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Entscheid

ZSU.2025.127

ZSU.2025.127 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-08-27

27. August 2025Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.127 (SF.2025.5) Art. 52 Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs, […] Beklag...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.127 (SF.2025.5) Art. 52

Entscheid vom 27. August 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Prozesskostenvorschuss

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2025 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ das Scheidungsverfahren gegen den Beklagten anhängig (OF.2025.10). Dabei beantragte sie u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen angemessenen Prozesskostenbeitrag von vorerst Fr. 6'500.00 zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

1.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahmen vom 14. Februar und 7. März 2025 die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses.

1.3. Mit Entscheid vom 1. Mai 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____:

" 1. Der Gesuchsgegner wird in Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'500.00 zu bezahlen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'408.50 zu bezahlen."

2.

2.1. Gegen diesen ihm am 7. Mai 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 16. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Antrags der Klägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.

2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Gleichzeitig beantragte sie:

" 1. Es sei der […] Beklagte zu verpflichten, der […] Klägerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von vorerst Fr. 1'800.00 zzgl. […] Mehrwertsteuer zu bezahlen.

2.

Eventualiter und für den Fall, dass kein Prozesskostenvorschuss vom […] Beklagten erhältlich gemacht werden kann, sei der […] Klägerin die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren."

2.3. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Klägerin ein und beantragte die Abweisung ihres Prozesskostenvorschussbegehrens.

2.4. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 verzichtete die Klägerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 7. Juli 2025.

Erwägungen

1.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 analog). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2014 E. 3, 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 und 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 analog). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2014 E. 3, 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 und 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'500.00 für das Verfahren OF.2025.10 zu bezahlen.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Verpflichtung der Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie für die Beurteilung der Beistandsbedürftigkeit (Heranziehung der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze) zutreffend dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1). Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bedarfsermittlung die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt bilden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) anzuwenden sind.

2.3. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beistandsbedürftigkeit rund eineinhalb Jahre nach dem Beschluss über die Trennungsvereinbarung vom 24. Juli 2023 des Bezirksgerichts R._____ (Beschwerdebeilage 2) anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt hat. Dies entspricht vielmehr der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen ist (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.1).

2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz ging von einem zivilprozessualen Zwangsbedarf der Klägerin von Fr. 3'988.90 aus (angefochtener Entscheid, E. 2.1), bestehend aus folgenden Positionen:

Position Betrag in Fr. Grundbetrag 1'200.00 Sozialzuschlag (25 %) 300.00 Wohnkosten 1'450.00 Abzug Wohnkostenanteil Tochter - 250.00 Parkplatzkosten 90.00 Krankenkasse KVG 291.35 Gesundheitskosten 208.85 Auswärtige Verpflegung 120.00 Arbeitsweg 304.10 Steuern 274.60 Total Bedarf 3'988.90

Gestützt auf monatliche Einkünfte der Klägerin von Fr. 4'071.15 (Nettomonatseinkommen von Fr. 3'271.15 zuzüglich monatlicher Unterhaltsbeitrag des Beklagten von Fr. 800.00) ging die Vorinstanz von einem monatlich resultierenden Überschuss der Klägerin von unter Fr. 100.00 aus, weshalb sie die prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin bejahte (angefochtener Entscheid, E. 2.1).

2.4.2. 2.4.2.1. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin blieben im Beschwerdeverfahren die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für deren Einkommen sowie die Existenzminimumspositionen Grundbetrag, Sozialzuschlag, Wohnkosten (vgl. aber E. 2.4.2.2 unten zum Wohnkostenanteil der Tochter), Krankenkasse KVG, auswärtige Verpflegung und Steuern, unbeanstandet, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

2.4.2.2. Es trifft zwar zu, dass im Kanton Aargau bei Unterhaltsberechnungen gemäss Ziff. 2.3 der Empfehlungen des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (XKS.2017.2) der Wohnkostenanteil eines Kindes Fr. 250.00 beträgt. Der Beklagte bringt aber zu Recht vor, dass vorliegend der Kinderunterhalt bezüglich des Wohnkostenanteils anders berechnet worden ist (von einem Gericht im Kanton S._____). Gemäss der Verfügung vom 9. März 2023 (Gesuchsantwortbeilage "BO20" E. 2.4.1.2) wurde dort von einem Wohnkostenanteil des Kindes C._____ von Fr. 483.00 ausgegangen. Die Erwägungen in dieser Verfügung lagen offenbar der letztlich von den Parteien abgeschlossenen Trennungsvereinbarung vom 24. Juli 2023 (Gesuchsbeilage 1) zugrunde (vgl. die mindestens für gewisse Phasen übereinstimmenden Zahlen in Ziff. 5 der Vereinbarung und E. 2.5. der Verfügung). Damit ist davon auszugehen, dass im Kinderunterhaltsbeitrag, den der Beklagte an die Klägerin zahlt, auch Fr. 483.00 an Wohnkosten für C._____ abgedeckt sind. Die Klägerin muss damit aus eigenen Mitteln nur für den Rest der Wohnkosten aufkommen, weshalb ihr auch nur diese Restkosten, d.h. Fr. 967.00 (Fr. 1'450.00 – Fr. 483.00), anzurechnen sind.

2.4.2.3. Der Beklagte fordert weiter, bei den Gesundheitskosten seien nur die Kosten für die Krankenkasse KVG (Beschwerdebeilage 10) anzurechnen, nicht jedoch die weiteren nicht gedeckten Gesundheitskosten von Fr. 208.85. Bei diesen Gesundheitskosten handelt es sich um die Franchise der Klägerin, welche effektiv angefallen ist (Gesuchsbeilage 12.1; Beschwerdebeilage 11). Diese Kosten sind daher als Beteiligung an den selbst getragenen Krankheitskosten zu berücksichtigen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 308).

2.4.2.4. Ob dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter zukommt, ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, weshalb es entgegen der Klägerin (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7) nicht relevant ist, ob der Beklagte dies bestritten hat. Die Klägerin hat auch nicht Arbeitswegkosten von Fr. 304.10 und Parkplatzkosten von Fr. 90.00 behauptet, sondern "Fahrtkosten" von Fr. 600.00 (Gesuch Rz. 21 und 24, act. 11 ff.), weshalb nicht von "unbestrittenen gebliebenen" Arbeitswegkosten von Fr. 304.10 und Parkplatzkosten von Fr. 90.00 gesprochen werden kann. Die Klägerin hat übrigens nicht einmal behauptet, dass sie für den Arbeitsweg auf das Auto angewiesen sei, sondern nur, dass dies für das Holen und Bringen des Kindes (von und zum Beklagten) der Fall sei (Gesuch Rz. 21, act. 11). Das trifft nicht zu. Die Wohnorte beider Parteien sind durch den Öffentlichen Verkehr erschlossen. Gemäss Google Maps dauert die Fahrt mit dem Auto auf dem schnellsten Weg 1 Stunde 29 Minuten und mit Zug und Bus 2 Stunden 22 Minuten. Die Einsparung beträgt somit pro Weg weniger als 1 Stunde und muss (im Vergleich zu einem Arbeitsweg) nicht täglich zurückgelegt werden. Der Beklagte muss mit dem Kind den gleichen Weg zurücklegen, ohne dass ihm dafür (neben seinem GA) Autokosten angerechnet worden wären. Allerdings kommen zu den Kosten für das persönliche A-Wellen-Abo der Klägerin für drei Zonen (Arbeitsweg) von monatlich Fr. 96.75 (vgl. www.awelle.ch) effektiv noch die Kosten für das Besuchsrecht von Fr. 173.15 (Halbtax [Fr. 15.85 pro Monat], drei Tageskarten zum Halbtax pro Monat [3 x Fr. 51.60] und Junior-Karte [Fr. 2.50 pro Monat]; vgl. www.sbb.ch) dazu. Es sind deshalb im Bedarf der Klägerin lediglich monatliche Mobilitätskosten von total rund Fr. 270.00 zu veranschlagen. Die Parkplatzkosten von Fr. 90.00 können mangels Kompetenzcharakters des Fahrzeugs der Klägerin nicht berücksichtigt werden.

2.4.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen resultiert für die Klägerin (bei einem zivilprozessualen Bedarf von [gerundet] Fr. 3'632.00 [Grundbetrag Fr. 1'200.00 + 25 %-Sozialzuschlag Fr. 300.00 + Wohnkosten Fr. 967.00 nach Abzug des Wohnkostenanteils der Tochter C._____ + KVG Fr. 291.35, Gesundheitskosten Fr. 208.85 + auswärtige Verpflegung Fr. 120.00 + Mobilitätskosten Fr. 270.00 + Steuern Fr. 274.60] sowie einem Einkommen von Fr. 4'071.15) ein monatlicher Überschuss von Fr. 439.15 resp. ein Gesamtüberschuss von Fr. 10'539.60 in zwei Jahren, welcher die Forderungssumme der Klägerin von insgesamt Fr. 8'300.00 für die Prozesskostenvorschüsse für das Scheidungsverfahren OF.2025.10 (Fr. 6'500.00) und das vorliegende Beschwerdeverfahren (Fr. 1'800.00) deutlich übersteigt. Folglich ist eine prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin zu verneinen, weshalb ein Anspruch ihrerseits auf den Erhalt eines Prozesskostenvorschuss entfällt.

Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten erübrigt sich.

2.5. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde des Beklagten sowie zur Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens der Klägerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

3.

3.1. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). In erster Instanz betragen die Gerichtskosten Fr. 500.00 (vgl. angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 2), und für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 8 Abs. 1 GebührD).

3.2. Für den nicht vertretenen Beklagten wird in beiden Instanzen keine Parteientschädigung festgesetzt, da er keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

1.

In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 1. Mai 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:

1.

Das Prozesskostenvorschussbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'500.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 27. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess