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Entscheid

ZSU.2025.107

ZSU.2025.107 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-12-11

11. Dezember 2025Deutsch51 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.107 (SF.2024.113) Art. 77 Entscheid vom 11. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalte...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.107 (SF.2024.113) Art. 77

Entscheid vom 11. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller, […]

Gegenstand Eheschutz

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 6. November 2024 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau (u.a.):

" 1. Getrenntleben 1.1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 05.09.2024 getrennt leben.

[…]

4. Obhut 4.1. Es seien die gemeinsamen Kinder:

- C._____ (tt.mm.2010); - D._____ (tt.mm.2013); - E._____ (tt.mm.2019)

für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

5. Kinderunterhalt 5.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder seit 05.09.2024 monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: je Fr. 3'556.00 (davon je Fr. 1'300.00 Betreuungsunterhalt).

[…]

6. Ehegattenunterhalt 6.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt seit 05.09.2024 monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend Fr. 7'656.00 zu bezahlen.

6.2. Sollten tiefere Kinderunterhaltsbeiträge als gemäss Ziffer 5.1 hiervor beantragt festgesetzt werden, sei der für die Gesuchstellerin beantragte Unterhaltsbeitrag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen.

[…]"

1.2. Mit Stellungnahme vom 22. November 2024 beantragte der Beklagte v.a. die kostenfällige Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerin.

1.3. Am 18. Dezember 2024 wurden die Kinder C._____ und D._____ angehört.

1.4. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragte die Klägerin u.a.:

" 1. Es sei der Ehemann zu verpflichten, dem Gericht die Bilanz und Erfolgsrechnungen der GmbH der Jahre 2020 bis und mit 2024 innert 10 Tagen einzureichen.

2.

Es sei der Ehemann zu verpflichten, dem Gericht die Kontoblätter der Buchhaltung der GmbH der Jahre 2021 bis und mit 2024 innert 10 Tagen einzureichen.

3.

[…]"

1.5. 1.5.1. An der Verhandlung vom 23. Januar 2025 vor dem Gerichtspräsidium Aarau wurden die Parteien angehört, erstatteten mündlich Replik und Duplik und konnten anschliessend zum Beweisergebnis Stellung nehmen.

1.5.2. Im Rahmen der Replik stellte die Klägerin u.a. folgende (geänderte) Anträge:

" 4. Die gemeinsamen Kinder seien für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

5.

5.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 5. September 2024 an den Unterhalt der Kinder je Fr. 3'000.00, davon Fr. 1'200.00 Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

[…]

6.

6.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin ab dem 5. September 2024 monatlich vorschüssig Fr. 8'465.00 zu bezahlen.

6.2. Sollten tiefere Unterhaltsbeiträge für die Kinder als in Ziffer 5.1 hiervor festgesetzt werden, sei der Unterhaltsbeitrag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen.

7.

7.1. Es sei der Arbeitgeber oder auch Anbieter von Sozial- und Privatversicherungen, der Einkommensersatzleistungen zahlt, zu verpflichten, den

Betrag von Fr. 17'465.00, zuzüglich KZL ab dem Monat Februar 2025 einzubehalten und an die Gesuchstellerin zu überweisen.

7.2. Die vorliegende Entscheidung sei dem Arbeitgeber zu eröffnen gemäss Art. 240 ZPO.

8.

8.1. Es sei der Gesuchsgegner vorsorglich zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss eventualiter einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'500.00 zu bezahlen.

[…]

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Im Weiteren wird ein Editionsbegehren- und Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB gestellt. Es sei der Ehemann aufzufordern innerhalb von 10 Tagen dem Gericht und der Gesuchstellerin nachfolgende Belege einzureichen:

▪ Bilanz / ER GmbH 2014-2024 ▪ Kontoblätter GmbH 2019-2024 ▪ sämtliche Geschäftskontoauszüge der letzten 12 Monate"

1.5.3. Im Rahmen der Duplik hielt der Beklagte an seinen mit Stellungnahme vom 22. November 2024 gestellten Begehren fest.

1.5.4. Mit Stellungnahme zum Beweisergebnis hielt die Klägerin an ihren bereits gestellten Begehren fest, wobei sie folgende "Präzisierungen" vornahm:

"- Es sei ein Erziehungsgutachten über beide Eltern in Auftrag zu geben. - Es sei der Ehemann aufzufordern, die Lohnabrechnungen der letzten

12 Monate der Ehefrau und des Ehemanns einzureichen. - Es sei der Ehemann auffordern, die Bilanz / ER der Jahre 2019 bis und mit 2024 einzureichen. - Es sei der Ehemann aufzufordern, die Kontoblätter der GmbH der Jahre 2019 und mit 2024 einzureichen. - Es sei der Ehemann aufzufordern, die Kontoauszüge der GmbH der letzten zwölf Monate einzureichen. - Es sei der Ehemann aufzufordern, nachfolgend Nachweise über gezahlte Sozialabgaben einzureichen: namentlich AHV/IV/EO-Abrechnungen der GmbH, Lohnbescheinigung der GmbH, Beitragserklärung zur BVG des Ehemanns, Unfallversicherungsnachweis UVG des Ehemanns, Nachweis über Beiträge zur ALV, Quittungen oder Nachweise des Arbeitgebers an die entsprechenden Sozialversicherungsträger, AHV-Versicherungsauszug des Ehemannes. - Es sei der Gesuchstellerin nach Erhalt der genannten Unterlagen Frist zur Stellungnahme für Beweisergebnis anzusetzen."

Der Beklagte hielt in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis an seinen bereits gestellten Begehren, ohne Präzisierungen oder Ergänzungen, fest.

1.6. Am 10. April 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Aarau u.a.:

" 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.

[…]

3.

3.1. Die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2010, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Gesuchgegners gestellt.

3.2. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ im Rahmen eines Erinnerungskontaktrechts jeweils am letzten Samstag eines jeden zweiten Monats von 14:00 bis 17:00 Uhr, beginnend am 26. April 2025, zu besuchen.

Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung unterstellt.

3.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Barunterhalt des Kindes C._____ vollumfänglich selber zu tragen.

4.

4.1. Die Kinder D._____, geb. am tt.mm.2013, und E._____, geb. am tt.mm.2019, werden für die Dauer der Trennung unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.

4.2. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder D._____ und E._____ jeweils von Sonntagabend bis Mittwochmittag sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu betreuen.

Der Gesuchgegner wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder D._____ und E._____ jeweils von Mittwochmittag bis Samstagmorgen sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend.

Die Parteien werden berechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern D._____ und E._____ je vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen.

Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder D._____ und E._____ befindet sich am Wohnsitz der Gesuchstellerin in Q._____.

Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind zulässig.

4.3. 4.3.1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, die Kinderzulagen zu beziehen. Im Gegenzug wird er verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder D._____ und E._____ zu übernehmen. Im Übrigen werden die Parteien verpflichtet, diejenigen Kosten zu übernehmen, welche während der Betreuung der Kinder D._____ und E._____ bei ihnen anfallen.

4.3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

D._____: - Fr. 565.00 ab September 2024 bis zur Einstellung der Lohnzahlung durch die F._____ GmbH an die Gesuchstellerin - Fr. 645.00 ab Einstellung der Lohnzahlung durch die F._____ GmbH an die Gesuchstellerin

E._____: - Fr. 465.00 ab September 2024 bis zur Einstellung der Lohnzahlung durch die F._____ GmbH an die Gesuchstellerin - Fr. 540.00 ab Einstellung der Lohnzahlung durch die F._____ GmbH an die Gesuchstellerin

4.3.3. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von E._____ monatlich vorschüssig folgende Bei-träge zu bezahlen:

- Fr. 230.00 ab September 2024 bis zur Einstellung der Lohnzahlung durch die F._____ GmbH an die Gesuchstellerin - Fr. 1'070.00 ab Einstellung der Lohnzahlung durch die F._____ GmbH an die Gesuchstellerin

4.3.4. Bereits erfolgte Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners sind an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

5.

5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab Einstellung der Lohnzahlung durch die F._____ GmbH an die Gesuchstellerin monatlich vorschüssig Beiträge von je Fr. 250.00 zu bezahlen.

6.

Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen:

- Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 2'357.20 (Einkommen F._____ GmbH sowie Erwerb bei Gemeinde, exkl. Kinderzulagen) monatl. Nettoeinkommen: Fr. 1'742.95 (ab Einstellung der Lohnzahlung durch die F._____ GmbH an die Gesuchstellerin, hypothetisch bei Pensum 50 %)

- Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 6'748.65 (Einkommen F._____ GmbH, Pensum 100 %, exkl. Kinderzulagen) monatl. Nettoeinkommen: Fr. 8'786.45 (ab Einstellung der Lohnzahlung durch die F._____ GmbH an die Gesuchstellerin, Pensum 100 %, exkl. Kinderzulagen)

- C._____: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 215.00 (Kinderzulage)

- D._____: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 215.00 (Kinderzulage)

- E._____: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 215.00 (Kinderzulage)

[…]"

2.

2.1. Gegen diesen ihr am 17. April 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 28. April 2025 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Vorfragen 1.1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, zu leisten1;

1.2. Es sei der Berufungsklägerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

1.3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die folgenden Unterlagen einzureichen:

1.3.1. Bilanz und Erfolgsrechnung der Jahre 2019 bis 2024 der F._____ GmbH

1.3.2. die Kontoblätter der Buchhaltung der F._____ GmbH der Jahre 2019 bis und mit 2024;

1.3.3. Die Kontoauszüge der GmbH der Jahre 2019 bis und mit 2024.

1.3.4. Kontoblätter und Geschäftskontoauszüge der GmbH

1.3.5. Sozialversicherungsnachweise (AHV/IV/ALV-Belege, Pensionskassenabrechnungen etc.) der GmbH

2. Hauptbegehren 2.1. Es sei die Berufung gutzuheissen.

2.2. Es sei Dispositivziffer 1 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben: Es sei

festzustellen. dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 5. September 2024 getrennt leben.

2.3. Es sei Dispositivziffer 4.1 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und die Kinder D._____, geb. am tt.mm.2013, und E._____, geb. am tt.mm.2019, seien für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.

2.4. Es sei Dispositivziffer 4.1 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) teilweise aufzuheben und es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht für den Beklagten und die Kinder D._____, geb. am tt.mm.2013, und E._____, geb. am tt.mm.2019 festzulegen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei der Berufungsklägerin zu belassen sei und einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung vorzubehalten seien.

2.5. Es sei Dispositivziffer 4.3.1 des Entscheids vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und ersatzlos zu streichen.

2.6. Es sei Dispositivziffer 4.3.2 und 4.3.3 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und es sei nach Einreichung der beantragten Unterlagen der Berufungsklägerin eine Frist anzusetzen für die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge.

2.7. Eventualiter: Es sei Dispositivziffer 4.3.2 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und wie folgt abzuändern:

'4.3.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen:

D._____: CHF 2'959.00 ab September 2024 (davon Fr. 1852.00 Betreuungsunterhalt).

E._____: CHF 2'759.00 ab September 2024 (davon CHF 1'852.00 Betreuungsunterhalt).

2.8. Es sei Dispositivziffer 4.3.4 des Entscheids vom 10.04.2025 des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben.

2.9. Es sei Dispositivziffer 5.1 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben es sei nach Vorliegen der notwendigen beantragten Unterlagen gem. Antrag 1.3 der Berufungsklägerin eine Frist zur Bezifferung der persönlichen Unterhaltsbeiträge anzusetzen.

2.10. Eventualiter: Es sei Dispositivziffer 5.1 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und wie folgt abzuändern:

'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab September 2024 monatlich vorschüssig CHF 715.00 zu bezahlen.

2.11. Sollte der Unterhaltsbeitrag (Bar- und Betreuungsunterhalt) gemäss Ziffer

2.7 hiervor tiefer als beantragt zugesprochen werden, so sei der persönliche Unterhalt entsprechend dieser Reduktion zu erhöhen.

2.12. Es sei Dispositivziffer 6 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und es seien nach Vorliegen der notwendigen Unterlagen die Einkommen der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners erneut festzusetzen.

2.13. Eventualiter sei Dispositivziffer 6 des Entscheides vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.1163) aufzuheben und anzupassen.

3. Eventualbegehren 3.1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 10.04.2025 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (SF.2024.113) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)."

2.2. Der Beklagte stellte mit Berufungsantwort vom 30. Mai 2025 folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien in Gänze und kostenfällig abzuweisen.

2.

Das Urteil des Familiengerichts Aarau vom 10. April 2025 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3.

Dem Berufungsbeklagten sei eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen in der Höhe der eingereichten Kostennote zu entrichten.

4.

Die Verfahrenskosten seien der Berufungsklägerin aufzubürden.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

2.3. Mit Eingaben vom 16. Juni 2025 (Klägerin), 27. Juni 2025 (Beklagter), 8. Juli 2025 (Klägerin) und 15. Juli 2025 (Beklagter) nahmen die Parteien nochmals Stellung.

Erwägungen

1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e.c. i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2; 148 III 270 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 393 E. 4). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (HASENBÖH-LER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO], 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).

1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e.c. i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2; 148 III 270 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 393 E. 4). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (HASENBÖH-LER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO], 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).

2. Rechtliches Gehör Entgegen der Ansicht der Klägerin (Berufung S. 42) stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz ihre bereits im Eheschutzgesuch festgehaltene Ansicht, die Trennungsvereinbarung vom 28. Mai 2024 entspreche nicht ihrem Willen, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt hat. Aus der von der Klägerin diesbezüglich erwähnten Erwägung 7.3.2 der Vorinstanz ist ersichtlich, aus welchen Gründen sie C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten und D._____ sowie E._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt hat. Die Vorinstanz nannte folglich die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte und genügte damit ihrer Begründungspflicht (zu den Anforderungen siehe BGE 146 II 335 E. 5.1).

Soweit die Klägerin darin, dass ihr das Protokoll der Hauptverhandlung nicht mit dem begründeten Entscheid und anschliessend auch nicht elektronisch zugestellt worden sei (Berufung S. 43), eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen, zumal der Klägerin die vorinstanzlichen Akten SF.2024.113 mit Verfügung vom 9. Juli 2025 durch das Obergericht zugestellt worden sind. Damit erhielt sie insbesondere die gewünschte Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 und es stand ihr offen, sich dazu – aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts (Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) – im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit geheilt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

3. Editionsbegehren Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 170 ZGB, da die Vorinstanz nicht die vollständigen Geschäftsunterlagen des Beklagten ediert habe (Berufung S. 8 ff.). Die Vorinstanz wies die Auskunfts- bzw. Editionsbegehren der Klägerin vollumfänglich ab (angefochtener Entscheid E. 3.3) und hielt fest, dass es infolge der Qualifikation des Beklagten als unselbständig erwerbend nicht notwendig sei, weitere Unterlagen zur Gesellschaft des Beklagten einzuholen. Wie weiter unten zu zeigen sein wird, ist diese Qualifikation zwar abzulehnen (vgl. unten E. 7.4), der Vorinstanz war es aber im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 144 II 427 E. 3.1.3) erlaubt, auf die Edition der beantragten Dokumente zu verzichten, da sie diese nicht als erforderlich bzw. notwendig (vgl. Art. 170 Abs. 2 ZGB) beurteilte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.1; MAIER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB-I], 7. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 170 ZGB). Eine Verletzung von Art. 170 ZGB durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor.

Soweit die Klägerin vor Obergericht erneut die Edition der erwähnten Geschäftsunterlagen des Beklagten beantragt, erübrigt sich eine solche mit Blick darauf, dass die Vorinstanz diesbezüglich verpflichtet wird, den Sachverhalt weiter abzuklären (vgl. unten, E. 7.4).

4. Streitgegenstand Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Trennungszeitpunkt (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 1), die Obhut über die beiden Kinder D._____ und E._____ (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 4.1), die Unterhaltsbeiträge an die Kinder (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffern 4.3 und 6) sowie die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffern 5 und 6).

5. Trennungszeitpunkt Die Vorinstanz stellte den Trennungszeitpunkt nicht fest, da sich die Parteien darüber nicht einig seien (angefochtener Entscheid E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Parteien (Berufung S. 15 f.; Berufungsantwort S. 7) kann vorliegend der Trennungszeitpunkt offenbleiben. Die Vorinstanz sprach – wie von der Klägerin beantragt – Unterhaltsbeiträge ab September 2024. Aus der Feststellung des Trennungszeitpunkts kann und will die Klägerin demnach zumindest im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn die Klägerin vorbringt, das Trennungsdatum sei massgeblich für die Ermittlung des Lebensstandards während der Ehe, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass in der Regel auf das Kalenderjahr vor der Trennung abgestellt wird. Andererseits ist die Ermittlung des Lebensstandards nur erforderlich, wenn eine Partei eine Sparquote behauptet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend besteht kein spezifisches Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Trennungsdatums im vorliegenden Summarverfahren, zumal eine solche für ein allfälliges Scheidungsverfahren ohnehin nicht bindend wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.2; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 8 zu Art. 175 ZGB). Folglich ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen.

6. Obhut 6.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB-I, N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.1). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2).

Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3 f.; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1). Das Gericht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) muss beurteilen, ob die Einführung einer solchen Betreuungsregelung tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Zu den wesentlichen Kriterien für diese Prüfung zählt die Erziehungsfähigkeit, die bei beiden Elternteilen gegeben sein muss, damit eine alternierende Betreuung in Betracht gezogen werden kann, sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der organisatorischen Massnahmen und der regelmässigen Informationsweitergabe, die diese Form der Betreuung erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 3.3; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Wenn beide Elternteile über Erziehungsfähigkeit verfügen, muss der Richter in einem zweiten Schritt die anderen relevanten Kriterien bewerten. Dabei kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Auch der Wunsch des Kindes ist relevant, wenn es bereits in der Lage ist, diesen zu äussern. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile voraussetzt, sind die anderen Bewertungskriterien oft voneinander abhängig und haben je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unterschiedliche Bedeutung. So spielen die Kriterien der Stabilität und der Möglichkeit des Elternteils, sich persönlich um das Kind zu kümmern, bei Säuglingen und Kleinkindern eine vorrangige Rolle, während die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld für einen Jugendlichen besonders wichtig ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_73/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; 5A_692/2023 vom 4. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung dieser Kriterien verfügt das Gericht, das die Parteien und das Umfeld, in dem das Kind lebt, am besten kennt, über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 142 III 617 E. 3.2.5).

6.2. Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 7.3.1) sind keine Defizite in der Erziehungsfähigkeit des Beklagten ersichtlich. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte kümmere sich nicht selbst um die Erziehung der Kinder (Berufung S. 19 f.; Stellungnahme der Klägerin vom 16. Juni 2025 S. 6), ist beim Kriterium der persönlichen Betreuung zu vertiefen, beschlägt seine Erziehungsfähigkeit jedoch nicht. Auch sonst vermag die Klägerin nicht glaubhaft darzutun (vgl. E. 1 oben), inwiefern die Erziehungsfähigkeit des Beklagten derart defizitär wäre, dass eine alternierende Obhut nicht möglich wäre. So bleiben die pauschalen Behauptungen der Klägerin, der Beklagte manipuliere die älteste Tochter bzw. hetze diese gegen die Klägerin auf und setze die Klägerin vor den Kindern herab, unbelegt und ohne jegliche Stütze in den Akten. Insbesondere gehen keine entsprechenden Hinweise aus den Kinderanhörungen hervor (act. 63 ff.). Nach Ausgeführtem erscheint daher auch das Errichten einer Beistandschaft, wie von der Klägerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 gefordert, nicht notwendig.

Betreffend die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit des Beklagten in Bezug auf Kinderbelange belässt es die Klägerin bei den nicht näher substantiierten, floskelhaften Behauptungen, wonach es "zu Konflikten zwischen der Mutter (Beschwerdeführerin) und der Familie väterlicherseits (Schwiegerfamilie)" komme, sie regelmässig "von den Schwiegereltern beschimpft und sogar bedroht" werde und es wiederholt vorgekommen sei, "dass die Grosseltern der Kinder unangekündigt vor der Wohnung der Mutter erscheinen, um die Kinder vorbeizubringen" (Berufung S. 17 ff.; Stellungnahme der Klägerin vom 16. Juni 2025 S. 6 f.). Eine alternierende Obhut steht allerdings nicht bereits dann ausser Frage, wenn die Kommunikation der Eltern konfliktbehaftet ist, zumal allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht auf fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. E. 6.1 oben). Um die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut rechtfertigen zu können, muss der Elternkonflikt vielmehr einen gewissen Schweregrad erreichen (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB [Fam-Komm], 4. Aufl. 2022, N. 9b f. zu Art. 298 ZGB, m.w.H.). Dass eine derart empfindlich gestörte Beziehung zwischen den Parteien bestünde, ist nicht ersichtlich. Das zeigt sich insbesondere auch daran, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die mit angefochtenem Entscheid angeordnete allwöchentlich stattfindende Betreuung der Kinder durch den Beklagten bis anhin nicht funktioniert hätte. Die nicht substantiierten Vorwürfe der Klägerin beziehen sich zudem auf die Eltern und die Schwester des Beklagten, nicht jedoch auf diesen selbst, und hätten deshalb ohnehin nur einen beschränkten Einfluss auf dessen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit.

Auch die geografische Situation spricht – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 7.3.2) – für eine alternierende Obhut, befinden sich doch die Wohnorte der Parteien gemäss Google Maps lediglich rund 15 Gehminuten auseinander entfernt in Q._____.

Der Beklagte gibt an, jeweils bereits morgens früh arbeiten zu gehen, damit er sich am Nachmittag regelmässig ab 14:00 Uhr um die Kinder kümmern könne (vgl. act. 97). Er übernimmt damit die Kinderbetreuung in wesentlichem Umfang (und über die Betreuung an den Randstunden hinaus) persönlich. Die Klägerin behauptet zwar wiederholt, der Beklagte verfüge über keine zeitlichen Ressourcen für die Kinderbetreuung. Diese Behauptungen erfolgen jedoch unsubstantiiert. Darüber hinaus kann der Beklagte die Betreuung durch seine Eltern beanspruchen, die im selben Haushalt wohnen. Mit dieser zusätzlichen Betreuung sind die Kinder vertraut, da dies bereits vor Auflösung des gemeinsamen Haushalts so gehandhabt wurde (vgl. act. 63 ff.). Da der Beklagte die Kinder mindestens in den Randzeiten betreut und keine speziellen Bedürfnisse der Kinder gegeben sind, welche eine weitergehende persönliche Betreuung erfordern, ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (E. 6.1 oben). Die Betreuungsmöglichkeiten des Beklagten sprechen damit – entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufung S. 19 f.; Stellungnahme der Klägerin vom 16. Juni 2025 S. 5 f.) – nicht gegen eine alternierende Obhut.

Bereits die Trennungsvereinbarung vom 28. Mai 2024 sah vor, dass die Parteien die beiden jüngeren Kinder alternierend betreuen, was gemäss eigener Aussage der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 auch tatsächlich gelebt wurde (vgl. act. 95). Die Stabilität und Kontinuität der Lebensumstände der Kinder spricht somit für eine alternierende Obhut.

Entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufung S. 24 f.; Stellungnahme der Klägerin vom 16. Juni 2025 S. 20) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zuteilung der alleinigen Obhut der beiden jüngeren Kinder an sie die Geschwisterbeziehungen zwischen allen drei Kindern stärken würde. Mit Dispositiv-Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids stellte die Vorinstanz die ältere Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten. Diesbezüglich erwuchs der Entscheid der Vorinstanz unangefochten in Rechtskraft. Die alternierende Obhut gewährleistet somit, dass sich alle drei Geschwister der Parteien kontinuierlich und in jeder Woche, während mehreren Tagen beim Beklagten sehen und damit ihre Geschwisterbeziehungen pflegen können.

Schliesslich vermag die Klägerin nicht glaubhaft darzutun, dass bei alternierender Obhut das Kindeswohl von D._____ und E._____ (d.h. ihre körperliche, seelische und geistige Integrität [vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2]) gefährdet wäre, wozu auch in den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Demgegenüber ist zu beachten, dass es für den im Zeitpunkt seiner Anhörung durch die Vorinstanz am 18. Dezember 2024 elfjährigen D._____ stimmt, je zur Hälfte bei der Klägerin und zur Hälfte beim Beklagten zu sein (vgl. act. 66). Auch wenn D._____ betreffend die Frage der Betreuungsregelung damals (noch) nicht urteilsfähig gewesen sein dürfte (vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist ca. ab dem 12. Altersjahr auszugehen [Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3; 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3]), kann bei der Zuweisung der Obhut diesem Wunsch durchaus Beachtung geschenkt werden.

6.3. Zusammengefasst spricht nichts gegen die alternierende Obhut, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zum von der Klägerin beantragten Besuchsrecht des Beklagten (Berufungsbegehren Ziffer 2.4) ebenso wie zu den unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlich festgelegten Betreuungs- respektive Ferien- und Feiertagsregelungen im Falle der alternierenden Obhut sowie dem ebenfalls unangefochten gebliebenen gesetzlichen Wohnsitz von D._____ und E._____ am Wohnsitz der Klägerin in Q._____ (beides angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 4.2).

7. Unterhalt 7.1. Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt nach der zweistufigen Methode (BGE 147 III 308; 147 III 293, 147 III 265). Hinsichtlich der Vorgehensweise bei dieser Berechnungsmethode kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 8.2).

In Bezug auf die Einkommen der Parteien erwog die Vorinstanz im Wesentlichen das Folgende:

- Die Klägerin erziele in Phase 1 (ab September 2024 bis zur Einstellung der Lohnzahlung durch die F._____ GmbH an die Kläger) ein monatliches Einkommen von Fr. 2'357.20 (Fr. 319.40 als Reinigungsangestellte bei der Gemeinde Q._____ und Fr. 2'037.81 aus

50 %-Tätigkeit bei der F._____ GmbH) (angefochtener Entscheid

E. 8.5.2 erster Absatz). Nach Einstellung des Einkommens der F._____ GmbH sei es der Klägerin aufgrund der alternierenden Betreuung möglich, einer Anstellung in einem Pensum von 50 % nachzugehen, zumal die Kinder D._____ und E._____ ohnehin jeweils wöchentlich mindestens durchgehend von Mittwochmorgen bis Samstagmorgen vom Beklagten betreut würden. Ab Kindergarteneintritt von E._____ sei die Klägerin so oder so verpflichtet, ein solches Arbeitspensum aufzunehmen. Ausgehend von einem Pensum von 50 % als Reinigungsangestellte sei davon auszugehen, dass die Klägerin ein Einkommen von Fr. 1'742.95 erzielen könne (angefochtener Entscheid E. 8.5.2 zweiter Absatz). - Der Beklagte erziele aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der F._____ GmbH ein Einkommen von Fr. 6'748.65 (Phase 1) bzw. von Fr. 8'786.45 (Phase 2; angefochtener Entscheid E. 8.4.1.1 f.).

7.2. Die Klägerin beantragt mit Berufungsbegehren Ziffer 2.5, es sei Dispositiv-Ziffer 4.3.1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Allerdings fehlt es in der Berufung der Klägerin an einer Begründung dieses Antrags für den Fall der Beibehaltung der alternierenden Obhut, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 1 oben).

7.3. Einkommen Klägerin

7.3.1. Einkommen der F._____ GmbH Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Einkommen der F._____ GmbH sei als "fiktives Einkommen" nicht zu berücksichtigen (Berufung S. 29 f.), ist ihr nicht zu folgen. Die Zahlungen von monatlich Fr. 2'037.00 sind unbestritten erfolgt, weshalb sie bis zu deren Einstellung bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen sind. Der Beklagte hat zudem in der Berufungsantwort bestätigt, dass er der Klägerin gemäss dem noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil bis zum Kündigungstermin am 31. August 2025 die Beträge aus Arbeitsvertrag nach wie vor bezahle (vgl. Berufungsantwort S. 25 f.), was seitens der Klägerin unbestritten blieb.

7.3.2. Hypothetisches Einkommen 7.3.2.1. Wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab dem Trennungszeitpunkt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4, 147 III 308 E. 5.2). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und (kumulativ)

möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4). Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6).

Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7 f.) – soweit vorliegend im Fokus – im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil (erst) ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes bis zu dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten. Eine Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern führt aber nicht automatisch dazu, dass beiden Eltern im Umfang der ihnen nicht obliegenden Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Massgeblich ist vielmehr, wie die Betreuungslast an den Werktagen während der üblichen Arbeitszeiten verteilt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.4).

Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann sich das Gericht beispielsweise auf das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich) stützen. Ausgehend davon darf das Gericht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1; 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2).

Verlangt der Richter von einer Partei die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit, muss er ihr in der Regel eine dem Einzelfall angemessene Frist zur Anpassung an die neue Situation einräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6; 129 III 417 E. 2.2), welche mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 8.3.2). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens, als des tatsächlich erzielten, kommt nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.3; 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3.2). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Massgebend sind die konkreten Umstände. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1; 5A_768/2022 vom 21. Juni 2023 E. 6.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht bei der Festsetzung eines hypothetischen Einkommens dem Unterhaltsgläubiger eine angemessene Übergangsfrist von drei bis sechs Monaten zu gewähren (BGE 129 III 417 E. 2.2; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.20 vom 23. Mai 2023 E. 5.2.3; vgl. MAIER/VETTERLI, FamKomm, a.a.O., N. 34c zu Art. 176 ZGB).

7.3.2.2. Im Kanton Aargau treten Kinder, die bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahres, d.h. im folgenden August, in den Kindergarten ein und werden damit schulpflichtig (§ 4 Abs. 2 Schulgesetz). E._____, das jüngste Kind der Parteien (geb. tt.mm.2019) ist mutmasslich bereits in den Kindergarten eingetreten. Beiden Parteien wäre damit – wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag) zumutbar, wobei vorliegend aufgrund der bestätigten alternierenden Obhut an den betreuungsfreien Tagen jeweils zusätzlich eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich wäre (vgl. die entsprechende Berechnungsweise in Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die zumutbare Tätigkeit an den betreuungsfreien Tagen je

20 %, an den Tagen mit Betreuungszeiten je 10 % (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.3).

Für die Klägerin resultiert damit ein zumutbares Arbeitspensum von 75 % (2.5 Tage x 20 % + 2.5 Tage x 10 %). Daran vermögen die Vorbringen der Klägerin in deren Berufung nichts zu ändern. So stellt die vom Beklagten bestrittene Äusserung der Klägerin, wonach sie während der Zeit des gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Beklagten sozial isoliert und an einer Arbeitsaufnahme gehindert worden sei (Berufung S. 29), eine blosse unbelegte Behauptung dar. Da Glaubhaftmachen mehr ist als Behaupten (vgl. E. 1 oben), kann davon nicht ausgegangen werden. Ohnehin kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie festhält (vgl. Berufung S. 29 f.), dass ihr aufgrund mangelnder Berufsbildung und Sprachprobleme keine Aufnahme einer weitergehenden Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Gemäss Anstellungsvertrag vom tt.mm.2018 (vgl. Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 22. Januar 2025 [Arbeitsvertrag G._____ vom tt.mm.2018]) ist die Klägerin bereits seit mehr als sieben Jahren für die G._____ als Raumpflegerin tätig. Diese langjährige Tätigkeit, wenn auch nur in Springerfunktion, ohne Berufsausbildung und trotz der behaupteten Sprachprobleme spricht nicht gegen ihre Eignung, ihre Erwerbskraft mittels eines höheren Pensums ausschöpfen zu können, vielmehr wirkten sich ihre Qualifikationen auf die Höhe des erzielbaren Einkommens aus. Auch die Rollenverteilung der Parteien vor der Trennung (vgl. Berufung S. 30) vermag nichts daran zu ändern. So hat die Klägerin im Rahmen des Primats der Eigenversorgung eine Obliegenheit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Die Höhe des von der Vorinstanz der Klägerin angerechneten hypothetischen Einkommens für ein 50 %-Arbeitspensum, das unter Berücksichtigung des Lohnbuchs 2024 für Reinigungsangestellte festgelegt wurde, ist nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf das der Klägerin zugemutete Arbeitspensum nach Ausgeführtem sowie gestützt auf die bei Kinderbelange geltende Offizialmaxime (vgl. E. 1 oben) somit einzig insoweit zu bemängeln, als der Klägerin nicht die Aufnahme eines Arbeitspensums von

50 % sondern gar von 75 % als zumutbar erscheint.

Der Beklagte hat der Klägerin mit Kündigung vom 6. Mai 2025 auf den 31. August 2025 gekündigt (vgl. Beilage 4 zur Berufungsantwort), womit der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnzahlungen der F._____ GmbH zugutekamen. Insgesamt standen der Klägerin ab Zustellung des vorinstanzlichen Urteils demnach rund viereinhalb Monate zur Verfügung, um ihr Pensum auszubauen und/oder eine neue Arbeitsstelle zu finden. Somit wurde der Klägerin, entgegen ihrer Aussage (vgl. Berufung S. 29 f.), eine mehrmonatige Übergangsfrist zuerkannt, weshalb gegen den durch die Vorinstanz berücksichtigten Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens für ein 50 %-Arbeitspensum nichts einzuwenden ist. Indessen wird der Klägerin nach einer weiteren angemessenen Übergangsfrist ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids, mithin ab 1. April 2026, ein hypothetisches Einkommen für ein 75 %-Arbeitspensum anzurechnen sein (E. 7.4.4).

Zusammengefasst ist die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Höhe des ihr angerechneten Einkommens (die Klägerin verlangte im Vergleich zum angefochtenen Entscheid eine Reduktion des ihr angerechneten Einkommens) abzuweisen und die Vorinstanz wird im Rahmen der anwendbaren Erforschungsmaxime (vgl. E. 1 oben) beim Einkommen der Klägerin zudem zu berücksichtigen haben, dass dieser ab dem 1. April 2026 ein hypothetisches Einkommen für ein Arbeitspensum von 75 % (anstatt wie bis anhin von 50 %) anzurechnen ist.

7.4. Einkommen Beklagter 7.4.1. Die Vorinstanz qualifizierte den Beklagten im angefochtenen Entscheid als unselbständig erwerbend. Aus der Struktur der F._____ GmbH lasse sich nicht auf eine beherrschende Stellung des Beklagten in dieser Gesellschaft schliessen (angefochtener Entscheid E. 8.4.1.1).

7.4.2. Besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Gesellschaft und deren Haupt- oder Alleingesellschafter, oder hat er sonst eine beherrschende Stellung inne, ist dessen Leistungsfähigkeit im familienrechtlichen Prozess

so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre. Die beherrschende Stellung muss dabei nicht zwingend auf dem Besitz von Aktien oder Stammanteilen beruhen, sie kann ihren Grund auch in vertraglichen Bindungen oder in familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen haben (Urteile des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 2.2; 5A_379/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 2.1; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.76 vom 7. August 2023 E. 7.3.1). Wenn sich ein Ehegatte im Hinblick auf das Verfahren plötzlich von dem Unternehmen, das er wirtschaftlich kontrolliert, zu einem deutlich niedrigeren Gehalt als zuvor beschäftigen lässt, ohne dass diese Verringerung aus unternehmerischer Sicht gerechtfertigt ist, muss davon ausgegangen werden, dass er sein Einkommen absichtlich verringert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_392/2014 vom 20. August 2014 E. 2.2; 5P.235/2001 vom 20. November 2001 E. 4c).

7.4.3. Der Beklagte ist bei der F._____ GmbH angestellt und fungiert gleichzeitig als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer. Er hält die Hälfte der Stammanteile, die andere Hälfte hält H._____ (vgl. Handelsregister). Diese hälftige Aufteilung der Stammanteile besteht seit der Gründung der Gesellschaft im Jahre 2014 (vgl. act. 99).

Das monatliche Nettoeinkommen (jeweils exkl. Kinderzulagen), das dem Beklagten durch die F._____ GmbH ausbezahlt wurde, betrug im Jahre 2019 Fr. 6'208.90 ([Fr. 79'707.00 – Fr. 5'200.00 Kinderzulagen {KiZu}] / 12; vgl. Beilage 8 [Einlageblatt 1] zum Eheschutzgesuch vom 6. November 2024), Fr. 6'234.65 im Jahre 2020 ([Fr. 82'016.00 – Fr. 7'200.00 KiZu] / 12; vgl. Beilage 9 [Einlageblatt 1] zum Eheschutzgesuch vom 6. November 2024), Fr. 6'280.50 im Jahre 2021 ([Fr. 82'566.00 – Fr. 7'200.00 KiZu] / 12; vgl. Beilage 10 [Einlageblatt 1] zum Eheschutzgesuch vom 6. November 2024), Fr. 6'163.65 im Jahre 2022 ([Fr. 81'164.00 – Fr. 7'200.00 KiZu] / 12; vgl. Beilage 3 [Einlageblatt 6] zur Stellungnahme vom 22. November 2024), Fr. 4'983.65 im Jahre 2023 ([Fr. 67'004.00 – Fr. 7'200.00 KiZu] / 12; vgl. Beilage 5 zur Stellungnahme vom 22. November 2024) und Fr. 4'714.95 im Jahre 2024 ([Fr. 4'952.25 – Fr. 600.00 KiZu] * 13 / 12; vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme vom 22. November 2024; Beilage 20 zur Eingabe des Beklagten vom 13. Dezember 2024). Im Vergleich zum Durchschnittseinkommen des Beklagten von Fr. 5'974.25 über die Jahre 2019-2023 verringerte sich demnach sein Einkommen im Jahr 2024 um rund 21 %. Dies dürfte zwar mit der Pensumreduktion auf 70 % zusammenhängen. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Gehaltsreduktion nicht auf geringere Arbeitsleistung (vgl. act. 32 und 97, wonach der Beklagte jeweils von 5.00 bis

14.00 Uhr arbeite), sondern auf bewusste finanzielle Dispositionen zurückzuführen ist, zumal der Beklagte diese Verringerung seines Einkommens vorinstanzlich nicht begründete. Er brachte lediglich vor, dass er einen Corona-Kredit beantragt habe (vgl. act. 91). Während den Pandemiejahren

war das Einkommen, das dem Beklagten ausbezahlt wurde, aber gerade konstant geblieben.

Im Übrigen hält der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren selbst fest, dass er seinen Lohn als Miteigentümer der GmbH selbst festlegen könne (vgl. act. 103). Zudem war die Klägerin bei der F._____ GmbH angestellt und bezog einen Lohn. Gemäss ihrer eigenen Aussage habe sie jedoch lediglich einmal oder zweimal pro Jahr eine Generalreinigung gemacht (vgl. act. 98). Etwas anderes vermochte der Beklagte nicht glaubhaft darzutun. Der Vorinstanz ist zwar grundsätzlich beizupflichten, wenn sie festhält, dass dem Beklagten und seinem Mitgesellschafter jeweils immer derselbe Lohn ausbezahlt worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.4.1.1), gleichzeitig haben sich die beiden Gesellschafter aber auch je ein Geschäftsfahrzeug im Wert von Fr. […] über die F._____ GmbH angeschafft (vgl. Beilage 2a zur Stellungnahme vom 22. November 2024 S. 10). Insofern ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beklagte die Gesellschaft entgegen seiner eigenen Behauptung (vgl. Berufungsantwort S. 19 ff.) beherrscht. Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch – wie bei einem Selbständigerwerbenden – grundsätzlich der in der Firma verbleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen. In der Regel ist auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre (damit nicht ein zufällig günstiges oder ungünstiges Geschäftsergebnis als Massstab dient) abzustellen. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der – insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen korrigierte – Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen (BGE 143 III 617 E. 5.1).

7.4.4. Da vorliegend der Sachverhalt demnach in wesentlichen Punkten (Einkommen des Beklagten) noch umfassend zu vervollständigen sein wird, es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (REETZ, a.a.O., N. 35 zu Art. 318 ZPO; STEININ-GER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025 [DIKE-Komm.], N. 7 zu Art. 318 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1536), und weil den Parteien ihr Recht auf Wahrung des vollen Instanzenzuges in der vorliegenden Sache zu gewähren ist (REETZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer notwendiger Beweiserhebungen und zur anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), wie von der Klägerin in Berufungsbegehren Ziffer 3 eventuell beantragt. Die Vorinstanz wird zunächst die notwendigen Unterlagen zur Gesellschaft des Beklagten edieren müssen, diese Unterlagen prüfen und danach das Einkommen des Beklagten (vgl. E. 7.4.1 ff. oben) und das Einkommen der Klägerin ab 1. April 2026 (vgl. E. 7.3.2 oben) sowie damit im Zusammenhang stehende Bedarfspositionen (vgl. E. 7.5 und 7.6 unten betr. Steueranteile) neu zu berechnen haben. In der Folge ist der daraus resultierende rechnerische Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen auf die daran Berechtigten zu verteilen. Es sind allenfalls auch Anpassungen an der Phasenbildung vorzunehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren in wesentlichen Teilen nicht spruchreif ist. Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, a.a.O., N. 1519), wird diese – nebst den vorstehenden, verbindlichen Erwägungen durch das Obergericht – auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272 und Art. 296 Abs. 1 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes Neuerungen bis zur Urteilsberatung vorgebracht und berücksichtigt werden können (REETZ, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEI-LER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO).

7.5. Die Klägerin rügt mit Berufung in Bezug auf den Bedarf des Beklagten die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten der VVG-Prämien sowie die ihm angerechneten Arbeitswegkosten und Steueranteile (Berufung S. 34).

Die Vorinstanz hat bei der Berechnung der Existenzminima beider Parteien und der Kinder jeweils die Kosten der VVG-Prämien berücksichtigt. Dies vor dem Hintergrund, dass in jeder von der Vorinstanz berücksichtigten Phase ein Überschuss resultierte (angefochtener Entscheid E. 8.4 ff.). Dieses Vorgehen ist in Anbetracht des weiten Ermessens der Vorinstanz bei Unterhaltsfragen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) nicht zu beanstanden, zumal gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bei Vorhandensein eines Überschusses das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten zu berücksichtigen ist, wozu auch die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien gezählt werden können (BGE 147 III 265 E. 7.2).

Bemerkungen zum von der Vorinstanz dem Beklagten angerechneten Steueranteil erübrigen sich, zumal der anzurechnende Steueranteil von den von der Vorinstanz neu festzulegenden Unterhaltsbeiträgen abhängig und somit ohnehin neu festzusetzen sein wird (vgl. E. 7.4.4 hiervor).

Die Berufung der Klägerin ist demgegenüber insoweit gutzuheissen, als dem Bedarf des Beklagten keine Arbeitswegkosten anzurechnen sind. Die Behauptung der Klägerin, wonach der Beklagte für den Arbeitsweg kostenlos ein Geschäftsauto benutzen könne (Berufung S. 34), blieb seitens des Beklagten unbestritten (Berufungsantwort S. 22 f.). Auch machte der Beklagte die Anrechnung von Arbeitswegkosten im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend (vgl. act. 36). Nachdem der Beklagte ausgewiesenermassen für private Zwecke ein Geschäftsfahrzeug nutzen kann (vgl. Beilage 2a [Einlageblatt 12] zur Stellungnahme des Beklagten vom 22. November 2024), erscheint daher auch glaubhaft, dass ihm für den Arbeitsweg keine Kosten anfallen und somit auch keine solche Kosten in dessen Bedarf zu berücksichtigen sind.

7.6. Die Klägerin rügt in Bezug auf die Berechnung ihres Bedarfs mit Berufung die Höhe des ihr von der Vorinstanz angerechneten Grundbetrags sowie die mit angefochtenem Entscheid bei ihr berücksichtigten Wohnkosten- und Steueranteile (Berufung S. 34 f.).

Der von der Vorinstanz der Klägerin angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (angefochtener Entscheid E. 8.5.3) ist nicht zu beanstanden, zumal bei einem alleinstehenden Schuldner im Kanton Aargau gestützt auf die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7; nachfolgend: Richtlinien) praxisgemäss von einem Grundbetrag in dieser Höhe auszugehen ist (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 4.4.1). Gestützt auf die erwähnten Richtlinien ist dann auch von den effektiven Wohnkosten auszugehen (Richtlinien Ziff. II./1). Folglich ist der von der Vorinstanz der Klägerin angerechnete und tatsächlich auch anfallende Wohnkostenanteil von Fr. 850.00 ebenfalls nicht zu beanstanden. Bemerkungen zum von der Vorinstanz der Klägerin angerechneten Steueranteil erübrigen sich, zumal der anzurechnende Steueranteil von den von der Vorinstanz neu festzulegenden Unterhaltsbeiträgen abhängig und somit ohnehin neu festzusetzen sein wird (vgl. E. 7.4.4 hiervor).

7.7. 7.7.1. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung weiter vor, dass infolge Aufnahme einer pauschalen Anrechnungsklausel in das Dispositiv des Entscheides der Vorinstanz vom 10. April 2025, die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht mittels definitivem Rechtsöffnungsverfahren vollstreckt werden könnten (Berufung S. 43 ff.).

7.7.2. Ein Unterhaltsentscheid, der in Bezug auf rückwirkende Unterhaltsverpflichtungen lediglich festhält, diese seien unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen geschuldet, stellt keinen genügenden definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsentscheids im Rahmen eines definitiven Rechtöffnungsverfahrens zu gewährleisten, sind die bereits erbrachten, anrechenbaren Leistungen im Urteilsdispositiv zu beziffern oder sie müssen sich zumindest in Verbindung mit der Begründung des Entscheids oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 5D_8/2019 vom 24. Juni 2019 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 23 75 vom 19. Oktober 2021 E. 3.1). Wenn der Unterhaltsschuldner behauptet, dem Unterhaltsgläubiger bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, welche an die festzulegende Unterhaltsschuld anzurechnen seien, muss das Gericht grundsätzlich darüber entscheiden, welche bereits bezahlten Beträge anrechenbar sind. Er kann sich nicht damit begnügen, in seinem Entscheid die Anrechnung von bereits geleisteten Beträgen vorzubehalten, ohne sie zu beziffern (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 23 75 vom 19. Oktober 2021 E. 3.1).

7.7.3. In Dispositiv-Ziffer 4.3.4 des angefochtenen Entscheids wird festgehalten, dass bereits erfolgte Unterhaltszahlungen des Beklagten an die festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Aus der Entscheidbegründung (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) geht nicht hervor, welche anrechenbaren Leistungen damit gemeint sind. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang lediglich fest, der anwaltlich vertretene Beklagte habe einerseits nicht ausdrücklich die Anrechnung von ihm geleisteter Unterhaltsbeiträge verlangt und andererseits die vom ihm geleisteten Zahlungen aber auch nicht ausreichend substantiiert. Dieser Erwägung der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten, sie hätte aber diesfalls aufgrund des fehlenden ausdrücklichen und bezifferten Antrags auf die Aufnahme einer Anrechnungsklausel im Entscheid-Dispositiv gänzlich verzichten müssen, ansonsten kann die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsentscheids im Rahmen eines definitiven Rechtöffnungsverfahrens nicht gewährleistet werden. Die Berufung ist deshalb diesbezüglich gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 4.3.4 des angefochtenen Entscheids ersatzlos zu streichen.

7.8. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Dispositiv-Ziffer 4.3.4 des angefochtenen Entscheids ersatzlos zu streichen und die Dispositiv-Ziffern 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 5 und 6 des Entscheids der Vorinstanz vom 10. April 2025 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich des Kinder- und Ehegattenunterhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur neuen Entscheidung diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

8. Aufschiebende Wirkung Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch der Klägerin, dem angefochtenen Entscheid sei in Bezug auf die Obhutsregelung für D._____ und

E._____ die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Berufung S. 2 ff.), gegenstandslos.

9. Kosten 9.1. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 Abs. 2 und 3 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese im neuen Entscheid (ausgangsgemäss) zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Die Gerichtsgebühr des Rechtsmittelverfahrens wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD).

9.2. 9.2.1. Die Klägerin beantragt für das Berufungsverfahren vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zzgl. MwSt., eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

9.2.2. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit (bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre) zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Gesuchstellers, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, finden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit Berücksichtigung (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 182). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2; 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1).

9.2.3. Die prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin (vgl. Art. 117 lit. a ZPO) liegt mit Blick auf die Akten vor und wird vom Beklagten zumindest sinngemäss anerkannt (Berufungsantwort S. 32). Der Beklagte macht nicht geltend, er sei nicht leistungsfähig, was auch nicht aus den Akten ersichtlich ist. Das Prozesskostenvorschussgesuch der Klägerin ist demnach gutzuheissen, womit ihr dazu subsidiäres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

9.2.4. Die Vorschusspflicht umfasst die Kosten, deren der mittellose Ehegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, d.h. die Vorschüsse an das Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes. Es sind die Kosten zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs mit Sicherheit zu erwarten sind. Bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses abzustellen. Wird das Prozesskostenvorschussgesuch aber, wie vorliegend, erst in einem Zeitpunkt beurteilt, in welchem der von den Parteien anwaltlich betriebene Aufwand feststeht, ist dieser bei der Bestimmung des Prozesskostenvorschusses zu berücksichtigen (Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 9.5.1 mit Hinweisen). Die Höhe der durch die entschädigungspflichtige Partei zu erstattenden Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richten sich in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden nach den Vorschriften des aargauischen Anwaltstarifs (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO); dies gilt auch für die Bestimmung der Höhe eines dem anderen Ehegatten zu leistenden Prozesskostenvorschusses. Für ein wie vorliegend durchschnittliches Eheschutzverfahren ist praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 als angemessen zu erachten (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT); mit dieser sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT). Von der Grundentschädigung ist ein Verhandlungsabzug (§ 6 Abs. 1 AnwT) von 20 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 8.5.2) vorzunehmen. Die zusätzlichen Eingaben der Klägerin vom 16. Juni 2025 und 8. Juli 2025 sind mit einem Zuschlag von je 10 % auf die Grundentschädigung zu honorieren. Vom Subtotal ist der Rechtsmittelabzug von 25 % (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2011.56 vom 23. Mai 2011 E. 7 Abs. 3) gemäss § 8 AnwT abzuziehen. Zuzüglich pauschaler Spesen von

3 % (§ 13 AnwT) und nach Aufrechnung von 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 2'797.50 (Fr. 3'350.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081).

9.2.5. Zusammengefasst hat die Klägerin für das vorliegende Berufungsverfahren demnach mit Gerichts- und Anwaltskosten in der Grössenordnung von maximal Fr. 4'797.50 (Fr. 2'797.50 [Anwaltskosten] + Fr. 2'000.00 [Gerichtskosten]) zu rechnen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin als Prozesskostenvorschuss Fr. 2'797.50 für die Parteikosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Für den Fall, dass der Klägerin (auch) Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden, wird der Beklagte zusätzlich verpflichtet, ihr auch den Betrag dieser Kosten als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

9.3. Der Beklagte beantragt eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'247.50. Die Entschädigung von Rechtsanwälten in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden richtet sich nach den Vorschriften des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT). Dieses sieht für Entschädigungen in Zivilverfahren einen Pauschaltarif vor (AGVE 2013 Nr. 75 S. 396 f.). Für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren ist praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 angemessen. Das vorliegende (zweitinstanzliche) Eheschutzverfahren erweist sich als durchschnittlich. Für die Eingaben vom 27. Juni 2025 und 8. Juli 2025 rechtfertigt sich ein Zuschlag von je

10 %. Im Gegenzug ist der Verhandlungsabzug von der Grundentschädigung in der Höhe von 20 % vorzunehmen. Vom Subtotal ist der Rechtsmittelabzug (25 %) abzuziehen. Zuzüglich pauschaler Spesen von 3 % (§ 13 AnwT) ergibt sich eine Parteientschädigung von (rund) Fr. 2'587.90 (Fr. 3'350.00 x 0.75 x 1.03). Der Beklagte hat weder einen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt noch wurde ein solcher in der Kostennote des Beklagten separat ausgewiesen (vgl. Beilage zur Berufungsantwort; Beilagen

1 und 2 zur Stellungnahme des Beklagten vom 27. Juni 2025), weshalb ein solcher nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6).

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 10. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dispositiv-Ziffer

4.3.4 des angefochtenen Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 10. April 2025 wird sodann ersatzlos aufgehoben.

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.

2.2. Die zweitinstanzlichen Parteikosten der Klägerin werden auf Fr. 2'797.50 festgesetzt.

Die zweitinstanzlichen Parteikosten des Beklagten werden auf Fr. 2'587.90 festgesetzt.

3.

Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden.

4.

4.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin als Prozesskostenvorschuss Fr. 2'797.50 für die Parteikosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

4.2. Der Beklagte wird für den Fall, dass der Klägerin Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden, verpflichtet, ihr zusätzlich den Betrag dieser Kosten als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG):

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 11. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Kläusler