ZSU.2024.95
ZSU.2024.95 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-06-10
10. Juni 2024Deutsch9 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.95 (SG.2024.32) Art. 70 Entscheid vom 10. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] vertreten durch […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertret...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2024.95 (SG.2024.32) Art. 70
Entscheid vom 10. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin A._____, […] vertreten durch […]
Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch lic. iur. Martin Schwaller, Rechtsanwalt, […]
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 20. Juni 2023 für eine Forderung von Fr. 709.60 ("[…]-Beiträge (BVG), Periode 01.01.2022 – 31.12.2022 (127258)") und Fr. 400.00 ("Umtriebsentschädigung gem. Ziffer 1.7 Anhang 1 Reglement […]").
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 31. Oktober 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 13. Februar 2024 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes R._____ in der Betreibung Nr. bbb vom 8. Januar 2024 der Beklagten, welche ihren Sitz per 4. Dezember 2023 nach S._____ verlegt hat, am 9. Januar 2024 zugestellt worden war.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 16. April 2024 wie folgt:
" 1. Über B._____ GmbH, T-Strasse, S._____, (vormals in Q._____), wird mit Wirkung ab XX. April 2024, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 24. April 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 16.04.2024 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerde sei superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.
3.4. Am 31. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beklagten seine Kostennote ein.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).
2.
2.1. Die Beklagte bringt mit Beschwerde zunächst vor, dass die Klägerin mit Gesuch um Konkurseröffnung vom 13. Februar 2024 eine Forderung von insgesamt Fr. 1'312.40 (Grundforderung [Fr. 1'109.60] und Betreibungskosten [Fr. 202.80]) geltend mache, womit zuzüglich der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 350.00 eine Gesamtforderung von Fr. 1'662.40 resultiere. Die Beklagte habe dem Betreibungsamt R._____ mit Valuta 21. Februar 2024 den Betrag von Fr. 602.80 und mit Valuta 1. März 2024 den Betrag von Fr. 1'059.60 überwiesen, wobei ausdrücklich vermerkt worden sei, dass diese Zahlungen hinsichtlich der Betreibung Nr. bbb erfolgen würden. Die entsprechenden Zahlungsbelege habe die Beklagte der Vorinstanz am 1. März 2024 eingereicht, womit diese hätte erkennen müssen, dass die Konkursforderung durch die Beklagte vollumfänglich bezahlt worden sei.
2.2. Die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen belief sich im vorliegenden Fall auf Fr. 1'662.40 (act. 7). Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass sie die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) am 21. Februar 2024 (Fr. 602.80) und 1. März 2024 (Fr. 1'059.60) vollständig an das Betreibungsamt R._____ überwiesen hat (Beilage der Beklagten zur Stellungnahme vom 1. März 2024). Die Beklagte hat in ihren beiden Zahlungsaufträgen ausdrücklich vermerkt, dass die beiden Zahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 1'662.40 zu Gunsten der Betreibung Nr. bbb erfolgen, was denn durch das Betreibungsamt R._____ zwingend zu beachten war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.90/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 1). Die Beklagte hat der Vorinstanz am 1. März 2024 unter Beilage der Zahlungsnachweise mitgeteilt, dass die "offene Forderung gemäss Vorladung" vollständig an das Betreibungsamt R._____ bezahlt worden sei (act. 10), was vom Betreibungsamt R._____ gegenüber der Vorinstanz denn auch bestätigt wurde (act. 12). Dass das Betreibungsamt R._____ den Betrag von Fr. 350.00 an eine "andere Betreibung verbucht" und der Klägerin Fr. 350.00 "zu wenig" überwiesen hat (act. 12), kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen, zumal sie – wie erwähnt – im Zahlungsauftrag ausdrücklich die Betreibungsnummer angegeben und die Vorinstanz (vor Entscheidfällung) über die vollständige Bezahlung der Konkursforderung informiert hat, was dieser durch das Betreibungsamt R._____ bestätigt worden ist. Mit der vollständigen Zahlung der Konkursforderung an das Betreibungsamt R._____ ist die Forderung getilgt worden, auch wenn der Klägerin ihr Guthaben später oder gar nicht überwiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2). Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist.
3.
3.1. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog).
Die Beklagte hat die Konkursforderung erst nach Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens bezahlt, womit sie dieses durch ihre Zahlungssäumigkeit verursacht und die Gerichtskosten hierfür zu tragen hat (Art. 108 ZPO). Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
3.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Für das obergerichtliche Verfahren ist der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Diese ist praxisgemäss auf Fr. 800.00 festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass es sich um kein besonders komplexes oder aufwändiges Beschwerdeverfahren gehandelt hat (10-seitige Beschwerde, davon 6 Seiten materielle Begründung), besteht – auch unter Berücksichtigung der mit Kostennote vom 31. Mai 2024 geltend gemachten (zu hohen) Aufwendungen – kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. April 2024 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen.
3.
Der Beklagten wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Obergerichtsentscheids die Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 23'000.00 an die Beklagte zu überweisen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. Juni 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser