ZSU.2025.101
ZSU.2025.101 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-07-01
1. Juli 2025Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.101 / / nk (SZ.2025.7) Art. 102 Entscheid vom 1. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aa...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.101 / / nk (SZ.2025.7) Art. 102
Entscheid vom 1. Juli 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus
Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, […]
Gesuchs- AA._____, gegnerin […]
Gegenstand Nachzahlungsverfahren
Sachverhalt
1.
Der Gesuchsgegnerin wurden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Laufenburg OF.2015.8 vom 15. April 2015 Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von insgesamt Fr. 5'193.05 vorgeschossen.
2.
2.1. Am 22. Januar 2025 ersuchte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Laufenburg um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin unter Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 5'193.05.
2.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin dazu auf, bis zum 17. März 2025 folgende Unterlagen einzureichen: eine kurze Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers; eine vollständige Aufstellung über ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei jede Position zu belegen sei (Kopien genügten); eine Auflistung aller aktuellen monatlichen Auslagen (u.a. Miet- oder Hypothekarzins [inkl. Nebenkosten], Krankenkassenprämien, Berufsauslagen, Schulden [inkl. Quittungen über bereits getätigte Rückzahlungen], aktuelle Steuerrechnungen, allfällige Unterhaltverpflichtungen usw.), wobei jede Position zu belegen sei (Kopien genügten). Falls die Gesuchsgegnerin in einer Partnerschaft lebe, so seien auch die Einnahmen und Ausgaben dieser Person aufzuführen und zu belegen. Zudem wurde die Gesuchgegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass wenn sie der Aufforderung nicht, nicht fristgerecht oder nur unvollständig nachkomme, angenommen werde, dass sie finanziell in der Lage sei, die einstweilen vorgemerkten Prozesskosten nachzuzahlen.
2.3. Die Gesuchsgegnerin nahm am 25. März 2025 (Eingangsdatum) innert erstreckter Frist Stellung zu ihren finanziellen Verhältnissen und legte diverse Belege auf.
2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 14. April 2025 wie folgt:
" 1. 1.1. Für die der Betroffenen im Zivilverfahren OF.2015.8 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird die Nachzahlung im Betrag von Fr. 5'193.05 angeordnet.
1.2. Der Betroffenen wird für die Nachzahlung gemäss Ziff. 1.1 die Ratenzahlung bewilligt. Sie hat diesen Betrag in monatlichen Raten à Fr. 450.00 nachzuzahlen. Der Betrag ist jeweils spätestens per Ende Monat fällig. Ist sie mit mehr als zwei Raten in Verzug, wird die gesamte Restanz fällig.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Betroffene hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen."
3.
3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 15. April 2025 zugestellten Entscheid am 25. April 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Anpassung der monatlich zu leistenden Raten auf Fr. 150.00.
3.2. Der Gesuchsteller hielt mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 an der festgesetzten Ratenhöhe von monatlich Fr. 450.00 fest, könnte sich aber auch mit der reduzierten Rate von Fr. 150.00 einverstanden erklären. Der Entscheid, ob der Antrag der Gesuchsgegnerin bewilligt werde, obliege dem Obergericht des Kantons Aargau.
Erwägungen
1.
1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO).
1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO).
1.2. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche – wie das Nachzahlungsverfahren – der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
2.1. 2.1.1. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin erziele gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag bei einem Arbeitspensum von 65 % einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'900.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen sowie einer Funktionspauschale von Fr. 1'000.00. Gemäss Lohnblatt vom Februar 2025 betrage ihr Nettoeinkommen Fr. 3'686.15 monatlich. Laut eigenen Aussagen der Gesuchsgegnerin würden die Kinderunterhaltszahlungen für ihre Tochter B._____ in Höhe von Fr. 600.00 von ihrem Ex-Ehemann unregelmässig und nicht vollständig bezahlt. Für ihre Tochter C._____ erhalte die Gesuchsgegnerin Kinderzulagen von monatlich Fr. 215.00 von ihrem Arbeitgeber und über die Inkassohilfe der Frauenzentrale Aargau Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 600.00. Somit belaufe sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin auf monatlich Fr. 4'423.35 (inkl. 13. Monatslohn). Gemäss eigener Aussage verfüge die Gesuchsgegnerin, mit Ausnahme ihres Fahrzeugs, über kein Vermögen, was durch die Steuerveranlagung 2022 plausibilisiert worden sei. Die monatlichen Ausgaben der Gesuchsgegnerin beliefen sich auf Fr. 3'461.00 bestehend aus Fr. 2'050.00 Grundbetrag (Fr. 1'700.00 für ein Ehepaar abzgl. der Hälfte von Fr. 850.00, da die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes nicht offengelegt worden seien, zzgl. des Grundbetrages für die Kinder über 10 Jahre von je Fr. 600.00), Fr. 675.00 Miet- und Nebenkosten (Hälfte der Miet- und Nebenkosten von Fr. 1'350.00), Fr. 636.00 Krankenkassenprämien (Fr. 436.00 effektiv ausgewiesene Monatsprämie der Gesuchsgegnerin und jeweils Fr. 100.00 durchschnittliche Kinderprämie im Kanton Aargau mangels Nachweises) und Fr. 100.00 an die Kosten der Telecom/Mobiliarversicherung. Damit resultiere ein Überschuss von Fr. 962.00 pro Monat. Die Gesuchsgegnerin sei wirtschaftlich in der Lage, die einstweilen vorgemerkten Prozesskosten vollumfänglich nachzuzahlen. Die Ratenhöhe sei auf Fr. 450.00 monatlich festzulegen, da der Nachzahlungsbetrag eher hoch sei.
2.1.2. Die Gesuchsgegnerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, sie habe der Vorinstanz diverse Unterlagen eingereicht und erklärt, dass sie seit dem 1. September 2024 allein lebe. Die Vorinstanz habe dies über die Einwohnerkontrolle überprüft. Zu ihrem Schrecken habe sich Herr DA._____, welcher im August 2024 ausgezogen sei, immer noch nicht umgemeldet. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise nur die halben Miet- und Nebenkosten berücksichtigt, obwohl die Gesuchsgegnerin diese allein trage. Herr DA._____ habe seinen Auszug im beiliegenden Schreiben bestätigt. Die von der Vorinstanz festgelegten monatlichen Raten von Fr. 450.00 erwiesen sich als zu hoch, Raten von Fr. 150.00 seien in ihrer Situation angemessener.
2.2. 2.2.1. Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzahlungspflicht (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuldner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1083).
Bei der Ermittlung der Mittellosigkeit sind in einer Gesamtrechnung die Nettoeinkommen der Ehegatten zusammenzuzählen und dem gemeinsamen Bedarf gegenüberzustellen, wenn die Gesuchsgegnerin mit ihrem Ehemann in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Dies folgt aus der Unterhaltsbzw. Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 163 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 3 ZGB), welche dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen (AGVE 2002 Nr. 16 S. 67 f. m.H.; Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.83 vom 25. September 2023 E. 3.1.4, ZSU.2019.218 vom 26. Februar 2020 E. 3.1).
2.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz zu Recht die Nachzahlung angeordnet hat. Die Gesuchsgegnerin beanstandet einzig die Ratenzahlungshöhe von Fr. 450.00 und beantragt deren Festsetzung auf Fr. 150.00.
Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom 25. März 2025 aus, sie habe sich im August 2024 von ihrem Ehemann getrennt und erhalte von ihm keine finanzielle Unterstützung (abgesehen von Fr. 150.00 an den Unterhalt seines Hundes). Sie lebe allein mit ihren Kindern in der Wohnung (VA, act. 12). Zum Nachweis reichte sie den Mietvertrag vom 1. September 2025 (recte: 2024) per 1. September 2024 über das Mietobjekt 5.5-Zimmer-Wohnung mit Garten, […]) ein, in welchem lediglich sie als Mieterin aufgeführt ist (VA, Beilage 12 zur Stellungnahme vom 25. März 2025).
Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, verheiratet zu sein und dass die Abklärungen der Vorinstanz bei der Einwohnerkontrolle ergeben hätten, dass ihr Ehepartner DA._____ weiterhin an ihrer Adresse gemeldet sei (vgl. VA, Gesuchsbeilage [GB] 9). Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 179 ZPO, vgl. betreffend Einwohnerregister: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00068 vom 17. Oktober 2018 E. 4.3, Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 14 41 vom 21. Juli 2015 E. 3d und des Kantonsgerichts Wallis TCV LP 12 23 vom 8. März 2013 E. 3.4). Die von der Gesuchsgegnerin erst beschwerdeweise eingereichte Bestätigung von DA._____, wonach er seit dem 1. September 2024 nicht mehr an der Adresse wohne und keine Miete bezahle (Beschwerdebeilage 2), kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, weil es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel handelt, welches nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. E. 1.2. hiervor). Ohnehin würde sich die Bestätigung lediglich als Behauptung erweisen, wird sie doch nicht mit einem neuen Mietvertrag von DA._____ oder einer Abmeldebestätigung belegt und darin nicht einmal die angeblich neue Adresse erwähnt. Der lediglich auf die Gesuchsgegnerin lautende Mietvertrag vom 1. September 2025 (recte: 2024) genügt nicht als Beweismittel, weil dadurch nicht die Unrichtigkeit des Auszuges aus der Einwohnerkontrolle nachgewiesen ist. Die Gesuchsgegnerin hat bereits 2021 an dieser Adresse gewohnt (GB 1 ff.). Der bis zum 31. August 2024 gültige Mietvertrag ist nicht bei den Akten und der Mietvertrag vom 1. September 2025 (recte: 2024) lautet wieder auf eine Familienwohnung (sprich einen vorhandenen Ehegatten; VA, Beilage 12 zur Stellungnahme vom 25. März 2025). Es ist nicht atypisch, dass nur ein Ehegatte den Mietvertrag unterschreibt.
Zwischen Ehegatten gilt die familienrechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kommt nur subsidiär zum Zuge. Die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin ist nach Massgabe der Bestimmungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bemessen und hierfür sind die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten massgeblich. Die Gesuchsgegnerin hat nicht nachgewiesen, dass sie nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Ehemann lebt. Sie wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht dazu angehalten gewesen, auch die Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes einzureichen, was sie nicht getan hat. Die Gesuchsgegnerin hat die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte die Vorinstanz die Nachzahlung des gesamten Betrages von Fr. 5'193.05 anordnen können, da ihr die Festsetzung einer Ratenhöhe mangels Einreichung der notwendigen Unterlagen versagt geblieben ist. Dass die Vorinstanz dennoch die Nachzahlung des Gesamtbetrages in Raten angeordnet hat, wirkt sich zu Gunsten der Gesuchsgegnerin aus. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Folglich ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 1. Juli 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus