Lexipedia

Entscheid

ZSU.2024.84

ZSU.2024.84 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-05-23

23. Mai 2024Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.84 (SR.2024.40) Art. 62 Entscheid vom 23. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse Lenzburg, Metzgplatz 18,...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2024.84 (SR.2024.40) Art. 62

Entscheid vom 23. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus

Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg

Beklagte A._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts T._____ vom 6. Februar 2024

Sachverhalt

1.

1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts T._____ vom 6. Februar 2024 für eine Forderung von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 und eine Mahngebühr von Fr. 70.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Rechnung Nr. bbb, Proz.Nr. KEBK.2022.00293 und KEBK.2023.00249 Entscheid vom 22. August 2023 betreffend Bericht und Rechnung vom 31.05.2022 und Schlussbericht und Schlussrechnung für die Periode vom 16.12.2020 – 29.01.2022 und

30.01.2022 – 31.08.2022 inkl. 2x CHF 35.00 Mahngebühr".

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 28. Februar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 5. März 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 116.20, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 23. März 2024 sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied am 9. April 2024:

" 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes T._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2024) für den Betrag von CHF 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.

3.

Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 10. April 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 19. April 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers sei abzuweisen.

3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

3.3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 liess sich die Beklagte erneut vernehmen und hielt an den bisherigen Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Kläger stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf die beiden rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengericht, vom 22. August 2023 und mache die offenen Entscheidgebühren geltend. Die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass sie mangels rechtlichen Gehörs die Entscheidgebühren nicht schulde und somit nicht bezahlen werde. Auf diesen Einwand der Beklagten könne im vorliegenden Vollstreckungsentscheid nicht mehr eingegangen werden, da er auf dem Rechtsmittelweg gegen die beiden Entscheide vom 22. August 2023 hätte vorgebracht werden müssen, was indes nicht geschehen sei. Die Entscheide seien seit dem 5. September 2023 vollstreckbar. Die definitive Rechtsöffnung sei unter diesen Umständen in dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang, zuzüglich Verzugszins, zu gewähren.

2.2

Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie nicht gewillt sei, Rechnungen zweimal zu bezahlen. Im März 2023 habe sie die Rechnung im Betrag von Fr. 450.00 erhalten. Im Schreiben sei mit einem gelben Leuchtstift markiert gewesen, dass man die Rechnung auch am Schalter direkt bezahlen könne. Dies habe sie getan. Dann habe sie bemerkt, dass sie keine Quittung erhalten habe. Sie habe das Schreiben im Umschlag gelassen und darauf notiert, dass sie am Schalter bar bezahlt habe. Das bei ihren Unterlagen aufbewahrte Schreiben habe jemand verschwinden lassen.

3.

3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG).

3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG).

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengericht, auferlegte der Beklagten je in Dispositiv-Ziff. 5 der Entscheide der Verfahren KEBK.2022.293 und KEBK.2023.249 vom 22. August 2023 eine Entscheidgebühr von je Fr. 450.00. Diese Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar. Für die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers von total Fr. 900.00 liegen somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.

3.2. Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen erhoben, sondern pauschal und ohne Einreichung von Urkunden behauptet, dem Kläger nichts zu schulden. Insbesondere hat sie nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erst im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemacht, sie habe die "im März 2023" erhaltene "Rechnung von Fr. 450.—"

bezahlt. Bei diesem in der Beschwerde erhobenen Vorbringen handelt es sich somit um eine neue Tatsachenbehauptung, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig und daher nicht zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon hat die Beklagte ihre neue Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren nicht mittels Urkunden belegt und ergibt sich nur schon aus der Angabe, wonach sie die Rechnung im März 2023 erhalten habe, dass sich eine allfällige Zahlung nicht auf die gestützt auf die beiden Entscheide vom 22. August 2023 in Betreibung gesetzte Forderung beziehen könnte.

3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts T._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Februar 2024) für den Betrag von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger – abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 900.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 23. Mai 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus