 Ziff. 1 BBA sehe vor, dass die Schweiz auf Ersuchen eines EU-Mitgliedsstaats in den Anwendungsbereich des BBA fallende Forderungen einziehe, als ob es ihre eigenen wären. In den Anwendungsbereich des BBA fielen nur Forderungen,

die aus einer nach Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA amtshilfefähigen Straftat stammten. Darunter fielen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen wie Schmuggel oder Korruption, durch welche die finanziellen Interessen der Vertragsparteien im Bereich der indirekten Steuern, des öffentlichen Beschaffungswesens und der Subventionen geschädigt würden (STRUB, Ausländische öffentlich-rechtliche Forderungen in Schweizer Betreibungs- und Insolvenzverfahren, Jusletter vom 29. Mai 2017, Rz. 15).

Schliesslich halten IMSTEPF/PARIS ausdrücklich fest, dass ordentlich deklarierte, aber nicht bezahlte Steuerforderungen, nicht über Art. 24 BBA eingezogen werden könnten. Für die Einziehung müsse ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen (IMSTEPF /PARIS, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, Basel 2020, § 7 N. 117 bzw. N. 48). Diese Ansicht steht im Einklang mit den oben zitierten Meinungen, weshalb es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine unrichtige Spekulation handelt.

Entgegen der Behauptung der Klägerin lässt sich auch der 2010 erschienen Dissertation von ANNA SKVARC "Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU" nichts entnehmen, was die Auffassung der Klägerin auch nur ansatzweise stützen würde. Vielmehr ergibt sich daraus, dass auch diese Autorin für die Einziehung ein strafrechtlich relevantes Verhalten voraussetzt (vgl. dazu S. 32 ff. und S. 39 ff. der erwähnten Dissertation, wo es explizit um das strafbare Verhalten geht). Wenn die Autorin auf S. 193 im Zusammenhang mit Art. 24 BBA ausführt, Forderungen seien so einzuziehen, als ob sie Forderungen seien, die dem Recht der ersuchten Vertragspartei unterstünden, gibt sie nichts anderes, als den Gesetzestext wieder und schliesst daraus den Schluss, dass Schweizer Behörden somit das SchKG anzuwenden haben. Daraus ableiten zu wollen, im Zusammenhang mit einer Einziehung brauche es keine strafbare Handlung (Beschwerde S. 6), lässt Sinn und Zweck bzw. den Anwendungsbereich des Abkommens völlig ausser Acht.

Soweit die Klägerin auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 verweist, kann daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Entscheid in E. 1.2 doch bloss, dass die Einziehung rechtskräftiger und vollstreckbarer Umsatzsteuerforderungen im Zusammenhang mit der (angeblichen) Hinterziehung von Umsatzsteuern in Deutschland grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BBA erfasst werde. Es verweist zwar weiter auf eine "weite Auslegung" des Begriffs "Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen" gemäss BBA. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch ordentlich deklarierte, aber nicht bezahlte Steuerforderungen unter das BBA fallen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der weiten Auslegung verhindert werden soll, dass sich die Vertragsparteien unter Berufung auf unterschiedliche subjektive Tatbestandsmerkmale ihrer Kooperationspflicht wegen fehlender beidseitiger Strafbarkeit entledigen können. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im gesamten Bereich der Gefährdung und der Schädigung der öffentlichen Haushalte durch fiskalische oder gemeinrechtlich strafbare Handlungen nach Massgabe des Abkommens zu kooperieren (siehe KÄSTLI, a.a.O., S. 182).

2.4.5. Zusammenfassend statuiert Art. 2 BBA keine umfassende Inkasso-Amtshilfe, sondern muss für die Einziehung ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Ein solches wurde für die in Betreibung gesetzte Forderung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren deshalb zu Recht abgewiesen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'250.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und wird mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 116'437.20.

Aarau, 9. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker