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Entscheid

ZSU.2025.110

ZSU.2025.110 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-06-20

20. Juni 2025Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.110 / / nk (SG.2025.10) Art. 95 Entscheid vom 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten d...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.110 / / nk (SG.2025.10) Art. 95

Entscheid vom 20. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kohler und/oder Rechtsanwalt Artan Xhemajli, […]

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Z._____ vom 27. November 2023 für ausstehende Forderungen von total Fr. 34'475.40 nebst Zins von 5 % seit 23. November 2023, Verzugszinsen von 5 % bis am 23. November 2023 von Fr. 1'723.77 und Gläubigeraufwand von Fr. 150.00.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 12. Januar 2024 wurde der Beklagten gleichentags zugestellt.

2.

2.1. Die Klägerin stellte am 10. Februar 2025 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren.

2.2. Am 6. März 2025 wurden die Parteien zur Konkursverhandlung vom 9. April 2025, 10:30 Uhr vorgeladen.

2.3. Mit Entscheid vom 9. April 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg Folgendes:

" 1. Über B._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 9. April 2025, 10:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

2.4. Gleichentags übergab die Beklagte dem Bezirksgericht Brugg eine Stellungnahme.

3.

3.1. Gegen den ihr am 17. April 2025 zugestellten Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. April 2025 erhob die Beklagte am 28. April 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Brugg vom 9. April 2025 (SG.2025.10) sei aufzuheben.

2.

Der Konkurs über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben.

3.

Das Konkursamt des Kantons Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin zu informieren.

4.

Der Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin seien umgehend im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren."

Des weiteren stellte sie den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit entsprechender Mitteilung an das Konkursamt Aargau und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau hiess das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Mai 2025 gut.

3.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 teilte die Klägerin dem Obergericht des Kantons Aargau mit, dass sie sich mit der Beklagten am 28. April 2025 aussergerichtlich geeinigt habe und die vereinbarte Zahlung von Fr. 10'000.00 vollständig beglichen worden sei. Sie ziehe ihr Konkursbegehren formell zurück und bitte darum, das Verfahren entsprechend als erledigt zu erachten.

3.4. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde die Vorinstanz ersucht, zu den Ausführungen in der Beschwerde (Rz. 19 ff.) eine Stellungnahme abzugeben.

3.5. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1. 2.1.1. Die Beklagte rügt, dass sie bzw. ihr Alleinaktionär und Verwaltungsrat, E._____, sich am Tag der Verhandlung (9. April 2025), um ca. 10:20 Uhr beim Empfang der Gerichtskanzlei gemeldet habe, aber dennoch sei die Verhandlung nicht durchgeführt worden. Eine Kanzleimitarbeiterin habe ihn gefragt, ob er einen Tilgungsnachweis bei sich trage, was er verneint habe. Daraufhin habe die Kanzleimitarbeiterin irrtümlich erklärt, dass der Konkurs ohnehin eröffnet werde und ihm die Anhörung durch die Richterin verwehrt. Nachdem E._____ das Gericht verlassen habe, sei der Konkursentscheid ohne Anhörung der Beklagten ergangen. Da die Kanzleiangestellte ausserdem erklärt habe, dass er Unterlagen für die Abwendung des Konkurses vorbeibringen könne, habe E._____ am späteren Nachmittag des gleichen Tages die Kanzlei des Bezirksgerichts Brugg erneut aufgesucht und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Im begründeten Entscheid der Vorinstanz werde auf diesen Umstand sowie auf die Einreichung der Stellungnahme vom 9. April 2025 mit keinem Wort eingegangen. Durch die ausgebliebene Anhörung der Beklagten sei offensichtlich deren rechtliches Gehör verletzt worden. Aus diesem Grund müsse der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben werden (Beschwerde Ziff. 19 ff.).

2.1.2. 2.1.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2).

Grundsätzlich ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dies bedeutet, dass seine Verletzung in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

2.1.2.2. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2025 um eine Stellungnahme zu den Ausführungen in Ziff. 19 ff. der Beschwerde ersucht. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) verzichtete sie darauf, "unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid". Dem angefochtenen Entscheid lässt sich indes nichts über die Anwesenheit des Vertreters der Beklagten im bzw. um den Zeitpunkt der angesetzten Verhandlung entnehmen. Da die detailliert und glaubhaft dargestellte Schilderung der Beklagten von der Vorinstanz nicht bestritten wurde, ist darauf abzustellen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Vertreter der Beklagten zehn Minuten vor der angesetzten Konkursverhandlung im Gerichtsgebäude erschienen war und von einer Kanzleimitarbeiterin darauf hingewiesen wurde, dass der Konkurs ohne Tilgungsnachweis sowieso eröffnet würde. Daraufhin verliess der Vertreter der Beklagten das Gerichtsgebäude wieder. Der Konkursentscheid erging in der Folge ohne Anhörung der Beklagten durch die Gerichtspräsidentin.

2.1.2.3. Die zur Konkursverhandlung vorgeladenen Parteien haben auch ohne expliziten Wunsch nach einem Gespräch Anspruch auf Anhörung durch den Richter selber und nicht nur durch dessen Kanzleiangestellte, andernfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3h zu Art. 171 SchKG m.w.H.). Zwar können die Parteien ausdrücklich auf eine Teilnahme an der Konkursverhandlung verzichten. Ein Verzicht darf aber nicht leichthin angenommen werden, zumal wenn die Parteien durch keinen Anwalt vertreten sind. Die Prüfung von konkurshindernden Tatsachen/Einreden hat von Amtes wegen zu erfolgen. Da dies mit rechtserheblichen und einschneidenden Folgen für den Schuldner verbunden ist, obliegt die Prüfung dem Konkursrichter selber und nicht einer Kanzleiangestellten. Auch wenn der Schuldner nicht ausdrücklich die Anhörung durch den Richter verlangt hat, hat er ein Recht, dass dieser ihn anhört (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS160238 vom 17. Januar 2017 E. 4b [Beschwerdebeilage [BB] 8] sowie PS220045 vom 16. März 2022 E. 2.5). Im Minimum sind juristische Laien unaufgefordert darauf hinzuweisen, dass sie Anspruch auf Anhörung durch den Richter selbst haben (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 171 SchKG). Ein Aktenentscheid hat nur dann zu ergehen, wenn der Schuldner zur festgesetzten Verhandlung nicht erscheint oder auf deren Durchführung verzichtet (ZR 101 [2002] S. 68).

Die Beklagte wurde von der Kanzleiangestellten, nachdem diese ihrem Vertreter mitgeteilt hatte, dass die Eröffnung des Konkurses ohne Tilgungsnachweis sowieso erfolgen würde, nicht darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich Anspruch auf Anhörung durch die Gerichtspräsidentin hat. Die Beklagte konnte ihre Einwendungen gegen die Konkurseröffnung, welche sie – wiederum gestützt auf die Auskunft der Kanzleiangestellten – erst am Nachmittag des 9. April 2025 und damit nach bereits erfolgter Konkurseröffnung persönlich dem Gericht überbrachte, nicht vorbringen. Die ohne die Beklagte stattgefundene Konkursverhandlung mit sofortiger Konkurseröffnung stellt deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten dar. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben, womit sich Ausführungen zur mit Beschwerde geltend gemachten angeblichen Fehlerhaftigkeit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids erübrigen.

2.1.3. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Vorladung der Parteien kann vorliegend verzichtet werden: Die Beklagte hat sich mittlerweile mit der Klägerin geeinigt und den geschuldeten Betrag am 28. April 2025 bezahlt (BB12). Die Klägerin hat dies bestätigt, indem sie mit Eingabe vom 5. Mai 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau das Konkursbegehren formell zurückgezogen hat. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz bei einer Rückweisung der Sache das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), was eine Konkursverhandlung erübrigt. Eine Rückweisung wäre deshalb ein prozessualer Leerlauf, weshalb das Konkursverfahren mit dem vorliegenden Entscheid zu erledigen ist.

2.2. Die Beschwerde erweist sich in der Hauptsache als begründet. Für die Mitteilung an das Schweizerische Handelsamtsblatt ist das Obergericht allerdings nicht zuständig (vgl. Art. 176 Abs. 1 SchKG). Diese erfolgt, nach entsprechender Mitteilung des Handelsregisteramts des Kantons Aargau, durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) (Art. 31 HRegV und Art. 32 Abs. 4 HRegV). Auf Antrag Ziff. 4 der Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.3. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit das erstinstanzliche Verfahren verursacht, weshalb sie die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Die erstinstanzliche Gebühr von Fr. 350.00 ist daher ihr aufzuerlegen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 GebV SchKG). Die Kosten sind mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, so dass die Beklagte der Klägerin Fr. 350.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 68 SchKG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist (BGE 139 III 334 E. 4.3.). Ebenso hat die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt, wobei dieser im Beschwerdeverfahren so oder anders keine Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden sind, welche eine Entschädigung rechtfertigten. Parteientschädigungen sind folglich keine auszurichten.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. April 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

" 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Konkursbegehrens von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 350.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet."

1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus