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Entscheid

ZSU.2025.160

ZSU.2025.160 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-09-17

17. September 2025Deutsch14 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.160 (SR.2025.79) Art. 149 Entscheid vom 17. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] Beklagter Kanton Aargau, […] vertreten durch...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.160 (SR.2025.79) Art. 149

Entscheid vom 17. September 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus

Kläger A._____, […]

Beklagter Kanton Aargau, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ vom 5. März 2025

Sachverhalt

1.

Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ vom 5. März 2025 für eine Forderung von Fr. 4'130.35 zzgl. 5 % Zins seit 4. Dezember 2024. Gegen diesen ihm am 6. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 12. März 2025 beantragte der Kläger beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ vom 5. März 2025 für den Betrag von Fr. 4'130.35 zzgl. 5 % Zins seit 4. Dezember 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

2.2. Der Beklagte nahm am 3. April 2025 Stellung und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3. Der Kläger liess sich am 14. April 2025 vernehmen und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest.

2.4. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 nahm der Beklage erneut Stellung.

2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 10. Juni 2025 wie folgt:

" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ (Zahlungsbefehl vom 5. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. März 2025) wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 250.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 573.20 (inkl. Fr. 42.95 MwSt.) zu bezahlen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 13. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 23. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit den folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben und mein Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen.

2.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers ab und hielt zur Begründung fest, der Kläger habe das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 sowie das entsprechende vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg ST.2020.111 vom 10. März 2023 ins Recht gelegt. Obwohl sich das Berufungsurteil nur mit den angefochtenen Punkten befasse und bloss diese einer erneuten Überprüfung unterziehe, fälle es in allen Punkten einen neuen Entscheid. Nur wenn das Berufungsgericht nicht materiell auf die Berufung eintrete, bleibe es beim Urteil der ersten Instanz. Es sei irrelevant, dass die vorliegend geltend gemachten Parteikosten nicht vom Obergericht des Kantons Aargau, sondern von dessen Vorinstanz festgelegt worden seien. Das Berufungsurteil ersetze das vorinstanzliche Urteil vollständig. Die vorliegend massgebliche Dispositivziffer 5.3. sei in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend stelle das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beklagte habe die Einwendung der Verrechnung vorgebracht und den Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 ins Recht gelegt, woraus hervorgehe, dass dem Beklagten für Fr. 1'744.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. Februar 2024 sowie für Fr. 4'000.00 definitive Rechtsöffnung gewährt worden sei. Der Kläger habe dagegen keine Einwendungen vorgebracht, womit der definitive Rechtsöffnungstitel als Nachweis für den Bestand einer Verrechnungsforderung gelte. Der Beklagte habe am 24. Februar 2025 Verrechnung mit seiner eigenen Forderung aus dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 gegenüber jener des Klägers erklärt. Mit Bezeichnung des konkreten Entscheids sei für den Kläger ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen, auf welche Forderung der Beklagte seine Verrechnungserklärung stütze. Die Forderungen seien gegenseitig und gleichartig. Die Verrechnungsforderung sei sowohl fällig als auch einklagbar. Auch die Hauptforderung des Klägers sei erfüllbar, zumal diese zumindest im massgeblichen Punkt auf einem bereits rechtskräftigen Urteil beruhe. Die Forderungen seien verrechenbar und die durch den Kläger geltend gemachte Forderung gelte infolge Verrechnung als getilgt.

2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers ab und hielt zur Begründung fest, der Kläger habe das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 sowie das entsprechende vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg ST.2020.111 vom 10. März 2023 ins Recht gelegt. Obwohl sich das Berufungsurteil nur mit den angefochtenen Punkten befasse und bloss diese einer erneuten Überprüfung unterziehe, fälle es in allen Punkten einen neuen Entscheid. Nur wenn das Berufungsgericht nicht materiell auf die Berufung eintrete, bleibe es beim Urteil der ersten Instanz. Es sei irrelevant, dass die vorliegend geltend gemachten Parteikosten nicht vom Obergericht des Kantons Aargau, sondern von dessen Vorinstanz festgelegt worden seien. Das Berufungsurteil ersetze das vorinstanzliche Urteil vollständig. Die vorliegend massgebliche Dispositivziffer 5.3. sei in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend stelle das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beklagte habe die Einwendung der Verrechnung vorgebracht und den Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 ins Recht gelegt, woraus hervorgehe, dass dem Beklagten für Fr. 1'744.00 nebst 5 % Zins seit dem 27. Februar 2024 sowie für Fr. 4'000.00 definitive Rechtsöffnung gewährt worden sei. Der Kläger habe dagegen keine Einwendungen vorgebracht, womit der definitive Rechtsöffnungstitel als Nachweis für den Bestand einer Verrechnungsforderung gelte. Der Beklagte habe am 24. Februar 2025 Verrechnung mit seiner eigenen Forderung aus dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 gegenüber jener des Klägers erklärt. Mit Bezeichnung des konkreten Entscheids sei für den Kläger ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen, auf welche Forderung der Beklagte seine Verrechnungserklärung stütze. Die Forderungen seien gegenseitig und gleichartig. Die Verrechnungsforderung sei sowohl fällig als auch einklagbar. Auch die Hauptforderung des Klägers sei erfüllbar, zumal diese zumindest im massgeblichen Punkt auf einem bereits rechtskräftigen Urteil beruhe. Die Forderungen seien verrechenbar und die durch den Kläger geltend gemachte Forderung gelte infolge Verrechnung als getilgt.

2.1.2. Der Kläger brachte beschwerdeweise dagegen vor, der vom Beklagten als Nachweis für eine angebliche Gegenforderung eingereichte Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2024 beseitige lediglich den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb beim Betreibungsamt Y._____, kläre aber weder die materielle Berechtigung einer Forderung noch verpflichte er den Kläger zu einer Zahlung. Der Kläger schulde dem Beklagten daraus nichts, nicht einmal eine Entscheidgebühr. Demzufolge stelle er keinen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG und damit keinen Nachweis für eine Verrechnungsforderung dar. Eine Tilgung durch Verrechnung sei deshalb ausgeschlossen. Die Behauptung, dass die Forderung mit dem Betrag von Fr. 1'744.00 und Fr. 4'000.00 einer anderen Betreibung Nr. bbb beim Betreibungsamt Y._____ infolge gültiger Verrechnungserklärung vom 24. Februar 2025 seit 4. Dezember 2024 getilgt worden sei, sei falsch und betrügerisch, was der Verlustschein Nr. ccc in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Y._____ vom 5. März 2025 beweise. Damit erfülle der Beklagte den Straftatbestand des (Prozess-)Betrugs.

2.2. 2.2.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG).

Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf der vollstreckbaren und rechtskräftigen Dispositiv-Ziff. 5.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024, worin der Beklagte angewiesen wurde, dem Kläger die gerichtlich auf Fr. 4'130.35 festgesetzten Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2020 zu ersetzen (VA, Beilage 2 zur Stellungnahme des Klägers vom 14. April 2025, S. 13).

2.2.2. 2.2.2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

Die hier einzig interessierende Einwendung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (BGE 136 III 624 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1).

Der Schuldner hat sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung zu beweisen: Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der Leistungen. Diese weiteren Voraussetzungen (nicht aber Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung) können allenfalls auch durch andere Beweismittel als mit Urkunden nachgewiesen werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 81 SchKG). Die Beweislast für das Vorliegen der Einwendung gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel trägt der Schuldner (BGE 124 III 501 E. 3a).

2.2.2.2. Mit Verrechnungsanzeige vom 24. Februar 2025 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Verrechnung der dem Kläger gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 seinerseits geschuldeten Parteikostenentschädigung mit der ihm vom Beklagten geschuldeten Forderung aus dem Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. November 2024 (VA, Beilage 2 zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025). Der Beklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren die Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Verrechnung geltend (VA, Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025, S. 4 f.). Dabei stützte er sich auf den vollstreckbaren Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024, worin ihm in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Y._____ vom 5. März 2024 für den Betrag von Fr. 1'744.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 27. Februar 2024 sowie für den Betrag von Fr. 4'000.00 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (VA, Beilage 1, S. 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025). Das Rechtsöffnungsbegehren des Beklagten, welches zum Entscheid vom 26. November 2024 führte, gründet auf zwei rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheiden, einerseits dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.39 vom 8. August 2023 und andererseits dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.295 vom 30. November 2023 (VA, Beilage 1, S. 2 f. zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025). Der Kläger schuldet dem Beklagten aus den Entscheiden Fr. 1'744.00 sowie Fr. 4'000.00 (VA, Beilage 1, S. 4 zur Stellungnahme des Beklagten vom 3. April 2025)

Es trifft zwar zu, dass die Forderungen, die vom Beklagten zur Verrechnung gebracht wurden, nicht im Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 gründen, was sich bereits daraus ergibt, dass ein Rechtsöffnungsentscheid ein Vollstreckungsentscheid mit ausschliesslich betreibungsrechtlicher Wirkung ist. Aus dem Entscheid ergibt sich jedoch die Existenz der beiden rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheide, dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.39 vom 8. August 2023 und dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.295 vom 30. November 2023, in welchen der Kläger zur Zahlung von Fr. 1'744.00 sowie Fr. 4'000.00 an den Beklagten verurteilt wurde. Diese Forderungen sind dem Kläger bekannt und werden von ihm nicht bestritten. Beim Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg SR.2024.60 vom 26. November 2024 handelt es sich um einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie eine völlig eindeutige Urkunde, denn die Gegenforderung des Beklagten geht ausdrücklich daraus hervor. Damit hat der Beklagte die geltend gemachte Verrechnungsforderung seinerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG strikt bewiesen.

Der Kläger bestreitet beschwerdeweise nicht, dass der Beklagte die übrigen Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 OR bewiesen hat. Sodann macht er auch nicht geltend, dass die Forderung des Beklagten getilgt, gestundet oder verjährt wäre. Demnach erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.

Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich des Verlustscheins Nr. ccc vom 5. März 2025 bzw. der als Beschwerdebeilage 2 eingereichte Verlustschein stellen neue Tatsachenbehauptungen bzw. ein neues Beweismittel dar, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. E. 1 hiervor). Zudem würde der Verlustschein lediglich belegen, dass die beiden Forderungen des Beklagten vom Kläger nicht getilgt wurden (Beschwerdebeilage 2).

3.

Zusammenfassend ist es dem Beklagten gelungen, den vom Kläger vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Entscheid vom 10. Juni 2025 zu Recht die definitive Rechtsöffnung verweigert. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 375.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'130.35.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 17. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus