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Entscheid

ZSU.2025.170

ZSU.2025.170 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-09-16

16. September 2025Deutsch14 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.170 (SR.2025.130) Art. 64 Entscheid vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Kaspa...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.170 (SR.2025.130) Art. 64

Entscheid vom 16. September 2025

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin

Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Schudel, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2024)

Sachverhalt

1.

Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 4'339.52 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Februar 2024 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben:

" Rechnung Nr. bbb vom 21.01.2023 und Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ vom 08.07.2024"

Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 27. November 2024 zugestellt. Dieser erhob gleichentags dagegen Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Gesuch vom 25. März 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen folgende Anträge:

" Rechtsbegehren

1. Es sei dem Gesuchsteller [=Kläger] in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für den Betrag von CHF 4'321.24 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchgegners [=Beklagter].

Verfahrensantrag

Es sei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden."

2.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein, worin er die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte.

2.3. Am 19. Mai 2025 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein.

2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 25. Juni 2025 Folgendes:

" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2024; Rechtshängigkeit des

Rechtsöffnungsbegehrens am 25. März 2024) für den Betrag von Fr. 4'321.24 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.

3.

Die Parteikosten des Gesuchstellers in Höhe von Fr. 378.15 sind vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 27. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 1. Juli 2025 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Zofingen Beschwerde und beantragte das Folgende:

" 1. Der Entscheid vom 25. Juni 2025 sei aufzuheben.

2.

Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen.

3.

Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

Das Bezirksgericht Zofingen leitete diese Beschwerde mit Brief vom 2. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.

3.2. Der Kläger beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde des Beklagten.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III

1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III

569 E. 2.3.3).

1.3. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, ausländische Entscheide könnten in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden seien (angefochtener Entscheid E. 2.1). Der Kläger reiche als Rechtsöffnungstitel den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 (Gesuchsbeilage 5) ein. Ein Vollstreckungsbescheid nach […] Recht könne gemäss Art. 32 LugÜ in der Schweiz vollstreckt werden (angefochtener Entscheid E. 2.2.2). Die Anerkennung ausländischer Entscheide durch ein staatliches Gericht erfolge zwar automatisch, jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Verweigerungsgrund nach Art. 34 oder Art. 35 LugÜ vorliege. Das Fehlen eines Verweigerungsgrunds werde dabei vermutet. Einwendungen gegen die Anerkennung des ausländischen Entscheids bringe der Beklagte keine vor und es seien auch keine offensichtlich. Beim Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 handle es sich um einen erstreckbaren (recte: vollstreckbaren) Entscheid, womit grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (angefochtener Entscheid E. 2.5.1 ff.). Der Beklagte mache lediglich geltend, die im Urteil festgesetzte Forderung würde nicht bestehen. Dabei handle es sich um keine Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG. Vielmehr hätte der Beklagte im nun abgeschlossenen Verfahren vor den […] Behörden ein Rechtsmittel erheben müssen, um sich gegen den Entscheid zu wehren. Im Rechtsöffnungsverfahren könne dies nicht nachgeholt werden (angefochtener Entscheid E. 3.2).

2.2. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, es fehle an der Passivlegitimation. Die Forderung basiere offensichtlich auf einem Fahrzeug, welches zum fraglichen Zeitpunkt nicht auf seinen Namen registriert gewesen sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt Halter oder Vertragspartner gewesen. Auch sei er nie korrekt über das […] Verfahren informiert worden und hätte keine reale Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 LugÜ dar. Zudem befinde er sich in einer schwierigen finanziellen Situation und sei daher aktuell nicht in der Lage, die mit angefochtenem Entscheid zugesprochenen Beträge (inkl. Verfahrenskosten und Parteientschädigung) zu tragen.

3.

3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des vom Betriebenen erhobenen Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG).

3.2. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR. 0.275.12) für die vorliegend vom Kläger verlangte Vollstreckung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid E. 2). Darauf kann verwiesen werden.

Ebenso hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass ein Vollstreckungsbescheid nach […] Recht gemäss Art. 32 LugÜ vollstreckt werden kann (angefochtener Entscheid E. 2.2.2), weshalb es sich beim vom Kläger eingebrachten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 grundsätzlich um einen Rechtsöffnungstitel handelt, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (angefochtener Entscheid E. 2.5). Insoweit blieb der angefochtene Entscheid auch vom Beklagten unbeanstandet.

3.3. Der Beklagte bringt mit Beschwerde – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vor, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ basiere auf falschen Tatsachen (er sei nicht Halter des fraglichen Fahrzeugs und somit zu keinem Zeitpunkt Vertragspartner gewesen; Beschwerde S. 2). Dieses Vorbringen richtet sich gegen die materielle Richtigkeit des Vollstreckungsbescheids. Dabei verkennt der Beklagte, dass das Rechtsöffnungsgericht nur zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Entsprechend sind im Rechtsöffnungsverfahren auch keine Einwendungen zu beachten, welche im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären, das zum Rechtsöffnungstitel führte. Auch das hier unbestrittenermassen anwendbare LugÜ verbietet in den Art. 36 und 45 Abs. 2 dem über die Anerkennung oder Vollstreckung eines Urteils entscheidenden Gericht kategorisch ("keinesfalls"), das Urteil in der Sache nachzuprüfen. Das Vorbringen des Beklagten, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 basiere auf falschen Tatsachen, ist folglich nicht zu hören.

3.4. Das vom Beklagten mit Beschwerde erstmals geltend gemachte und gegen die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 gerichtete Vorbringen, wonach er nie korrekt über das […] Verfahren informiert worden sei, ist infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren von vorherein nicht zu hören (vgl. E. 1.1). Im Übrigen ist auf der dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts R._____ beigelegten Bescheinigung im Sinne von Art. 54 LugÜ ohnehin ausgewiesen, dass dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück des dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegenden […] Verfahrens am 15. April 2024 zugestellt wurde. Der für die Unrichtigkeit dieser Bescheinigung beweisbelastende Beklagte (vgl. SCHULER/ ROHN/MARUGG, in: Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 34 LugÜ; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT160016 vom 14. Juli 2016 E. 4.2) vermag mit seiner pauschalen Behauptung, wonach er über das […] Verfahren nicht "korrekt" informiert worden sei, nichts anderes glaubhaft darzulegen. Mit der Vorinstanz ist die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts R._____ vom 8. Juli 2024 zu bejahen und die Beschwerde somit insoweit abzuweisen.

3.5. Auch das erstmals mit Beschwerde geltend gemachte Vorbringen des Beklagten, wonach er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde und er nicht in der Lage sei, die mit angefochtenem Entscheid zugesprochenen Beträge zu bezahlen, ist infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Dazu kommt, dass eine schwierige finanzielle Situation eines Schuldners ohnehin keine zulässige Einwendung gegen einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG ist. Auch insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.6. Soweit der Beklagte pauschal vorbringt, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig, handelt es sich lediglich um eine allgemeine und somit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügende Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.2), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

3.7. Will der Beklagte schliesslich mit seinem Vorbringen, er könne die vorinstanzlich gesprochenen Gebühr und Parteientschädigung nicht bezahlen, beantragen, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, erfolgt dieser Antrag verspätet. Das Gesuch wird, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Gesuchs [und in der Regel nicht rückwirkend] bewilligt (BGE 122 I 203). Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.

3.8. Zusammenfassend ist die Beschwerde aufgrund des vorstehend Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

4.1. Der Beklagte beantragt mit Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

Nach dem hiervor Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.

4.2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Zudem hat die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese ist, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 618.20 (Fr. 2'060.70 bei einem Streitwert von Fr. 4'321.24 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT]; davon 30 % aufgrund des Vollstreckungsverfahrens [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 %, richterlich auf gerundet Fr. 382.05 festzusetzen. Mangels Deklaration eines Dienstleistungsbezugs aus dem Ausland ist keine Mehrwertsteuer zu berücksichtigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.

4.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 382.05 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'321.24.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 16. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari De Martin