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Entscheid

ZSU.2025.187

ZSU.2025.187 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-11-04

4. November 2025Deutsch23 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.187 (SG.2025.72) Art. 176 Entscheid vom 4. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin F._____, […] Beklagte A._____ GmbH, […] Gegenstand Konk...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.187 (SG.2025.72) Art. 176

Entscheid vom 4. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin F._____, […]

Beklagte A._____ GmbH, […]

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 27. Dezember 2024 für eine Forderung von Fr. 2'176.00 nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 2024 (Forderungsgrund: "Ausstehende Sozialversicherungsforderung, 06.09.2024 Akontorechnung [9.2024] Fr. 2'216.00, 19.12.2024 Verzugszins 01.10.2024 - 19.12.2024 Fr. 23.85") sowie Fr. 63.85 ohne Zins.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. Januar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 27. Februar 2025 wurde der Beklagten am 31. März 2025 zugestellt.

2.

2.1. Die Klägerin stellte am 24. April 2025 beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 7. Juli 2025 wie folgt:

" 1. Über A._____ GmbH […], wird mit Wirkung ab 7. Juli 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

3.

Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp.

262 SchKG erheben darf.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 9. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Die Konkurseröffnung über die A._____ GmbH vom 07. Juli 2025 sei aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zu gewähren.

Sodann stellte die Beklagte die nachfolgenden Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Konkurseröffnung vom 07. Juli 2025 über die A._____ GmbH gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sodass der Geschäftsbetrieb bis zur rechtskräftigen Entscheidung weitergeführt werden kann.

4.

Die Verfahrenskosten seien angesichts der besonderen familiären und wirtschaftlichen Umstände dem Staat bzw. der beschwerdegegnerischen Partei aufzuerlegen.

5.

Für den Fall eines Anhörungstermins erkläre ich mich bereit, persönlich zu erscheinen und ergänzende Unterlagen nachzureichen."

3.2. Die Beklagte liess sich am 18. Juli 2025 (Postaufgabe) unaufgefordert vernehmen und reichte diverse Unterlagen in Papierform bzw. auf einem USB-Stick ein.

3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 21. Juli 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

3.4. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 forderte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau die Beklagte dazu auf, die auf dem mit Eingabe vom 18. Juli 2025 eingereichten USB-Stick enthaltenen Unterlagen per Ausdruck oder Webtransfer einzureichen. Die Beklagte reichte innert Frist keine entsprechenden Unterlagen ein.

3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 stellte die Klägerin keine Anträge.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.

2.1. 2.1.1. Die Beklagte macht zunächst geltend, ihr Geschäftsführer habe an der Konkursverhandlung vom 7. Juli 2025 nicht teilnehmen können. Sein neugeborenes Kind (geb. im November 2024) habe sich vom 25. bis 30. Juni 2025 aufgrund einer akuten Erkrankung stationär im Kantonsspital Z._____ befunden. Am 7. Juli 2025 habe zudem ein bereits im Voraus festgelegter Kontrolltermin beim Kinderarzt stattgefunden. Diese Umstände seien unvorhersehbar sowie aussergewöhnlich belastend gewesen.

2.1.2. Der der Beschwerde beiliegenden ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. B._____, Assistenzärztin, Klinik für Kinder und Jugendliche, Kantonsspital Z._____, vom 30. Juni 2025 lässt sich entnehmen, dass der Sohn des Geschäftsführers der Beklagten in der Zeit vom 25. bis 30. Juni 2025 wegen Krankheit einen Spitalaufenthalt hatte (Beschwerdebeilage [BB] 5). Des Weiteren war am 7. Juli 2025 um 11:45 Uhr ein Termin in der Kinderarztpraxis des Kantonsspitals Z._____ in Y.____ angesetzt; wen dieser Termin betrifft und wann er geplant wurde, geht daraus nicht hervor. Die E-Mail der Kinderarztpraxis stammt vom 9. Juli 2025 (BB 4).

Wurde dem Schuldner die Vorladung zur Konkursverhandlung rechtmässig zugestellt, ist die Konkurseröffnung in Abwesenheit des Schuldners nicht zu beanstanden (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3f zu Art. 171 SchKG). Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 8. Mai 2025 zur Verhandlung vom 7. Juli 2025, 14:00 Uhr, vor (VA, act. 16 f.). Diese Vorladung wurde der Beklagten am 9. Mai 2025 zugestellt (VA, act. 18), was sie nicht bestreitet. Die Konkurseröffnung in Abwesenheit der Beklagten war daher rechtmässig. Es finden sich im Übrigen in den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die Vorinstanz darüber informiert hätte, dass ihr Geschäftsführer an der Konkursverhandlung aufgrund der Krankheit seines Sohnes nicht teilnehmen könne und er eigentlich daran teilnehmen wolle. Ferner bringt die Beklagte nicht vor, dass sie um einen Verschiebungstermin (gemäss Art. 135 ZPO) ersucht hätte, und ein solches Ersuchen ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz hatte somit keinen Anlass, die angesetzte Konkursverhandlung zu verschieben.

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte am Datum der Konkursverhandlung unverschuldet verhindert war. Die Beklagte hatte nach der am 9. Mai 2025 erfolgten Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 7. Juli 2025 bereits vor Erkrankung des Sohnes des Geschäftsführers bzw. vor dessen Spitalaufenthalt vom 25. bis 30. Juni 2025 und vor dem allfälligen Kontrolltermin vom 7. Juli 2025 – es kann in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben, ob der Kontrolltermin tatsächlich den Sohn des Geschäftsführers der Beklagten betraf – Kenntnis davon, dass die Konkursverhandlung am 7. Juli 2025 stattfinden würde. Nach dem Spitalaufenthalt des Sohnes des Geschäftsführers vom 25. bis 30. Juni 2025 wäre es somit der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, die Teilnahme an der erst eine Woche später stattfindenden Konkursverhandlung zu organisieren. So hätte der Geschäftsführer der Beklagten den Kontrolltermin vom 7. Juli 2025 auf einen anderen Tag bzw. eine andere Zeit an diesem Tag verschieben oder ein anderes Familienmitglied den Sohn zum Kontrolltermin bringen lassen können; oder die Beklagte hätte sich als juristische Person mittels Vollmacht durch eine Vertretung des Geschäftsführers an der Konkursverhandlung vertreten lassen können. Von unverschuldetem Säumnis kann daher nicht die Rede sein.

Der Entscheid der Vorinstanz in Abwesenheit der Beklagten erfolgte daher rechtmässig.

2.2. 2.2.1. Die Beklagte rügt sodann, angesichts der besonderen familiären Situation des Geschäftsführers sowie des massiven wirtschaftlichen Eingriffs sei die Konkurseröffnung bzw. deren Aufrechterhaltung unter dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit und des Rechts auf Privat- und Familienleben rechtlich nicht haltbar. Die Konkurseröffnung sei unverhältnismässig, da sie auf einem einmaligen Terminversäumnis beruhe.

2.2.2. Die Konkurseröffnung erfolgt erst nach einem länger andauernden Betreibungsverfahren, bestehend aus einem auf eine unbezahlte Rechnung und meist eine oder mehrere Mahnungen folgenden Zahlungsbefehl, einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren, der Konkursandrohung und der Konkursverhandlung (vgl. Art. 69 ff. SchKG; VA act. 3 ff.). Vorliegend erfolgte die der späteren Betreibung zugrunde liegende Akontorechnung betreffend Sozialversicherungsbeiträge am 6. September 2024. Erst am 27. Dezember 2024, d.h. rund drei Monate später, wurde der Zahlungsbefehl erstellt (VA, act. 3) und wiederum zwei Monate später, am 27. Februar 2025, die Konkursandrohung. Die Vorladung zur Konkursverhandlung erfolgte sodann noch einmal über zwei Monate später am 8. Mai 2025 und die Konkursverhandlung zwei weitere Monate später am 7. Juli 2025. In einem Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten hätte die Beklagte demnach jederzeit die Möglichkeit gehabt, die ausstehende Forderung zu begleichen. Die Konkurseröffnung erfolgte demnach keineswegs aufgrund eines einzelnen Terminversäumnisses, sondern aufgrund der über zehn Monate hinweg trotz mehrfacher Hinweise auf das Betreibungsverfahren und die mögliche Konkurseröffnung fehlenden Zahlung der ausstehenden Forderung. Dass die Beklagte bis zum Datum der Konkurseröffnung keine Zahlung leistete und damit auch den letzten möglichen Termin vor Konkurseröffnung verpasste, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Daraus, dass unmittelbar vor diesem letzten Moment eine schwierige, belastende familiäre Situation des Geschäftsführers vorlag, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sie vorher etliche Monate Zeit hatte, die ausstehende Forderung zu begleichen, und es stattdessen auf den letzten Moment hat ankommen lassen, was einer erheblich unsorgfältigen Geschäftsführung entspricht und das Risiko einer Konkurseröffnung, wie es sich vorliegend verwirklicht hat, beinhaltet. Die Beklagte hätte die Konkursforderung gar noch unmittelbar vor der Konkurseröffnung bezahlen und den Zahlungsbeleg der Vorinstanz einsenden können, wie es auf der Vorladung zur Konkursverhandlung erwähnt wird (VA, act. 16), um den Konkurs abzuwenden. Sie war nicht verpflichtet an der Verhandlung teilzunehmen.

Das Recht auf Privat- und Familienleben kommt einer juristischen Person zum Vornherein nicht zu. Auch soweit die Beklagte eine Verletzung des Rechts auf ein Privat- und Familienleben des Geschäftsführers der Beklagten geltend machen wollte, kann ihr unter Hinweis darauf, dass der Geschäftsführer selbst keinen staatlichen Eingriff erfährt (sondern einzig die Beklagte als juristische Person) und die obigen Ausführungen (E. 2.1.2. und 2.2.2.) klarerweise nicht gefolgt werden.

2.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG einen Konkurshinderungsgrund nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 9. Juli 2025 zugestellt (VA, act. 25). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 21. Juli 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. die Gläubigerin auf die Konkurseröffnung hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 2'834.15 (VA, act. 16). Die Beklagte hinterlegte am 11. Juli 2025 Fr. 5'000.00 und am 15. Juli 2025 nochmals Fr. 5'000.00, beide Male während der Beschwerdefrist, als Konkurshinterlage bei der Obergerichtskasse (BB 2). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.

2.4. 2.4.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, in: a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

2.4.2. 2.4.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legt die Beklagte dar, sie sei weder überschuldet noch dauerhaft zahlungsunfähig. Die Konkurseröffnung stütze sich auf eine einzelne Forderung, welche durch Hinterlegung bei der Obergerichtskasse sichergestellt worden sei. Die weiteren offenen Forderungen laut Betreibungsregisterauszug sollten im Fall der Aufhebung des Konkurses unverzüglich sichergestellt bzw. getilgt werden. Die Beklagte verfüge über ausreichende betriebliche Substanz und wirtschaftliche Ertragskraft. Offene Debitorenforderungen beliefen sich auf rund Fr. 70'000.00. Es befänden sich zwei Fahrzeuge im Eigentum der Beklagten. Der Warenbestand und das technische Betriebsmaterial seien zuletzt auf einen Marktwert von über Fr. 200'000.00 geschätzt worden. Der laufende Betrieb sei bis zur Konkurseröffnung stabil gewesen und die Beklagte habe regelmässig Umsätze generiert. Die Einreichung vollständiger Inventarlisten, Kontoauszüge oder betriebswirtschaftlicher Auswertungen sei aufgrund der sehr kurzen Beschwerdefrist sowie der ausserordentlichen familiären Belastungssituation (stationäre Behandlung des Sohnes des Geschäftsführers der Beklagten im Juni/Juli 2025) nicht möglich gewesen. Die Nachreichung der Unterlagen sei auf richterliche Aufforderung hin jederzeit möglich. Die Beklagte verfüge über einen funktionierenden Betrieb, betriebliche Substanz und ein realistisch umsetzbares Sanierungskonzept. Die vollständige Hinterlegung der Forderung bei der Obergerichtskasse und der wirtschaftliche Wert des Betriebs (u.a. Debitoren, Inventar, Fahrzeuge) belegten, dass dieser grundsätzlich fortführbar sei. Die unmittelbaren Folgen der Konkurseröffnung seien insbesondere für die Gläubiger und Lieferanten gravierend.

In ihrer ergänzenden Eingabe vom 18. Juli 2025 legt die Beklagte dar, ihr Gesamtlagerbestand per 16. Juli 2025 bestehe aus 34'567 Artikeln mit einem Gesamtwert von Fr. 417'591.21. Daraus sei die erhebliche wirtschaftliche Substanz und die Sanierungsfähigkeit der Beklagten erkennbar.

2.4.2.2. Die Klägerin führt zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten aus, diese müsse seit Anfang 2024 für jede Beitragsrechnung betrieben werden. Die Zahlungen erfolgten mit grosser Verzögerung. Für das Jahr 2025 seien noch keine Zahlungen geleistet worden. Es sei noch eine weitere Konkursandrohung für die Quartalsrechnung Dezember 2024 über Fr. 2'402.35 pendent, für welche bereits das Konkursbegehren gestellt werden könnte. Entsprechend sei zu befürchten, dass für die weiteren Rechnungen ebenfalls Konkursbegehren gestellt werden müssten.

2.4.3. 2.4.3.1. Zunächst rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Beklagte von der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 30. Juli 2025 aufgefordert wurde, die auf dem mit Eingabe vom 18. Juli 2025 eingereichten USB-Stick enthaltenen Unterlagen innert fünf Tagen per Ausdruck oder Webtransfer einzureichen. Diese Verfügung wurde ihr gemäss Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post am 4. August 2025 zugestellt. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Nachdem die gemäss Beilagenverzeichnis auf dem USB-Stick enthaltenen Unterlagen allesamt das Inventar der Beklagten betreffen, welches gemäss den nachfolgenden Ausführungen für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Beklagten ohnehin nicht relevant ist (vgl. E. 2.4.3.5 hiernach), ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine nochmalige Einforderung der Unterlagen unter Androhung der im Unterlassungsfall erfolgenden Nicht-Verwendung der entsprechenden Unterlagen zu verzichten.

2.4.3.2. Betreffend die Nachreichung von Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit gilt Folgendes:

Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4; 136 III 294 E. 3.2). Bei der Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1). Eine Erstreckung der Beschwerdefrist und entsprechend der Frist zur Einreichung von Unterlagen aufgrund einer schwierigen familiären Situation einer Partei wäre dem Gericht demnach ohnehin nicht möglich.

Im Übrigen ist nach dem Gesagten (E. 2.1.2 und 2.2.2 hiervor) auch nicht ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, innert Frist die notwendigen Unterlagen einzureichen. Vorweg ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als juristische Person auch im Falle einer schwierigen familiären Situation ihres Geschäftsführers durch andere Personen handeln kann; bzw. muss sie sich andernfalls das Risiko anrechnen lassen, im Falle eines Ausfalls ihres Geschäftsführers handlungsunfähig zu sein, was wiederum einer erheblich unsorgfältigen Geschäftsführung gleichkäme, für deren Folgen sie selbst die Verantwortung zu tragen hätte. Sodann sind auch im Zeitraum der Beschwerdefrist, die ab dem 10. Juli 2025 lief, keine gesundheitlichen Probleme des Sohnes des Geschäftsführers mehr behauptet, geschweige denn belegt, und es war der Beklagten offensichtlich möglich, sich während der Beschwerdefrist zweimal vernehmen zu lassen und Unterlagen einzureichen. Demnach ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagten die Einreichung vollständiger Inventarlisten, Kontoauszüge oder betriebswirtschaftlicher Auswertungen während der Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sein sollte.

Das Obergericht ist schliesslich nicht verpflichtet, die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1). Nachfolgend sind daher nur die eingereichten Belege zur Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen.

2.4.3.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ihr Betreibungsregisterauszug. Zwar erwähnt die Beklagte in der Beschwerde als Beilage 3 "Aktueller Betreibungsauszug der A._____ GmbH", eingereicht hat sie jedoch eine Schuldner-Information des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Juli 2025 (BB 3). Auch in ihrer Eingabe vom 18. Juli 2025 führt sie unter den in Papierform beiliegenden Dokumenten einen "Betreibungsregisterauszug mit Vermerk bezahlter Forderung (C._____ GmbH)" bzw. einen "Betreibungsauszug mit Stempelkopie zu Nr. ccc (C._____ GmbH)" auf. Sie reicht jedoch nur die erste Seite einer Vorladung des Bezirksgerichts Bremgarten zur Konkursverhandlung vom 14. Oktober 2024 um 14:00 Uhr ein. Daraus geht hervor, dass die C._____ GmbH, S._____ (D), ein Konkursbegehren gegen die Beklagte wegen einer Forderung von Fr. 2'481.35 eingereicht hat. Die Beklagte entrichtete am 10. Oktober 2024 Fr. 2'481.35, demnach vor der Konkursverhandlung, an die Gerichtskasse Bremgarten, was durch einen entsprechenden Stempel der Gerichtskasse bestätigt wurde (Beilage

6 zur Eingabe vom 18. Juli 2025).

Die Beklagte hat es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen. Beim Fehlen des Betreibungsregisterauszuges lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Wie erwähnt, liegt es in ihrer Verantwortung, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Aus der eingereichten Schuldner-Information des Betreibungsamts Q._____ vom 10. Juli 2025 ergeben sich 13 Betreibungen gegen die Beklagte. Der Gesamtbetrag der Forderungen beträgt Fr. 35'094.66 und der Rest der Schulden Fr. 24'001.66. Die Schuldner-Information enthält keine Angaben über Verlustscheine. Die von der Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort erwähnte Konkursandrohung in der Betreibung Nr. bbb vom 28. April 2025 von Fr. 2'176.00 zzgl. 5 % Zins sowie Fr. 59.95 ohne Zins (Beschwerdeantwortbeilage 2) ist darin mit einem Betrag von Fr. 2'451.85 erfasst (BB 3).

Insgesamt ist aufgrund des fehlenden Betreibungsregisterauszuges im Dunkeln geblieben, ob noch Verlustscheine gegen die Beklagte bestehen; folglich sind ihre Gesamtschulden aus Betreibungen unbekannt.

Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt, dass sie sich dadurch über Wasser halten muss, dass sie öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung; z.B. Klägerin, Schweizerische Eidgenossenschaft/ Eidgenössische Steuerverwaltung [BB 3]) und dass sie insgesamt fünf Konkursandrohungen angehäuft hat und selbst kleinere Beträge (z.B. ursprünglich Fr. 170.00 an die D._____ GmbH) nicht bezahlt (BB 3).

2.4.3.4. Aktuelle Belege über die Gesamtschulden der Beklagten, welche noch nicht betrieben wurden, liegen auch nicht bei den Akten. Gemäss dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus dem Beitragskonto vom 3. September 2025 sind per 27. August 2025 noch Fr. 12'714.30 an Beiträgen offen (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort).

2.4.3.5. Die Beklagte reicht eine Liste ihrer Debitoren per 15. Juli 2025 ein. Daraus geht ein offener Betrag von Fr. 69'259.95 hervor (BB 7). Diese Liste ist

weder unterschrieben noch mit den angeblich offenen Rechnungen untermauert. Demnach handelt es sich um blosse Behauptungen.

Soweit die Beklagte auf zwei sich in ihrem Eigentum befindliche Lieferwagen mit unbekanntem Wert (BB 6) bzw. auf ihren Lagerbestand mit 34'567 Artikel mit einem Gesamtwert von Fr. 417'591.21 verweist (Beilage 2 zur Eingabe vom 18. Juli 2025) so stellen Warenvorräte keine liquiden Mittel dar und kann das Geschäftsinventar grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS250008 vom 22. Januar 2025 E. 3.5, vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG). Die sich angeblich auf dem USB-Stick befindlichen Inventarlisten bzw. Lager- und Ladendokumentationsfotos würden aus den vorstehend genannten Gründen daher ebenfalls nichts zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit beitragen. Im Übrigen stellt die Liste mit dem Lagerbestand ohnehin eine reine Behauptung dar, reichte die Beklagte doch keine Jahresrechnung oder Bilanz ein.

Bei den liquiden Mitteln ist somit einzig die Konkurshinterlage von Fr. 10'000.00 zu berücksichtigen.

2.4.3.6. Hinsichtlich ihres Aufwands reichte die Beklagte einzig einen Untermietvertrag zwischen ihr selbst und E._____ betreffend das Mietobjekt Geschäftsräumlichkeiten an der […] vom und per 1. März 2023 mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'828.30 ein (Beilage 3 zur Eingabe vom 18. Juli 2025). Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 bestätigte E._____, dass er über das Konkursverfahren und die Beschwerde informiert worden sei, diese keine Hindernisse für die Fortführung des Untermietverhältnisses darstellten und dass er überzeugt sei, dass die Beklagte zahlungsfähig sei und ihren vertraglichen Verpflichtungen als Untermieterin nachkommen werde. Am 16. Juli 2025 führte E._____ aus, dass das Mietverhältnis weiterhin bestehe und bis zum heutigen Datum sämtliche Mietzinse vollständig und fristgerecht bezahlt worden seien (Beilagen 4 und 5 zur Eingabe vom 18. Juli 2025).

2.5. Die Beklagte reicht weder Belege über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel wie z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, ihr Unternehmen weiterhin zu stützen, unterzeichnete Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen noch eine aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, oder Steuererklärungen und -einschätzungen ein. Somit sind ihre finanziellen Verhältnisse im Dunkeln geblieben.

Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem im Dunkeln bleibt, wie

hoch die Schulden der Beklagten sind und in den Akten Belege, über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel (mit Ausnahme der Konkurshinterlage) fehlen, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die im Dunkeln gebliebenen Gesamtschulden abzutragen.

Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. Juli 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS-TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO), was sie auch nicht beantragt.

4.

Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 10'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 10'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus