ZSU.2025.191
ZSU.2025.191 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-11-21
21. November 2025Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.191 (SR.2025.33) Art. 198 Entscheid vom 21. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] Bekla...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.191 (SR.2025.33) Art. 198
Entscheid vom 21. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber
Kläger A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […]
Beklagter C._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Region Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2025)
Sachverhalt
1.
1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Region Q._____ vom 8. Januar 2025 für eine Forderung von Fr. 32'708.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Unterhalt A._____, geb. tt.mm.jjjj, Oktober – Dezember 2019 à CHF 1'358.00 = CHF 4'074.00, Januar – Dezember 2020 à CHF 1'358.00 = CHF 16'296.00, Januar – Juli 2021 à CHF 1'358.00 = CHF 9'506.00, August – Dezember 2021 à CHF 402.00 = CHF 2'010.00, Januar – Februar 2022 à CHF 411.00 = CHF 822.00".
1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 13. Januar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 4. April 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Rheinfelden das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 32'708.00.
2.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 16. April 2025 zum Gesuch Stellung und beantragte sinngemäss dessen Abweisung.
2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden entschied am 26. Juni 2025:
" 1. In Gutheissung des Gesuchs wird dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2025) für den Betrag von Fr. 32'708.– definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 400.– verrechnet, sodass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 400.– direkt zu ersetzten hat.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 9. Juli 2025 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 19. Juli 2025 (Postaufgabe: 21. Juli 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein. Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
3.2. Der Kläger beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT-SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger für die in Betreibung gesetzte Forderung von total Fr. 32'708.00 die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beklagte sei in Dispositiv Ziff. 2.1 des Entscheids VF.2020.10 des Präsidiums des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juni 2021 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an den Kläger verpflichtet worden. Im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Region Q._____ vom 8. Januar 2025 seien als Forderungsgrund folgende Unterhaltsansprüche des Klägers genannt worden: Oktober bis Dezember 2019 à Fr. 1'358.00 = Fr. 4'074.00, Januar bis Dezember 2020 à Fr. 1'358.00 = Fr. 16'296.00, Januar bis Juli 2021 à Fr. 1'358.00 = Fr. 9'506.00, August bis Dezember 2021 à Fr. 402.00 = Fr. 2'010.00 und Januar bis Februar 2022 à Fr. 411.00 = Fr. 822.00. Der Beklagte habe für die gemäss eigenen Angaben erbrachten Unterhaltsbeiträge von Oktober 2019 bis Februar 2022 "keine Quittungen oder Ähnliches". Folglich gelinge ihm der notwendige Urkundenbeweis für die Tilgung der Forderung nicht. Auch eine Tilgung durch Erlass wäre, soweit eine solche vorliegend möglich sei, durch Urkunden zu beweisen. Der Beklagte habe eine E-Mail eingereicht, in welcher die Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste Q._____ bestätigt habe, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers "am 15. Februar 2022 erklärt habe, aktuell auf das Inkasso des Ausstandes (rückwirkend bis Oktober 2019) zu verzichten". Dabei handle es sich um eine blosse schriftliche Angabe einer Drittperson und nicht um eine Urkunde i.S.v. Art. 81 SchKG. Der Beklagte könne damit den Beweis der Tilgung nicht erbringen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb gutzuheissen.
2.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger für die in Betreibung gesetzte Forderung von total Fr. 32'708.00 die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beklagte sei in Dispositiv Ziff. 2.1 des Entscheids VF.2020.10 des Präsidiums des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juni 2021 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an den Kläger verpflichtet worden. Im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Region Q._____ vom 8. Januar 2025 seien als Forderungsgrund folgende Unterhaltsansprüche des Klägers genannt worden: Oktober bis Dezember 2019 à Fr. 1'358.00 = Fr. 4'074.00, Januar bis Dezember 2020 à Fr. 1'358.00 = Fr. 16'296.00, Januar bis Juli 2021 à Fr. 1'358.00 = Fr. 9'506.00, August bis Dezember 2021 à Fr. 402.00 = Fr. 2'010.00 und Januar bis Februar 2022 à Fr. 411.00 = Fr. 822.00. Der Beklagte habe für die gemäss eigenen Angaben erbrachten Unterhaltsbeiträge von Oktober 2019 bis Februar 2022 "keine Quittungen oder Ähnliches". Folglich gelinge ihm der notwendige Urkundenbeweis für die Tilgung der Forderung nicht. Auch eine Tilgung durch Erlass wäre, soweit eine solche vorliegend möglich sei, durch Urkunden zu beweisen. Der Beklagte habe eine E-Mail eingereicht, in welcher die Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste Q._____ bestätigt habe, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers "am 15. Februar 2022 erklärt habe, aktuell auf das Inkasso des Ausstandes (rückwirkend bis Oktober 2019) zu verzichten". Dabei handle es sich um eine blosse schriftliche Angabe einer Drittperson und nicht um eine Urkunde i.S.v. Art. 81 SchKG. Der Beklagte könne damit den Beweis der Tilgung nicht erbringen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb gutzuheissen.
2.2. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei für ihn unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass die E-Mail von D._____, der früheren Leiterin der Sozialen Dienste Q._____, nicht als Beweis für den Verzicht des Klägers auf seine Forderungen genüge. Ebenso sei für ihn unverständlich, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers nach drei Jahren die Betreibung eingeleitet habe, nachdem sie im Gespräch mit D._____ klar auf die ungerechtfertigten Forderungen verzichtet habe. Zudem habe ihm D._____ zugesichert, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers diesen Verzicht auf einem separaten Schreiben unterzeichnen werde. Dieses Schreiben und ein Protokoll der Sitzung müssten bei den Sozialen Diensten Q._____ in den Akten abgelegt sein. Den vorinstanzlichen Ausführungen, dass keine Belege und Quittungen für die Bezahlung der laufenden Kosten für den Kläger vorhanden seien, hielt der Beklagte entgegen, dass in einer "normal funktionierenden" Familie keine Belege und Quittungen für die alltäglichen Kosten ausgestellt würden (während der vorliegend relevanten Zeit seien sie eine ganz "normale" Familie, einfach mit zwei Wohnungen, gewesen). Er habe mit der Kindsmutter seit Geburt des Klägers und bis Februar 2022 zusammengelebt und sämtliche anfallenden Kosten für den Kläger übernommen. Aus familiären und aus Platzgründen hätten sie zwei Wohnungen bewohnt, die sich in der gleichen Liegenschaft Tür an Tür auf dem gleichen Stockwerk befunden hätten. Selbstverständlich gebe es für diesen Unterhalt keine Quittungen oder Ähnliches. Deshalb sei es für ihn unverständlich, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers von ihm Unterhaltsbeiträge einfordere, obwohl er alle Kosten für den Kläger übernommen habe.
2.3. Die gesetzliche Vertreterin des Klägers hält dem in der Beschwerdeantwort insbesondere entgegen, sie habe damals bei der Gemeinde zwar ein Dokument unterschrieben; die Gemeinde habe ihr jedoch kürzlich bestätigt,
dass es sich dabei nicht um eine "Schuldverzichtserklärung" gehandelt habe.
3.
3.1. Beruht die Forderung – wie im vorliegenden Fall – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
Die Tilgung der Schuld kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund erfolgen (BGE 144 III 193 E. 2.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 81 SchKG). Tilgung kann auch durch Erlass (Art. 115 OR) erfolgen. So ist die Rechtsöffnung für eine durch Urteil festgesetzte Unterhaltsforderung dann zu verweigern, wenn die Parteien mit einer späteren schriftlichen Vereinbarung den Unterhaltsanspruch reduziert oder aufgehoben haben. Ein Erlass bedarf einer klaren Willensäusserung, auf den geschuldeten Betrag zu verzichten (STAEHELIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 81 SchKG). Das einem Dritten gegenüber gegebene Versprechen des Gläubigers auf Befreiung des Schuldners (Erlassvertrag zugunsten Dritter) richtet sich nach den Regeln von Art. 112 OR (LEANDER D. LOACKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 115 OR). Vom Erlass i.S.v. Art. 115 OR abzugrenzen ist insbesondere das sog. pactum de non petendo, in welchem der Gläubiger den (i. d. R. befristeten) Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung verspricht, ohne dass die Existenz des Schuldverhältnisses oder die Leistungspflicht angetastet wird (LOACKER, a.a.O., N. 7 zu Art. 115 OR).
Die Stundung bewirkt eine zeitliche Verschiebung der Fälligkeit und damit auch der Klagbarkeit bzw. Betreibbarkeit der Forderung und umfasst deshalb auch das befristete pactum de non petendo (LOACKER, a.a.O., N. 7 zu Art. 115 OR; STAEHELIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 81 SchKG). Wurde die Stundung bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls gewährt, mangelt es an einer fälligen Forderung, weshalb ein Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist und eine neue Betreibung nach Ablauf der Stundung angehoben werden muss (STAEHELIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 81 SchKG). Der Ablauf der Stundung muss zumindest nach Treu und Glauben bestimmbar sein. Keine Stundung liegt daher vor bei der Verwendung von Klauseln wie "bis auf weiteres", "vorläufig" oder "einstweilen" ohne Terminangabe (PETER STÜ-CHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 243).
3.2. 3.2.1. Der Beklagte brachte vor Vorinstanz wie auch in der Beschwerde vor, er habe während des Bestehens der Beziehung mit der Mutter des Klägers bis Februar 2022 alle Kosten für den Kläger übernommen. Selbstverständlich gebe es für diesen Unterhalt keine Quittungen oder Ähnliches.
Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte denn auch keine Belege für von ihm in der Zeit von Oktober 2019 bis Februar 2022 geleistete Unterhaltszahlungen zugunsten des Klägers vorgelegt. Wie in E. 3.1 ausgeführt, vermag gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die Einrede der Tilgung die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aber nur zu hindern, wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids, auf dem die Forderung beruht, getilgt worden ist. Diesen Urkundenbeweis hat der Beklagte unbestrittenermassen nicht erbracht, weshalb seine Tilgungseinrede nicht zu hören ist.
3.2.2. Weiter machte der Beklagte gegenüber der Vorinstanz sowie mit Beschwerde geltend, die gesetzliche Vertreterin des Klägers habe anlässlich eines Beratungsgesprächs bei den Sozialen Diensten Q._____ im Februar 2022 erklärt, dass sie auf die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge (rückwirkend bis Oktober 2019) verzichte.
Zum Beweis reichte der Beklagte der Vorinstanz den Ausdruck einer E-Mail vom 17. Februar 2022 ein, in welchem die damalige Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste Q._____, D._____, ihm gegenüber bestätigte, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers am 15. Februar 2022 erklärt habe, "aktuell auf das Inkasso des Ausstandes (rückwirkend bis Oktober 2019) zu verzichten". Aus dem Wortlaut dieser Nachricht ergibt sich ohne weiteres, dass die gesetzliche Vertreterin des Klägers nicht endgültig auf die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge, sondern nur "aktuell" auf deren Inkasso verzichtet hat. Folglich liegt keine Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch Erlass i.S.v. Art. 115 OR (in Form eines Vertrags zugunsten eines Dritten, d.h. des Beklagten) vor. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Stundung. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung ist allerdings weder bestimmt noch nach Treu und Glauben bestimmbar. Aufgrund der Verwendung des Begriffs "aktuell" ohne irgendeine Terminangabe liegt deshalb keine Stundung vor, die eine Verschiebung der Fälligkeit und damit auch der Betreibbarkeit der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung bewirkt hätte. Gleiches gilt, wenn die Erklärung der gesetzlichen Vertreterin des Klägers nicht als Gewährung einer Stundung, sondern als befristetes pactum de non petendo zu betrachten wäre.
3.3. Gemäss den obigen Ausführungen vermögen die Einwendungen des Beklagten die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht zu hindern. Der Beklagte hat nicht i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden bewiesen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung seit Erlass des Entscheids VF.2020.10 des Präsidiums des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Juni 2021 getilgt oder gestundet worden ist. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung wurden nicht angefochten und sind von der Beschwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen.
3.4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO substantiiert geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. STAEHE-LIN, a.a.O., N. 74 zu Art. 84 SchKG; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOL-ZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUEN-BERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 32'708.00.
Aarau, 21. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber