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Entscheid

ZSU.2025.152

ZSU.2025.152 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-08-19

19. August 2025Deutsch15 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.152 (SG.2025.21) Art. 123 Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rech...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.152 (SG.2025.21) Art. 123

Entscheid vom 19. August 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin A._____, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, […]

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes der Region Q._____ vom 5. Dezember 2024 für eine Forderung von Fr. 2'683.70 nebst 5 % Zins seit 29. November 2024 (Forderungsgrund: "Ausstehende Sozialversicherungsforderung, 03.09.2024 Rechnung Veranlagung Lohnbeiträge [12.2023] CHF 2'805.50, 28.11.2024 Verzugszins 04.09.2024 - 28.11.2024 CHF 31.65) sowie Fr. 153.45 ohne Zins.

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 8. Januar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung wurde dem Beklagten unbestrittenermassen zugestellt.

2.

2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 10. April 2025 beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 3. Juni 2025 wie folgt:

" 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 3. Juni 2025, 09:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gläubigerin haftet gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.– wird dem Schuldner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.– zusteht."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 5. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Die Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer vom 03.06.2025 (Geschäftsnummer SG 2025.21/sg) durch das Bezirksgericht Rheinfelden sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer in die Verfügung über seine Aktiven wiedereinzusetzen.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Aargau und es seien alle Sicherungsmassnahmen aufzuheben."

3.2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 reichte der Beklagte einen Betreibungsregisterauszug der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Z._____ vom 16. Juni 2025 ein.

3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung.

3.4. Die Klägerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2.

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.2. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 5. Juni 2025 zugestellt (VA, act. 22). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 16. Juni 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die

Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 3'403.55 (VA, act. 8). Der Beklagte hinterlegte am 16. Juni 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 8'800.00 bei der Obergerichtskasse (Bestätigung der Obergerichtskasse vom 16. Juni 2025, Beschwerdebeilage [BB] 6). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.

2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht auch, wenn der Schuldner seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).

2.3.2. Hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit legte der Beklagte dar, seinem Betreibungsregisterauszug seien neun offene Betreibungen zu entnehmen, wovon bei einer ein gerechtfertigter Rechtsvorschlag eingereicht worden sei. Auf der Schuldnerinformation zeige sich, dass der offene Betrag, inkl. der Konkursforderung Fr. 25'880.60 betrage. Ohne die Betreibung, bei welcher gerechtfertigt ein Rechtsvorschlag eingereicht worden sei, ergebe sich ein Betrag von Fr. 24'341.52. Aus dem Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass der Beklagte fast alle offenen Betreibungen abbezahlt habe. Der Beklagte habe jedoch genug Geld hinterlegt bzw. auf seinem Bankkonto, um alle offenen Betreibungen sofort begleichen zu können. In der Betreibung Nr. bbb sei Rechtsvorschlag erhoben worden, da der Gläubiger Werkzeuge, welche damit in Rechnung gestellt worden seien, nicht vollständig geliefert habe. Dem Kontoauszug der C._____ lasse sich ein Kontostand von Fr. 21'186.88 entnehmen. Zuzüglich des beim Obergericht des Kantons Aargau hinterlegten Betrages von Fr. 8'800.00 ergebe sich ein Betrag von Fr. 29'986.88. Damit könnten alle offenen Forderungen, die Kosten des Konkursamtes von Fr. 500.00 und des erstinstanzlichen Entscheids in der Höhe von Fr. 350.00 gedeckt werden und es verbleibe sogar ein Überschuss von Fr. 3'256.28.

Der Beklagte werde auch in Zukunft zahlungsfähig bleiben. Er habe mit seiner Einzelunternehmung bisher im Jahr 2025 einen Umsatz in der Höhe von Fr. 167'978.23 (exkl. Steuer) und Einnahmen von Fr. 154'443.48 (exkl. Steuer) erzielt. Dies ergebe einen Umsatz von Fr. 30'541.50 und

Einnahmen von Fr. 28'080.65 pro Monat. Die Kosten der Einzelunternehmung betrügen Fr. 10'621.70 pro Monat. Die privaten Kosten des Beklagten bestünden aus der Hypothek und Krankenkassenkosten für die Familie. Rechne man den Grundbedarf des Existenzminimums hinzu, ergebe dies für zwei Erwachsene und zwei Kinder Fr. 1'700.00 für die Eltern und je Fr. 400.00 für die Kinder unter zehn Jahren. Die privaten Kosten betrügen inkl. Grundbetrag Fr. 5'200.00. Insgesamt betrügen die Kosten folglich Fr. 15'821.70. Daraus resultiere bei Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen ein Überschuss von Fr. 12'258.95. Damit habe der Beklagte in den letzten Monaten auch den Grossteil der Betreibungen abbezahlen können. Da die Einnahmen stabil seien, könne auch in Zukunft davon ausgegangen werden, dass die Kosten gedeckt und es nicht nochmals zu einer Konkurseröffnung kommen werde. Die Kosten der Hypothek würden pro Monat ca. Fr. 1'500.00 betragen. Zusätzlich verfüge der Beklagte in der Einzelunternehmung über ein Inventar im Wert von Fr. 185'055.00 in der Werkstatt und von Fr. 37'689.00 im Büro. Des Weiteren seien Fr. 38'912.55 bei Debitoren offen. Dies zeige, dass auch in Zukunft alle Verbindlichkeiten fristgerecht beglichen werden könnten. Aus den Auftragsbüchern seien offene Aufträge von Fr. 151'207.81 ersichtlich. Bereits aus den offenen Debitoren könnten die offenen Kreditoren von Fr. 15'721.45 beglichen werden. Da alle Hypothekarzahlungen beglichen seien und noch keine weitere Zahlung offen sei, werde diese bei den Kreditoren nicht aufgeführt. Zusätzlich besitze der Beklagte elf Autos, von welchen acht kein Leasing hätten und bei dreien ein Leasing offen sei. Beim Ford KA+ seien jedoch nur noch 2 Raten à Fr. 650.00 offen. Bei den anderen seien insgesamt Fr. 28'347.00 offen. Die Leasingraten würden bei den monatlichen Kosten aufgeführt. Insgesamt hätten alle Fahrzeuge einen Wert von Fr. 107'500.00. Abzüglich der offenen Leasingkosten verblieben somit Fr. 77'853.00, welche der Beklagte bei einem Verkauf abzüglich der verbleibenden Leasingbeträge erzielen könnte.

2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beklagten gibt insbesondere der 35 Einträge umfassende Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Region Q._____ vom 10. Juni 2025. 23 Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungsamt und drei durch Zahlung an den Gläubiger erledigt. Ferner wurde eine Betreibung in Höhe von Fr. 589.15 eingeleitet. Sodann besteht eine Betreibung von Fr. 1'435.03, gegen welche der Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hat. Überdies sind insgesamt sieben Betreibungen im Stadium der Konkurseröffnung in Höhe von Fr. 28'520.42 offen. Demnach sind noch Betreibungen in Höhe von Fr. 30'544.60 offen (BB 3). Laut der Schuldnerinformation des Betreibungsamtes Region Q._____ vom 5. Juni 2025 betragen die Restschulden aus Betreibungen Fr. 25'880.60 (BB 4).

Dem Betreibungsregisterauszug der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Z._____ vom 16. Juni 2025 lassen sich keine Betreibungen entnehmen (BB 18).

Abzüglich der Konkurshinterlage von Fr. 8'800.00 bestehen aus Betreibungen Schulden in Höhe von Fr. 17'080.60.

Gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten spricht, dass er selbst kleinere Beträge wie die Betreibung der D._____ AG vom 4. Oktober 2024 über Fr. 125.95, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 9. September 2024 über Fr. 170.00 oder der E._____ AG vom 31. Dezember 2024 über Fr. 235.00 nicht bezahlt. Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten gilt auch, dass er sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, Suva Aarau, Kanton Basel-Landschaft Steuerverwaltung, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Eidgenössische Steuerverwaltung). Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht auch, dass der Beklagte seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt – insgesamt 23 Betreibungen – begleicht (BB 3).

Sodann bestehen laut dem Beklagten daneben weitere offene Schulden in Höhe von Fr. 15'721.45 (Beschwerde, N. 33; BB 15).

Die Gesamtschulden belaufen sich demnach auf Fr. 32'802.05.

2.3.3.2. Dem Geschäftskontoauszug des Beklagten bei der C._____ AG, T._____, vom 13. Juni 2025 lässt sich ein Saldo von Fr. 21'186.88 entnehmen (BB 7). Das Eigenheim-Privatkonto des Beklagten und seiner Ehefrau bei der F._____ weist per 12. Juni 2025 einen Kontostand von Fr. 879.11 auf (BB 10). Insgesamt verfügt er somit über liquide Mittel in Höhe von Fr. 22'065.99.

2.3.3.3. Der Konkurs wurde über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürlicher Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss.

Der Beklagte legt dar, die monatlichen Geschäftskosten würden sich auf Fr. 10'621.70 und die privaten Fixkosten auf Fr. 5'200.00 belaufen (Beschwerde, N. 29 und BB 9, 10, 11).

Der Beklagte behauptet, die BB 8 stelle eine Umsatzliste seines Einzelunternehmens dar. Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um eine einfache Aufstellung von Zahlen für die Monate Januar bis Juni 2025, ohne jeglichen Hinweis auf das Unternehmen des Beklagten. Laut Beklagtem stelle die BB 12 eine Aufstellung des Inventars in seiner Werkstatt im Wert von Fr. 185'055.00 sowie in seinem Büro von Fr. 37'689.00 dar (Beschwerde, N. 30). Gemäss Inventarliste (BB 17) soll der Beklagte über

11 Fahrzeuge verfügen, welche zusammen einen Wert von über Fr. 107'500.00 aufweisen sollen. Es handelt sich bei den drei Listen jedoch um durch den Beklagten erstellte Listen, welche durch keine weiteren Belege untermauert werden. Der Umsatz bzw. das Eigentum an den Gegenständen ist vorliegend somit nicht glaubhaft gemacht.

In den Akten fehlen unterzeichnete Debitorenlisten, die Debitorenliste (BB 13) ist weder unterschrieben noch mit den angeblich offenen Rechnungen untermauert. Betreffend die Auftragsliste (BB 14) reichte der Beklagte keine Auftragsbestätigungen ein, demnach handelt es sich ebenfalls um blosse Behauptungen. Aktuelle Belege über die Gesamtschulden der Familie liegen auch nicht vor.

Zudem liegen keine Steuererklärung, keine aktuelle Jahresrechnung und keine unterzeichnete Bilanz bei den Akten. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es auch nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälligen Schulden zur Verfügung stehen werden. Die nachgewiesenen liquiden Mittel von Fr. 22'065.99 genügen nicht, um die offenen Schulden von Fr. 32'802.05 zu decken.

2.3.4. Der Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der fehlenden Unterlagen bzw. fehlenden Aktiven ist es ihm jedoch nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihm nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung seiner Schulden verfügt. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 3. Juni 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Da der Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat er die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Nachdem die Klägerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete, sind ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden. Eine Parteientschädigung ist folglich nicht geschuldet.

4.

Vorliegend wurde der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 8'800.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 3. Juni 2025 aufgehoben und es wird erkannt:

" 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 19. August 2025, 09:30 Uhr, der Konkurs eröffnet."

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 8'800.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus