ZSU.2025.179
ZSU.2025.179 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-08-21
21. August 2025Deutsch16 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.179 ([...]) Art. 57 Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner Beschwerde- A._____, führerin […] Gegenstand Eheschutz / En...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2025.179 ([...]) Art. 57
Entscheid vom 21. August 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner
Beschwerde- A._____, führerin […]
Gegenstand Eheschutz / Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin
Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 wurde das von B._____ (Gesuchstellerin im Verfahren [...] betreffend Eheschutz) mit Eingabe vom 26. September 2022 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde die von B._____ bevollmächtigte Beschwerdeführerin eingesetzt.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bezirksgericht Zurzach am 31. März 2025 für ihre Tätigkeit eine Kostennote über den Betrag von Fr. 10'640.25 (inkl. Fr. 265.72 Auslagen und Fr. 786.20 Mehrwertsteuer) ein.
2.2. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 stellte die Gerichtspräsidentin von Zurzach fest, dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht habe und wies die Gerichtskasse an, der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 6'788.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen.
3.
Gegen die ihr am 24. Juni 2025 zugestellte Verfügung vom 23. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit dem Hauptantrag, ihr eine Entschädigung von Fr. 10'640.25 auszurichten.
4.
4.1. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 berichtigte die Gerichtspräsidentin von Zurzach Dispositiv-Ziffer 1 ihrer Verfügung vom 23. Juni 2025. Die Gerichtskasse wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 6'878.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen.
4.2. Gegen die ihr am 7. Juli 2025 zugestellte Verfügung vom 2. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, wiederum mit dem Hauptantrag, ihr eine Entschädigung von Fr. 10'640.25 auszurichten.
Erwägungen
1.
Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog in den angefochtenen Verfügungen, die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren betrage Fr. 3'350.00, womit die Instruktion, das Aktenstudium, die rechtlichen Abklärungen, die Korrespondenz, Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgedeckt seien. Damit sei das Gesuch vom 20. September 2022 sowie das verbesserte Gesuch vom 26. September 2022 bereits abgegolten. Hinzu kämen vier weitere Rechtsschriften. Die Eingaben vom 28. November 2024 und 24. Februar 2025 würden die Grundentschädigung um 20 % respektive 10 % erhöhen. Die freiwilligen Stellungnahmen vom 18. und 31. März 2025 würden die Grundentschädigung um je 5 % erhöhen. Demgemäss erhöhe sich die Grundentschädigung um insgesamt 40 %. Aufgrund der vielen fremdsprachigen Unterlagen und den Fragen nach der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts seien zusätzlich ausserordentliche Zuschläge i.S.v. § 7 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) von [insgesamt] 30 % zu gewähren. Die Einreichung einer Kostennote würde an der Festsetzung der Entschädigung nichts ändern, da diese anhand einer Grundentschädigung sowie weiterer Erhöhungen und Zuschläge festgesetzt werde. Einzig in Bezug auf die Auslagen sei die Kostennote massgebend. Folglich setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das Eheschutzverfahren auf Fr. 6'878.10 (= Fr. 6'097.00 [Grundentschädigung inkl. Zuschläge gemäss § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 AnwT] zzgl. Fr. 265.72 Auslagen und Fr. 515.38 Mehrwertsteuer) fest.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Beschwerden im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die eingereichte Kostennote um fast die Hälfte gekürzt habe, ohne darzulegen, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien. Im Gegensatz zu einem Standard-Eheschutzverfahren habe das vorliegende Eheschutzverfahren einen signifikant höheren Aufwand ausgewiesen, was Resultat der mehrjährigen Verfahrensdauer sowie der Komplexität der internationalrechtlichen Fragen gewesen sei. Auch habe der Aufwand für die Hauptverhandlung am 25. November 2024 über 6 Stunden betragen. Die Vorinstanz habe den vorliegenden Fall ebenfalls als komplex erachtet, was sich aus dem über 60 Seiten langen Entscheid ableiten lasse. In der Lehre werde festgehalten, dass die pauschale Entschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren im Kanton Aargau dazu führen könne, dass der tatsächliche Aufwand nicht angemessen vergütet werde. Die Ansätze seien derart tief, dass eine kostendeckende Vertretung unter Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht von vornherein unrealistisch erscheine. Wenngleich eine pauschalisierende Entschädigung grundsätzlich zulässig sei, setze diese aber voraus, dass die Stundenentschädigung von Fr. 180.00 eingehalten werde. Kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise bestehe, wenn eine Entschädigung zugesprochen werden soll, die im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.00 führen würde. Der dies festhaltende Leitentscheid BGE 132 I 201 sei mittlerweile bereits über 20-jährig, weshalb die neuere Lehre zum Schluss komme, dass der Stundensatz sich heute in der Grössenordnung von Fr. 210.00 – 200.00 [sic] bewegen müsse. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'097.00 (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) würde beim geltend gemachten Aufwand von
43.35 Stunden zu einem Stundenansatz von gerundet Fr. 140.00 führen. Dies liege unter dem verfassungsmässig garantierten Standard und sei daher unzulässig.
3.
3.1. Die kantonale Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) umfasst die Kompetenz der Kantone, die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, in der Schweizerischen Zivilprozessordnung die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsanwaltes zu regeln und den Grundsatz der vollen Entschädigung durchzusetzen. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt lediglich, dass die Entschädigung angemessen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 unter Hinw. auf BGE 137 III
185 E. 5.2).
3.2. 3.2.1. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 AnwT nach den §§ 3–8 AnwT. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitsachen, worunter auch die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge fällt (lit. d), die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. In Summarsachen – dazu zählen Eheschutz-, Präliminar- und die entsprechenden Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a und Art. 276 ZPO), nicht aber die Vollstreckungsverfahren – beträgt die Grundentschädigung 25–100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands des Anwaltes" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert (AGVE 2013 Nr. 75 S. 396 f.).
3.2.2. Durch die Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 %. Praxisgemäss wird ein Zuschlag von 20 % für eine zweite Rechtsschrift und eine zweite Verhandlung sowie von 10 % für die Stellungnahme zu einer Expertise gewährt (AGVE 1991 S. 74). Plädoyernotizen gelten nicht als zusätzliche Rechtsschriften, sondern werden mit der Vergütung für die Verhandlung erfasst (Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.37 vom 4. April 2022 E. 3.3). Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT).
Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden (§ 7 Abs. 1 AnwT). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91).
3.2.3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Parteientschädigungen in familienrechtlichen Verfahren wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und der zunehmenden Komplexität familienrechtlicher Verfahren festgelegt, dass per 1. Januar 2023 von folgenden Grundentschädigungen in familienrechtlichen Verfahren ausgegangen wird:
− im durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren: Fr. 4'500.00 − im durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren: Fr. 3'350.00 − im durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung Präliminar/Eheschutzentscheid: Fr. 2'700.00 − im durchschnittlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz: Fr. 2'700.00
3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das vorliegende Verfahren sei aufwändiger als ein durchschnittliches Eheschutzverfahren und verlange dementsprechend nach einer höheren Entschädigung, scheint sie zu übersehen, dass dies auch die Vorinstanz erkannt und berücksichtigt hat, indem sie gestützt auf § 7 AnwT einen Zuschlag von 30 % gewährte. Zwar war die vorinstanzliche Vorgehensweise nach dem Gesagten (E. 3.2.2) systematisch nicht korrekt, weil in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten § 7 AnwT grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, sondern der überdurchschnittliche Aufwand bereits bei der Festlegung der Grundentschädigung zu berücksichtigen, d.h. die Pauschale zu erhöhen ist. Eine Korrektur ändert rechnerisch im vorliegenden Fall aber nichts am Ergebnis, weshalb es mit diesem Hinweis sein Bewenden hat.
Der von der Vorinstanz gewährte Zuschlag von 30 %, welcher bezogen auf die Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 einer Erhöhung von Fr. 1'005.00 entspricht, wird von der Beschwerdeführerin zwar gerügt, indem sie geltend macht, dass es sich "klarerweise" nicht um ein Standard-Eheschutzverfahren gehandelt habe. Der signifikant höhere Aufwand resultiere nicht nur aus der mehrjährigen Dauer des Verfahrens, sondern auch aus der Komplexität der internationalen Rechtsfragen. Diese hätten sich aus dem saudi-arabischen Wohnsitz der Gegenpartei, einer möglichen Kindsentführung sowie der Frage nach der Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts ergeben. Diese Ausführungen reichen indes nicht aus, um den geltend gemachten Aufwand zu begründen (vgl. dazu E. 3.4). Eine überjährige Verfahrensdauer in Eheschutzverfahren mit Auslandsbezug ist zudem keine Seltenheit, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb ihr dadurch ein wesentlicher Mehraufwand entstanden sein soll. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass nach der Gesuchstellung am 26. September 2022 bis zur Gesuchsantwort der Gegenpartei am 1. respektive 18. November 2024 in der Sache selber nichts ging, im Anschluss daran jedoch die Verhandlung am 25. November 2024 stattfand und die letzten Eingaben im März 2025 erfolgten. Ein erneutes Einarbeiten in die Materie nach Eingang einer gegnerischen Rechtsschrift ist aber ebenfalls nichts Aussergewöhnliches und erfordert kein über das normale Mass hinausgehendes aufwändiges Wiedereinarbeiten in die Materie nach grösseren Unterbrüchen.
Die behauptete Kindsentführung war im Eheschutzverfahren sodann einzig bezüglich der örtlichen Zuständigkeit von Belang. Die Vorinstanz erachtete auch diesen Punkt als einen die Grundentschädigung erhöhenden Umstand. Ob dies zutreffend ist, kann offen gelassen werden. Dies zum einen, weil die Beschwerdeführerin sich auch diesbezüglich sowie der internationalen Rechtsfragen wegen nicht substanziiert zu dem ihr deswegen angeblich übermässig entstandenen Aufwand äussert und sich Entsprechendes auch nicht etwa anhand ihrer Ausführungen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nachvollziehen lässt. Zum anderen aber auch mit Blick darauf, dass im vorliegenden Fall die Obhut über die Kinder von Beginn weg unbestritten war, womit das Eheschutzverfahren in diesem Punkt nicht einem durchschnittlichen Fall entsprach. Auch so betrachtet erweist sich die Erhöhung der Grundentschädigung um total Fr. 1'005.00 wegen fremdsprachigen Materials, der Frage der internationalen Zuständigkeit sowie des anwendbaren Rechts jedenfalls als angemessen.
3.3.1.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung überdurchschnittlicher Aufwand entstanden sei, weil diese inklusive Hin- und Rückreise über 6 Stunden in Anspruch genommen habe.
Die reine Verhandlungsdauer betrug 2.5 Stunden (act. 152), lag somit im Durchschnitt. Die Reise von S._____ nach Bad-Zurzach dauert gemäss Routenplaner sowohl mit dem Auto als auch dem Zug ungefähr eine Stunde, weshalb unter Berücksichtigung von allfälligen Verkehrsstörungen mit einer Reisezeit für beide Wege von insgesamt 3 Stunden zu rechnen ist. Diese Dauer erscheint überdurchschnittlich, was eine Erhöhung der Grundentschädigung zur Folge hat. Da die Reisezeit nicht mit der Arbeitszeit gleichzusetzen ist, sind der Beschwerdeführerin hierfür ermessensweise Fr. 200.00 auszurichten.
3.3.2. Die Grundentschädigung beträgt somit Fr. 4'555.00 (= Fr. 3'350.00 [Grundentschädigung für durchschnittlichen Fall] + Fr. 1'205.00 [übermässiger Aufwand]).
3.3.3. Die Grundentschädigung wurde von der Vorinstanz sodann aufgrund der Eingaben vom 28. November 2024 und 24. Februar 2025 und den freigestellten Stellungnahmen vom 18. und 31. März 2025 gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT um insgesamt 40 % erhöht. Die Beschwerdeführerin begründet auch hier nicht substanziiert, inwiefern ihr prozessuales Handeln mit diesen Zuschlägen finanziell nicht abgedeckt sein soll, sondern belässt es wiederum beim pauschalen Verweis auf die Komplexität des Falles. Dieser wurde jedoch, wie eben aufgezeigt, bereits mit der Erhöhung der Grundentschädigung Rechnung getragen.
Es bleibt deshalb bei einer Erhöhung der Grundentschädigung von 40 %. Unter Berücksichtigung von Auslagen und Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'181.00 (Fr. 6'377.00 [= Fr. 4'555.00 + Fr. 1'822.00 {Zuschläge von 40 %} zzgl. Auslagen von Fr. 265.72 und
8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 538.05).
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die eingereichte Kostennote so gekürzt habe, dass der Stundenansatz unter dem garantierten Minimum liege, ohne dies im Einzelnen zu begründen, weshalb sie ihr rechtliches Gehör verletzt habe.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nach Pauschalen, wie sie der aargauische Anwaltstarif vorsieht, zu bemessen. Ein solches Vorgehen dient der Gleichbehandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV
453 E. 2.5.1 m.w.H.). Deshalb setzt das pauschalisierende Vorgehen – entgegen einzelnen nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Bundesgerichtsentscheiden, insbesondere dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheid 5A_157/2015 vom 12. November 2015 (E. 3.3.2) – nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss die unentgeltliche Rechtsvertreterin - von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin - darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend. Jedenfalls wenn eine Anwältin weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, hat die Rechtsvertreterin eine substanziierte Begründung ihres Honoraranspruchs zu erbringen (zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H.).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich offensichtlich um eine erfahrene Rechtsanwältin (Rz. 14 der Beschwerde vom 8. Juli 2025). Von ihr kann deshalb verlangt werden, die hiesige Praxis im Zusammenhang mit Kostennoten zu kennen oder ansonsten sich darüber zu informieren, bevor sie eine Kostennote einreicht. Angesichts der Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren und eines daraus resultierenden Stundenansatzes von möglicherweise weniger als Fr. 180.00 wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, aufzuzeigen, inwiefern ihr Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung der einzelnen Aufwandpositionen in der eingereichten Honorarnote ist dafür nicht ausreichend. Mangels substanziierter Begründung des Honoraranspruchs war die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, aufzuzeigen, welche Aufwandposition sie inwiefern als ungerechtfertigt erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ihr demzufolge nicht vorgeworfen werden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, die Beschwerdeführerin unterliegt zu mehr als 90 %, rechtfertigt es sich, die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 (§ 8 GebührD) vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Anspruch auf Entschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1./1. der Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 2. Juli 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin lic. iur. A._____, […] S._____, das gerichtlich festgelegte Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Gesuchstellerin in Höhe von CHF 7'181.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszubezahlen.
[…]
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'762.15.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 21. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Massari F. Steiner