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Entscheid

ZSU.2025.182

ZSU.2025.182 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-08-28

28. August 2025Deutsch10 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.182 (SG.2025.145) Art. 134 Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Kon...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.182 (SG.2025.145) Art. 134

Entscheid vom 28. August 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagte B._____ GmbH, […]

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes T._____vom 8. Oktober 2024 für eine Forderung von Fr. 2'729.85 nebst 3.75 % Zins seit 1. Januar 2024 (Forderungsgrund: "BVG/LPP/LPP-bbb, Prämiensaldo 01.01.2023-31.12.2023") sowie Fr. 500.00 Umtriebsspesen.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. November 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 13. Januar 2025 wurde der Beklagten am 23. Januar 2025 zugestellt.

2.

2.1. Die Klägerin stellte am 26. März 2025 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 24. Juni 2025 wie folgt:

" 1. Über B._____GmbH, […] wird mit Wirkung ab 24. Juni 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1. Gegen diesen ihr als am 3. Juli 2025 zugestellt geltenden Entscheid (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) erhob die Beklagte am 6. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Aufhebung des Konkursdekrets

2.

Aussetzung der Wirkung des Konkurses (aufschließende Wirkung)

3.

Anerkennung meiner Zahlungsfähigkeit."

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 10. Juli 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.

2.1. 2.1.1. Die Beklagte macht zunächst geltend, ihr Geschäftsführer und einziger Gesellschafter leide derzeit unter schweren gesundheitlichen Problemen, welche eine sofortige Stellungnahme unmöglich machten. Dies lasse sich dem

ärztlichen Attest entnehmen. Die kurze Frist von zehn Tagen berücksichtige ihre eingeschränkte Handlungsfähigkeit nicht.

2.1.2. Dem der Beschwerde beiliegenden Arztzeugnis von C._____, Klinische Fachspezialistin, Klinik für Urologie vom 26. Juni 2025 lässt sich entnehmen, dass der Geschäftsführer der Beklagten in der Zeit vom 24. bis 26. Juni 2025 einen Spitalaufenthalt hatte und vom 24. Juni bis 11. Juli 2025 arbeitsunfähig war. Laut dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R._____, war der Geschäftsführer der Beklagten ab dem 1. bis zum 30. Juni 2025 zu

100 % arbeitsunfähig (Beschwerdebeilage [BB] 3).

Demnach hat sich der Geschäftsführer der Beklagten am Tag der Konkursverhandlung vom 24. Juni 2025 im Spital befunden und war arbeitsunfähig. Eine Verhandlungsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Aus der Laienbeschwerde wird nicht deutlich, ob die Beklagte beanstandet, dass sie nicht an der Konkursverhandlung habe teilnehmen dürfen. Daher rechtfertigen sich nachfolgenden Ausführungen: Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien (Art. 171 Satz 1 SchKG). Wurde dem Schuldner die Vorladung zur Konkursverhandlung rechtmässig zugestellt, ist die Konkurseröffnung in Abwesenheit des Schuldners nicht zu beanstanden (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3f zu Art. 171 SchKG). Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 15. April 2025 zur Verhandlung vom 24. Juni 2025 vor (VA, act. 8 f.). Diese Vorladung wurde der Beklagten am 4. Juni 2025 zugestellt (act. 18), was sie nicht bestreitet. Ferner bringt die Beklagte nicht vor, dass sie um einen Verschiebungstermin (gemäss Art. 135 ZPO) ersucht hätte, und ein solches Ersuchen ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Beklagte hätte nach Wegfall des Hindernisses bei der Vorinstanz ein begründetes Wiederherstellungsgesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung nachholen müssen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Aus der Beschwerde ist zu schliessen, dass dies nicht geschehen ist. In den vorinstanzlichen Akten finden sich auch keine Hinweise, dass die Beklagte die Vorinstanz darüber informiert hätte, dass ihr Geschäftsführer an der Konkursverhandlung aufgrund von Krankheit nicht teilnehmen konnte und er eigentlich daran teilnehmen wollte. Dem Erledigungsrapport/Zustellung der Regionalpolizei S._____ vom 20. Mai 2025 lässt sich entnehmen, dass der Geschäftsführer weder auf schriftliche Vorladungen der Polizei reagiert hatte noch durch sie am Sitz der Firma angetroffen worden war. Er habe schlussendlich telefonisch mitgeteilt, dass er aufgrund von Krankheit längere Zeit im Spital sei, seine Post aber sporadisch am Wohnort abholen bzw. Einschreiben entgegennehmen würde. Ein weiterer OP-Termin sollte Anfang Juni geplant sein. Die Vorinstanz hat somit nicht wissen können, dass der Geschäftsführer an der Verhandlung vom Ende Juni 2025 nicht teilnehmen können wird bzw.

daran teilnehmen wollte. Der Entscheid der Vorinstanz in Abwesenheit der Beklagten erfolgte daher rechtmässig.

Soweit die Beklagte vorbringt, die zehntägige Beschwerdefrist berücksichtige die schweren gesundheitlichen Probleme ihres Geschäftsführers nicht, rechtfertigt sich der Hinweis, dass es sich bei der Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht – auch nicht wegen gesundheitlichen Beschwerden – erstreckt werden kann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen liess sich die Beklagte trotz gesundheitlicher Beschwerden fristgerecht vernehmen.

2.2. 2.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG einen Konkurshinderungsgrund nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

2.2.2. Die Beklagte behauptet zahlungsfähig zu sein. Ihr stünden Fr. 60'000.00 von der Firma E._____AG aus unbezahlten Rechnungen (Fr. 20'000.00) bzw. für Änderungen von Leistungen (Fr. 40'000.00) zu. Die Forderung werde voraussichtlich binnen drei Monaten beglichen. Die Beklagte sei dazu bereit, die Forderung abzutreten und dadurch Sicherheit zu leisten. Sie sei liquide, sie werde die aktuelle Bilanz bzw. eine Bestätigung ihrer Bank per E-Mail nachreichen.

2.2.3. Die eingeschriebene Postsendung mit dem Konkursentscheid vom 24. Juni 2025 wurde der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 26. Juni 2025 zur Abholung gemeldet. Die Beklagte holte die Postsendung nicht ab, obwohl sie seit der unbestrittenen Zustellung der Vorladung vom 15. April 2025 zur Konkursverhandlung vom gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste. Der Konkursentscheid hat demnach als am 3. Juli 2025 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch) zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 14. Juli 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. die Gläubigerin auf die Konkurseröffnung hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 3'924.80 (VA, act. 8). Die Beklagte hat weder geltend gemacht noch Belege dafür eingereicht, dass sie den noch offenen Betrag der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), dass eine Hinterlegung des Betrags bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgt ist, oder dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).

Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich erübrigen zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2016 vom 30. August 2016 E. 3). Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen wäre die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Beklagten ohnehin zu verneinen. Zunächst hat sie es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Beim Fehlen des Betreibungsregisterauszuges lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen die Beklagte vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Partei, binnen Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Die Beklagte reichte weder die aktuelle Bilanz noch eine Bankbestätigung ein. Dass ihr Fr. 60'000.00 von der E._____AG zustehen und diese Forderung binnen drei Monaten beglichen würde, ist durch nichts belegt. Dem beschwerdeweise aufgelegten Schlichtungsbegehren vom 24. März 2025 gegen die E._____AG lässt sich als Antrag lediglich die Zahlung von Fr. 20'893.80 zzgl. Zins seit 23. Februar 2024 entnehmen (BB 2). Hierbei handelt es sich jedoch um mögliche Mittel. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).

2.3. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 24. Juni 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Da die Klägerin keine Beschwerdeantwort zu erstatten hatte, ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.

44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus