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Entscheid

ZSU.2025.161

ZSU.2025.161 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-08-28

28. August 2025Deutsch10 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.161 (SG.2025.41) Art. 132 Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechts...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.161 (SG.2025.41) Art. 132

Entscheid vom 28. August 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Beat Edelmann, […]

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes C._____ vom 28. Oktober 2024 für folgende Forderungen: "Offene Prämienrechnung(en) KVG vom 01.03.2024" (Fr. 420.55 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Oktober 2024), "Bearbeitungskosten vom 26.10.2024" (Fr. 50.00), "Mahnkosten vom 13.06.2024" (Fr. 50.00) sowie "Zins bis 26.10.2024" (Fr. 13.75).

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 18. November 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 9. Januar 2025 wurde der Beklagten am 18. Januar 2025 zugestellt.

2.

2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 10. April 2025 beim Bezirksgericht Zurzach das Konkursbegehren.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte am 13. Juni 2025 wie folgt:

" 1. Über B._____, […] wird mit Wirkung ab 13. Juni 2025, 11:35 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht.

5.

Es gilt kein Fristenstillstand!"

3.

3.1. Gegen diesen ihr als am 23. Juni 2025 zugestellt geltenden Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende:

" 1. Es sei die durch Entscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 13. Juni 2025 über die Beschwerdeführerin erfolgte Konkurseröffnung aufzuheben.

2.

Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde.

3.4. Am 5. August 2025 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2.

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'018.70 (act. 7). Die Beklagte hat nachgewiesen, am 23. Juni 2025 – und damit während der Beschwerdefrist – Fr. 1'018.70 an die Klägerin bezahlt zu haben (Beschwerdebeilage 5; Beschwerdeantwort). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kosten getilgt.

2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI-ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

2.3.2. Die Beklagte macht hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit mit Beschwerde geltend, dass sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Am 6. Dezember 2024 sei ihr Ehemann, der […] D._____, verstorben. Bis zu seinem Tod habe er alle finanziellen Verhältnisse der Eheleute geregelt. Die Beklagte habe sich erfolgreich ihrem Beruf als Therapeutin gewidmet. Sie sei mit finanziellen Belangen wenig vertraut. Die Beklagte sei Universalerbin ihres Ehemannes D._____. Das gesamte Nachlassvermögen, wozu eine Liegenschaft gehöre, werde demnächst auf die Beklagte übertragen. Der Schuldbrief belaufe sich auf Fr. 505'000.00, wobei die Liegenschaft sicherlich mehr als das Doppelte wert sei. Auch die Hausbank der Eheleute, die X._____ AG, bestätige, dass die Beklagte in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe und über genügend Einkommen und Vermögenswerte verfüge. Zudem sei in der Bankbescheinigung festgehalten, dass die Beklagte aufgrund des Todesfalles ihres Ehemannes D._____ einen grösseren Vermögenswert erben werde.

2.3.3. Der Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 23. Juni 2025 weist – mit Ausnahme der hier massgeblichen Konkursforderung – keine Einträge auf (Beschwerdebeilage 3). Ob daneben (nebst der Hypothekarschuld) weitere Schulden bestehen, welche bis anhin nicht in Betreibung gesetzt worden sind, ist mangels entsprechender Unterlagen (bspw. Kreditorenliste) nicht bekannt. Die (weitere) Forderung gegenüber der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'261.65 (vgl. Beschwerdeantwort) hat die Beklagte unterdessen beglichen (vgl. Stellungnahme der Beklagten vom 5. August 2025).

Ohnehin hat es die Beklagte unterlassen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen, geschweige denn, entsprechende sachdienliche Unterlagen einzureichen. So sind weder ihre privaten Ausgaben bzw. ihre Lebenshaltungskosten (Hypothekarzins, Nebenkosten, Krankenkassenprämien, sonstige Versicherungsprämien etc.) noch ihre laufenden Verbindlichkeiten des Geschäfts (Mietzins, Lohnkosten, Sozialversicherungsabgaben, Versicherungsprämien etc.) bekannt. Auch über die Einnahmen der Beklagten liegen keinerlei Angaben und Unterlagen vor. Die Auskunft eines Mitarbeiters der X._____ AG, wonach die Beklagte nicht "negativ bekannt" sei und über "genügend Einkommen und Vermögenswerte" verfüge (Beschwerdebeilage 9), ist in keiner Weise aussagekräftig. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte anstelle dieser Auskunft nicht die entsprechenden Bankbelege über ihre finanziellen Mittel eingereicht hat. Buchhaltungsunterlagen oder eine Steuerklärung bzw. Steuerveranlagung sind ebenfalls nicht aktenkundig.

Dass die Liegenschaft in Q._____ nun offenbar im Alleineigentum der Beklagten steht, ändert am Gesagten nichts. So sind als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2), wobei die Beklagte denn ohnehin nicht geltend macht, die Liegenschaft veräussern zu wollen. Dessen ungeachtet ist hinsichtlich der Liegenschaft einzig bekannt, dass diese mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 505'000.00 belastet ist (Beschwerdebeilage 6). Der Verkehrswert der Liegenschaft bleibt im Dunkeln, so dass auch nicht bekannt ist, ob eine Erhöhung der Hypothek möglich ist, wobei auch die Frage der Tragbarkeit mangels Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beklagten nicht geklärt werden könnte. Betreffend die Höhe des Erbes, welches die Beklagte von ihrem verstorbenen Ehemann erhalten wird bzw. erhalten hat, ist nichts bekannt und dokumentiert, wobei auch hier die Auskunft des Mitarbeiters der X._____ AG ("einen grösseren Vermögenswert erben") in keiner Weise aussagekräftig ist.

Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten nicht ansatzweise gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über die finanzielle Situation der Beklagten praktisch gänzlich fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass sie in der Lage sein wird, den laufenden Verpflich-tungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. Juni 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/ CRIS-TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 13. Juni 2025 aufgehoben und es wird erkannt:

1.

Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 28. August 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 29. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser