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Entscheid

ZSU.2025.11

ZSU.2025.11 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-09-15

15. September 2025Deutsch14 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.11 (BE.2024.11) Art. 62 Entscheid vom 15. September 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.11 (BE.2024.11) Art. 62

Entscheid vom 15. September 2025

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler

Beschwerde- A._____, führerin 1 […]

Beschwerde- B._____, führer 2 […]

1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner, […]

Beschwerde- C._____, gegner […]

Gegenstand Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker

Sachverhalt

1.

1.1. Am tt.mm.jjjj starb D._____ (Erblasser). Er hinterlässt als gesetzliche Erben seine Ehefrau E._____, seine Tochter A._____ (Beschwerdeführerin 1) und seinen Sohn B._____ (Beschwerdeführer 2). Der Erblasser setzte mit letztwilliger Verfügung vom 28. Juli 2014 C._____ (Beschwerdegegner) als Willensvollstrecker ein.

1.2. Am 12. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Aarau eine Aufsichtsbeschwerde ein. Sie verlangten die Absetzung des Beschwerdegegners in seiner Funktion als Willensvollstrecker; eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Auskunft sowie Edition diverser Akten anzuweisen.

1.3. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker in der Erbschaftssache D._____ sel. ab.

1.4. Die vom Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 (ZSU.2023.144) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. Der Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuer Entscheidfällung an das Gerichtspräsidium Aarau zurückgewiesen.

1.5. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Begehren um Absetzung des Willensvollstreckers ab und stellte fest, dass die Eventualforderung auf Edition und Auskunft mit Schreiben vom 15. Juni 2023 erfolgt sei.

1.6. Gegen den Entscheid vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdegegner beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 des Entscheids (Parteikosten). Das Obergericht wies die Kostenbeschwerde am 22. April 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde (ZBE.2024.4).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhoben die beiden Beschwerdeführer eine neue Aufsichtsbeschwerde beim Gerichtspräsidium Aarau gegen den Beschwerdegegner mit folgenden Anträgen:

" A. Hauptantrag Der in der letztwilligen Verfügung vom 28. Juli 2014 des am tt.mm.jjjj verstorbenen D._____ (geboren am tt.mm.jjjj, von Q._____, wohnhaft gewesen in R._____, […]) eingesetzte Willensvollstrecker C._____ sei durch die angerufene Aufsichtsbehörde gestützt auf seine Pflichtverletzungen abzusetzen und es sei ein Ersatzwillensvollstrecker (Vorschlag: F._____) durch die Aufsichtsbehörde einzusetzen.

B. Vorsorgliche sofortige Massnahme Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 261 i.V.m. Art. 265 ZPO der Beschwerdegegner C._____ als Willensvollstrecker sofort zu suspendieren und es sei dem Beschwerdegegner zu befehlen, die gesamten Nachlassakten D._____ inklusive aller Veränderungen seit dem Todestage zusammen mit den obligatorischen jährlichen Abschlüsse dem durch die Aufsichtsbehörde bestimmten Ersatzwillensvollstrecker (Vorschlag: F._____) zeitnah zu übergeben, dies unter Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle.

C. Verfahrenskosten Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

2.2. Mit Verfügung vom 10. September 2024 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Antrag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab und stellte das Gesuch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zu.

2.3. Nach zweimaliger Fristerstreckung erstattete der Beschwerdegegner seine Stellungnahme am 21. Oktober 2024 (Postaufgabe) mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer sei abzuweisen.

2. Der Antrag gemäss Ziff. B sei ebenfalls abzuweisen, was mit Ihrer Verfügung vom 10. September 2024 bereits erfolgt ist.

3. Das Beschwerdeverfahren sei bis nach Abschluss der Auskunfts- und Erbteilungsklage (Klage im vereinfachten Verfahren VZ.2023.37) zu sistieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer."

2.4. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau:

" 1. Auf die Absetzung des Willensvollstreckers C._____, S._____, Erbschaftssache D._____, geb. tt.mm.jjjj, gest. tt.mm.jjjj, wird verzichtet.

2.

Der Willensvollstrecker wird erneut ermahnt, seinen Informationspflich-ten gegenüber den Erben in Zukunft periodisch und auf Nachfrage innert vernünftiger Frist nachzukommen.

3.

Der Willensvollstrecker wird verwarnt. Bei weiteren groben Pflichtverletzungen werden strengere Massnahmen wie die Aussprechung einer Ordnungsbusse sowie die Absetzung in Erwägung gezogen.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern die richterlich auf Fr. 1'271.40 (inkl. Fr. 90.90 MwSt) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen."

3.

3.1. Gegen den ihm am 12. Dezember 2024 zugestellten Entscheid vom 3. Dezember 2024 erhob der Beschwerdegegner am 23. Dezember 2024 (Postaufgabe) Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Ziffern 2 (Ermahnung), 3 (Verwarnung) und 5 (Parteikosten) des Entscheids seien aufzuheben.

2.

Das Beschwerdeverfahren sei bis nach Abschluss der Auskunfts- und Erbteilungsklage (Klage im vereinfachten Verfahren VZ.2023.27) zu sistieren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau."

3.2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragten die Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.3. Der Beschwerdegegner beschränkte seine Berufungsanträge mit Stellungnahme vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe) auf die Ziffern 1 und 3 seiner ursprünglichen Anträge.

3.4. Mit Eingabe vom 3. März 2025 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

3.5. Der Beschwerdegegner übermittelte am 17. März 2025 (Postaufgabe) eine erneute Stellungnahme.

Erwägungen

1.

1.1

Im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 135 III 578 E. 6.3).

1.2. Der Beschwerdegegner äussert sich nicht zum Streitwert. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert in Ermangelung von Angaben der Parteien wie in den vorangegangenen Verfahren (BE.2023.8 und BE.2024.2) auf Fr. 10'000.00 (geschätztes Honorar, welches durch den Beschwerdegegner hätte erwirtschaftet werden können). Dies blieb im Rahmen dieses Verfahrens von den Parteien unangefochten, weswegen auch vorliegend von diesem Streitwert auszugehen ist. Damit ist der angefochtene Entscheid berufungsfähig.

1.2. Der Beschwerdegegner äussert sich nicht zum Streitwert. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert in Ermangelung von Angaben der Parteien wie in den vorangegangenen Verfahren (BE.2023.8 und BE.2024.2) auf Fr. 10'000.00 (geschätztes Honorar, welches durch den Beschwerdegegner hätte erwirtschaftet werden können). Dies blieb im Rahmen dieses Verfahrens von den Parteien unangefochten, weswegen auch vorliegend von diesem Streitwert auszugehen ist. Damit ist der angefochtene Entscheid berufungsfähig.

1.3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse beurteilt sich anhand der gestellten Rechtsbegehren, das heisst anhand der konkreten Rechtsfolgebehauptungen und des dazugehörigen Rechtsschutzantrages (Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg, ist das Verfahren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165 E. 2 f.). Bestand bereits vor Anhebung der Berufung kein Rechtsschutzinteresse mehr, ist auf das Berufungsverfahren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_966/2016 vom 16. März 2018 E. 2.2.1).

2.2. Der Beschwerdegegner wurde mit angefochtenem Entscheid formell ermahnt, seinen Informationspflichten gegenüber den Erben in Zukunft periodisch sowie auf Nachfrage innert vernünftiger Frist nachzukommen. Zudem wurde er verwarnt und es wurden bei weiteren groben Pflichtverletzungen strengere Massnahmen wie die Aussprechung einer Ordnungsbusse sowie die Absetzung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdegegner verlangt mit Berufung (u.a.) die Aufhebung dieser zwei Dispositivziffern.

2.3. 2.3.1. Mit Berufungsantwort vom 5. Februar 2025 bringen die Beschwerdeführer unter anderem vor, dass sie erstmals am 30. Oktober 2024 eine begründete materielle Stellungnahme zum Nachlass von D._____ erhalten hätten, dies aber nicht vom Beschwerdegegner, sondern von der neu beigezogenen Anwältin der Witwe des Erblassers, dies notabene erst 4 ¾ Jahre nach dem Tod von D._____. Die Anwältin der Witwe des Erblassers habe im Verfahren VZ.2023.37 (Auskunfts- und Erbteilungsklage) am 24. Oktober 2024 eine Eingabe erstattet, der erstmals Beweisurkunden zur Erfüllung der Auskunftspflicht beigelegt gewesen seien. Damit sei es möglich gewesen, innert weniger Tage eine aussergerichtliche Regelung der "Erbteilungsangelegenheit D._____" zu erzielen. "Dieser Fall" sei mittlerweile abgeschlossen.

2.3.2. In der Eingabe vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe) führt der Beschwerdegegner unter anderem aus, dass die Erbteilung mittels Vergleichs vom 23./24. Januar 2025 aussergerichtlich abgeschlossen worden sei und

reicht in diesem Zusammenhang den entsprechenden Erbteilungsvertrag vom 23./24. Januar 2025 zu den Akten.

2.4. Die Aufgaben des Willensvollstreckers sind mit dem Vollzug der Erbteilung grundsätzlich beendet (LEU, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 518 ZGB).

Der Erbteilungsvertrag vom 23./24. Januar 2025 wurde mit der Ausrichtung von je Fr. 30'000.00 an die Beschwerdeführerin 1 bzw. den Beschwerdeführer 2 am 3. Februar 2025 vollzogen (vgl. den Stempel bei Ziff. II/9 des Erbteilungsvertrags, demgemäss die Bezahlung von je Fr. 30'000.00 am 3. Februar 2025 erfolgt ist). Weder der Beschwerdegegner noch die Beschwerdeführer machen geltend, dass weitere Arbeiten – bspw. Erstellung einer Schlussrechnung o.Ä. – ausstehend wären. Damit erweisen sich die in Ziffer 2 und 3 im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids auf die Zukunft gerichteten Ermahnung und Verwarnung mittlerweile als hinfällig. Folglich ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners an der Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sowie hinsichtlich seines Sistierungsantrages weggefallen, weshalb das Verfahren diesbezüglich im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3.

3.1. Der Beschwerdegegner richtet sich mit Berufung auch gegen die vorinstanzliche Auferlegung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'271.40 an die Gegenpartei zu seinen Lasten. An der Beurteilung dieser Kostenregelung hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse.

3.2. Nachdem das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids gegenstandslos wurde, ist nicht mehr über den materiellen Prozessausgang zu entscheiden, sondern es soll bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 7.1, 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005 E. 2.1).

3.3. Die Vorinstanz begründete die Ermahnung und Verwarnung damit, dass der Beschwerdegegner seinen Pflichten über lange Zeit nicht nachgekommen sei. Auf Aufforderung der Beschwerdeführer sei keine Reaktion erfolgt bzw. habe der Beschwerdegegner den Vertreter der Beschwerdeführer

aufgefordert, zu ihm zu reisen, um Einsicht in die Nachlassakten zu nehmen. Die Untätigkeit des Beschwerdegegners habe sich insofern auch nach den vorangegangenen Beschwerdeverfahren zunächst weiter fortgesetzt. Erst unter Druck des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie des Hauptverfahrens (VZ.2023.37) habe der Beschwerdegegner die neu von der Witwe des Erblassers mandatierte Rechtsvertreterin dokumentiert, welche sodann mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 im Hauptverfahren dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer prima vista nachgekommen sei (E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids).

3.4. Der Beschwerdegegner bringt dagegen mit Berufung vor, dass er innert Frist die Steuererklärung und das Inventar per Todestag erstellt habe. Dabei habe sich früh herausgestellt, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei und sich das Vermögen per Todestag ausschliesslich aus Eigengut der Witwe des Erblassers zusammensetze. Weder der Vertreter der Beschwerdeführer noch deren vormaliger Berater hätten sich auf seine Einladung hin bei ihm gemeldet, um Einsicht in die Nachlassakten zu nehmen. Dies im Gegensatz zur Rechtsvertreterin der Witwe des Erblassers, welcher er umfassend und zeitnah Auskunft erteilt habe.

3.5. 3.5.1. Der Willensvollstrecker hat unter anderem die Pflicht, sofort nach Annahme des Mandats mit der Arbeit zu beginnen und seine Aufgabe – die Durchführung der Erbteilung – zeitlich und ökonomisch effizient abzuwickeln. Er soll sich im Rahmen seines Mandats nach den Wünschen der Erben erkundigen und auf diese Rücksicht nehmen. Ihm obliegt zudem die Pflicht zur Auskunftserteilung, wobei den Erben innert üblicher Frist die verlangten Auskünfte bezüglich des Nachlasses zu erteilen sind (LEU, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 518 ZGB).

3.5.2. Die Beschwerdeführer hatten gegenüber dem Beschwerdegegner einen Auskunftsanspruch, welcher durch letzteren nicht erfüllt worden ist, obwohl er offensichtlich über die verlangten Informationen verfügte. Dies zeigt sich daran, dass er die von den Beschwerdeführern verlangten Auskünfte über den Nachlass der Rechtsanwältin der Witwe des Erblassers offensichtlich zeitnah und umfassend erteilt hat. Es erschliesst sich mangels nachvollziehbarer Begründung nicht, weshalb der Beschwerdegegner die von der Rechtsvertreterin der Witwe des Erblassers in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2024 dargelegten Vermögensverhältnisse, welche gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners auf Informationen beruhten, welche sie von ihm vorgängig erhalten hatte, nicht (auch) den Beschwerdeführern mitgeteilt hat. Dies umso weniger, weil es sich gemäss seinen Ausführungen doch bereits "früh" herausgestellt haben soll, dass sich das Vermögen per Todestag ausschliesslich aus Eigengut der Witwe zusammensetzte. Wie sich an der erwähnten Eingabe vom 24. Oktober 2024 zeigt, war es offensichtlich möglich, die von den Beschwerdeführern verlangten Auskünfte in schriftlicher Form zu erteilen. Dass die Beschwerdeführer vor einer Besprechung zunächst diese Informationen wollten (vgl. act. 5), ist nachvollziehbar und war dies gestützt auf die Auskunftspflicht des Beschwerdegegners auch ihr Recht.

3.5.3. Nach dem Gesagten wäre die Berufung voraussichtlich abzuweisen gewesen. Folglich hat es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung sein Bewenden. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen und mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdegegner nicht.

4.2. Den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. In vermögensrechtlichen Streitsachen wird das Honorar anhand des Streitwerts berechnet (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.00 (vgl. E. 1.2) beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'130.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Abs. 2 [35 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %), eines Zuschlags von 5 % für die Eingabe vom 3. März 2025, des Rechtsmittelabzugs (§ 8 AnwT, 25 %), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie von 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Honorar von Fr. 802.45.

1.

Die Berufung wird abgewiesen, soweit diese nicht wegen Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 802.45 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 15. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Hungerbühler