ZSU.2025.14
ZSU.2025.14 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-04-08
8. April 2025Deutsch12 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.14 / ik / nk (SG.2024.97) Art. 56 Entscheid vom 8. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alain Dubu...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.14 / ik / nk (SG.2024.97) Art. 56
Entscheid vom 8. April 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alain Dubuis, […]
Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hörhager, […]
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 7. Juni 2024 für eine Forderung von Fr. 7'779.60 nebst 5 % Zins seit 30. November 2022 (Forderungsgrund:"…"), Fr. 920.00 nebst 5 % Zins seit 6. Juni 2024 (Forderungsgrund:"…"), Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 6. Juni 2024 (Forderungsgrund:"…") und Fr. 300.00 nebst 5 % Zins seit 6. Juni 2024 (Forderungsgrund:"…").
1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 20. Juni 2024 zugestellten Zahlungsbefehl am 26. Juni 2024 Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 7. Oktober 2024 wurde dem Beklagten am 11. Oktober 2024 zugestellt.
2.
2.1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 1. November 2024 beim Bezirksgericht Kulm das Konkursbegehren.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 9. Januar 2025 wie folgt:
" 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 9. Januar 2025, 08:45 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung gebracht werden.
4.
Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
5.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 10. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 9. Januar 2025 aufzuheben.
2.
Es sei der Konkurs über den Beschwerdeführer aufzuheben.
3.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 reichte der Beklagte einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes E._____ vom 15. Januar 2025 ein.
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 liess sich der Kläger unter Beilage eines Einzahlungsscheines vernehmen und erklärte, "dass er sich durch die Zahlung des Betrages von CHF 13'705.85 zu seinen Gunsten der Justiz über die Beschwerde unterwirft".
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
2.
2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
2.2. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 10. Januar 2025 zugestellt (act. 20). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 20. Januar 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 13'355.85 (act. 8). Der Beklagte hinterlegte am 14. Januar 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten des Klägers Fr. 13'705.85 bei der Obergerichtskasse (Bestätigung der Obergerichtskasse vom 14. Januar 2025, Beschwerdebeilage [BB] 5). Damit ist die Konkursforderung des Klägers gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.
2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI-ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
2.3.2. Hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit legte der Beklagte dar, gegen ihn lägen neben der Konkursforderung fast keine unbezahlten Betreibungen vor. So bestünden einzig Schulden in Höhe von Fr. 23'400.00 gegenüber C._____, Fr. 1'903.85 gegenüber der D._____ sowie Fr. 1'208.55 und Fr. 737.55 gegenüber der G._____. Die Betreibungen der G._____ und der D._____ würde er nach Aufhebung des Konkurses umgehend bezahlen. Bei der Betreibung von C._____ gehe es um eine Gewährleistungsforderung, die teilweise bestritten sei. C._____ habe per Whatsapp in Aussicht gestellt, die Betreibung zurückzuziehen und den Forderungsbetrag zu reduzieren. Die Forderung dürfte bald erledigt sein. Ohnehin verfüge der Beschwerdeführer über genügend liquide Mittel, um sämtliche Forderungen begleichen zu können.
Dass der Beschwerdeführer zahlungsfähig sei, gehe aus den Jahresabschlüssen 2022 und 2023 hervor (Gewinn 2022: Fr. 75'981.19, Gewinn 2023: Fr. 141'320.16). Im Jahr 2024 habe der Beklagte einen Umsatz von Fr. 553'721.05 generiert und einen stattlichen Gewinn erzielt. Per 31. Dezember 2024 habe sich auf dem Firmenkonto ein Betrag von Fr. 115'301.29 befunden. Auch verfüge er über einen Fuhrpark im Wert von rund Fr. 817'902.10. Die Zahlungsfähigkeit sei damit mehr als glaubhaft gemacht.
2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beklagten gibt insbesondere der 11 Einträge umfassende Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 13. Januar 2025 (BB 6). Sechs Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt (BB 6). Ferner wurden vier Betreibungen in Höhe von Fr. 27'249.75 eingeleitet. Sodann besteht die hier streitgegenständliche Konkursandrohung des Klägers über Fr. 11'925.30 (BB 6).
Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes E._____ vom 15. Januar 2025 lässt sich eine durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigte Betreibung entnehmen (Beilage zur Stellungnahme vom 15. Januar 2025).
Soweit der Beklagte auf die Whatsapp von C._____ vom 18. November 2024 verweist, geht aus dieser zwar hervor, dass C._____ in Aussicht gestellt hat, "alles" zurückzuziehen, wenn der Beklagte ihm sofort Fr. 6'750.00 überweise (BB 7); dass dies tatsächlich erfolgt wäre, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen.
Die Forderung, die zum Konkurs geführt hat, ist durch die hinterlegte Summe gedeckt (vgl. E. 2.2 hiervor). Somit bestehen noch Schulden von insgesamt Fr. 27'249.75.
2.3.3.2. Der Konkurs wurde über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürlicher Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte hat seine private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht erläutert, geschweige denn belegt. Allerdings legte er dennoch genügende Unterlagen zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit auf.
Zunächst lässt sich dem Kontoauszug des Beklagten bei der H._____ vom 1. Januar 2025 per 31. Dezember 2024 ein Bankguthaben von Fr. 115'301.29 entnehmen (BB 9, S. 7). Mit dem Saldo seines Geschäftskontos wäre der Beklagte in der Lage, die aus dem Betreibungsregister hervorgehenden Schulden von Fr. 27'249.75 zu decken.
Der Beklagte reichte hinsichtlich der Jahre 2022 und 2023 jeweils Bilanz und Erfolgsrechnung ein (BB 8), welche nicht von ihm unterzeichnet wurden. Nachdem es sich um eine externe Buchhaltung handelt, bedarf diese keiner Unterschrift des Beklagten und es kann darauf abgestellt werden. Im Jahr 2022 erzielte der Beklagte einen Gewinn von Fr. 75'981.19 (BB 8, S. 2) und im Jahr 2023 einen solchen von Fr. 141'320.16 (BB 8, S. 6). Aus der Buchhaltung lässt sich ebenfalls der Privatbezug von Fr. 97'614.15 im Jahr 2022 (BB 8, S. 2) und derjenige von Fr. 121'364.37 im Jahr 2023 (BB 8, S. 6) entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass diese Summen ausreichen, um die Lebenshaltungskosten des Beklagten zu decken, ansonsten seine Schulden wohl höher ausfielen. Der Beklagte argumentiert betreffend das Jahr 2024, in welchem er einen stattlichen Gewinn erwirtschaftet haben will, mit reinen Umsatzzahlen. Jedoch lassen sich zumindest die Einnahmen für das Jahr 2024 anhand der Kontoauszüge der H._____ verifizieren (BB 9).
Insgesamt ist es dem Beklagten gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es ist hinreichend dargetan, dass er in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist.
2.4. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 9. Januar 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
3.
Der Beklagte hat durch seine Zahlungssäumigkeit die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der anwaltlich vertretene Kläger beantragte keine Parteientschädigung, weshalb ihm keine solche zuzusprechen ist.
4.
Vorliegend wurde von der Vorinstanz der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hat die Obergerichtskasse den bei ihr vom Beklagten hinterlegten Forderungsbetrag von Fr. 13'355.85 an den Kläger zu überweisen. Die vom Beklagten bei der Obergerichtskasse zu viel hinterlegten Fr. 350.00 sind ihm zurückzuerstatten.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 9. Januar 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Der Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den hinterlegten Forderungsbetrag von Fr. 13'355.85 an den Kläger zu überweisen und den Rest der vom Beklagten geleisteten Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 350.00 diesem zurückzuerstatten.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. April 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus