ZSU.2025.185
ZSU.2025.185 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-10-20
20. Oktober 2025Deutsch16 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.185 (SG.2025.88) Art. 158 Entscheid vom 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Re...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.185 (SG.2025.88) Art. 158
Entscheid vom 20. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin A._____, […]
Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Gut, […]
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 11. Februar 2025 für eine Forderung von Fr. 1'942.90 nebst 5 % Zins seit 8. Februar 2025 (Forderungsgrund: "13.08.2024, Rechnung [8.2024] […]") sowie Fr. 42.40 (Forderungsgrund: "07.02.2025, Verzugszins 01.09.2024-07.02.2025").
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 21. Februar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 26. März 2025 wurde der Beklagten am 27. März 2025 zugestellt.
2.
2.1. Die Klägerin stellte am 25. April 2025 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 1. Juli 2025 wie folgt:
" 1. Über B._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 1. Juli 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 2. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Der angefochtene Entscheid und damit die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben.
2.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin."
3.2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 ersuchte der Geschäftsführer der Beklagten das Obergericht des Kantons Aargau darum, fünf auf die Beklagte eingelöste Fahrzeuge freizugeben.
3.3. Am 15. und 21. Juli 2025 liess sich die Beklagte unaufgefordert vernehmen und hielt an den beschwerdewiese gestellten Anträgen fest.
3.4. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung.
3.5. Am 5. August 2025 nahm die Beklagte erneut unaufgefordert Stellung und verwies auf die beschwerdeweise gestellten Anträge.
3.6. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2025 hielt die Klägerin nicht mehr an ihrem Konkursbegehren fest.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
2.
2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 2. Juli 2025 zugestellt (VA, act. 14). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 14. Juli 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein bzw. der Gläubiger auf den Konkurs verzichten musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 2'483.30 (VA, act. 6). Die Beklagte hinterlegte am 14. Juli 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 31'000.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 4). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.
2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
2.3.2. 2.3.2.1. Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vorliegend: 14. Juli 2025) vorgebrachte Noven nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20a zu Art. 174 SchKG). Die Tatsachenbehauptungen in den Eingaben vom 15. und 21. Juli 2025 sowie 5. August 2025 bzw. die damit eingereichten Belege hinsichtlich Zahlungsfähigkeit sind vorliegend nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden und somit nicht mehr zu berücksichtigen.
2.3.2.2. Betreffend ihre Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte beschwerdeweise dar, gemäss Zwischenabschluss vom 30. Juni 2025 verfüge sie über einen Kassenbestand von Fr. 40'690.00. Seit der Konkurseröffnung seien auf ihrem Konto diverse Zahlungen eingegangen. Der Saldo betrage per 14. Juli 2025 Fr. 34'709.66. Entsprechend verfüge die Beklagte somit wieder über liquide Mittel. Sie habe seit der Konkurseröffnung über Fr. 86'737.20 (Fr. 112'724.89 abzüglich Fr. 25'987.69 bez. am 14. Juli 2025) in Rechnung gestellt. Diese Beträge, vor allem derjenige der D._____ AG über Fr. 56'856.28, sollten in den nächsten Tagen überweisen werden. Gemäss Jahresabschluss 2024 habe die Beklagte einen Gewinn von Fr. 43'401.11 erwirtschaftet. Aus dem Zwischenabschluss 2025 per 30. Juni 2025 gehe hervor, dass sie im ersten Halbjahr 2025 einen Gewinn von Fr. 13'538.28 erzielt habe. Der Gewinnvortrag betrage somit Fr. 405'922.18. Aus der Zwischenbilanz 2025 gehe keine Überschuldung hervor. Aus der Zwischenbilanz 2025 ergäben sich keine Debitoren, weil die Debitorenliste dem Treuhänder nicht übergeben worden sei. Die geleisteten Zahlungen seit dem 30. Juni 2025 belegten die Debitoren zumindest teilweise. Es lägen ausreichend liquide Mittel zur Bezahlung der fälligen Schulden vor. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Juli 2025 lägen keine Verlustscheine und Lohnausstände bei den Angestellten der Beklagten vor. Es bestünden Schulden von Fr. 66'725.75. Die Betreibung Nr. bbb der E._____ / V: F._____ AG, R._____ vom 17. Dezember 2021 über Fr. 4'788.00 werde bestritten. Die Gläubigerin habe die Beklagte zu Unrecht betrieben, was sich daran zeige, dass sie seit dem Jahr 2021 weder ein Konkursbegehren gestellt noch weitere Inkassoschritte vorgenommen habe. Die vorgenannten offenen Schulden könnten mit dem Kassabestand, dem Kontoguthaben, den ausstehenden Forderungen sowie dem beim Obergericht hinterlegten Betrag beglichen werden.
2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der 28 Einträge umfassende Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 2. Juli 2025. Dabei sind zehn Betreibungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt und zwei durch Zahlung an den Gläubiger erledigt. Es bestehen insgesamt elf Konkursandrohungen in Höhe von Fr. 51'876.50 gegen die Beklagte. Überdies wurde vier Betreibungen von Fr. 14'849.25 gegen die Beklagte eingeleitet. Zudem hat sie gegen eine Betreibung über Fr. 5'805.20 Rechtsvorschlag erhoben (BB 11). Insgesamt bestehen aus Betreibungen offene Schulden in Höhe von Fr. 72'530.95, wobei die Beklagte die Betreibung Nr. bbb der E._____/V: F._____ AG, R._____ vom 17. Dezember 2021 über Fr. 4'788.00 bestreitet.
Die Konkursforderung, die im Betreibungsregisterauszug noch mit Fr. 1'985.30 beziffert wurde, ist durch die hinterlegte Summe gedeckt. Somit bestehen noch Schulden aus Betreibungen von insgesamt Fr. 70'545.65.
Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht, dass sie grundsätzlich Konkursandrohungen anhäufen lässt (insgesamt 11), selbst kleiner Beiträge wie z.B. die Betreibung Nr. ccc des Kantons Aargau/Kantonales Steueramt vom 23. Januar 2023 über Fr. 350.00 oder diejenige der Klägerin vom 1. Mai 2025 über Fr. 63.20 nicht bezahlt und ihre Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (zehn Betreibungen). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Suva Aarau, Kanton Aargau/Kantonales Steueramt; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).
2.3.3.2. Dem Geschäftskontoauszug der Beklagten bei der H._____ AG, S._____, vom 14. Juli 2025 lässt sich ein Saldo von Fr. 34'709.66 entnehmen (BB 5). Diese Summe ist bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mitteln mitzuberücksichtigen.
2.3.3.3. Es gilt festzuhalten, dass der an die Obergerichtskasse überwiesene Betrag von Fr. 31'000.00 zu Lasten des Privatkontos des Geschäftsführers und einzigen Gesellschafters der Beklagten, I._____, geleistet wurde (BB 4; VA, act. 2). Gegen die Zahlungsfähigkeit eines Betriebs spricht, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Dieser Betrag ist bei der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mitteln anzurechnen.
2.3.3.4. Die Beklagte reichte eine Liste ihrer Debitoren per 14. Juli 2025 ein. Daraus geht ein Total von Fr. 112'724.89 bzw. mit 2 % Skonto von Fr. 110'470.41 hervor (BB 9). Betrachtet man den Kontoauszug der Beklagten vom 14. Juli 2025, so ist die Rechnung der J._____ AG vom 7. Juni 2025 über Fr. 19'987.70 bereits am 14. Juli 2025 bezahlt worden. Ferner hat die J._____ AG Fr. 6'000.00 an die Rechnung vom 7. Juni 2025 gezahlt und festgehalten, dass es sich dabei um eine Akontozahlung an den Rechnungsbetrag von Fr. 9'007.00 handle (BB 5, S. 1 und BB 9). Damit hat die Beklagte auch nachgewiesen, dass ihr Fr. 3'007.00 von Debitoren zustehen. Jedoch ist Zahlungsfähigkeit gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Wann und ob die Fr. 3'007.00 von der J._____ AG überhaupt bezahlt werden, ist unklar, weshalb es sich hierbei somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind. Im Übrigen erscheinen die Debitoren nicht im Zwischenabschluss vom Juli 2025 (BB 6), weswegen die Forderungen nicht glaubhaft sind.
2.3.3.5. Die Beklagte reichte hinsichtlich des Jahres 2024 einen Jahresabschluss und betreffend das Jahr 2025 einen Zwischenabschluss bis 30. Juni 2025 jeweils vom Juli 2025 ein, welche nicht von ihr unterzeichnet wurden. Nachdem es sich dabei um eine externe Buchhaltung (K._____ AG, T-Strasse) handelt (BB 6 und 10), bedarf diese keiner Unterschrift der Beklagten und es kann darauf abgestellt werden. Im Jahr 2024 erzielte die Beklagte einen im Vergleich zum Vorjahr (Fr. 159'996.69) stark gesunkenen Gewinn von Fr. 43'401.11 (BB 10, S. 7) und im Halbjahr 2025 einen solchen von Fr. 13'538.28 (BB 6, S. 7). Der Zwischenbilanz 2025 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte über flüssige Mittel von Fr. 40'690.00 aus Kassabestand verfügt (BB 6, S. 2).
Zweifel an der Vollständigkeit der dem Treuhandbüro zur Verfügung gestellten Unterlagen erweckt die Tatsache, dass in der Zwischenbilanz 2025 per 30. Juni 2025 keine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbucht sind (BB 6, S. 3). Dabei behauptet die Beklagte, über Debitoren zu verfügen, und verwies auf die Debitorenliste (BB 9). Sie führte beschwerdeweise dazu aus, dass sie die Debitorenliste dem Treuhandbüro nicht übergeben habe (vgl. E. 2.3.2.2. hiervor); weshalb dem so ist, bleibt im Dunkeln. Unter dem Titel "kurzfristiges Fremdkapital" sind keine offenen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen. Welche weiteren Unterlagen, z.B. allfällige Kreditorenlisten, dem Treuhandbüro nicht eingereicht wurden, ist unklar. Im Übrigen wurden in der Bilanz per 31. Dezember 2024 die offensichtlich vorhandenen Schulden, welche sich dem Betreibungsregisterauszug entnehmen lassen, ebenfalls nicht erfasst (BB 10, S. 3), womit diese Dokumente dem Treuhandbüro offensichtlich auch nicht vorlagen. Die Bilanz erweist sich als unvollständig. Deren Richtigkeit lässt sich kaum überprüfen. Es fehlen sodann amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Somit kann nicht festgestellt werden, wie hoch allfällige noch nicht in Betreibung gesetzte Schulden sind.
2.3.4. Zwar wäre die Beklagte mit den vorhandenen flüssigen Mitteln aus der Konkurshinterlage (Rest von Fr. 28'016.70), dem Betrag auf dem Geschäftskonto von Fr. 34'709.66 und dem Kassabestand von Fr. 40'690.00 (insgesamt: Fr. 103'416.36) dazu in der Lage, die sich aus dem Betreibungsregister ergebenden Schulden von Fr. 70'545.65 zu bezahlen. Welche weiteren Schulden noch bestehen, ist jedoch unklar.
Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der fehlenden Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung ihrer im Dunkeln gebliebenen Schulden verfügt.
Soweit der Geschäftsführer der Beklagten mit Eingabe vom 14. Juli 2025 um Freigabe von fünf auf die Beklagte eingelösten Fahrzeugen ersucht, ist die 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau nicht für die Behandlung dieses Antrages zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. Juli 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Nachdem die Klägerin keine Parteientschädigung beantragt hat, ist ihr eine solche auch nicht zuzusprechen.
4.
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 31'000.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 30'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 1. Juli 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Über B._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 20. Oktober 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 31'000.00 verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 31'000.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau Fr. 30'500.00 zu überweisen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Oktober 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus