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Entscheid

ZSU.2025.16

ZSU.2025.16 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-07-09

9. Juli 2025Deutsch10 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.16 (SR.2024.98) Art. 43 Entscheid vom 9. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtschreiber i.V. F. Steiner Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rech...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.16 (SR.2024.98) Art. 43

Entscheid vom 9. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtschreiber i.V. F. Steiner

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024 betrieb die Klägerin den Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des regionalen Betreibungsamtes Q._____ für Forderungen von Fr. 312.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2024 (1), Fr. 312.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2024 (2), Fr. 312.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. August 2024 (3), Fr. 312.90 nebst Zins zu

5 % seit dem 11. September 2024 (4) und Fr. 312.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Oktober 2024 (5) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben:

" (1) IT-Dienstleistungen gemäss Rechnung bbb vom 01.06.2024

(2) IT-Dienstleistungen gemäss Rechnung ccc vom 01.07.2024

(3) IT-Dienstleistungen gemäss Rechnung ddd vom 01.08.2024

(4) IT-Dienstleistungen gemäss Rechnung eee vom 01.09.2024

(5) IT-Dienstleistungen gemäss Rechnung fff vom 01.10.2024"

Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 21. Oktober 2024 zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2024 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Zurzach um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.00.

2.2. Das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 6. Januar 2025 Folgendes:

" 1. Das Gesuch vom 29. Oktober 2024 um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024) wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

Gegen diesen ihr am 9. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. Januar 2025 fristgemäss Beschwerde und beantragte:

" 1. Eine Neubewertung des Urteils unter Berücksichtigung der genannten Punkte.

2. Eine entsprechende Korrektur der Feststellung in Punkt 3.4.2 des Urteils.

3. Eine Anerkennung des bestehenden Geschäfts- und Vertragsbeziehung zwischen B._____ und der A._____ AG."

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG nur (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 zu Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (vgl. BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (SPÜHLER, in: Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 99 BGG). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RT190183-O/U vom 23. Juli 2020 E. 2.3).

1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG nur (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 zu Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (vgl. BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (SPÜHLER, in: Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 99 BGG). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RT190183-O/U vom 23. Juli 2020 E. 2.3).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag zu schulden (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; BGE 136 III 627 E. 2). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass aus dem Zahlungsbefehl und den eingereichten Akten hervorgehe, dass sich die Klägerin auf "IT Dienstleistungen gemäss Rechnung" stütze. Sie mache insofern sinngemäss geltend, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Vertrag bestanden habe, aufgrund dessen "Dienstleistungen" ausgeübt und in Rechnung gestellt worden seien. Dem Rechtsöffnungsbegehren seien jedoch weder ein unterzeichneter Vertrag noch die erwähnten Rechnungen, welche grundsätzlich Rechtsöffnungstitel darstellen könnten, beigelegt. Folglich liege kein Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid E. 3.4).

2.2.2. Dagegen bringt die Klägerin mit Beschwerde vor, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten nachweislich belegt sei. Dies ergebe sich insbesondere aus den Zahlungen, welche der Beklagte im Rahmen der erbrachten Dienstleistungen zwischen dem 26. April 2023 und 1. Juli 2024 geleistet habe. Dadurch werde ein Vertragsverhältnis rechtskräftig manifestiert. Sodann liege in einem Schreiben des Beklagten, in welchem er die Klägerin aufgrund eines Liquiditätsengpasses um Nachsicht gebeten habe, ein weiteres Beweisstück vor. Bereits diese Bitte um Stundung stelle ein Schuldanerkenntnis dar, welches eine bestehende Geschäftsbeziehung und die Verpflichtung zur Zahlung ausweise. E. 3.4.2 des angefochtenen Urteils sei nach dem Ausgeführten entsprechend zu berichtigen. Eine Kopie dieses Schreibens, einen Auszug aus dem Geschäftskonto und Kopien offener Rechnungen legte die Klägerin ihrer Beschwerde bei.

2.3. Die der Beschwerde beigelegten Unterlagen (Schreiben des Beklagten vom 1. Dezember 2024, Auszug aus dem Geschäftskonto und Kopien offener Rechnungen) legt die Klägerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Ihrem Rechtsöffnungsbegehren hat sie lediglich den Zahlungsbefehl beigelegt. Diese neu vorgelegten Unterlagen fallen somit unter das Novenverbot. Gründe, die für eine ausnahmsweise Berücksichtigung dieser Noven sprechen würde, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Demnach können diese Unterlagen infolge verspäteter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Einreichung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2. oben). Selbst bei Ausserachtlassen der Novenschranke würden die von der Klägerin vorgebrachten Unterlagen keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen. Denn weder sind die vorgelegten Rechnungen vom Beklagten unterzeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_577/2013 vom 7. Oktober 2024 E. 4.2.2), noch beinhaltet das Schreiben des Beklagten vom 1. Dezember 2024 eine vorbehaltlose Erklärung, der Klägerin einen genau bestimmten Betrag zu schulden (vgl. E. 2.1 oben).

Da die Klägerin die (zutreffende) Begründung der Vorinstanz im Übrigen nicht rügt, ist die Beschwerde damit ohne Weiteres abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Aufwand ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'564.50.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 9. Juli 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Holliger F. Steiner