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Entscheid

ZSU.2025.153

ZSU.2025.153 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-09-09

9. September 2025Deutsch21 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.153 (OF.2024.135) Art. 142 Entscheid vom 9. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin AA._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Mat...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.153 (OF.2024.135) Art. 142

Entscheid vom 9. September 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Gesuchstellerin AA._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Merki, […]

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

AA._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen im Rahmen des von ihr gegen BA._____ (nachfolgend: Beklagter) angehobenen Scheidungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

Am 2. Juni 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wie folgt:

" 1. Das Gesuch von AA._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Der Klägerin wird die Frist zur Einreichung der Klagebegründung einstweilen bis 30. Juni 2025 erstreckt."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 3. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 13. Juni 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. Juni 2025 aufzuheben.

2.

Es sei der Gesuchstellerin für das am 7. Oktober 2024 eingeleitete Scheidungsverfahren [OF.2024.135] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und lic. iur. Mathias Merki, Rechtsanwalt und Notar, als ihr Vertreter einzusetzen.

3.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und lic. iur. Mathias Merki, Rechtsanwalt und Notar, als ihr Vertreter einzusetzen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse."

Ferner stellte die Gesuchstellerin folgenden prozessualen Antrag:

" Es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete am 20. Juni 2025 auf die Erstattung einer Stellungnahme.

Erwägungen

1.

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO).

2.

Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, die Parteien seien Gesamteigentümer einer Liegenschaft. Die hypothezierende Bank habe ihnen mit Schreiben vom 24. September 2024 mitgeteilt, dass falls die ausstehenden Hypothekarzins- und Amortisationsausstände von Fr. 4'138.65 nicht bis am 4. Oktober 2024 bezahlt werden würden, die Betreibung bzw. die Kündigung der Hypothek eingeleitet würde. Zudem habe die Gesuchstellerin der Vorinstanz mit Eingabe vom 7. April 2025 mitgeteilt, dass die eheliche Liegenschaft vor der Verwertung stehe. Vor diesem Hintergrund sei eine Veräusserung ohne Weiteres zumutbar, sie dränge sich sogar auf, wie die Klägerin anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. April 2025 selbst ausgeführt habe. Demgemäss sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge fehlender Mittellosigkeit abzuweisen.

3.

3.1. 3.1.1. Vorab ist auf die formellen Rügen der Gesuchstellerin einzugehen. Sie wirft der Vorinstanz zunächst vor, acht Monate gebraucht zu haben, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Währenddessen seien vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin diverse Verfahrensschritte verlangt worden. Die angefochtene Verfügung sei nur auf erneut gestelltes Begehren erfolgt. Damit habe die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt. Ebenso habe die Vorinstanz die aufgelaufenen Aufwände für bald ein Jahr in einem aufwändigen Verfahren dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zum Inkasso überlassen.

3.1.2. Da der Richter das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden hat, können Verstösse gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze in jedem Verfahrensstadium gerügt werden und Tatsachen und Beweismittel, die sich auf die Verletzung von solchen Verfahrensgrundsätzen beziehen, sind im Rechtsmittelverfahren trotz des Novenverbots zulässig und beachtlich (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.273 vom 4. Juni 2025 E. 3.2.1, ZSU.2022.269 vom 15. Februar 2023 E. 3.3; ALFRED BÜHLER, Das Novenrecht im neuen aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 85; RAFAEL KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2010, N. 209).

Die Gesuchstellerin stellte am 7. Oktober 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (VA, act. 9 ff.). Nachdem am 2. April 2025 die Einigungsverhandlung in Abwesenheit des Beklagten stattgefunden hatte, setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin am 3. April 2025 20 Tage Frist, um die schriftliche Klagebegründung nachzureichen (VA, act. 42 ff.). Die Gesuchstellerin wies die Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 7. April 2025 darauf hin, dass sie bereits am 7. Oktober 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und dieses noch nicht beurteilt worden sei. Sie forderte die Vorinstanz dazu auf, unverzüglich zu entscheiden. Falls der Entscheid nicht bis Ende April 2025 ergehe, müsse die Frist zur Klageeinreichung erstreckt werden (VA, act. 46 f.). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht vernehmen. Die Gesuchstellerin wies sie mit Schreiben vom 7. Mai 2025 erneut darauf hin, dass sie nicht über das Gesuch entschieden habe und beantragte die Abnahme der Frist zur Einreichung der Klagebegründung, bis darüber rechtskräftig befunden worden sei (VA, act. 48). Erst am 2. Juni 2025 fällte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung (VA, act. 49 ff.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Masse Kosten verursa-

chende prozessuale Schritte unternimmt, soweit die Rechtsvertretung nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. Dies folgt im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.1 m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz knapp acht Monate gebraucht, um das Gesuch zu behandeln. Der Rechtsvertreter musste insbesondere zur Einigungsverhandlung vom 2. April 2025 erscheinen, bevor die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat. Sodann hat die Gesuchstellerin die Vorinstanz zweimal dazu auffordern müssen, das Gesuch zu behandeln. Damit hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt. Mit dieser Feststellung ist dem Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin Genüge getan. Ein darüber hinausgehender Anspruch, insbesondere auf Entschädigung aus der Staatskasse für das Verfahren, besteht nicht (Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2010.161 vom 25. Juni 2010 E. 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht automatisch gutzuheissen, wenn das Gericht die oben wiedergegebenen Grundsätze bzw. das Rechtsverzögerungsverbot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht zur Zusprechung eines vom Staat materiellrechtlich nicht geschuldeten Anspruchs führen (Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.2.1 m.H.).

Wenn gerügt wird, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin das Inkassorisiko für sein Honorar tragen müsse, ist die Gesuchstellerin dadurch nicht beschwert. Ihr Rechtsvertreter ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Soweit die eigenen Interessen des Rechtsvertreters geltend gemacht werden, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

3.2. 3.2.1. Sodann wirft die Gesuchstellerin der Vorinstanz vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie ein hypothetisches Vermögen aus bevorstehender Liegenschaftsveräusserung aufgerechnet habe. Die Gesuchstellerin habe bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offeriert, notwendige Beweismittel nachzureichen. Das Gesuch habe sie so weit substantiiert, als es damals möglich gewesen sei. Aufgrund der Prüfung eines sehr spezifischen hypothetischen Vermögens hätte ihr die Möglichkeit, sich zusätzlich äussern zu können, gegeben werden müssen. Innerhalb der rund acht Monate zwischen Gesuchseinreichung und Verfügung hätten diverse Entwicklungen stattgefunden.

3.2.2. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2 m.w.H.). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen (BGE 120 Ia 179 E. 3a) und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2).

Die Gesuchstellerin hat sich im Rahmen der Scheidungsklage vom 7. Oktober 2024 zum Gesamteigentum an der Liegenschaft GB T._____ aaa geäussert, deren Wert sowie Verkauf thematisiert. Sie ging von einem Verkaufsgewinn von Fr. 130'340.00 pro Partei aus (VA, act. 4 ff.). Im Rahmen des gleichentags eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hielt sie einzig fest, über kein liquides Vermögen zu verfügen und dass der Liegenschaftsverkauf bevorstehe (VA, act. 12 f.). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. April 2025 erachtete sie den Verkauf als unabdingbar (VA, act. 43). Damit hat sie sich mehrmals zum Verkauf geäussert.

Die Gesuchstellerin hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit beibringen bzw. sich zur Belehnung, zusätzlichen Hypothek und Unzumutbar-

keit des Verkaufs der Liegenschaft äussern müssen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Gesuchstellerin auf die fehlenden Äusserungen hinzuweisen bzw. ihr die Möglichkeit zur zusätzlichen Äusserung zu geben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Mit Verfügung vom 1. November 2024 forderte die Vorinstanz die Gesuchstellerin sogar auf, innert 20 Tagen diverse Unterlagen betreffend ihr Einkommen und Vermögen nachzureichen (VA, act. 19), obwohl sie anwaltlich vertreten ist, nicht als unbeholfen gilt und daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht hatte. Die Vorinstanz hätte das Gesuch aufgrund Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit bereits in diesem Zeitpunkt abweisen können.

3.3. Ferner macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, ihr den Zugang zum Gericht und den Anspruch auf Scheidung verwehrt. Bei Abweisung der Beschwerde werde ihr Rechtsvertreter sein Mandat niederlegen, da er keine Aussicht auf Bezahlung des Honorars habe. Diesen Rügen kann nicht gefolgt werden. Eine der Voraussetzungen des Anspruchs – nämlich die Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO – war laut Vorinstanz nicht gegeben, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wie sich nachfolgend zeigen wird, zu Recht abwies.

4.

4.1. Die Gesuchstellerin bringt in materieller Hinsicht gegen die Verfügung vor, die Prozessgeschichte offenbare, dass der Beklagte zu keiner Kommunikation oder Kooperation bereit sei. Zur Einigungsverhandlung sei er nicht erschienen und habe auf Versuche der Gesuchstellerin nicht reagiert, einen Freihandverkauf der Liegenschaft zu erwirken. Er sei der Beweisverfügung des Gerichtes nicht nachgekommen und lese offenbar seine Post nicht. Die Gesuchstellerin habe anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. April 2025 eine gerichtlich angeordnete Versteigerung der ehelichen Liegenschaft beantragt. Es sei willkürlich anzunehmen, dass die Gesuchstellerin nicht mittellos sei. Die eheliche Liegenschaft sei im Jahr 2017 zum Preis von Fr. 765'000.00 erworben worden. Die hypothekarische Belastung betrage Fr. 635'000.00. Hinzu komme ein BVG-Vorbezug von Fr. 90'000.00, welcher infolge Alters des Beklagten in die Pensionskasse zurückzuführen sei. Daraus ergebe sich eine Differenz von lediglich Fr. 40'000.00. Zwar dürfte der m2-Preis leicht gestiegen sein, mit Blick auf die Zahlungsmoral des Beklagten sei zu befürchten, dass er den Unterhalt der Liegenschaft vernachlässigt habe, was auch eine Wertminderung denkbar mache. Seit Einreichung der Scheidungsklage habe sich ein renitentes Verhalten des Beklagten manifestiert und es bestehe keine Hoffnung auf einen freihändigen Verkauf. Bei einer schuldrechtlichen Verwertung werde ein tieferer Liegenschaftspreis erzielt. Inzwischen dürften höhere Hypothekarzins- und Amortisationsausstände bestehen als Fr. 4'138.65 per 24. September 2024. Ebenso seien AGV-Prämien für die Jahre 2022 und 2024, möglich-erweise auch weitere Jahre (mind. Fr. 836.15) offen. Bei der Veräusserung würden nebst Rückführung der Hypothek und des BVG-Vorbezugs ausstehende Hypothekarzinsen und Amortisationen, ausstehende AGV-Prämien, ggf. weitere Forderungen, die zur Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts berechtigen, Veräusserungskosten, Verwertungs- oder Maklerkosten und Sicherstellung für die Grundstückgewinnsteuer anfallen, was zu einem Defizit von Fr. 12'425.00 führe. Selbst wenn ein Erlös aus der Veräusserung der Liegenschaft erzielt würde, bedeute dies nicht, dass die Gesuchstellerin zu Vermögen komme. Sie verfüge über Verlustscheine von ca. Fr. 19'000.00, laufende Betreibungen und aufgelaufene Steuerschulden. Darüber hinaus wäre ihr ein Notgroschen (ca. Fr. 10'000.00) zuzugestehen. Der Verkauf bzw. eine Versteigerung würden längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Hypothekarzinsen seien nicht bezahlt worden, weshalb keine Gläubigerin gefunden werden könne, welche eine Hypothekarerhöhung finanzieren würde. Die Tragbarkeit wäre nicht gegeben. Ebenso sei eine Vermietung der Liegenschaft ausgeschlossen, da der Beklagte mit den erwachsenen Söhnen darin wohne. Die Parteien würden die Liegenschaft im Gesamteigentum halten, weshalb eine separate Pfändbarkeit ausgeschlossen sei. Ein Verkauf ohne Mitwirkung des Beklagten sei fragwürdig. Die Vorinstanz habe weder eine angemessene Frist zur Veräusserung der Liegenschaft gesetzt noch geprüft, ob sich aus dem Verkauf der Liegenschaft die erforderlichen Mittel erwirtschaften liessen. Die Zumutbarkeit der Veräusserung sei zu verneinen. Die Vorinstanz habe den Effektivitätsgrundsatz verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, aus dem Liegenschaftsverkauf fliessende Mittel stünden der Gesuchstellerin in naher Zukunft zur Verfügung. Die Versteigerung der Liegenschaft habe im Zeitpunkt des Gesuchs nicht unmittelbar bevor gestanden und auch in den acht Monaten danach nicht stattgefunden.

4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a).

4.2.1.2. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichtsund Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.).

4.2.1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.3). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2).

4.2.2. Ausweislich des Kaufvertrages vom 11. Mai 2017 sind die Gesuchstellerin und der Beklagte Gesamteigentümer der Liegenschaft GB T._____ aaa, welche sie zu einem Kaufpreis von Fr. 795'000.00 erworben haben (VA, Beilage 4 zur Scheidungsklage vom 7. Oktober 2024). Gemäss Steueramt des Kantons Aargau im Schreiben vom 21. Juli 2023 beträgt der Steuerwert der Liegenschaft Fr. 491'000.00 (VA, Beilage 9 zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. Januar 2025, S. 2). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Steuerwert einer Liegenschaft deutlich tiefer veranschlagt wird als der Verkehrswert.

Das hier zur Debatte stehende Grundstück steht im Gesamteigentum der Parteien und kann von ihnen freihändig verkauft werden. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit eines Ehegatten ist auch das Vermögen zu berücksichtigen. Das Gericht muss bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit berücksichtigen, ob der betreffenden Partei, welche die Prozesskosten nicht aus ihrem Einkommen tragen kann, kurzfristig die Tragung dieser Kosten unter Rückgriff auf ihr Vermögen möglich ist, wozu nach dem Gesagten auch der Verkauf von Vermögensgegenständen gehören kann. Eine zur Tragung der Prozesskosten geeignete, kurzfristige Verkaufsmöglichkeit führt dazu, dass die für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege notwendige Voraussetzung der Mittellosigkeit zu verneinen und die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.

In ihrer Scheidungsklage machte die Gesuchstellerin geltend, der Kaufpreis sei durch eine unverzinsliche Anzahlung von Fr. 30'000.00 und eine Restanz von Fr. 765'000.00 getilgt worden. Zusätzliche Kosten für Grundbuch und Notariat dürften ca. Fr. 5'000.00 betragen haben. Die Ehegatten hätten für den Kauf des Hauses eine Hypothek von Fr. 625'000.00 aufgenommen, die im Jahr 2018 auf Fr. 635'000.00 erhöht worden sei (VA, act. 5). Dies lässt sich den der Scheidungsklage beigelegten Nachweisen der I._____ vom 31. Dezember 2021 entnehmen (VA, Beilage 6 zur Scheidungsklage vom 7. Oktober 2024). Überdies hätten die Parteien zwei Darlehen erhalten, welche bereits zurückbezahlt worden seien (Fr. 18'600.00 CA._____, Fr. 34'400.00 K._____ AG). Die restlichen Fr. 107'000.00 stammten aus dem Pensionskassenvorbezug des Beklagten (Fr. 90'000.00) und einer privaten rückkaufsfähigen Kapitalversicherung (Fr. 17'500.00; VA, act. 5). Dies geht aus der Steuerklärung 2017 hervor (VA, Beilage 7 zur Scheidungsklage vom 7. Oktober 2024). Die Gesuchstellerin ging von einem Wert zwischen Fr. 1'100.000.00 und Fr. 1'300.000.00 für die Liegenschaft aus, rechnete in der Scheidungsklage mit Fr. 1'100.000.00 und ermittelte einen Betrag von Fr. 260'680.00 als Verkaufserlös, wovon die Hälfte, nämlich Fr. 130'340.00 ihr zustehen soll (VA, act. 5 f.). Soweit die Gesuchstellerin beschwerdeweise neu von völlig anderen Werten (Liegenschaftswert Fr. 765'000.00) ausgeht und bei einem Verkauf der Liegenschaft ein Defizit von Fr. 12'424.80 ermittelt, handelt es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. E. 1.2 hiervor) und auf die nicht abgestellt werden kann.

Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. April 2025 legte die Gesuchstellerin dar, dass sie am selben Tag Kontakt mit der I._____ gehabt habe. Die letzte Zahlung an die Hypothek sei nicht erfolgt. Deswegen habe die Kündigung der Hypothek per 30. April 2025 stattgefunden. Ein Verkauf sei unabdingbar (VA, act. 43).

Die Gesuchstellerin behauptet zwar, dass der Beklagte bei einem Verkauf der Liegenschaft nicht mitwirken würde, ausweislich der Akten sind jedoch keine Kontaktversuche ihrerseits dokumentiert, wonach sie versucht hätte, ihn zu einem Verkauf zu bewegen. Selbst wenn sie dies getan hätte, so ändert das fehlende Einverständnis eines Ehegatten mit einer weiteren hypothekarischen Belastung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft nichts am Vorhandensein und an der Verfügbarkeit des Vermögenswertes. Nichts Anderes gilt bei der fehlenden Zustimmung eines Ehegatten für den Verkauf einer im gemeinsamen Eigentum befindlichen Liegenschaft, zumal dem Ehegatten eine aus der ehelichen Beistandspflicht resultierende Mitwirkungspflicht zukommt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.95 vom 16. Mai 2022 E. 4.2).

Die Gesuchstellerin hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass eine Veräusserung der Liegenschaft nicht zumutbar ist, sie ging auch im vorinstanzlichen Verfahren nie von einer Unzumutbarkeit des Verkaufs aus. Sodann hat sie auch nichts unternommen, um den heutigen Wert der Liegenschaft zu ermitteln und hat selbst keinerlei Verkaufsbemühungen dokumentiert. Vielmehr bezifferte sie den Verkaufserlös selber so, dass damit sowohl der Notgroschen von Fr. 10'000.00 als auch die Krankenkassenschulden, die sie monatlich mit maximal Fr. 493.00 beziffert und durch Lohnpfändung abbezahlt (VA, act.13, Beilage 4 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) und die Kosten des Scheidungsverfahren gedeckt wären. Die Schulden der Gesuchstellerin aus Verlustscheinen (inkl. Krankenkassenschulden und weiterer Schulden) betragen ca. Fr. 19'000.00 (VA, Beilage

5 zur Eingabe vom 8. Januar 2025). Die Abzahlung weiterer Schulden als der Krankenkassenschulden wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal behauptet. Die Gesuchstellerin hat folglich die Möglichkeit, die Prozesskosten aus einem relativ kurzfristig realisierbaren Verkaufserlös der Liegenschaft zu bestreiten.

5.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 2. Juni 2025 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2025 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung im Dispositiv an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 9. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus