ZSU.2025.124
ZSU.2025.124 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-07-01
1. Juli 2025Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.124 / ik / SG (SZ.2025.50) Art. 104 Entscheid vom 1. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspf...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.124 / ik / SG (SZ.2025.50) Art. 104
Entscheid vom 1. Juli 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus
Gesuchsteller A._____, […]
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege vor Rechtshängigkeit der Hauptsache
Sachverhalt
1.
A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 9. April 2025 (Postaufgabe) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Hauptsache.
2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 28. April 2025 ab.
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 2. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:
" Die Schwere meines Falls anzuerkennen und meinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben.
Mir zu gestatten, mich von einem Anwalt meiner Wahl vertreten zu lassen, insbesondere aufgrund meiner sprachlichen Situation (Muttersprache Griechisch).
Dass ich vollständig entschädigt werde für die Unterlassungen, Fehler sowie die physischen und psychischen Schäden, die ich durch mehrere Ärzte erlitten habe.
Dass berücksichtigt wird, dass ich infolge unprofessioneller ärztlicher Behandlungen meine Arbeit verloren habe, mich nicht sportlich betätigen kann, nicht frei mit meinen Kindern spielen kann und seit zehn Monaten unter dauerhafter körperlicher und psychischer Belastung stehe.
Dass mir die Möglichkeit eingeräumt wird, sämtliche relevanten Unterlagen und Beweise, die meinen Fall belegen, einzureichen."
3.2. Am 30. Mai 2025 beantragte der Gesuchsteller Folgendes:
" 1. Die Annahme dieser Beschwerde und die Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung des Kostenvorschusses von CHF 500.--
2.
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund meiner nachgewiesenen Bedürftigkeit und der Schwere des Falls.
3.
Die Möglichkeit, mich durch einen Anwalt meiner Wahl vertreten zu lassen, unter Berücksichtigung meiner sprachlichen Besonderheit (Muttersprache: Griechisch)."
Erwägungen
1.
1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO).
2.
2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und hielt zur Begründung fest, der Gesuchsteller habe unter Beilage diverser Unterlagen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Rechtshängigkeit der Hauptsache eingereicht. Er habe im Wesentlichen ausgeführt, dass er beabsichtige, eine medizinische Haftungsklage gegen die verantwortlichen Ärzte einzureichen, die durch ihre Fehlbehandlung und Fahrlässigkeit seine Gesundheit erheblich geschädigt hätten. Zudem sei seiner Ehefrau das Recht auf eine notwendige medizinische Untersuchung verweigert worden. Die Ausführungen des Gesuchstellers zur beabsichtigten Haftungsklage seien vage. Er stelle weder die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft dar, auf die er seinen Anspruch stützen wolle, noch reiche er entsprechende Belege ein. Mangels klarer Äusserungen zur Sache und zu den Beweismitteln könnten die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage nicht beurteilt werden. Der Gesuchsteller komme den Anforderungen an ein vorprozessual eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht nach, weshalb dieses abzuweisen sei.
2.1.2. Der Gesuchsteller brachte dagegen vor, er habe am 28. Juli 2024 durch einen Unfall mit einem "Putzauto" eine Verletzung des rechten grossen Zehs erlitten. Der behandelnde Arzt im Spital Z._____ habe am 29. Juli 2024 keine fachgerechte Ruhigstellung des Bruchs vorgenommen. Statt einer Schiene oder anderen orthopädischen Massnahme habe er den verletzten Zeh lediglich mit dem danebenliegenden verbunden. Dies habe zu einer schlechten Heilung, Verformung des Gelenks und erheblichen funktionellen Einschränkungen geführt. Anlässlich der Notfalluntersuchung vom 26. August 2024 im Spital Q._____ habe ihm ein Arzt sowohl die Röntgenals auch MRT-Untersuchung verweigert. Stattdessen habe er den Gesuchsteller verhöhnt und ihn wieder zur Arbeit geschickt. Etwa zehn Tage später habe der Gesuchsteller Schmerzen in der Leistengegend gehabt. Am 11. Dezember 2024 seien bei einer Ultraschalluntersuchung Zysten in der Leistengegend festgestellt worden, die durch mechanische Fehlbelastungen infolge der Zehenverletzung entstanden seien. In der Zeit vom 27. August bis 4. September 2024 habe der Gesuchsteller der Anweisung seines Hausarztes und des Notfallarztes gefolgt und trotz unerträglicher Schmerzen gearbeitet. Die Beschwerden hätten zugenommen, seine Beweglichkeit hätte sich erheblich verschlechtert und er habe nicht mehr normal gehen können. Erst auf sein schriftliches Drängen hin sei am 12. September 2024 eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden. Sein damaliger Hausarzt habe versucht, die Ergebnisse herunterzuspielen. Doch der Gesuchsteller habe ihm zwei Stellen auf der Bildgebung gezeigt, die auch vom Radiologen hervorgehoben worden seien. Erst dann habe sein Hausarzt zugegeben, dass ein Problem bestehe und ihn an eine spezialisierte Chirurgin überwiesen. Seiner Ehefrau sei ein Arzttermin kurzfristig abgesagt worden. Kurz darauf seien sie beide ohne Begründung aus der Patientenkartei des Arztes gestrichen worden. Auf Anweisung der SUVA habe er am 28. März 2025 Dr. med. B._____ aufgesucht. Dieser habe sich unprofessionell verhalten. Seine Sekretärin habe sich geweigert, den Gesuchsteller zu empfangen, obwohl er sie über eine 15-minütige Verspätung informiert habe. Erst nachdem der Gesuchsteller angedroht habe, die Polizei zu rufen, sei er empfangen worden. Der Arzt habe ihm vorgeworfen, ihm einen Schaden von Fr. 200.00 verursacht zu haben, weil er angeblich 25 Minuten zu spät gekommen sei. Er habe dem Gesuchsteller nicht zugehört, keine klinische Untersuchung durchgeführt und habe nicht einmal gewusst, wann und wie sich der Unfall ereignet habe. Seine „Diagnose“ habe ausschliesslich auf visueller Betrachtung und allgemeinen Annahmen beruht.
2.2. 2.2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Da sich die Äusserungen "zur Sache" und zu den "Beweismitteln" bei einem vorprozessual eingereichten Gesuch nicht aus der Rechtsschrift ergeben, hat sich die gesuchstellende Person dazu in ihrem Gesuch zu äussern, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege beurteilen kann. Die gesuchstellende Person hat dabei die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die sie ihren Anspruch stützen möchte, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und zumutbar zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 4A_231/2022 vom 26. August 2022 E. 3.3, 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). Der Gesuchsteller hat somit die dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen zwar nicht stringent zu beweisen, doch obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihm dies gelingt, ist auf die Akten, d.h. die eingereichten Unterlagen, abzustellen (vgl. DANIEL WUFFLI/DANIEL FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 406).
Auch bei einem vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 m.H.a. BGE 142 III 138 E. 5.1). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 142 III 138 E. 5.1).
2.2.2. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime. Der Richter hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime wird aber durch eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers stark eingeschränkt.
Das Gericht muss weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abklären noch sämtliche Behauptungen des Gesuchstellers von Amtes wegen überprüfen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 845). Es hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 m.w.H.).
2.3. Da der Gesuchsteller bis anhin keinen Anwalt mandatiert hat, oblag es ihm, in seinem Gesuch die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die er seine Ansprüche stützen möchte, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel soweit möglich und zumutbar zu belegen. Der Gesuchsteller hielt im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest, er beantrage die unentgeltliche Rechtspflege zwecks Einleitung eines Verfahrens wegen ärztlicher Fahrlässigkeit und Schmerzensgeld gegen die verantwortlichen Ärzte. Diese hätten durch ihre Fehlbehandlung und Fahrlässigkeit seine Gesundheit geschädigt. Er fordere eine Entschädigung für den entstandenen Schaden, den erlittenen Schmerz und den Einkommensverlust. Er habe einen erheblichen gesundheitlichen Schaden erlitten. Mehrere Ärzte hätten ihre Sorgfaltspflicht verletzt, was zu einer Fehlbehandlung, chronischen Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und zum Verlust seiner Arbeitsfähigkeit geführt habe. Seine Symptome seien nicht ernst genommen und notwendige Untersuchungen seien verzögert oder verweigert worden. Sein Gesundheitszustand habe sich in der Folge verschlechtert und es sei eine dauerhafte Beeinträchtigung entstanden. Da er derzeit über kein ausreichendes Einkommen verfüge, um die Anwaltskosten selbst zu tragen und es sich um eine komplexe medizinische Haftungsklage handle, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt D._____ einzusetzen. Zusätzlich beantrage er eine Untersuchung der medizinischen Unterlassung gegenüber seiner Ehefrau. Ihr sei ein dringender Arzttermin verweigert und sie sei ohne medizinische Begründung als Patientin abgelehnt worden. Dies sei geschehen, nachdem derselbe Arzt dem Gesuchsteller mitgeteilt habe, dass er ihn nicht mehr als Patient annehmen werde. Dieses Vorgehen hätte potentiell schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit haben können und stelle ebenfalls eine schwerwiegende Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht dar.
Der Gesuchsteller legte im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht dar, gegen welche Ärzte sich seine zukünftige Haftungsklage richten wird. Er legte dem Gesuch keinerlei Arztberichte bei und erläuterte nicht, unter welchen medizinischen Beschwerden er leidet bzw. welche Diagnosen ihm gestellt wurden. Er bezifferte den ihm angeblich entstandenen Schaden nicht ansatzweise und substantiierte nicht, inwiefern die Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben sollen (VA, act. 1 ff.). Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Gesuchsteller um eine rechtsunkundige Person handelt und damit die beschränkte Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt (vgl. E. 2.2.2 hiervor), hätte die Vorinstanz den Gesuchsteller darauf hinweisen müssen, dass Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen und sie weitere Angaben bzw. Belege benötigt, um das Gesuch beurteilen zu können. Die Vorinstanz hätte dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs ansetzen müssen. Nur bei einer anwaltlich vertretenen Partei hätte sie darauf verzichten können.
Da der Sachverhalt unklar war, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen und hätte das Gesuch nicht abweisen dürfen. Dies wird sie nachholen müssen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erwägungen darüber, ob die Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers in der Beschwerde bzw. die ihr beiliegenden Beweismittel vor der Novenschranke standhalten (vgl. E. 1.2 hiervor) und ob die Ausführungen zu seinen medizinischen Beschwerden in der Eingabe vom 30. Mai 2025 bzw. die damit eingereichten medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen wären.
2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat, obwohl die Sache noch nicht spruchreif war. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid vom 28. April 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, was er auch nicht behauptet. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. April 2025 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 1. Juli 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus