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Entscheid

ZSU.2025.146

ZSU.2025.146 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2026-05-12

12. Mai 2026Deutsch63 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

Die Parteien heirateten am 28. August 2020. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2021) und D._____ (geb. tt.mm. 2023) hervor.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 14. August 2024 ersuchte der Kläger das Familiengericht Q._____ um die Regelung des Getrenntlebens (u.a.) wie folgt: " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 28. Januar 2024 auf unbestimmte Zeit das Getrenntleben aufgenommen haben;

2.

Es sei die eheliche Liegenschaft am […] in R._____ der Gesuchgegnerin und den Kindern für die Dauer des Getrenntlebens, samt Hausrat und Mobiliar, zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;

3.

Es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen die nachfolgenden Gegenstände des Hausrates und des Mobiliars herauszugeben: - [...] - Uhr E._____ (registriert auf den Namen des Gesuchstellers) - […]

6.

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Wohnsitz der Kinder am […] in R._____ sein soll, mithin bei demjenigen Elternteil mit dem die Kinder wohnen.

7. […]

8.

Es sei den Parteien die Obhut über [C._____ und D._____] je zur Hälfte wie folgt zu überlassen: Im Alltag: Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, [C._____ und D._____] in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils vom Freitagabend, 19.00 Uhr (verpflegt) bis am Mittwochmittag, 12.00 Uhr sowie in den Wochen mit ungerader Wochenzahl jeweils vom Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt) bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr zu betreuen. Es sei die Gesuchgegnerin für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, C._____ und D._____ in den Wochen mit gerader Wochenzahl vom Mittwochmittag ab 12.00 Uhr bis Freitagabend 19.00 Uhr (verpflegt) sowie in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Mittwochmittag, 12.00 Uhr bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen.

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Feiertage Es seien die Kinder über Ostern und Pfingsten von demjenigen Elternteil zu betreuen, in dessen Besuchszeit Ostern oder Pfingsten fallen (Freitagabend bis Sonntagabend jeweils 19.00 Uhr). Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, C._____ und D._____ jeweils am 24. Dezember ab 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Neujahr vom 30. Dezember, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 12.00 Uhr zu betreuen; Es sei die Gesuchgegnerin für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, C._____ und D._____ jeweils 25. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 12.00 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 30. Dezember, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 12.00 Uhr, zu betreuen; Es seien die Parteien für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die Kindergeburtstage, die in ihre Betreuungszeit fallen zu organisieren und zu finanzieren; Ferien: Es seien beiden Parteien berechtigt zu erklären und zu verpflichten, je

5 Wochen Ferien mit den Kindern pro Jahr zu verbringen, max. 2 Wochen am Stück, Es seien die Parteien zu verpflichten jeweils im November einen Ferienplan für das folgende Kalenderjahr gemeinsam schriftlich zu erstellen (E-Mail) genügt, der nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis abgeändert werden kann; Sollte bis zum 30. November kein gemeinsamer Ferienplan erstellt werden können, so ist der Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl ab dem 1. Dezember der Gesuchgegnerin schriftlich mitzuteilen (Email genügt), an welchen fünf Ferienwochen er die Ferien mit den Kindern beziehen möchte, umgekehrt die Gesuchgegnerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl; Das Ferienbesuchsrecht muss für beide Parteien planbar sein, weshalb die Ausübung des Ferienbesuchsrechts der jeweils anderen Partei schriftlich bis zum 15. Januar mitgeteilt werden muss (Email genügt); sollte die wahlberechtigte Partei von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, so ist die andere Partei berechtigt, die Ferienwochen im betreffenden Jahr zu bestimmen und diese dem Elternteil bis zum 15. Februar schriftlich (Email genügt) mitzuteilen; Allgemeine Regeln: Es sei der jeweils obhutsberechtigte Elternteil zu verpflichten, die Kinder dem anderen Elternteil nach beendeter Betreuungszeit an dessen Wohnort zu überbringen; Es seien die Parteien gegenseitig berechtigt, im Falle der Vereinbarung der persönlichen Betreuung der Kinder den anderen Elternteil vorab anzufragen, ob er die Betreuung der Kinder übernehmen kann, was auch für allfällige Ferienabwesenheiten der Parteien ohne die Kinder gilt. Sollte die Übernahme der Betreuung der Kinder durch den anderen Elternteil nicht -- 3 of 35 -möglich sein, so ist der betreffende Elternteil verpflichtet, auf eigene Kosten die bestmögliche Kinderbetreuung zu organisieren und zu finanzieren; Es seien die Parteien zu verpflichten, sich gegenseitig auf erstes Verlangen Auskunft über die Feriendestinationen, insbesondere allfällige Flugnummern, zu erteilen; Es seien die Eltern währen der Ferienabwesenheit des anderen Elternteils berechtigt zu erklären, mindestens zweimal während 10 bis 15 Minuten mit den Kindern zu telefonieren oder einen FaceTime Termin wahrzunehmen, z.B. jeweils am Mittwoch und Samstag, um 11.30 Uhr; Es sei der Gesuchsteller berechtigt zu erklären, die beiden Pässe der Kinder bei sich zu haben, während die Gesuchgegnerin die beiden Identitätskarten zur Verfügung haben soll; Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, bei der Erneuerung von Dokumenten, insbesondere Identitätskarten oder Reisepässe, auf erstes Verlangen mitzuwirken und die Kosten für die neuen Dokumente je zur Hälfte zu übernehmen; Es seien die Parteien gegenseitig zu verpflichten, im Hinblick auf allfällige Auslandaufenthalte die notwendigen Zustimmungen rechtzeitig zu erteilen sowie für die Ferienzeit die Pässe, Identitätskarten oder Krankenkassenkarten auszuhändigen und die vorgenannten Dokumente nach Beendigung der Ferien unaufgefordert zurückzugeben;

9.

Es sei auf die Zusprechung von Unterhaltszahlungen an die Parteien gegenseitig zu verzichten. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, für die Gesuchgegnerin angemessene Unterhaltszahlungen für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen;

10.

Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ angemessene Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlichen Kinder- respektive Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: C._____ CHF 800.00 (maximal) D._____ CHF 800.00 (maximal)

11.

Es seien die vom Gesuchsteller geleisteten Akontozahlungen an den Unterhalt ab Ende Januar 2024 anzurechnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchgegnerin." 2.2. Die Präsidentin des Familiengerichts Q._____ erstreckte der Beklagten die Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Klägers am 24. September 2024 bis zum 3. Oktober 2024. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Postaufgabe) ersuchte die Beklagte um eine weitere Fristerstreckung, was die Präsidentin des Familiengerichts Q._____ am 9. Oktober 2024 ablehnte, da die -- 4 of 35 -erstreckte Frist zur Stellungnahme am 3. Oktober 2024 bereits abgelaufen sei. 2.3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 nahm die Beklagte zum Eheschutzgesuch Stellung und beantragte (u.a.): " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 26. März 2024 getrennt leben.

2.

Die [eheliche Liegenschaft] sei der Gesuchgegnerin (mitsamt Hausrat und Mobiliar unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes) zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

3.

Der Antrag des Gesuchstellers auf Herausgabe von Hausrat und Mobiliar sei abzuweisen, mit Ausnahme der folgenden Gegenstände, die dem Gesuchsteller überlassen werden: - Grosser Holztisch und Holzbank aus Dachgeschoss - F._____ - Badezimmerkommode weiss aus Waschküche

4. […]

5.

Die Obhut über [C._____ und D._____] sei bei der Gesuchgegnerin zu belassen. Der Gesuchgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder wie folgt zu betreuen: a) Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 bis Sonntagabend 19.00; b) Jede Woche von Donnerstagmittag 12.00 bis Freitagabend 19.00; c) Während drei Wochen Schulferien im Jahr; d) Feier- und Festtage: sollte das Besuchswochenende des Vaters auf Ostern oder Pfingsten fallen, verlängert sich die Besuchszeit des Vaters bis Ende der Festtage. Weiter sei der Vater für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder alternierend in geraden Jahren am

24.12 von 12.00 bis 25.12 10.00 und in ungeraden Jahren vom 25.12

10.00 bis 26.12.120.00 zu betreuen sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 30.12 12.00 bis 1.1.12.00, in ungeraden Jahren vom

1.1.12.00 bis 2.1. 12.00.

6.

Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, rückwirkend seit 28. Januar 2024 der Gesuchgegnerin an den Barunterhalt der Kinder einen angemessenen monatlichen Unterhalt von (mindestens) CHF 3'470.00 je Kind, zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- resp. Familienzulagen zu bezahlen, jeweils vorschüssig auf Ende des vorangehenden Monats, dies für die weitere Dauer der Trennung.

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7.

Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchgegnerin einen angemessenen ehelichen Unterhalt von (mindestens) CHF 7'730.00 monatlich rückwirkend seit der Trennung für die weitere Dauer der Trennung zu bezahlen." 2.4. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 beantragte der Kläger u.a. (neu), der Wohnsitz der Kinder sei am […] in R._____ einzutragen, spätestens wenn die Beklagte die eheliche Liegenschaft verlassen werde. 2.5. An der Verhandlung vom 29. Januar 2025 vor der Präsidentin des Familiengerichts Q._____ nahm die Beklagte Stellung zur Eingabe vom 21. Januar 2025. Es wurden eine Parteibefragung sowie Vergleichsverhandlungen durchgeführt. Im Anschluss hielten die Parteien ihre Plädoyers zur Beweiswürdigung und Rechtserörterungen. 2.6. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 erkannte die Präsidentin des Familiengerichts Q._____: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.

2.

[C._____ und D._____] werden […] unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz der […] Kinder befindet sich bei der Gesuchgegnerin in S._____.

3.

3.1. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder von Montag bis Dienstag sowie alle zwei Wochen Samstag bis Sonntag und in der darauffolgenden Woche von Donnerstag bis Freitag zu betreuen. Die Übergabe erfolgt- anderweitige Absprache vorbehalten- morgens um 8 Uhr und die Rückgabe abends um 18 Uhr. Der bis zur Übergabe betreuende Elternteil bringt die Kinder zum anderen Elternteil. 3.2. Der Gesuchsteller ist berechtigt, jährlich fünf Wochen Ferien, davon maximal zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten mit den Kindern zu verbringen. 3.3. Die Parteien sind verpflichtet, jeweils per Ende November einen Ferienplan für das folgende Kalenderjahr gemeinsam schriftlich zu erstellen, der nur im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden kann. Sollte bis zum 30. November eines Jahres kein gemeinsamer Ferienplan erstellt werden können, so hat der Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl ab dem 1. Dezember der Gesuchgegnerin schriftlich mitzutei-- 6 of 35 -len, an welchen fünf Ferienwochen der die Ferien mit den Kindern beziehen möchte, umgekehrt die Gesuchgegnerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr sowie vom 30. Dezember, 12.00 Uhr bis 1. Januar, 12.00 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr sowie vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, zu betreuen. Über Ostern und Pfingsten sind die Kinder von demjenigen Elternteil zu betreuen, in dessen Besuchszeit Ostern oder Pfingsten fällt, entsprechend verlängert sich die Betreuungszeit (Freitagabend bis Sonntagabend jeweils 19.00 Uhr). Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten.

4.

4.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgegnerin an den Unterhalt von [C._____ und D._____] monatlich im Voraus pro Kind folgende Beiträge zu bezahlen: Phase 1 - CHF 2'969.50.50(CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 1'429.50 Betreuungsunterhalt und CHF 1'000.00 Überschussanteil) Phase 2 - CHF 3'064.50 (CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 1'524.50 Betreuungsunterhalt und CHF 1'000.00 Überschussanteil) Phase 3 - CHF 2'736.50 (CHF 540.00 Barunterhalt und CHF 1'196.50 Betreuungsunterhalt und CHF 1'000.00 Überschussanteil) 4.2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien (inkl. VVG) der beiden Kinder zu bezahlen. Im Übrigen tragen die Parteien jeweils den bei ihnen anfallenden Anteil am Grundbetrag und den Wohnkosten der Kinder. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die von ihm bezogenen Kinderzulagen für den Unterhalt der Kinder zu verwenden. 4.3. Bei den festgelegten Unterhaltsbeiträgen […] wurde von folgenden Nettoeinkommen ausgegangen: Gesuchsteller Gesuchgegnerin Phase 1 CHF 17'588.00 CHF 664.00 Phase 2 CHF 17'588.00 CHF 1'494.00 Phase 3 CHF 17'588.00 CHF 2'150.00 4.4. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, von den festgelegten Unterhaltsbeiträgen […] die von ihm bereits an die Gesuchgegnerin tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen […] von monatlich CHF 3'900.00 in Abzug zu bringen.

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4.5. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen der Gesuchsteller zu 75% und die Gesuchgegnerin zu 25% Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig schriftlich über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

5.

Es werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt.

6.

Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Die Gerichtskosten [von CHF 4'800.00] werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 2'400.00 auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von CHF 2'400.00 verrechnet. Die Gesuchgegnerin hat dem Gericht CHF 2'400.00 nachzuzahlen.

8.

Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber." Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 4. Juni 2025 und der Beklagten am 28. Mai 2025 zugestellt.

3.

3.1. Mit Berufung vom 4. Juni 2025 beantragte die Beklagte bzgl. der Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 4.3, 4.4, 5, 7 und 8, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, sinngemäss was folgt: 3.1. Der Kläger sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jede Woche von Donnerstagnachmittag bis Freitagabend sowie alle zwei Wochen von Samstag bis Sonntag zu betreuen. 3.2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt von C._____ und D._____ monatlich im Voraus pro Kind zu bezahlen: Phase 1 (01.05.2024 – 31.12.2024): Fr. 3'419.00 (davon Fr. 1'429.50 Betreuungsunterhalt) Phase 2 (01.01.2025 – 28.02.2025): Fr. 3'514.00 (davon Fr. 1'524.50 Betreuungsunterhalt) Phase 3 (01.03.2025 – 31.07.2026): Fr. 3'933.00 (davon Fr. 1'943.00 Betreuungsunterhalt)

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Phase 4 (ab 01.08.2026): Fr. 3'186.00 (davon Fr. 1'196.50 Betreuungsunterhalt) 4.3. Es sei im Sinne der obergerichtlich festgelegten Einkommenszahlen (bzw. im Sinne der Ausführungen in der Berufung) zu korrigieren. 4.4 Ersatzlos aufzuheben. Eventuell sei der Kläger berechtigt zu erklären, die von ihm "bis tatsächlich" geleisteten Unterhaltszahlungen in folgender Höhe monatlich in Abzug zu bringen:

01.04.2025 – 31.12.2024: Fr. 2'730.00

01.01.2025 – 31.03.2025: Fr. 2'500.00 Seit 01.04.2025: Fr. 0.00

5.

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von "mindestens" Fr. 5'000.00 rückwirkend seit 1. April 2024 zu bezahlen.

7.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen.

8.

Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten Fr. 5'000.00 als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 3.2. Mit Berufung vom 16. Juni 2025 beantragte der Kläger bzgl. der Dispositiv-Ziffern 1, 2 Satz 2, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2 Satz 1, 4.3, 4.4, 4.5 und 6 sinngemäss das Folgende, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1.

Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 28. Januar 2024 getrennt leben.

2. Satz 2 Es sei vorzumerken, dass der Wohnsitz der Kinder beim Kläger in R._____ sein soll. 3.1. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen: Kläger Gerade Wochen: Freitagabend, 19.00 Uhr (verpflegt), bis Mittwochmittag,

12.00 Uhr Ungerade Wochen: Sonntagabend, 19.00 Uhr (verpflegt) bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr Beklagte Gerade Wochen: Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitagabend, 19.00 Uhr (verpflegt)

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Ungerade Wochen: Mittwochmittag, 12.00 Uhr (verpflegt) bis Sonntagabend, 12.00 Uhr (verpflegt) 3.2. Es seien beide Parteien berechtigt zu erklären und zu verpflichten, jährlich

5 Wochen Ferien, davon maximal 2 Wochen am Stück, auf eigene Kosten mit den Kindern zu verbringen. Zusätzlich zu 3.3. Es seien die Parteien gegenseitig berechtigt, im Falle der Vereinbarung der persönlichen Betreuung der Kinder den anderen Elternteil vorab anzufragen, ob er die Betreuung der Kinder übernehmen kann, was auch für allfällige Ferienabwesenheiten der Parteien ohne die Kinder gilt. Sollte die Übernahme der Betreuung der Kinder durch den anderen Elternteil nicht möglich sein, so ist der betreffende Elternteil verpflichtet, auf eigene Kosten die bestmögliche Kinderbetreuung zu organisieren und zu finanzieren; Es seien die Parteien zu verpflichten, sich gegenseitig auf erstes Verlangen Auskunft über die Feriendestinationen, insbesondere allfällige Flugnummern, zu erteilen; Es seien die Eltern während der Ferienabwesenheit des anderen Elternteils berechtigt zu erklären, mindestens zweimal während 10 bis 15 Minuten mit den Kindern zu telefonieren oder einen FaceTime Termin wahrzunehmen, z.B. jeweils am Mittwoch und Samstag, um 11.30 Uhr; Es sei der Kläger berechtigt zu erklären, die beiden Pässe der Kinder bei sich zu haben, während die Beklagte die beiden Identitätskarten zur Verfügung haben soll; Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, bei der Erneuerung von Dokumenten, insbesondere Identitätskarten oder Reisepässe, auf erstes Verlangen mitzuwirken und die Kosten für die neuen Dokumente je zur Hälfte zu übernehmen; Es seien die Parteien gegenseitig zu verpflichten, im Hinblick auf allfällige Auslandaufenthalte die notwendigen Zustimmungen rechtzeitig zu erteilen sowie für die Ferienzeit die Pässe, Identitätskarten oder Krankenkassenkarten auszuhändigen und die vorgenannten Dokumente nach Beendigung der Ferien unaufgefordert zurückzugeben. 4.1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt von C._____ und D._____ monatlich im Voraus, zzgl. Kinderzulagen, je Kind zu bezahlen: Fr. 1'315.00 (kein Betreuungsunterhalt)

4.2. Abs. 1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Krankenkassenprämien für die Kinder (inkl. VVG) zu bezahlen. 4.3. Es sei festzustellen, dass die festgelegten Unterhaltsbeiträge auf den folgenden Nettoeinkommen basieren: Kläger Fr. 7'995.00 und Beklagte Fr. 4'000.00

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4.4. Es sei festzustellen, dass der Kläger ab 1. Februar 2024 bis 1. Juni 2025 monatliche Akontozahlungen an den Kinderunterhalt bezahlt hat resp. ab 1. Februar 2024 bis 1. Juni 2025 insgesamt Fr. 88'700.00 bezahlt hat. 4.5. Es seien die Parteien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten, denen sie vorgängig zugestimmt haben, je zur Hälfte zu übernehmen. Neu: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger "seine Uhr" von E._____ (registriert auf den Namen des Klägers, Auftragsbestätigungs-Nr. aaa) herauszugeben. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 8. August 2025 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung der Beklagten. 3.4. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 13. August 2025 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung des Klägers sowie ab 1. April 2024 monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 7'357.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.5. Mit Eingabe vom 30. August 2025 (Eingang: 4. September 2025) äusserte sich die Beklagte persönlich zur Berufungsantwort des Klägers, wozu sich der Kläger persönlich mit Eingabe vom 22. (Postaufgabe: 24. September 2025) äusserte. 3.6. Mit Anschlussberufungsantwort vom 25. September 2025 beantragte der Kläger die Abweisung der Anschlussberufung der Beklagten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. 3.7. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 (Eingang: 10. Oktober 2025) äusserte sich die Beklagte (persönlich) zum Schreiben des Klägers vom 22. (Postaufgabe: 24. September 2025); zu diesem Schreiben der Beklagten äusserte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2025. 3.8. Mit Eingabe vom 2. März 2026 machte die Beklagte Neuerungen geltend. Der Kläger äusserte sich mit Eingabe vom 20. März 2026 dazu. 3.9. Am 7. April 2026 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 20. März 2026 ein, worauf dieser mit Eingabe vom 27. April 2026 replizierte.

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3.10. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 (Eingang: 11. Mai 2026) äusserte sich die Beklagte abermals unaufgefordert.

Erwägungen

1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der (Anschluss-) Berufung und der (Anschlussberufungs-)Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sodann nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).

1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der (Anschluss-) Berufung und der (Anschlussberufungs-)Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sodann nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).

2. Berufungsfrist Beklagte Die Beklagte hat ihre Berufung innerhalb der altrechtlichen, zehntägigen Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung) eingereicht (Prozessgeschichte Ziff. 2.6 und 3.1 oben). Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die neurechtliche 30-Tage-Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung) anwendbar wäre (Berufung, S. 3), kann als hypothetische Rechtsfrage offen bleiben.

3. Zeitpunkt Getrenntleben Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen (angefochtener Entscheid, E. 3.2), dass für den Scheidungsrichter bei der Beurteilung des Ablaufs der zweijährigen Trennungszeit (Art. 114 ZGB) die Festlegung des Trennungszeitpunkts durch den Eheschutzrichter nicht bindend ist (Entscheid der 5. Zivil-- 12 of 35 -kammer des Obergerichts ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 3.3) und damit kein Feststellungsinteresse besteht. Soweit der Kläger einzig mit der Begründung, dies sei (angeblich) "üblich", auf der Festsetzung des Trennungszeitpunkt am 28. Januar 2024 beharrt (Berufung, Ziff. II.1), vermag er der vorinstanzlichen Begründung nichts Substantiiertes entgegenzuhalten, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

4. Obhut

4.1. Vorinstanz Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ der alternierenden Obhut der Parteien Es liessen sich keine triftigen Gründe erkennen, die dagegen sprechen würden. Bei den Parteien sei ein Mindestmass an Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit vorhanden. Die bisherige 40/60-Betreuung habe relativ gut und ohne gravierende Zwischenfälle funktioniert. Ihre Unstimmigkeiten würden nicht den Kernbereich der Erziehungs- und Kommunikationsfähigkeit beschlagen. Sie könnten organisatorische Absprachen treffen und kommunizierten bei gesundheitlichen Problemen der Kinder. Für den behaupteten Kokainkonsum des Klägers fehlten Beweise; er habe einen negativen Drogennachweis eingereicht. Bei keiner der Parteien seien konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit zu erkennen. Stand jetzt spreche die Distanz zwischen S._____ (als neuer Wohnort der Beklagten) und Q._____ nicht gegen eine alternierende Obhut, da die Fahrzeiten mit dem Auto zwischen den beiden Gemeinden nicht übermässig und die Kinder aktuell noch nicht eingeschult seien. Zudem habe der Kläger an der Verhandlung die Absicht geäussert, ebenfalls in die Region S._____ zu ziehen. Weiter habe der Kläger sämtliche Voraussetzungen geschaffen, damit die Anordnung der alternierenden Obhut möglich sei (zwei Arbeitstage freigehalten; G._____ AG verkauft). Der Beklagten sei es aufgrund ihres 40 %-Arbeitspensums und der Möglichkeit von Homeoffice ebenfalls möglich, die Kinder – unter Umständen mit gelegentlicher Hilfe ihrer Familie – persönlich zu betreuen (angefochtener Entscheid, E. 5.3 und 5.4)

4.2. Parteistandpunkt der Beklagten Die Beklagte beharrt im Berufungsverfahren auf der Alleinobhut. Zwar hätten die Parteien die angeordnete Betreuung seit der Trennung gelebt; diese habe sich aber nicht bewährt. Die Kinder seien "sehr unruhig", "verstört", "verwirrt" und würden daran "zerbrechen". Sie vermissten ihre Mutter; das Aufstehen um 8 Uhr ermüde sie, die "Wechsel in den Betreuungstagen" belasteten sie. Die Kinder seien nach den Betreuungstagen des Klägers "müde". Die Alleinobhut biete den Kindern "mehr Stabilität" und vermeide das "ständige Hin und Her" alle zwei bis drei Tage. Ein Wochenendbesuchsrecht des Klägers und ein fixer Tag unter der Woche sei das Beste für alle. So werde der Alltag der Kinder nicht "übermässig belastet" und die Kinder würden "nicht überfordert". Der Kläger müsse seine Mutter oder seine Schwester in die Kinderbetreuung einbinden. Sein "Party-Lebensstil"

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erscheine nicht geeignet, derart kleine Kinder länger zu betreuen. Bei den Ferien handle es sich um für die Kinder "nachvollziehbare zeitliche Ausnahmen". Verbringe der Kläger Ferien mit den Kindern, könne sie die Kinder "darauf vorbereiten und die Kinder können sich […] arrangieren". Die "starken Konflikte" zwischen den Parteien verunmöglichten eine "funktionierende Kommunikation". Mit dem Schuleintritt werde die Umsetzung der alternierenden Obhut "ohnehin schwierig". Die 12 Kilometer zwischen den Wohnorten sei "nicht zu unterschätzen". Es bestünden "Spannungen", die eine gemeinsame Betreuung erschwerten (Berufung der Beklagten, S. 8; Berufungsantwort der Beklagten, S. 2, 4 f., 8, 10 ff.).

4.3. Rechtliches Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB) unter die alternierende Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) ihrer Eltern zu stellen sind, zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 5.2). Überdies ist zu beachten, dass die alternierende Obhut nicht voraussetzt, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2) sowie, dass das Gericht zu prüfen hat, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Kindeswohl als Leitprinzip für die Zuweisung der Obhut (BGE 150 III 97 E. 4.3.2) vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4).

4.4. Würdigung Mit ihren pauschalen Ausführungen, wonach sich die alternierende Obhut "nicht bewährt" habe, gelingt es der Beklagten nicht aufzuzeigen, dass eine alternierende Obhut, wie sie nunmehr seit der Trennung der Parteien vor rund zwei Jahren gelebt wird, dem wohlverstandenen Kindeswohl von C._____ und D._____ zuwiderlaufen würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die für die Anordnung einer alternierenden Obhut massgeblichen Kriterien rechtsfehlerhaft gewürdigt hätte. Dass die Kinder ihre Mutter vermissen, wenn sie beim Vater sind (und wohl auch umgekehrt während den Betreuungstagen der Mutter), ist in Trennungssituationen nicht aussergewöhnlich und kann einer alternierenden Obhut nicht entgegen gehalten werden. Im Weiteren scheint die Beklagte allfällige (auch im Rahmen eines Besuchsrechts nicht zu vermeidende) Nebenerscheinungen der Betreuungswechsel zu dramatisieren, wenn sie vorbringt, dass die Kinder vor und nach den Betreuungstagen des Klägers "müde" und wegen der Betreuungswechsel "verstört, irritiert, sehr unruhig, übermässig belastet, überfordert" seien und daran sogar "zerbrechen" sollen; eine Kindeswohlgefährdung, die eine alternierende Obhut geradezu ausschliessen würde, ist nicht ersichtlich. Die Erziehungsfähigkeit des Klägers, der in erster Instanz einen negativen Drogentest vorgelegt hat, vermag die Beklagte mit ihrem Hinweis auf den (angeblichen) "Party-Lebensstil" des Klägers auch in zweiter Instanz nicht in Zweifel zu ziehen. Beispielsweise aus dem vom -- 14 of 35 -Kläger eingereichten Chatverlauf (Beilage 5 zur Eingabe vom 20. März 2026) geht sodann hervor, dass die Parteien in Kinderbelangen ausreichend vernünftig miteinander kommunizieren können. Die örtliche Distanz zwischen den beiden Wohnorten erscheint ebenfalls – selbst im Lichte des Alters der Kinder und der bevorstehenden Einschulung von C._____ im Sommer 2026 – unproblematisch. Die rund 12 Kilometer lange Strecke zwischen den Wohnorten ist mit dem Auto in rund 20 Minuten zu bewältigen, was den Kindern zugemutet werden kann (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 4.3.2 mit Hinw.); die Beklagte begründet sodann nicht, weshalb die Wegstrecke von

12 Kilometern "nicht zu unterschätzen" sein soll. Schliesslich sprechen auch die beruflichen Rahmenbedingungen resp. die Möglichkeiten der Kinderbetreuung der Parteien nicht gegen eine alternierende Obhut. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht dargetan, warum vorliegend nicht von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden darf. Lehre und Rechtsprechung gehen bereits ab einem Mindestbetreuungsanteil von ca. 25 – 30 % oder mindestens acht Betreuungstagen pro Monat von einer alternierenden Obhut aus (MAIER/VECCHIE, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 707; VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [Fam-Komm.], 4. Aufl. 2022, N. 1g zu Art. 176 ZGB). Gemäss Vorinstanz beträgt der Betreuungsanteil des Klägers 40 %. Damit besteht auch keine Veranlassung, dem Kläger nur das ihm von der Beklagten zugestandene, im Vergleich zum Betreuungsrecht gemäss Vorinstanz reduzierte Besuchsrecht einzuräumen.

4.5. Betreuungsregelung

4.5.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz "berechtigte" den Kläger, die Kinder von Montag bis Dienstag sowie alle zwei Wochen Samstag bis Sonntag und in der darauffolgenden Woche von Donnerstag bis Freitag zu betreuen (Übergabe 8 Uhr, Rückgabe 18 Uhr) (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3.1). Beide Parteien pflegten ein enges Verhältnis zu ihren Kindern. Sie kümmerten sich zumindest seit der Trennung in einer 60:40-Aufteilung um die Kinder. Entsprechend hätten beide Parteien ihre Arbeitstätigkeit dem gelebten Familienmodell angepasst. Die Beklagte arbeite 40 % (mindestens ein Tag pro Woche im Homeoffice). Der Kläger habe seine Firma verkauft und verfüge somit über genügend Zeit, um die Kinder zu betreuen. Er baue sich ein neues Unternehmen ([...]) auf. Dem Umstand und den Bedenken der Beklagten, wonach sie die Kinder altersbedingt noch nicht mehr als zwei Tage am Stück vom Kläger betreut werden sollten, werde mit der vorstehenden Regelung Rechnung getragen. Dies entspreche dem bisher gelebten Betreuungsverhältnis (40/60). Die Fixierung der Betreuungstage führe einerseits dazu, dass sich die Kinder an die Betreuungswechsel gewöhnen und anpassen könnten und gleichzeitig nicht allzu lang von dem anderen Elternteil getrennt seien. Andererseits ermögliche es den Eltern die feste -- 15 of 35 -Planung ihrer Arbeitstage (angefochtener Entscheid, E. 5.5.4). Betreffend Ferien ordnete die Vorinstanz an, dass der Kläger "berechtigt" ist, jährlich fünf Wochen Ferien, davon maximal zwei am Stück, mit den Kindern zu verbringen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2). Der Kläger bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, es sei nicht ersichtlich, warum die Kinder nicht länger als zwei Tage von der Beklagten getrennt sein könnten, da ihm ja auch ein zweiwöchiges Ferienrecht (am Stück) eingeräumt worden sei. Das 60:40 Betreuungsmodell werde seit der Trennung ausgeübt und habe sich bewährt, so dass zur von ihm beantragten 50:50 Betreuung vor der Trennung zurückgekehrt werden könne (Berufung, S. 11 ff.; Berufungsantwort, S. 7 f.; Anschlussberufungsantwort, S. 9, 19 f., 23; Eingabe vom 20. März 2026, S. 4). Die Beklagte ist gegen eine Ausdehnung der Kinderbetreuung durch den Kläger. Er habe die Kinder noch nie zur Hälfte betreut (E. 4.2 oben).

4.5.2. Würdigung Bei alternierender Obhut haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Die prozentuale Aufteilung der Zeiten ist von den konkreten Umständen abhängig und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3 f., nicht publ. in BGE 147 III 121). Auch für die Ausgestaltung der Betreuungsanteile gilt das Kindeswohl als oberste Richtschnur. Ein Anspruch auf die exakt gleiche Betreuungszeit besteht nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3 und 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz bei der Regelung der Alltagsbetreuung berücksichtigt. Sie hat namentlich der Kontinuität der unstrittig seit der Trennung praktizierten 40:60-Betreuung hohes Gewicht beigemessen und deshalb eine Trennung der Kinder von der sie in den letzten (rund) zwei Jahren in grösserem Umfang betreuenden Beklagten nicht als im Kindeswohl liegend erachtet. Die von der Vorinstanz vorgenommene Differenzierung zwischen Alltagsbetreuung und der Betreuung während den Ferien ist durchaus plausibel. Im normalen Wochenrhythmus (Alltagsbetreuung) brauchen kleinere Kinder wie C._____ und D._____ besonders viel Stabilität, Vorhersehbarkeit und Nähe zu ihrer Hauptbezugsperson. Typische Merkmale sind feste Routinen. Gerade wenn ein Elternteil, wie vorliegend die Beklagte jedenfalls in den letzten beiden Jahren, den grösseren Teil der Alltagsbetreuung übernommen hat, ist diese Person für das Kind der sichere emotionale Anker. Eine längere Trennung würde das Kind aus einem fein austarierten System herausreissen. Ferien hingegen sind für die Kinder wie auch für die Eltern eine Ausnahmesituation, die sich strukturell stark vom Alltag unterscheidet; Ferien entschleunigen (kein Kita-/Schulstress, -- 16 of 35 -keine Alltagsübergänge, weniger Zeitdruck), man hat mehr gemeinsame Zeit (der betreuende Elternteil ist in der Regel präsenter, geduldiger und emotional verfügbar) sowie positive und intensive Erlebnisse (Ausflüge, gemeinsame Aktivitäten, neue Eindrücke) und es besteht eine stärkere Fokussierung auf die Eltern-Kind-Beziehung statt auf Organisatorisches. Diese Rahmenbedingungen erleichtern es den Kindern, auch längere Zeiträume mit dem anderen Elternteil zu verbringen, ohne dass das Bindungssystem überlastet wird. Ferien bieten also geschützte Räume, in denen eine längerer Trennung von der Hauptbezugsperson für das Kind emotional besser verkraftbar ist. Die Alltagsbetreuung des Klägers ist deshalb nicht auszudehnen. Der Kläger beantragt ein fünfwöchiges Ferienrecht für beide Parteien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kinder ab ihrer Einschulung (13 Wochen Schulferien) (nur) fünf Wochen mit ihm und den Rest mit der Beklagten verbringen sollten. Die anderen drei Wochen Ferien sollten die Kinder gemäss Betreuungsregelung betreut werden (Berufung, S. 14 f.). Diesem Anliegen ist zu entsprechen. Bei einer im Alltag bestehenden Betreuungsaufteilung von wie vorliegend 40 % (Vater) resp. 60 % (Mutter) (vgl. oben) besteht keine gesetzliche Vermutung, dass die Betreuung in den Ferien zwingend im gleichen Verhältnis zu regeln wäre. Vielmehr ist auch die konkrete Ausgestaltung der Ferienbetreuung im richterlichen Ermessen unter primärer Berücksichtigung des Kindeswohls zu treffen. Ist dieses gewahrt, erscheint bei einer insgesamt annähernd paritätischen oder – wie vorliegend – zumindest ausgewogenen Betreuungssituation eine hälftige Aufteilung der Ferien geboten, um die faktische Gleichwertigkeit der Eltern-Kind-Beziehung auch in den Ferien abzubilden. Eine hälftige Verteilung der Ferien resp. die Zuweisung von gleich vielen Ferienwochen ist ein angemessenes Mittel, um die Betreuungskontinuität zu gewährleisten und Konflikte zu minimieren (vgl. FamPra.ch 1/2024 Nr. 16 S. 265 [Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2023, E. 3]). Die Ferienzeit stellt eine qualitativ hochwertige Betreuungsphase dar, in der beide Elternteile unabhängig vom schulischen Alltag intensiven Kontakt zum Kind pflegen sollen. Eine hälftige Teilung kompensiert zudem die unter der Woche bestehende Asymmetrie und trägt zur Entschärfung von Elternkonflikten bei, was wiederum im objektiven Interesse des Kindes liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.5). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei der vorliegend seit rund zwei Jahren praktizierten 40/60-Alltagsbetreuung nichts gegen eine gleichmässige Aufteilung der Ferien (50/50) spricht, da keine spezifischen kindeswohlwidrigen Gründe dagegen sprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger (insb. in zeitlicher Hinsicht [vgl. Berufungsantwort der Beklagten, S. 6]) nicht in der Lage wären, diese Ferienregelung im Kindeswohl umzusetzen, sind nicht ersichtlich. Es ist sodann davon auszugehen, dass die beiden Kinder nicht nur an ihrer Mutter, sondern auch an ihrem Vater "hängen" (Berufungsantwort, S. 14).

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Die Parteien sind nicht nur zu berechtigen, sondern darüber hinaus zu verpflichten, ihre jeweiligen Betreuungsanteile (Alltags- und Ferienbetreuung) wahrzunehmen (vgl. Berufung der Beklagten, S. 3). Das Besuchs- und Betreuungsrecht ist ein gegenseitiges Pflichtrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2024 vom 31. März 2025 E. 4.1.1).

4.5.3. Fazit Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Klägers, soweit er eine Ausdehnung der Ferienbetreuung verlangt.

4.6. Regelungen für den Konfliktfall Der Kläger beantragt für den Konfliktfall weitere Regelungen (Prozessgeschichte Ziff. 3.2 ["zusätzlich zu 3.3"]). Die Parteien hätten Kommunikationsdefizite, weshalb eine klare Regelung für den Konfliktfall "hilfreich" sei (Berufung, S. 15 ff.; Anschlussberufungsantwort, S. 10 ff., 26 ff.). Im angefochtenen Entscheid findet sich – entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufungsantwort, S. 15) – keine Begründung dafür, warum ungeachtet der festgestellten "aktuell angespannten Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft" der Parteien (angefochtener Entscheid, E. 5.5.4 Abs. 2) keine der vom Kläger beantragten Regelungen für den Konfliktfall ins Urteil aufgenommen wurde. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) dar, welche – trotz gegebener Möglichkeit (Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) – nicht zu heilen ist (BGE 137 I 197 E. 2.3.2). Die Wahrung des Instanzenzuges ist höher zu gewichten als die Prozessökonomie, da das Verfahren ohnehin in diversen Streitpunkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 7.3 unten).

5. Wohnsitz der Kinder

5.1. Vorinstanz / Standpunkte der Parteien Aus den Betreuungsanteilen werde ersichtlich, dass sich die Kinder unter der Woche und künftig zu Schulzeiten mehrheitlich, d.h. an rund drei Wochentagen, bei der Beklagten aufhielten, bzw. ihr obliege an drei Wochentagen die Betreuungsverantwortung. Die abwechselnde Betreuung an den Wochenenden sei nicht beachtlich. Die Beklagte habe ausgeführt, dass ihre Familie ebenfalls in der Nähe von S._____ wohne und dort somit ein familiäres Netz bestehe. Das Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte nicht langfristig in S._____ bleiben möchte, sei eine nicht weiter substantiierte Behauptung. Der Kläger habe angegeben, dass er ebenfalls beabsichtige, nach S._____ zu ziehen. Zudem seien keine negativen schulischen Auswirkungen infolge eines Schulwechsels oder anderweitige (negative) Auswirkungen zu erwarten. Der Kläger beharrt auf dem Wohnsitz der Kinder bei ihm in R._____. Er befürchte, dass die Beklagte von S._____ weg ziehe. Mit dem Kauf der Liegenschaft in R._____ hätten die Parteien manifestiert, die Kinder dort -- 18 of 35 -einschulen zu wollen. Die Schulen in S._____ hätten einen schlechten Ruf; es werde über ein Chaos und einen überaus grossen Ausländerteil berichtet, was die Beschulung häufig erschwere (Berufung, S. 10 f.; Anschlussberufungsantwort, S. 13 f.; Eingabe vom 20. März 2026, S. 3 f.).

5.2. Rechtliches Der Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge befindet sich am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei alternierender Obhut steht sowohl die elterliche Sorge als auch die Obhut beiden Eltern gemeinsam zu, so dass sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt. Der Fall der alternierenden Obhut stellt daher einen Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 1 2. Satz ZGB dar, so dass das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort haben soll. Unter dem Aufenthaltsort i.S.v. Art. 25 ZGB wird dabei grundsätzlich derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind seine engsten Bindungen bzw. einen stärkeren Bezug aufweist. Lehre und Rechtsprechung verweisen zur Bestimmung der engsten Beziehungen z.B. auf den Ort, an dem sich das Kind mehrheitlich aufhält, oder auf die Betreuungszeit. Der stärkste Bezug muss indes nicht zwingend durch die Häufigkeit der Anwesenheit bestimmt sein, es können auch familiäre Bindungen (Erziehungsverantwortliche, Geschwister, Grosseltern etc.) oder ausserfamiliäre soziale Verknüpfungen und Aktivitäten (z.B. Schule, Ausbildung, Sportverein) ausschlaggebend sein. Lässt sich die engste Bindung des Kindes zu einem Ort nicht feststellen, sollen gemäss Lehre die Eltern entscheiden, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes befindet. Können sich die Eltern (wie vorliegend) nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Behörde (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 24. Juni 2020 ZK1 19 212 [PKG 2020 Nr. 1] E. 3.1.2 f.). Die Festlegung des Wohnsitzes kann insb. für die Bestimmung des Schulorts der Kinder von Bedeutung sein (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 298 ZGB). Selbst der Wohnort oder die genaue Wohnadresse eines Kindes kann rechtlich relevant sein, sei es im Zusammenhang mit der Einschulung oder der Behördenzuständigkeit in einer in Kreise aufgeteilten Gemeinde, wobei dies rechtlich zu unterscheiden ist von der Bestimmung des Wohnsitzes (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3). Gemäss § 6 Abs. 1 des Schulgesetzes (SAR 401.100) ist die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zudem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen.

5.3. Würdigung C._____ und D._____ stehen unter gemeinsamer elterlicher Sorge sowie unter alternierender Obhut ihrer Eltern (E. 4.4 oben). Zur Bestimmung des Wohnsitzes ist deshalb auf ihren Aufenthaltsort im Sinne desjenigen Ortes

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abzustellen, zu dem sie ihren stärksten Bezug haben. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, wo (zunächst) C._____ den Kindergarten besuchen und damit eingeschult (§ 11 Abs. 1 Schulgesetz) werden soll, ist die aktuelle Situation, ungeachtet davon, ob diese – wie der Kläger geltend macht – durch einseitige Handlungen der Beklagten entstanden ist (BGE 142 III 502 E. 2.7 am Ende). Zu berücksichtigen ist daher vorab die von der Vorinstanz verfügte Betreuungsregelung, die mit vorliegendem Entscheid im Wesentlichen bestätigt wird (E. 4.5 oben) und zurzeit auch gelebt wird. Über dem steht sodann das Kindeswohl, das oberste Richtschnur bildet (BGE 142 III 481 E. 2.6). Der Kläger beruft sich zunächst auf die Aspekte der Stabilität und Kontinuität, denen seiner Ansicht nach bei einem Wohnsitz der Kinder bei ihm in R._____ besser Rechnung getragen wird. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die beiden Kinder haben nunmehr schon rund zwei Jahre und damit einen grossen (C._____) resp. den grösseren (D._____) Teil ihres bisherigen Lebens aufgrund der seit der Trennung unstrittig ausgeübten 40:60-Betreuung bei ihrer Mutter verbracht, davon über ein Jahr in S._____. Ein Kind ist in den ersten Lebensjahren eher personen- als umgebungsbezogen. Die Aspekte der Stabilität und Kontinuität sprechen daher entgegen der Ansicht des Klägers für eine Einschulung am Wohnsitz der Beklagten in S._____. Ob die alternierende Obhut resp. das bestehende 40:60 Betreuungsmodell nach der Einschulung aufrechterhalten werden kann, ist zwar nicht absehbar; erscheint aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, zumal der Kläger wiederholt angekündigt hat, ebenfalls nach S._____ zu ziehen. Eine allfällige Anpassung der Obhut oder der Betreuungsregelung ist in ein Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) zu verweisen. Beim Einwand des Klägers, die Schulen in S._____ hätten einen schlechten Ruf und ein "überaus" grosser Ausländeranteil erschwere die Beschulung "häufig", handelt es um durch nichts belegte Behauptungen. Zusammengefasst erscheint unter Berücksichtigung der Betreuungskontinuität C._____ Kindeswohl besser gewahrt, wenn er ab Sommer 2026 den Kindergarten in S._____ besucht. Damit ist die vorinstanzliche Anordnung, seinen Wohnsitz und denjenigen seiner jüngeren Schwester D._____ für die Dauer des Getrenntlebens bei der Beklagten festzulegen, nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers ist diesbezüglich abzuweisen.

6. Unterhalt

6.1. Vorinstanz Die Vorinstanz stellte fest, dass das Verfahren Dimensionen angenommen habe, die den Rahmen eines Eheschutzverfahrens "arg strapazieren, wenn nicht gar sprengen". Die Ermittlung der Einkommenssituation der Ehegatten während des eheliche Zusammenlebens erweise sich als "schwierig und aufwändig". Aufgrund der komplexen Vermögens- und Einkommenssituation (insb. wegen deren schwierigen Ermittlung aufgrund der zahlrei-- 20 of 35 -chen Beilagen und der unternehmerischen Selbstständigkeit des Klägers) werde für die Ermittlung des Einkommens auf die belegten und unstrittigen "Einkommenspositionen" sowie den sich "aus den anerkannten Auslagen ergebenden Lebensstandard der Parteien" abgestellt. Dadurch könne ein "Einkommen" errechnet werden, welches zur Deckung des Barbedarfs, inkl. eines angemessenen Überschussanteils sowie des Betreuungsunterhalts für die Kinder unter Beachtung des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs der Eltern ausreiche. Mangels Antrags innert der angesetzten Frist und aufgrund der Dispositionsmaxime sei der Beklagten kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen (angefochtener Entscheid, E. 6.4.2). Konkret ging die Vorinstanz von folgenden Zahlen aus: In Fr. 01.04.24 – 31.12.24 (Phase 1: Auszug Kläger)

01.01.25 – 31.07.25 (Phase 2: neue Wohnung Beklagte) Ab 01.08.25 (Phase 3: Einschulung C._____) Einkommen Kläger 17'588.00 17'588.00 17'588.00 Beklagte 664.00 1'494.00 2'150.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Kläger 2'822.65 (1) Beklagte 3'103.00 (2) 4'123.00 (3) C._____ (4) 850.00 (5) 835.00 (6) D._____ (4) 850.00 (5) 835.00 (6) Familienrechtliches Existenzminimum Kläger 3'543.00 (7) Beklagte 3'523.00 (8) 4'543.00 (9) C._____ 900.00 (10) 885.00 (11) D._____ 900.00 (10) 885.00 (11) (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Mietzins Fr. 1'700.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00; KVG/VVG Fr. 422.65) (2) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Mietzins Fr. 1'400.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00, KVG/VVG Fr. 468.00, ungedeckte Krankheitskosten Fr. 55.00, Arbeitswegkosten Fr. 400.00, auswärtige Verpflegung Fr. 80.00) (3) neu: Mietzins Fr. 2'420.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00 (4) nach Abzug der Kinderzulage (5) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 500.00, KVG/VVG Fr. 150.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00 (6) neu: Kinderzulage Fr. 215.00 (7) 1 zzgl. Kommunikationspauschale Fr. 120.00 + Steuern Fr. 600.00 (8) 2 zzgl. Kommunikationspauschale Fr. 120.00 + Steuern Fr. 300.00 (9) 3 zzgl. Kommunikationspauschale Fr. 120.00 + Steuern Fr. 300.00 (10) 5 zzgl. Steuern Fr. 50.00 (11) 6 zzgl. Steuern Fr. 50.00 In Fr. 01.04.24 – 31.12.24 (Phase 1: Auszug Kläger)

01.01.25 – 31.07.25 (Phase 2: neue Wohnung Beklagte) Ab 01.08.25 (Phase 3: Einschulung C._____) Kläger Einkommen 17'588.00 17'588.00 17'588.00 Familienrechtliches Existenzminimum 3'543.00 Überschuss Beklagte Einkommen 664.00 1'494.00 2'150.00

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Familienrechtliches Existenzminimum 3'523.00 4'543.00 Manko = Betreuungsunterhalt 2'859.00 3'049.00 2'393.00 Pro Kind (1/2) 1'429.00 1'524.50 1'196.50 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.4.3 bis E. 6.9.5)

6.2. Rügen Der Kläger macht geltend, sein Einkommen sei tiefer und dasjenige der Beklagten höher als wie von der Vorinstanz festgestellt. Die Beklagte beharrt auf der Zusprechung von Ehegattenunterhalt. Zudem hätte die Vorinstanz die zweistufige Unterhaltsberechnung zur Anwendung bringen und in diesem Zusammenhang den letzten ehelichen Lebensstandard ermitteln müssen. Dafür müsse das Einkommen des Klägers festgestellt werden. Ihm sei ein zu tiefes Einkommen angerechnet worden. Ihr sei ein zu hohes Einkommen angerechnet worden. Der Überschussanteil der Kinder dürfe nicht plafoniert werden.

6.3. Zweistufige Methode der Unterhaltsberechnung Die Anwendung der bundesgerichtlich vorgegebenen zweitstufigen Methode der Unterhaltsberechnung setzt die Kenntnis der Einkommen der Parteien und (bei wie vorliegend finanziell guten Verhältnissen) deren familienrechtlicher Existenzminima im unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum voraus. Zu berücksichtigen ist weiter, dass für den ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts gilt. Für dessen Ermittlung müssen das Gesamteinkommen, der Gesamtbedarf der Familie sowie eine allfällige Sparquote vor der Trennung bekannt sein (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.200 vom 13. März 2025 E. 4).

7. Ehegattenunterhalt

7.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz prüfte den Anspruch der Beklagten auf Ehegattenunterhalt nicht. Innert der ihr bis am 3. Oktober 2024 erstrecken Frist zur Einreichung einer Stellungnahme habe die Beklagte keine Stellungnahme eingereicht. Ihr Fristerstreckungsgesuch vom 7. Oktober 2024 sei zu spät gestellt worden. Im Summarverfahren trete der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein. Es sei kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden. Die Beklagte sei säumig. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 sei ihr angedroht worden, dass das Verfahren bei Fristversäumnis ohne sie weitergeführt werde (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Der Aktenschluss sei am 3. Oktober 2024 eingetreten. Nur in Bezug auf Kinderbelange könnten gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Offizialmaxime Anträge und Noven bis zur Urteilsberatung eingereicht werden. Bezüglich Ehegattenunterhalt gelte die Dispositionsmaxime. Die Beklagte habe innert Frist keine Stellungnahme mit Antrag auf persönlichen Unterhalt gestellt. Die Eingabe vom 5. Dezember 2024 könne diesen Mangel nicht beheben (angefochtener Entscheid, E. 7).

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Die Beklagte beharrt auf Ehegattenunterhalt, den sie fristgerecht beantragt habe (Berufung, S. 4 f., S. 8 ff.). Der Kläger ist gegenteiliger Auffassung (Berufung, S. 17; Berufungsantwort, S. 9 ff., 17; Anschlussberufungsantwort, S. 28).

7.2. Würdigung Es stellt sich die Frage, ob für Gegenrechtsbegehren zum ehelichen Unterhalt dieselbe starre Regel wie für die Widerklage gilt, wonach diese spätestens mit der Klageantwort erhoben werden muss. Diese Frage ist zu verneinen. Für die Widerklage schreibt Art. 224 Abs. 1 ZPO klar vor, dass sie spätestens mit der Klageantwort zu erheben ist; das Bundesgericht bestätigt dies strikt (BGE 146 III 413). Gegenrechtsbegehren betreffend Ehegattenunterhalt sind hingegen keine eigenständige Widerklagen, sondern bewegen sich im selben Streitgegenstand (Unterhalt) und bleiben Teil des bestehenden Verfahrens. Ehegattenunterhalt unterliegt zwar der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO), d.h. das Gericht darf nicht über die Anträge hinausgehen. Gleichzeitig gilt im Eheschutzverfahren bezüglich Ehegattenunterhalt aber die Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO). Da das Gericht den Unterhalt damit ohnehin umfassend materiell prüfen muss, insb. wenn (wie vorliegend) gleichzeitig der Kinderunterhalt zu prüfen ist (BGE 147 III 301), ist es sachgerecht, im Rahmen desselben Unterhaltsstreits gewisse Flexibilität beim Einbringen von Gegenrechtsbegehren zuzulassen. Feste Fristen, innert welchen solche ausserhalb der Stellungnahme zu einem Eheschutzgesuch gestellt werden können, sieht die Schweizerische Zivilprozessordnung keine vor. Vorliegend hat die Beklagte ihr Begehren betreffend Ehegattenunterhalt mit Eingabe vom 5. Dezember 2024, d.h. lange vor der im Eheschutzverfahren grundsätzlich zwingend durchzuführenden Verhandlung (Art. 273 ZGB) vom 29. Januar 2025 und damit nicht zu einem zu späten Zeitpunkt eingebracht (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO sowie BGE 140 III 231 E. 3.5, wo das Bundesgericht ausgeführt hat, "geänderte und neue Begehren […] wären noch bis zur Urteilsberatung zulässig gewesen"). Die Androhung der Vorinstanz nach Art. 147 Abs. 2 ZPO (das Verfahren werde "ohne die versäumte Verhandlung weitergeführt") erlaubt zwar die Fortsetzung des Verfahrens ohne säumige Partei, schliesst aber weder das Vorbringen von Neuerungen noch das Stellen von Gegenrechtsbegehren aus, solange (selbst nach einer ersten Äusserungsmöglichkeit) eine Verhandlung ansteht (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1). Der Grundsatz aus BGE 144 III 117 (Aktenschluss nach einmaliger Äusserung) gilt hier nicht strikt, weil die Untersuchungsmaxime und das Ziel einer Einigung im Rahmen der Verhandlung (Art. 273 Abs. 3 ZPO) überwiegen. Die vom Bundesgericht bislang nicht entschiedene und von der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob Art. 223 Abs. 1 ZPO (wonach das Gericht bei versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist ansetzen muss) im Eheschutzverfahren Anwendung findet (vgl. anstelle vieler: SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 bis 408 ZPO, -- 23 of 35 -Zürich 2021, N. 1c zu Art. 253 ZPO) und die Vorinstanz daher nicht ohnehin eine Nachfrist hätte ansetzen müssen, muss daher nicht beurteilt werden. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Beklagten auf Ehegattenunterhalt zu Unrecht nicht geprüft und in diesem Zusammenhang die zweistufige Methode (E. 6.3 oben) nicht korrekt angewendet. So hat die Vorinstanz weder das Einkommen des Klägers (E. 8.1 unten) noch die letzte eheliche Lebenshaltung der Parteien unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Sparquote ermittelt (E. 6.1 Abs. 1 oben).

7.3. Rückweisung Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid u.a. dann kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Die Aufhebung eines Entscheids und die Zurückweisung an die Vorinstanz ist unumgänglich, wenn ganze Sachverhaltskomplexe unaufgeklärt geblieben sind oder auf Rechtsbegehren nicht eingetreten wurde (DO-MENIG/HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2. Aufl. 2025, N. 48 zu Art. 56 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Zum einen wurde der Ehegattenunterhalt und damit ein wesentlicher Teil der Begehren der Beklagten nicht beurteilt. Zum anderen wurde die zweistufige Methode der Unterhaltsberechnung falsch angewendet, indem für den Kläger nur ein "Mindesteinkommen" zur Deckung des Kinderunterhalts ermittelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.4), die letzte eheliche Lebenshaltung nicht festgestellt und die vom Kläger geltend gemachte Sparquote (Berufungsantwort, S. 5 und 11 sowie Anschlussberufungsantwort, S. 34 des Klägers) nicht geprüft wurde (vgl. oben), d.h. ganze Sachverhaltskomplexe blieben ungeklärt. Wie zu zeigen sein wird, drängen sich sodann auch bezüglich des Einkommens der Beklagten weitere Abklärungen auf (E. 8.2 unten), und bezüglich der Leistungen mit "Unterhaltscharakter", die an die Unterhaltspflicht des Klägers angerechnet werden können, ist ebenfalls eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz angezeigt (E. 10 unten). Es rechtfertigt sich, das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges höher zu gewichten als die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz. Die ratio legis der Rückweisung besteht gerade darin, dass den Parteien nicht Nachteile entstehen sollen, weil nur die Berufungsinstanz (und nicht auch die erste Instanz) über wichtige Tat- und Rechtsfragen entschieden hat (SARBACH, BK-ZPO, N. 24 zu Art. 318 ZPO, N. 24 und 29 zu Art. 318 ZPO). Dazu kommt, dass jedenfalls der Kläger für die vorliegende Ausgangslage die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt (vgl. Berufungsantwort, S. 20). Damit sind die Dispositiv-Ziffern 4.1 bis 4.3 und 5 des angefochtenen Entscheids (vgl. aber auch E. 10 betr. Dispositiv-Ziffer 4.4 des angefochtenen Entscheids unten) aufzuheben, und die Streitsache ist an die Vorinstanz zur Beurteilung des Kinder- und Ehegattenunterhalts (allenfalls nach Vornahme weiterer notwendiger Beweiserhebungen) zurückzuweisen. Da mit dem Rückweisungsent-- 24 of 35 -scheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, welcher vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1519), wird diese auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben (soweit sich der vorliegende Entscheid nicht abschliessend dazu äussert [vgl. E. 8 unten]), weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272, Art. 296 Abs. 1 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungs- resp. Erforschungsgrundsatzes Neuerungen bis zur Urteilsberatung (betreffend Einzelgericht: MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N. 298) vorgebracht und berücksichtigt werden können (SARBACH, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO).

8. Einzelfragen

8.1. Einkommen Kläger Wie in Erwägung 7.3 vorstehend ausgeführt, konnte sich die Vorinstanz nicht auf die Ermittlung eines "Mindesteinkommens", welches zur Deckung des Kindesunterhalts ausreicht, beschränken. Die Vorinstanz hat das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren (vgl. Berufung des Klägers, S. 18 ff; Berufungsantwort des Klägers, S. 5, 10 ff., 23; Anschlussberufungsantwort des Klägers, S. 29 f. und 44; Eingabe des Klägers vom 20. März 2026, S. 4; Berufung der Beklagten, S. 5 ff., 13 bis 22; Berufungsantwort der Beklagten, S. 3, 16 ff.; Eingabe der Beklagten vom 2. März 2026; Eingabe der Beklagten vom 7. April 2026, S. 6 f.) zu prüfen.

8.2. Einkommen Beklagte Auch die Einkommenssituation der Beklagten ist undurchsichtig. Aufgrund der Ausführungen des Klägers in der Eingabe vom 20. März 2026 bestehen nicht nur Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nebst ihrer (angeblichen) Anstellung bei ihrem Bruder (den in Aussicht gestellten Arbeitsvertrag hat sie entgegen ihrer Ankündigung vom 2. März 2026 bis dato nicht nachgereicht) nicht nur in dessen Firma H._____ AG eine massgebliche Stellung innehat, sondern darüber hinaus (entgegen der Annahme der Vorinstanz) nach wie vor Aufträge für ihre Firma I._____ abwickelt (vgl. Beilagen 1 und

2 zur Eingabe des Klägers vom 20. März 2026). Es drängen sich weitere Abklärungen für den ganzen Zeitraum der Unterhaltsberechnung auf, unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren (Berufung der Beklagten, S. 7, 25 f.; Berufungsantwort/Anschlussberufung der Beklagten, S. 8 f., 33 ff.; Eingabe der Beklagten vom 2. März 2026; Eingabe der Beklagten vom 7. April 2026, S. 1 ff.; Berufungsantwort des Klägers, S. 7, 11, 15 und 19 ff.; Berufung des Klägers, S. 25 ff.; Anschlussberufungsantwort des Klägers, S. 20 f., 23, 36, 45 und 48 f.; Eingabe des Klägers vom 20. März 2026, S. 2 f. und Beilagen dazu).

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8.3. Bedarf Beklagte

8.3.1. Wohnkosten Der Kläger gesteht der Beklagten nur Fr. 1'600.00 Wohnkosten (abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00) zu. Sie habe ihre Wohnkosten ohne Not auf Fr. 2'420.00 (abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00) erhöht (Berufung, S. 30 f.; Anschlussberufungsantwort, S. 50). Die Beklagte entgegnet, ihr Umzug sei aus "zwingenden" resp. "guten" Gründen erfolgt. Das Reiheneinfamilienhaus in R._____ sei für ein langfristiges Bewohnen durch eine alleinerziehende Mutter mit zwei sehr kleinen Kindern "ungeeignet"; das mehrmalige tägliche Treppenhinauf- und herunterlaufen mit den engen Räumen sei "sehr anstrengend" gewesen. Die fehlende Isolation und die veralteten Stromleitungen hätten das "Wohlbefinden" beeinträchtigt. In R._____ habe sie keine Freunde oder Verwandte, in S._____ und Umgebung schon. Ihre Mutter werde nach T._____ ziehen, wo auch ihr Bruder wohne, das heisse in unmittelbarer Nähe zu S._____. Es bestehe Niederlassungsfreiheit. Ihr Mietzins sei angesichts des bisherigen Lebensstandards ("Villa in U._____" und "Penthouse-Apartment" auf V._____) angemessen (Berufungsantwort, S. 7 f., 36). Veränderungen in der Bedarfssituation, die in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen, bleiben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich. Die Ehegatten sollen die Folgen der ihre Lebensführung betreffenden Entscheide grundsätzlich selbst tragen und nicht auf den anderen Ehegatten abwälzen. Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stellen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.7.2.3 Abs. 3). Die Beklagte vermag mit ihren Ausführungen nicht zu plausibilieren, dass sich ihr Umzug nach S._____ geradezu aufgedrängt hätte. Weder der Hinweis auf ihre Wohnsituation mit "zwei sehr kleinen Kindern" (enge Räume und tägliches Treppensteigen) und das angeblich beeinträchtigte "Wohlbefinden" noch derjenige auf den Grund, warum sie S._____ als ihren neuen Wohnort gewählt hat (Nähe zu ihrer Familie), vermögen zu überzeugen. Was letzteres betrifft übersieht die Beklagte, dass T._____ näher bei R._____ (ca. fünf Kilometer) als bei S._____ (ca. neun Kilometer) liegt. Auch das verfassungsmässige Recht der Niederlassungsfreiheit ändert nichts daran, dass gemäss Ziff. II./1 lit. b der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) nur die angemessenen Wohnkosten im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für den in der Region 2 liegenden Wohnort S._____ der Beklagten für eine allein lebende Person mit zwei Kindern monatliche Mietkosten von Fr. 1'980.00 anerkannt (www.bsv.admin.ch / Sozialversicherungssystem / Mietkosten in den EL). Sind wie vorliegend genügend finanzielle Mittel vorhanden, sind zwar als Teil des familienrechtlichen -- 26 of 35 -Existenzminimums (E. 6.3 oben) den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die von der Beklagten beanspruchten Wohnkosten von Fr. 2'420.00 erscheinen aber (auch) unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht mehr angemessen, insb. nachdem der Kläger für sich und die von ihm alternierend betreuten Kinder nur Wohnkosten von Fr. 1'700.00 (abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00) (E. 6.1 oben) hat. Ein höherer Betrag als Fr. 1'980.00 (vor Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder) sind der Beklagten deshalb nicht zuzugestehen. Die darüberhinausgehenden tatsächlichen Kosten hat sie aus ihrem Überschuss (E. 8.5.1 unten) zu bestreiten.

8.3.2. Ungedeckte Krankheitskosten Dem Kläger ist beizupflichten, dass die ungedeckten Krankheitskosten von Fr. 55.00 entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 6.7) nicht zu berücksichtigen sind (Berufung, S. 28). Die Berücksichtigung dieser Kosten gestützt auf Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien setzt nämlich voraus, dass diese – was zumindest glaubhaft erscheinen muss (E. 1 oben) – regelmässig anfallen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.248 vom 9. Juli 2025 E. 4.4.2.3 Abs. 3). Die Beklagte behauptet zwar, dass ihr regelmässig Gesundheitskosten anfielen, allerdings vermag sie dies einzig unter Hinweis auf die Verhandlungsbeilage 45 (Prämienund Kostenübersicht für das Steuerjahr 2024) und mit ihrer Bemerkung, dass ihr solche Auslagen wieder anfielen und sie im Jahr 2022/2023 "nicht einmalig krank" gewesen sei (Berufungsantwort, S. 36), nicht zu plausibilieren.

8.3.3. Berufsauslagen Nachdem die Erwerbssituation der Beklagten unklar ist und deshalb von der Vorinstanz weiter abgeklärt werden muss (E. 8.2 oben), wird diese auch neu über die Berufsauslagen (vgl. Berufung des Klägers, S. 28; Berufungsantwort der Beklagten, S. 36) zu befinden haben.

8.4. Bezahlung VVG der Kinder Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger, die Krankenkassenprämien (inkl. VVG) der beiden Kinder zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4.2). Entgegen der Auffassung des Klägers (Berufung, S. 32) umfassen die "kindsrelevanten Kosten", welche der Beklagten zugeordnet wurden und welche Grundlage für den vom Kläger der Beklagten zu bezahlenden Kinderunterhalt bilden, die KVG/VVG-Prämien nicht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.10.2). In diesem Punkt ist die Berufung des Klägers damit abzuweisen.

8.5. Überschussverteilung

8.5.1. Überschussanspruch Beklagte Entgegen dem Kläger (Berufung, S. 31; vgl. auch Berufungsantwort, S. 18; Anschlussberufungsantwort, S. 38, 51) ist der (noch zu ermittelnde; E. 7.3

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oben) Überschuss nicht nur auf ihn und die Kinder aufzuteilen. Für ehelichen Unterhalt ist Art. 163 ZGB die materielle Anspruchsgrundlage; die Frage, ob die Ehe lebensprägend war, ist nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 145 III 169 E. 3.6).

8.5.2. Überschussanspruch Kinder

8.5.2.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz limitierte den (der Beklagten zu bezahlenden) Überschussanteil der Kinder unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse und auf "erzieherische Gründe" auf je Fr. 1'000.00. Es sei nur ein Bruchteil des Einkommens für die Kinder ausgegeben worden. Diese hätten weder teure Hobbies noch fielen anderweitige kostenintensive Ausgaben für sie an und sie seien noch sehr jung. Es seien z.B. keine teuren Markenprodukte für sie gekauft worden (angefochtener Entscheid, E. 6.10.3 und E. 6.11). Die Beklagte macht geltend, der Überschuss der Kinder dürfe nicht unter Fr. 1'450.00 (analog ZSU.2022.173 E. 4.5.1) gekürzt werden. Die Kinder hätten vor der Trennung Fr. 2'500.00 "für Freizeit etc." genossen. Sie hätten die Kinder in ihren Luxusfahrzeugen zu Ausflügen mitgenommen. Die Kinder hätten auf Bootsfahrten und Vergnügungstouren auf V._____ teilgenommen, seien bei den Restaurantbesuchen anwesend gewesen und hätten "hochstehende Kleidung" und Spielzeuge (Berufung, S. 7, 24). Der Kläger widerspricht der Beklagten. Die Kinder hätten keine teuren Hobbies oder Freizeitbeschäftigungen oder Ansprüche wie Handys, Laptop, Sackgeld, Markenkleider, teuren Coiffeur etc. (Berufungsantwort, S. 6, 15 f. und 18; Anschlussberufungsantwort, S. 29, S. 38).

8.5.2.2. Rechtliches Vom Grundsatz, dass Überschüsse nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen sind, kann bzw. muss das Gericht aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Unabhängig davon, ob der Grundsatz zur Anwendung gebracht oder hiervon abgewichen wird, hat das Gericht seinen diesbezüglichen Entscheid zwingend zu begründen, wobei es aber in erster Linie an den Parteien liegt, solche Gründe vorzubringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei Kindern soll unabhängig vom gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils möglich sein. Mit den "konkreten Bedarfsgründen" muss gemeint sein, dass die aus dem Überschuss zu zahlenden Ausgaben des Kindes den ihm rechnerisch zustehenden Überschussanteil nicht ausschöpfen. Dies soll indes nur bei "weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen" erfolgen (wobei sich aus Lehre und Rechtsprechung bisher noch kaum herauskristallisiert hat, wann von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen und nach welchen Parametern diese Frage zu beantworten ist).

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Wenn die Eltern einen sehr hohen Lebensstandard geniessen, sie diesen aber primär für sich selbst beanspruchen (z.B. teure Kleidung, Hobbys, Schmuck, regelmässige Wochenendtrips ohne Kinder usw.) und nur ein Bruchteil des Einkommens für die Kinder ausgeben, rechtfertigt sich eine Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen nicht ohne Weiteres. Was mit den durch das Bundesgericht schon in alten Entscheiden erwähnten"erzieherischen Gründen" gemeint ist, ist unklar. Ein Eingriff des Gerichts in die Finanzen der Familie aus erzieherischen Gründen scheint fragwürdig. Wo die Eltern den Überschuss vor der Trennung effektiv auch in grossem Stil für die Kinder ausgegeben haben (z.B. weil man sich teure Familienferien geleistet hat, die Kinder teuren Hobbys nachgehen oder die Eltern auch ihren Kindern teure Markenprodukte gekauft haben), liegt seitens der Eltern ein erzieherischer Entscheid vor. Dieser soll nicht durch die individuellen erzieherischen Wertvorstellungen des zufälligen Richters ersetzt werden, der pauschal einen mehr oder weniger willkürlich scheinenden Maximalbetrag festlegt. Ein Abweichen vom Grundsatz erfordert stets eine Begründung. Sofern das Gericht aus Bedarfs- oder aus erzieherischen Gründen eine Reduktion des Überschussanteils vornimmt, darf der frei werdende bzw. nicht auf die Kinder allozierte Überschuss nicht in jedem Fall allein dem Unterhaltsschuldner verbleiben: Insb. bei Ehegatten steht während der Dauer der Ehe der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund, womit sich in solchen Situationen (maximal aber bis zum zuletzt gelebten Standard) die gleichmässige Aufteilung auf die Ehegatten aufdrängt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. September 2022 E. 9.6.1 mit Hinw.).

8.5.2.3. Würdigung Vorliegend wird die Vorinstanz den neu zu ermittelnden Überschuss (E. 7.3 oben) unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen haben. Zur Frage, ob der (sich erst aus der Neuberechnung ergebende) Überschussanteil der Kinder zu plafonieren ist, wird sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien in erster und zweiter Instanz zu äussern haben.

8.5.3. Überschuss der Kinder als "kindsrelevante Kosten" Die Vorinstanz hat den ganzen (plafonierten, E. 8.5.2.1 oben) Überschuss bei der Beklagten veranschlagt (E. 6.1 oben; angefochtener Entscheid E. 6.1). Dies ist falsch. Die Überschussanteile der Kinder werden den Elternteilen bei wie vorliegend (E. 4.4 oben) alternierender Obhut grundsätzlich im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile zugewiesen (vgl. Entscheid der

5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.311 vom 25. Februar 2026 E. 10.10.3 Abs. 2); dies wird die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid berücksichtigen müssen.

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9. Ausserordentliche Kinderkosten Die Regelung der Vorinstanz betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten (Dispositiv-Ziffer 4.5) ist nicht vollstreckbar und daher in diesbezüglich teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers (vgl. Berufung, S. 32; Anschlussberufungsantwort, S. 37 f.) resp. von Amtes wegen ersatzlos aufzuheben. Für den Fall unvorhergesehener, ausserordentlicher Bedürfnisse, sieht das Gesetz eine (materiellrechtliche) Regelung vor (Art. 286 Abs. 3 ZGB), die es gegebenenfalls in einem streitigen (Abänderungs-)Verfahren zu konkretisieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 III 302). Im entsprechenden Verfahren ist auch zu beurteilen, ob die geltend gemachten Bedürfnisse "finanzierungswürdig" sind, was sich nach den persönlichen Verhältnissen der Parteien und damit nach den Regeln von Art. 285 ZGB bestimmt (FOUN-TOULAKIS, BSK-ZGB, N. 15 zu Art. 286 ZGB; AESCHLIMANN, FamKomm., N. 20 ff. zu Art. 286 ZGB).

10. "Akontozahlungen" (Anrechnungen an den Unterhalt) Die Vorinstanz berechtigte den Kläger, von den festgelegten Unterhaltsbeiträgen "die von ihm bereits an die [Beklagte] tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen" von monatlich Fr. 3'900.00 abzuziehen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4.4). Die Parteien machen erstmals im Berufungsverfahren umfassende Ausführungen zu den (strittigen) an die Unterhaltspflicht des Klägers anrechenbaren Leistungen (Berufung des Klägers, S. 32 ff; Anschlussberufungsantwort des Klägers, S. 52 ff.; Berufung der Beklagten, S. 29 f.; Berufungsantwort der Beklagten, S. 38 f.). In erster Instanz hatten sie (an der Verhandlung) nur rudimentärste Angaben dazu gemacht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.12). Da die vorliegende Streitsache im Unterhaltspunkt ohnehin zurückgewiesen wird, rechtfertigt es sich, der Vorinstanz auch die Beurteilung der Frage, welche Zahlungen des Klägers im Lichte der vorstehenden rechtlichen Vorgaben an dessen Unterhaltspflicht ab 1. April 2024 (angefochtener Entscheid, E. 6.4.3, Dispositiv-Ziffer 4.1) angerechnet werden können (vgl. dazu: BGE 135 III 315; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.119 vom 12. November 2025 E. 15.2 und E. 15.3 Abs. 2), zu überlassen. Bei ihrem Entscheid hat sie auch die Ausführungen der Parteien in zweiter Instanz zu berücksichtigen (E. 7.3 oben). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anrechnungsklausel im Urteilsdispositiv nur dann genügend bestimmt ist, wenn sie nebst der Gesamtsumme der anrechenbaren (periodengerechten) Zahlungen (mit Unterhaltscharakter) auch den Zeitpunkt, bis zu welchem die Zahlungen berücksichtigt worden sind, festhält.

11. Herausgabe Uhr E._____ Die Vorinstanz trat auf das Begehren des Klägers betreffend "Herausgabe diverser Gegenstände" mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4). Der Kläger verlangt mit seiner Berufung (S. 34) die Uhr E._____ als sein persönlicher Gegenstand heraus.

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Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Eheschutzgericht auf Gesuch hin die Benützung des Hausrates (MAIER/SCHWANDER, BSK-ZGB, N. 7a zu Art. 176 ZGB). Persönliche Effekten verbleiben beim jeweiligen Ehegatten. In seiner Anschlussberufungsantwort betont der Kläger, dass es ihm frei stehe, "Damenuhren als Investition zu kaufen und zu besitzen". Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der Uhr, welche er herausverlangt, um die von der Beklagten unstrittig getragene Damenuhr E._____ handelt. Diese kann der Kläger nicht als Teil seiner persönlichen Effekte für sich beanspruchen. Zwar stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass er der Beklagten die Damenuhr nicht geschenkt habe (Anschlussberufungsantwort, S. 54 f.). Zum einen ist aber bei Hingabe von Schmuckstücken unter Ehegatten Schenkung zu vermuten (VOGT/VOGT, in: Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 8. Aufl. 2026, N. 38 zu Art. 239 OR); die Ausstellung des Zertifikats auf seinen Namen ist kein Eigentumsnachweis. Zum anderen erfolgt die Zuweisung von persönlichen Gebrauchsgegenständen im Eheschutzverfahren ohnehin nicht nach Eigentum (betreffend Hausrat vgl. MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 176 ZGB, was umso mehr für persönliche Effekten gelten muss), sondern nach der persönlichen Zuordnung. Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet erst im Scheidungsverfahren statt. Im Eheschutz geht es um eine praktische, vorläufige Regelung des Getrenntlebens, nicht um endgültige Vermögenszuweisungen. Die Berufung des Klägers in diesem Punkt ist abzuweisen.

12. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Nach konstanter Praxis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren werden die Gerichtskosten (u.a.) bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren den Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig auferlegt und werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da diesen Verfahren in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. In den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, werden die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) hingegen grundsätzlich gestützt auf Art. 106 ZPO nach dem Prozessausgang verteilt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.57 vom 2. September 2024 E. 6.3). Soweit die Beklagte in ihrer Berufung (S. 30 f.; Begehren Ziff. 6), die diesbezüglich abzuweisen ist, eine Verlegung der erstinstanzlichen Kosten nach dem Verfahrensausgang verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung nach wie vor Bestand hat und sie auch nicht dartut, warum sich eine Abweichung davon rechtfertigen sollte.

13. Kosten bei Rückweisung Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 Abs. 2 und 3

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ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese im neuen Entscheid (ausgangsgemäss) zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Es rechtfertigt sich dabei, die Verteilung der hälftigen, auf Fr. 4'000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren (Art. 95 Abs. 2 ZPO und Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD; zwei Berufungen sowie Anschlussberufung), d.h. Fr. 2'000.00, der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (in puncto Unterhalt, Anrechnungen an die Unterhaltspflicht, Regelungen für den Konfliktfall) zu überlassen und die andere Hälfte von Fr. 2'000.00 (betreffend Obhut, Betreuungsregelung, Wohnsitz, ausserordentliche Kinderkosten, Herausgabe Damenuhr, erstinstanzliche Prozesskosten) ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1565, letzter Satz) mit dem vorliegenden Entscheid dem Kläger zu 1/5 mit Fr. 400.00 und der Beklagten zu 4/5 mit Fr. 1'600.00 aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung der Parteien für das Berufungsverfahren werden auf je (gerundet) Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.61 vom 7. Januar 2026 E. 7]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT]; Zuschläge von je 20 % für die jeweilige Berufungsantwort und die jeweilige Anschlussberufungsantwort sowie ein Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 20. März 2026 [Kläger] bzw. Eingabe vom 2. März 2026 [Beklagte] [§ 6 Abs. 1 und 3 ZPO]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 8.1 %; = Fr. 3'350.00 x 1.25 [1 – 0.2 + 0.4 + 0.05] x 0.75 x 1.03 x 1.081). Für die von den Parteien persönlich verfassten Eingaben werden keine Zuschläge gewährt, zumal keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), ersichtlich sind.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 3.1 (Alltagsbetreuung) und 3.2 (Ferienbetreuung) des Entscheids der Präsidentin des Familiengerichts Q._____ vom 27. Mai 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt (Ergänzungen fett):

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3.

3.1. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Montag bis Dienstag sowie alle zwei Wochen Samstag bis Sonntag und in der darauffolgenden Woche von Donnerstag bis Freitag zu betreuen. Die Übergabe erfolgt- anderweitige Absprache vorbehalten- morgens um 8 Uhr und die Rückgabe abends um 18 Uhr. Der bis zur Übergabe betreuende Elternteil bringt die Kinder zum anderen Elternteil. 3.2. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, jährlich fünf Wochen Ferien, davon maximal zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten mit den Kindern zu verbringen. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien sowie der Anschlussberufung der Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 4.1 (Kinderunterhalt), 4.2, 4.3 (Einkommen der Parteien), 4.4 (Anrechnungen an die Unterhaltspflicht) und 5 (Ehegattenunterhalt) des Entscheids der Präsidentin des Familiengerichts Q._____ vom 27. Mai 2025 aufgehoben, und die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens, (allenfalls) zur Vornahme weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.3. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers sowie von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 4.5 (ausserordentliche Kinderkosten) des Entscheids der Präsidentin des Familiengerichts Q._____ vom 27. Mai 2025 ersatzlos aufgehoben. 1.4. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien sowie die Anschlussberufung der Beklagten abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. 2.1. Die Hälfte davon, d.h. Fr. 2'000.00, wird dem Kläger zu 1/5 mit Fr. 400.00 und der Beklagten zu 4/5 mit Fr. 1'600.00 auferlegt und in entsprechendem Umfang mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die andere Hälfte von Fr. 2'000.00 ist von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen und mit dem Restbetrag (insgesamt Fr. 2'000.00) der von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen, ausgangsgemäss, zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

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3.

3.1. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung des Klägers wird auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung der Beklagten wird auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 3.3. Über die Verlegung der vorstehenden Parteientschädigungen hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Betreffend die Dispositiv-Ziffer 1/1.2 (inkl. Kostenfolgen) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG): Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

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Betreffend die Dispositiv-Ziffern 1/1.1, 1.3, 1.4 (inkl. Kostenfolgen) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess -- 35 of 35 --