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Entscheid

ZSU.2025.192

ZSU.2025.192 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-10-13

13. Oktober 2025Deutsch18 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.192 / SD (SR.2025.111) Art. 68 Entscheid vom 13. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____, […] vertreten durch B._____, […]...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.192 / SD (SR.2025.111) Art. 68

Entscheid vom 13. Oktober 2025

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin

Klägerin A._____, […] vertreten durch B._____, […]

Beklagter C._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. März 2025)

Sachverhalt

1.

1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 3. April 2023 im Verfahren OF.2022.147 gestützt auf die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23. Februar 2023:

" […]

5.1 Der Kläger [=Beklagter] wird verpflichtet, der Beklagten [=Klägerin] an den Unterhalt von D._____ monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:

- Fr. 1'900.00 (davon Fr. 1'060.00 Betreuungsunterhalt) bis 31. Juli 2026, - Fr. 840.00 (Barunterhalt) bis zur Volljährigkeit.

[…]

5.3 Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5.1 vorstehend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Oktober 2022, Stand 104.6 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2024, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Neue Unterhaltsbeiträge = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres ursprünglicher Indexstand vom Oktober 2022, Stand 104.6 […]

8.

Bei der Berechnung über die Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen:

- Kläger: monatl. Nettoeinkommen Fr. 5'650.00 (hypothetisch, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)

- Beklagte: monatl. Nettoeinkommen Fr. 2'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)

- D._____: monatl. Kinderzulage: Fr. 200.00

[…]"

1.2. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 24. März 2025 für eine Forderung von Fr. 16'692.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2025 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" Scheidungsurteil vom 03.04.2023 rechtskräftig am 27.04.2023 durch das Bezirksgericht Aarau

Nicht bevorschusste Kinderalimente für die Monate 02.2024 bis 03.2025 für D._____, geb. tt.mm.2014: 2014: 11 x 1'194.00 / 3 x 1'186.00 - insgesamt CHF 16'692.00"

Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 1. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl am 7. April 2025 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Gesuch vom 23. April 2025 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Aarau um Rechtsöffnung und stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Regionales Betreibungsamt Q._____ für den Betrag von CHF 16'692.00 nebst 5.00 % Zins seit

20.03.2025 die Rechtsöffnung zu erteilen.

2. A._____ sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Sie lebt in bescheidenen Verhältnissen.

3. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es seien den Gesuchsstellern keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Stellung und stellte folgende Anträge:

" 1. Das Gesuch um Rechtsöffnung vom tt.mm.2025 in der Betreibung Nr. aaa Regionales Betreibungsamt Q._____, im Betrag von Fr. 16'692 nebst Zinsen zu 5% seit 20.03.2025 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin [=Klägerin]."

2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 7. Mai 2025 im Verfahren OF.2024.125 gestützt auf die gemeinsamen Anträge der Parteien:

" 1. In Abänderung des Entscheids OF.2022.147 des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts vom 3. April 2023, wird die Vereinbarung vom 23. Februar 2023 in Ziffer 5.1 sowie der Entscheid in Ziffer 5.1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an den Unterhalt des Kindes D._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:

- Fr. 1'500.00 ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026

- Fr. 840.00 ab 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit

2.

Es wird dabei von folgenden finanziellen Grundlagen ausgegangen:

- Kläger: monatl. Nettoeinkommen (hypothetisch): Fr. 5'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)

- Beklagte: monatl. Nettoeinkommen (hypothetisch): Fr. 2'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)

- D._____: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 215.00 (Kinderzulage)

3.

Im Übrigen gilt der Entscheid OF.2022.147 des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 3. April 2023 unverändert weiter.

[…]"

2.4. Am 15. Mai 2025 reichte der Beklagte den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Mai 2025 ein.

2.5. Am 16. Mai 2025 (Postaufgabe) reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein und legte dar, die eingereichte Vereinbarung vom 7. Mai 2025 stelle noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel dar. Sollte die Vereinbarung jedoch in Rechtskraft erwachsen, würde sie die Forderungen der Monate Januar 2025 bis und mit März 2025 entsprechend anpassen.

2.6. Am 20. Juni 2025 reichte der Beklagte den Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 7. Mai 2025 mit Rechtskraftbescheinigung vom 19. Juni 2025 ein.

2.7. Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau:

" 1. Der Gesuchstellerin [=Klägerin] wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 24. April 2024 [recte: 2025]) für den Betrag von Fr. 15'366.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 400.00, werden dem Gesuchsgegner [=Beklagter] auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 16. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 24. Juli 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:

" Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 24. April 2024 [recte: 2025]) für den Betrag von CHF 15'465.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2025 definitive Rechtsöffnung zu erteilen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge:

" 1. Die Beschwerde der Alimentenbevorschussung und Inkasso des Kantons Solothurn vom 24.07.2025 sei abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin [=Klägerin]."

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Die Vorinstanz hat der Klägerin mit Entscheid vom 10. Juli 2025 die Rechtsöffnung im Umfang Fr. 15'366.00 erteilt. Dies blieb unangefochten. Die Klägerin verlangt mit Beschwerde die definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'465.00. Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob der Klägerin für den mit Beschwerde geltend gemachten Mehrbetrag von Fr. 99.00 ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

1.2. Die Vorinstanz hat der Klägerin mit Entscheid vom 10. Juli 2025 die Rechtsöffnung im Umfang Fr. 15'366.00 erteilt. Dies blieb unangefochten. Die Klägerin verlangt mit Beschwerde die definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'465.00. Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob der Klägerin für den mit Beschwerde geltend gemachten Mehrbetrag von Fr. 99.00 ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Klägerin lege als Rechtsöffnungstitel den Scheidungsentscheid vom 3. April 2023 des Präsidiums des Familiengerichts Aarau (Gesuchsbeilage 1) ins Recht. Der Scheidungsentscheid vom 3. April 2023 sei gemäss entsprechender Bescheinigung seit 27. April 2023 rechtskräftig und stelle demnach einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar (angefochtener Entscheid E. 4.1). Im Scheidungsverfahren sei der Beklagte mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 3. April 2023 verpflichtet worden, an den Barunterhalt seiner Tochter D._____ bis und mit 31. Juli 2026 monatlich Fr. 1'900.00 zu bezahlen, wobei dieser Betrag jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand des Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik anzupassen sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Gemäss rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Mai 2025 sei der Unterhaltsbeitrag per 1. Januar 2025 auf Fr. 1'500.00 reduziert worden. In Betreibung gesetzt worden sei dabei lediglich der nicht bevorschusste Anteil (Unterhaltsbeitrag abzüglich Fr. 756.00), weshalb sich der offene und in Betreibung gesetzte Betrag für das Jahr 2025 auf Fr. 2'232.00 reduziere (anstelle der ursprünglichen Fr. 3'558.00). Für das Jahr 2024 ändere sich an der offenen und in Betreibung gesetzten Forderung (Fr. 13'134.00) nichts. Gesamthaft sei somit ein Betrag von Fr. 15'366.00 geschuldet (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Nach Gesagtem sei die Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 15'366.00 ausgewiesen und fällig, weshalb dem Rechtsöffnungsbegehren über diesen Betrag zu entsprechen sei (angefochtener Entscheid E. 4.5).

2.2. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus, es sei richtig, dass im rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Mai 2025 in Abänderung des Entscheids OF.2022.147 des Bezirksgerichts Aarau vom 3. April 2023 (Beschwerdebeilage 3) die Vereinbarung vom 23. Februar 2023 in Ziffer 5.1. sowie der Entscheid in Ziffer 5.1. aufgehoben und wie folgt neu gefasst worden sei (Beschwerde Ziffer 3.4; Beschwerdebeilage 5):

Fr. 1'500.00 ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026

Gemäss Ziffer 3 des rechtskräftigen Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 5) gelte im Übrigen der Entscheid OF.2022.147 des Bezirksgerichts Aarau vom 3. April 2023 unverändert weiter. Dies bedeute, dass die Indexklausel gemäss Ziffer 5.3 des Entscheids (Beschwerdebeilage 3) unverändert weiterhin gültig sei (Beschwerde Ziffer 3.4).

Die Berechnung des Unterhaltsbetrags für das Jahr 2025 laute daher wie folgt (Beschwerde Ziffer 3.5):

Fr. 1'500.00 x 106,9 = Fr. 1'533.00 104,6 Unterhaltsbetrag Fr. 1'533.00 Bevorschusster Unterhaltsbetrag Fr. 756.00 Nicht bevorschusster Unterhaltsbetrag Fr. 777.00

Die Ziffer 4.4.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2025 berücksichtige in der Berechnung die Indexierung nicht. Sie habe im Rechtsöffnungsbegehren vom 23. April 2025 in Ziffer I die Indexanpassung, gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 3. April 2023, Ziffer 5.3, beantragt. Einzig mit der Herabsetzung des Unterhaltsbetrages ab Januar 2025 von Fr. 1'900.00 auf Fr. 1'500.00 sei sie einverstanden. Von einer Nichtgeltendmachung der Indexierung sei keine Rede gewesen (Beschwerde Ziffer 3.5).

Es ergebe sich daraus folgende Berechnung der Forderung, für welche Rechtsöffnung zu erteilen sei (Beschwerde Ziffer 3.6):

Februar bis Dezember 2024 11 Mte à Fr 1'194.00 Fr. 13'134.00 Januar bis März 2024 3 Mte à Fr. 777.00 Fr. 2'331.00 Total Rechtsöffnung Fr. 15'465.00

2.3. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, in einem Abänderungsverfahren seien die Kinderalimente von Fr. 1'900.00 auf Fr. 1'500.00 reduziert worden (Beschwerdeantwort S. 3). Er habe für D._____ per Betreibungszeitpunkt 10 x Fr. 735.00 bezahlt. Zudem habe er Fr. 875.00 und Fr. 500.00 an das Betreibungsamt Q._____ für die Alimente bezahlt. Diese seien allesamt zur Verrechnung gebracht worden. Es sei nicht klar, welche Beträge nicht bevorschusst seien, daher sei die Beschwerde abzuweisen (Beschwerdeantwort S. 4).

2.4. 2.4.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Bezahlung einer bestimmten, d.h. bezifferten Geldsumme verpflich-tet. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 138 III

583 E. 6.1.1, 142 III 78 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2021 vom 19. Juli 2022 E. 3). Das Rechtsöffnungsgericht hat den vorgelegten Titel weder zu überprüfen noch auszulegen. Ist das vorgelegte Urteil unklar oder unvollständig, liegt es am Sachgericht, Klarheit zu schaffen. Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts bedeutet jedoch nicht, dass dieses nur das Dispositiv des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Es genügt, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Geldsumme klar aus den Erwägungen oder, sofern das Urteil auf sie verweist, aus anderen Dokumenten hervorgeht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar ist und diese Unklarheit auch unter Einbezug der Urteilsbegründung oder anderer Dokumente, auf die das Urteil verweist, nicht beseitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2021 vom 19. Juli 2022 E. 3).

2.4.2. Vorliegend ist unstrittig, dass der monatlich geschuldete Unterhalt des Beklagten zugunsten der Klägerin für die gemeinsame Tochter D._____ gemäss Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau OF.2024.125 vom 7. Mai 2025 per 1. Januar 2025 in Abänderung von Dispositivziffer 5.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Aarau OF.2022.147 vom 3. April 2023 auf Fr. 1'500.00 herabgesetzt wurde. Ebenfalls ist unbestritten, dass sowohl der Entscheid vom 3. April 2023 als auch der Entscheid vom 7. Mai 2025 grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen. Umstritten ist hingegen, ob gemäss Auffassung der Klägerin der mit Entscheid OF.2024.125 vom 7. Mai 2025 per 1. Januar 2025 auf Fr. 1'500.00 festgelegte Unterhalt gemäss Dispositivziffer 5.3 des Entscheids OF.2022.147 vom 3. April 2023 bereits per 1. Januar 2025 zu indexieren war und sich der Unterhalt für die in Betreibung gesetzten Monate Januar bis März 2025 somit auf je Fr. 1'533.00 (Fr. 1'500.00 x 106,9 / 104,6) belief.

2.4.3. 2.4.3.1. Das Gerichtspräsidium Aarau erkannte in seinem Entscheid OF.2022.147 vom 3. April 2023 in Dispositivziffer 5.3 betreffend Indexierung:

" Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5.1 vorstehend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Oktober 2022, Stand 104.6 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2024, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Neue Unterhaltsbeiträge = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres ursprünglicher Indexstand vom Oktober 2022, Stand 104.6"

Im Entscheid OF.2024.125 vom 7. Mai 2025, in welchem die Unterhaltsbeiträge des Entscheids OF.2022.147 vom 3. April 2023 (Dispositivziffer 5.1) angepasst wurden, äusserte sich das Gerichtspräsidium Aarau nicht zur Indexierung, hielt in Dispositivziffer 3 jedoch fest:

" Im Übrigen gilt der Entscheid OF.2022.147 des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 3. April 2023 unverändert weiter."

Ausschliesslich auf den Wortlaut bezogen kann dies zwar ohne Weiteres so verstanden werden, dass gestützt auf Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 7. Mai 2025 eine Indexierung der Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 5.1) gemäss Vorgabe von Dispositivziffer 5.3 des Entscheids vom 3. April 2023 vorzunehmen ist. Damit wären die im Entscheid vom 7. Mai 2025 ab 1. Januar 2025 festgesetzten Unterhaltsbeiträge bereits ab 1. Januar 2025 zu indexieren. Dies widerspricht allerdings Sinn und Zweck eines Abänderungsverfahrens, nämlich die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Es dürfte unbestritten sein, dass bei einer erstmaligen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen sämtliche hierfür massgebende Faktoren berücksichtigt sind, es somit ausser Frage steht, dass eine allfällige Teuerungsangleichung einzig in Zukunft zu erfolgen hat (so geschehen auch im Entscheid vom 3. April 2023). Weshalb es sich bei einer Abänderung, bei der die Unterhaltsbeiträge bei Gutheissung des Begehrens ebenfalls neu festgesetzt werden, anders verhalten sollte, ist nicht einsichtig.

2.4.3.2. Die Parteien waren sich einig, die im Entscheid vom 3. April 2023 festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Januar 2025 abzuändern. In Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 7. Mai 2025 wurden in Anwendung von Art. 287a ZGB auch die tatsächlichen bzw. hypothetischen Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens dokumentiert. Beim Beklagten wurde mit einem monatlichen (hypothetischen) Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 – somit mit Fr. 650.00 weniger als im April 2023 – gerechnet. Folglich ist davon auszugehen, dass der im Entscheid vom 7. Mai 2025 neu festgesetzte Unterhalt ab 1. Januar 2025 den tatsächlichen Verhältnissen – sprich Einkommens- und Lebenskosten von Unterhaltsberechtigter und -verpflichtetem – im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens entsprochen hat. Eine bereits ab 1. Januar 2025 vorzunehmende Indexierung würde dem widersprechen.

Eine Indexierung gemäss Dispositivziffer 5.3 des Entscheids vom 3. April 2023 hat sodann nur zu erfolgen, wenn der Beklagte nicht beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat. Da im Entscheid vom 7. Mai 2025 mit einem tieferen Einkommen des Beklagten als im Entscheid vom 3. April 2023 gerechnet wurde, dürfte der Beklagte im Abänderungsverfahren gerade bewiesen haben, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat.

2.4.3.3. Es steht somit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht fest, dass die mit Entscheid vom 7. Mai 2025 neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge bereits per 1. Januar 2025 an die Teuerung angeglichen werden sollten. Vielmehr ist nach dem Gesagten eine Indexierung dieser Beträge bereits ab 1. Januar 2025 mit einer Vollstreckung entgegenstehenden Unklarheiten behaftet. Das Rechtsöffnungsgericht hat das Urteil nicht auszulegen, sondern ist dies Sache des Richters im ordentlichen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_105/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2). Folglich ist die Rechtsöffnung für die verlangten Fr. 99.00 nicht zu erteilen und die Beschwerde somit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 90.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese ist, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 339.00 (Fr. 1'132.00 bei einem Streitwert von Fr. 99.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT]; davon

30 % aufgrund des Vollstreckungsverfahrens [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer richterlich auf gerundet Fr. 227.00 festzusetzen.

1.

Die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 90.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 227.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 99.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 13.Oktober 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari De Martin