ZSU.2025.158
ZSU.2025.158 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-08-28
28. August 2025Deutsch14 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.158 (SZ.2024.239) Art. 131 Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Rechtspraktikantin Dos Santos Teodoro Gesuchsteller Kanton Aargau, h...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.158 (SZ.2024.239) Art. 131
Entscheid vom 28. August 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Rechtspraktikantin Dos Santos Teodoro
Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau
Gesuchsgegne- A._____, rin […]
Gegenstand Nachzahlung
Sachverhalt
1.
A._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wurden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren OF.2016.148 und OF.2013.278 vor dem Bezirksgericht Baden Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von insgesamt Fr. 7'309.60 vorgeschossen.
2.
2.1. Am 15. August 2024 (Datum Postaufgabe) ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (fortan: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Baden um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin unter Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 7'309.60.
2.2. Mit Verfügung vom 9. September 2024 eröffnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin auf, sich innert 10 Tagen lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 19. August 2021 auszuweisen, wobei im Unterlassungsfall die Nachzahlung angeordnet werde.
2.3. Am 19. September 2024 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung und reichte Unterlagen ein.
2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 2. Juni 2025 Folgendes:
" 1. F._____ wird verpflichtet, die vorgemerkten Verfahrenskosten von Fr. 7'309.60 nachzuzahlen.
2.
Die Zahlung hat in 15 monatlichen Raten jeweils per 25. des Monats bzw. per darauffolgenden Werktag (Valutadatum), erstmals am 25. des Monats nach Zustellung dieses Entscheids, zu erfolgen. Die ersten 14 Raten betragen Fr. 500.00, die 15. Rate beträgt Fr. 309.60.
Ist die Betroffene mit einer Rate mit mehr als 5 Tagen in Verzug, wird der dannzumal noch offene Restbetrag (Gesamtausstand) per sofort fällig.
3.
Die Zahlung hat an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aarau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, zu erfolgen, von welcher Stelle auch die entsprechenden Einzahlungsscheine zugestellt werden.
4.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 10. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die "Berichtigung des Entscheides vom 2. Juni 2025".
3.2. Den von der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 27. Juni 2025 eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 bezahlte die Gesuchsgegnerin am 4. Juli 2025.
Gleichentags reichte die Gesuchsgegnerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde sowie weitere Unterlagen ein.
3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO).
1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO).
1.2. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche – wie das Nachzahlungsverfahren – der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
Soweit die Gesuchsgegnerin zunächst in formeller Hinsicht geltend macht, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Verfügung vom 9. September 2024 nie erhalten und auch keine Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögenswerte erteilt, kann ihr nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich dieser Verfügung ist den Akten zwar kein Zustellnachweis bzw. keine Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen. Die Gesuchsgegnerin reichte jedoch am 19. September 2024 eine Eingabe beim Bezirksgericht Baden mit dem Titel "Nachzahlung gestundeter Verfahrenskosten SZ.2024.239" ein und nahm darin explizit Bezug auf die Verfügung vom 9. September 2024. Sie führte zudem aus, dass sie dem Bezirksgericht Baden die verlangten Unterlagen betreffend Einkommens- und Vermögensentwicklung übermittle.
3.
3.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, dass die Gesuchsgegnerin die gestundeten Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen nicht bezahlen könne. Es sei daher zu prüfen, ob die gestundeten Verfahrenskosten aus dem Einkommen der Gesuchsgegnerin zurückbezahlt werden könnten, wozu eine Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens vorzunehmen sei. Es sei der Gesuchsgegnerin der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner zuzüglich des Grundbetrags für drei Kinder über zehn Jahre in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.00 zu gewähren. Der zivilprozessuale Zuschlag von 25% betrage Fr. 750.00. Für die selbst bewohnte Liegenschaft der Gesuchsgegnerin seien Fr. 456.60 für die Festhypothek und Fr. 62.25 für den Baurechtszins zu berücksichtigen. Aufgrund der sich wiedersprechenden oder fehlenden Unterlagen könnten die Nebenkosten nicht exakt berechnet werden, weshalb von einem Durchschnittswert gemäss den verurkundeten Tabellen der Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 530.00 als Nebenkosten auszugehen sei. Für die Krankenversicherungsprämien abzüglich Prämienverbilligung seien Fr. 189.00 und für die selbstgetragenen Gesundheitskosten (infolge der Krankheits- und Unfallkosten) Fr. 180.80 zu berücksichtigen. Für die auswärtige Verpflegung seien Fr. 57.00, für die Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 71.25 sowie für die Steuern Fr. 100.00 zu berücksichtigen. Die Rückzahlung der Prämienverbilligung sei nicht in den Bedarf miteinzubeziehen, da die Gesuchsgegnerin die tatsächliche ratenweise Tilgung der Schuld nicht belegt habe. Der monatliche Zwangsbedarf belaufe sich demzufolge auf Fr. 5'396.90. Unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens der Gesuchsgegnerin (exkl. Familienzulage) von Fr. 2'127.00, der Familienzulagen in Höhe von Fr. 698.00, des nachehelichen Unterhalts von Fr. 1'032.15 sowie des Kindesunterhalts in Höhe von Fr. 2'152.40, ergebe sich ein totales monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 6'009.55. Diesem sei der monatliche Zwangsbedarf in Höhe von Fr. 5'396.90 gegenüberzustellen, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 612.65 resultiere. Der Gesuchsgegnerin sei es möglich und zumutbar, aus dem monatlichen Überschuss von Fr. 612.65 einen Betrag von Fr. 500.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen.
3.2. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Beschwerde, unter Beilage von diversen Unterlagen aus, seit ihrer letzten Eingabe an die Zentrale Inkassostelle sei ein Jahr vergangen. Das angenommene Jahresgehalt datiere vom August 2024 und inzwischen habe sich auch der Zwangsbedarf geändert. Die Vorinstanz habe für die Nebenkosten Fr. 530.00 pro Monat eingesetzt, effektiv zahle sie pro Monat jedoch Fr. 859.90. Ausserdem habe die Vorinstanz einen Baurechtszins von Fr. 62.25 berücksichtigt, obwohl dieser auf Fr. 83.00 pro Monat gestiegen sei. Stromkosten in Höhe von Fr. 155.30, Kosten für die Hausratsversicherung in Höhe von Fr. 68.00, die Amortisation für den Hypothekarzins in Höhe von Fr. 250.00 sowie die Rückzahlung der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 184.90 seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Zusatzversicherungen in Höhe von Fr. 118.70 nicht berücksichtigt. Ohne die Zusatzversicherung sei sie nicht in der Lage, die Kosten für Zahnregulierungen der Kinder und die Long-Covid-Kosten ihrer Tochter B._____ zu bezahlen. Statt eines Überschusses in Höhe von Fr. 612.65 ergebe sich ein Manko in Höhe von Fr. 513.65.
4.
4.1. 4.1.1. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die betreffende Partei von der Zahlung der Gerichtskosten und des Honorars an den Rechtsbeistand; die Prozesskosten gehen zu Lasten des Kantons (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Diese Befreiung ist allerdings keine definitive, sondern steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlung bzw. Rückforderung nach Erledigung des Prozesses, sobald die bedürftige Partei dazu in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
4.1.2. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann "in die Lage" zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO). Ob die finanzielle Situation ausreichend ist, bestimmt sich demnach nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Bedürftigkeit im Prozess beurteilt wird (FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 123 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO – und somit auch Art. 123 ZPO – zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Partei im Zeitpunkt der Eröffnung des Nachzahlungsverfahrens. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2 m.w.H.). Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen (DANIEL WUFFLI/ DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 120; Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 zu Art. 123 ZPO).
4.1.3. Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzahlungspflicht (BÜHLER, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuldner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 1083).
4.2. 4.2.1. Unstrittig geblieben und nicht zu prüfen sind im Beschwerdeverfahren folgende Bedarfspositionen: Grundbetrag von Fr. 3'000.00, Sozialzuschlag zum Grundbetrag von Fr. 750.00, Krankenkassenprämie von Fr. 189.00, selbstgetragene Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 180.80, auswärtige Verpflegung von Fr. 57.00, Fahrten zum Arbeitsplatz von Fr. 71.25 sowie Steuerverbindlichkeiten von Fr. 100.00.
4.2.2. Die mit Eingabe vom 4. Juli 2025 gemachten Ausführungen zum veränderten Lohn der Gesuchsgegnerin stellen Noven dar und sind deshalb im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, der Baurechtszins sei unterdessen gestiegen und entsprechende Unterlagen beilegt, handelt es sich ebenfalls um neue Tatsachen und Beweismittel, welche der Vorinstanz nicht vorlagen und deshalb nicht zu berücksichtigen sind.
4.2.3. Betreffend die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten monatlichen Stromkosten in Höhe von Fr. 155.30 gilt es festzuhalten, dass Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bereits im Grundbetrag enthalten sind (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 271) und dementsprechend nicht separat berücksichtigt werden können.
4.2.4. Was die in der Höhe von Fr. 859.90 geltend gemachten Nebenkosten angeht, wurde von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Entscheid E. 4.2.2), dass die Gesuchsgegnerin widersprüchliche Angaben gemacht und zudem für den gleichen Zeitraum unterschiedliche Dokumente betreffend die Kostenverteilungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereicht hat. Insbesondere machte die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 29. Juni 2024 an die Zentrale Inkassostelle "Kosten für die Infrastruktur der Stockwerkeigentümerschaft" in Höhe von Fr. 435.00 geltend, die "effektiven Kosten der StWEG" würden sich aber auf Fr. 643.75 belaufen und sie überweise monatlich Fr. 640.00. Im gleichen Schreiben informierte sie, die gesamten Wohnkosten ohne Unterhalt würden Fr. 1'350.00 betragen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19. September 2024 machte sie demgegenüber Wohnkosten von ca. Fr. 1'600.00 geltend. In den Beilagen dazu wurden sodann die Wohnkosten auf Fr. 1'591.85 beziffert und die Positionen "Kosten StWEG" und "Wohnungsunterhalt" ausgeschieden, ohne darzulegen, für welche konkreten Aufwendungen diese Kosten entstanden sind. Zudem reichte die Gesuchsgegnerin, die gleiche Periode betreffend, Kostenverteilungen der Stockwerkeigentümerschaft in unterschiedlicher Höhe ein. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen gehen die ausgewiesenen Nebenkosten nicht mit genügender Klarheit hervor. Die Berücksichtigung des Durchschnittswerts gemäss den verurkundeten Tabellen der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Höhe von Fr. 530.00 ist demnach nicht zu beanstanden. Es ist denn grundsätzlich auch nicht die Aufgabe des Gerichts, aus eingereichten Unterlagen, welche nicht selbsterklärend sind, nach den korrekten Werten zu forschen.
Im Übrigen wären die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von Fr. 859.90 und die hierzu eingereichten Beweismittel aufgrund der Novenschranke ohnehin nicht zu berücksichtigen (E. 1.2).
4.2.5. Soweit die Gesuchsgegnerin monatliche Kosten in Höhe von Fr. 68.00 für die Hausratsversicherung sowie von Fr. 118.70 für die Zusatzversicherung der Krankenkasse berücksichtigt haben will, kann ihr nicht gefolgt werden.
So sind im Grundsatz nur unfreiwillig, d.h. gestützt auf eine gesetzliche oder arbeitsvertragliche Beitragspflicht zu leistende, nicht aber freiwillig geleistete Versicherungsbeiträge dem Existenzminimum zuzurechnen. Prämien für Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung und für eine Hausratsversicherung müssen aus dem Grundbetrag und aus dem gewährten Zuschlag von hier 25% bezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2; BGE 134 III 323 E. 3). Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig. Vorliegend macht die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen zu den Long-Covid Folgen und den Zahnregulierungen ihrer Kinder einen begründeten Fall geltend. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Ein begründeter Fall liegt vor, wenn ein Schuldner oder Gesuchsteller im Rahmen einer Einkommenspfändung oder zwecks Finanzierung eines Rechtsstreites durch die Kündigung des überobligatorischen Teils seiner Krankenversicherung zu einer unzumutbaren und irreversiblen, krankenversicherungsrechtlichen Schlechterstellung gezwungen würde (ALFRED BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 651). Dass es sich um einen solchen begründeten Fall handeln würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz infolge der Long-Covid-Erkrankung einer Tochter der Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 180.80 für die selbstgetragenen Krankheits- und Unfallkosten. Für die Zusprechung eines höheren Betrags habe die Gesuchsgegnerin keine "belastbaren" Urkunden eingereicht (Entscheid E. 4.2.3). Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte die Gesuchsgegnerin lediglich pauschale Aussagen. Mit Blick auf die statuierte Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren (E. 4.1.3.) sind daher keine zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen.
4.2.6. Entgegen der Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind, gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, die geltend gemachten monatlichen Kosten in Höhe von Fr. 250.00 für die Amortisation der Hypothek. Was die Kosten von Fr. 184.90 für die Rückzahlung der Krankenkassen-Prämienverbilligung anbelangt, gilt Folgendes:
Bestehende, laufende und ausgewiesene Schulden sind zu berücksichtigen, wenn die regelmässige Bezahlung in Vergangenheit und Zukunft nachgewiesen ist (BGE 135 I 221 E. 5.1; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 339). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19. September 2024 im vorinstanz-
lichen Verfahren bezüglich der angeblichen Rückzahlung der Prämienverbilligung beschränkte sich die Gesuchsgegnerin darauf, eine Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 154.90 für das Jahr 2023 und von Fr. 148.70 für das Jahr 2022 aufzulisten und Belege für das Bestehen der Schuld vorzuweisen. Da die Gesuchsgegnerin damit die tatsächliche ratenweise Tilgung der Schuld nicht zu belegen vermochte, wurden diese Posten von der Vorinstanz zu Recht nicht im zivilprozessualen Zwangsbedarf berücksichtigt. Zu keinem anderen Ergebnis führen die nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen bezüglich der Rückzahlung in Höhe von Fr. 184.90. Diese wären ohnehin ebenfalls aufgrund der Novenschranke nicht zu berücksichtigen (E. 1.2).
4.2.7. Die Gesuchsgegnerin vermag damit nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid, mit dem – gestützt auf das Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 6'009.55 und ihren zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 5'396.90 und den daraus errechneten monatlichen Überschüssen von Fr. 612.65 – die Nachzahlung der Verfahrenskosten von Fr. 7'309.60 (in
14 monatlichen Raten à Fr. 500.00 und eine Rate à Fr. 309.60) angeordnet wurde, auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 28. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser