ZSU.2025.199
ZSU.2025.199 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-09-17
17. September 2025Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.199 (OZ.2022.20) Art. 150 Entscheid vom 17. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Angela Eckert, gegne...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.199 (OZ.2022.20) Art. 150
Entscheid vom 17. September 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Angela Eckert, gegnerin Präsidentin des Bezirksgerichts Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden
Gegenstand Ausstandsgesuch
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Klage vom 9. Dezember 2022 (Eingang: 13. Dezember 2022) verlangte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden im Wesentlichen die Feststellung, dass B._____ (Beklagte 1 im Hauptverfahren OZ.2022.20) ihm den Betrag von Fr. 298'387.98 (inkl. Verzugszinsen) schulde, und dass C._____ (Beklagter 2 im Hauptverfahren OZ.2022.20) zwei Bürgschaften im Totalbetrag von Fr. 45'867.00 unterschriftlich anerkannt habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
1.2. 1.2.1. Am 2. September 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein mit dem Antrag auf Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Baden. Weiter verlangte er Folgendes:
" - Das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, die Forderungsklage vom 9. Dezember 2022 umgehend an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum Entscheid zu führen; - dem Bezirksgericht Baden sei eine Frist bis zum Erlass des Endentscheides zu setzen; - das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, ihm die angeforderten Klageantworten der beiden Parteien zuzustellen; - das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, die Hauptverhandlung umgehend einzuberufen; - eventualiter sei ein Ersatzgericht einzusetzen; - subeventualiter, sei der Prozess vom Obergericht direkt zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
1.2.2. Mit Entscheid ZSU.2024.195 vom 15. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bezirksgericht Baden ab. Ebenso wies es die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_650/2024 vom 17. Februar 2025 nicht ein.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29. April 2025 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Baden ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin Angela Eckert (nachfolgend als Beschwerdegegnerin bezeichnet), welche als Instruktionsrichterin das am Bezirksgericht Baden hängige Verfahren OZ.2022.20 führt.
2.2. Am 6. Mai 2025 verfügte die Beschwerdegegnerin u.a., dass über das Ausstandsgesuch gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO das Gericht unter Ausschluss von ihr zu entscheiden habe und dass bis zu diesem Entscheid keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen würden, womit auch die am 24. Juni 2025 in Aussicht gestellte Instruktionsverhandlung nicht stattfinden werde.
2.3. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 21. Mai 2025 aufforderungsgemäss zum Ausstandsgesuch Stellung. Sie beantragte sinngemäss dessen Abweisung.
2.4. Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 trat das Bezirksgericht Baden in der Zusammensetzung mit Präsidentin Fehr (anstelle der Beschwerdegegnerin) und den übrigen Mitgliedern des Kollegialgerichts (Bezirksrichterin Zilli, Bezirksrichter Haldemann, Benz und Saner) auf das Ausstandsgesuch vom 29. April 2025 nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 800.00.
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 29. Juli 2025 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte (u.a.) die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs gegen die Beschwerdegegnerin. Ausserdem verlangte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.2. Mit Verfügung vom 15. August 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab.
3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Wird ein Ausstandsgesuch gegen eine Gerichtsperson gestellt, nimmt diese dazu Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Bei Bestreitung des geltend gemachten Ausstandsgrunds entscheidet das zuständige Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Ist – wie im vorliegenden Fall – der Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten oder einzelner Mitglieder eines Kollegialgerichts strittig, entscheidet das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 19 lit. d EG ZPO). Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO).
1.1. Wird ein Ausstandsgesuch gegen eine Gerichtsperson gestellt, nimmt diese dazu Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Bei Bestreitung des geltend gemachten Ausstandsgrunds entscheidet das zuständige Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Ist – wie im vorliegenden Fall – der Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten oder einzelner Mitglieder eines Kollegialgerichts strittig, entscheidet das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 19 lit. d EG ZPO). Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO).
1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden kann. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Das Tatsachenfundament, welches den Anschein der Befangenheit nahelegen soll, kann grundsätzlich nicht erst mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO vorgebracht werden. Die Beschwerde muss sich vielmehr auf Ausführungen zur Befangenheit beziehen, die schon mit dem Ausstandsgesuch im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_76/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin in seiner Eingabe vom 29. April 2025 mit "Rechtsverzögerung sowie formeller und materieller Verweigerung des rechtlichen Gehörs während 2.5 Jahren" (vgl. act. 163, 165 [Rückseite]).
Die Vorinstanz führte in ihrem Beschluss betreffend das Ausstandsbegehren aus, dass der Beschwerdeführer nebst der Rechtsverzögerung, worüber das Obergericht bereits rechtskräftig entschieden habe, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Ausstandsgrund nenne. Er begründe
indes nicht weiter, wann und wie er konkret eine Gehörsverletzung erlitten habe. Es sei anzunehmen, dass diese Rüge vielmehr im Gesamtzusammenhang zu der bereits im obergerichtlichen Verfahren abgeurteilten angeblichen Rechtsverzögerung und angeblichen fachlichen Inkompetenz zu lesen sei. Da dies den identischen Lebenssachverhalt betreffe und somit keine neue Begründung für den Ausstand vorgebracht werde, handle es sich vorliegend um eine bereits durch das Obergericht des Kantons Aargau abgeurteilte Sache, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten sei (E. 2.3 des angefochtenen Beschlusses). Auf das Ausstandsgesuch sei auch aus einem anderen Grund nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer begründe sein Ausstandsgesuch sinngemäss mit der Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin. Das Obergericht habe aber im Zusammenhang mit der Rechtsverzögerung ausgeführt, dass (deshalb) keine Anzeichen für Ausstandgründe vorlägen. Vor diesem Hintergrund sei das Ausstandsbegehren als offensichtlich aussichtslos zu werten. Es enthalte keine Begründung, welche die Beschwerdegegnerin nur schon in einen losen Zusammenhang zu einem Ausstandsgrund bringen könnte. Die Verzögerung sei auf Probleme bei der Zustellung in das Vereinigte Königreich zurückzuführen. Der Zustellversuch über die britische Zentralbehörde stelle keine Verfehlung der Richterpflichten, geschweige denn ein krasses Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin dar. Der Beschwerdeführer vermöge somit keinerlei Ausstandsgründe glaubhaft zu machen. Über die unsubstantiierte Behauptung hinaus seien ferner keine weiteren Umstände ersichtlich, die eine Befangenheit der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheinen liessen. Auf das Ausstandsgesuch sei folglich auch aufgrund offensichtlicher "Aussichtslosigkeit" nicht einzutreten (E. 3.1 ff. des angefochtenen Beschlusses).
2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerde keinerlei Bezug auf den vorinstanzlichen Beschluss. Vielmehr zählt er unter dem Titel "Rechtsbegehren" (Beschwerde S. 2) weitere (angebliche) prozessuale Fehler der Beschwerdegegnerin auf, deretwegen er das Ausstandsgesuch als gerechtfertigt erachtet (vgl. Antrag 7, wonach das Obergericht zu entscheiden habe, dass das gestellte Ausstandsbegehren "somit zu recht" am 29. April 2024 [recte: 2025] gestellt worden sei). Hierauf ist nicht einzugehen, nachdem im Beschwerdeverfahren keine neuen Ausstandsgründe geltend gemacht werden können (vgl. E. 1.2 hievor).
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass in der Angelegenheit des Ausstandsgesuchs vom 29. April 2025 zwar auch die Tatsache indirekt mitspiele, dass das angerufene Gericht bereits entschieden habe, dass eine Rechtsverzögerung von nur 50 % in den letzten zwei Jahren und acht Monaten zum grossen Leid des mittlerweile 74-jährigen Beschwerdeführers stattgefunden habe. Tatsache sei jedoch, dass die Verantwortliche des Bezirksgerichts Baden (d.h. die Beschwerdegegnerin) gemäss Mail-Terminanfrage vom 15. April 2025 zu einer Instruktionsverhandlung in Rumänisch eingeladen habe, was im Beschluss vom 22. Juli 2025 gar nicht gewürdigt worden sei (Beschwerde S. 4, Ziff. 2 und 3).
2.2.2. Der Beschwerdeführer scheint zu akzeptieren, dass die von ihm angerufene Rechtsverzögerung den Ausstand der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.195 vom 15. November 2024 nicht zu begründen vermag. Seiner Ansicht nach soll nebst der Rechtsverzögerung die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zu einer Instruktionsverhandlung "in Rumänisch" geladen haben soll, das Fass nun zum Überlaufen gebracht haben (Beschwerde S. 4 f., Ziff. 2 ff.).
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die angebliche Einladung zur einer "Instruktionsverhandlung in Rumänisch" nicht behandelt hat. Dies aber zu Recht, weil der Beschwerdeführer den Ausstand der Beschwerdegegnerin nicht deswegen, sondern einzig wegen der angeblichen Rechtsverzögerung verlangt hatte (vgl. Ziff. 16 auf S. 8 der Eingabe vom 29. April 2025, act. 165 Rückseite). Selbst wenn Ziff. 15 (recte: 16) auf S. 3 der Eingabe vom 29. April 2025 (act. 163) so zu verstehen wäre, dass der Ausstand auch mit der "Tatsache" begründet werden sollte, dass die Beschwerdegegnerin "zu Lasten" des Beschwerdeführers einen Dolmetscher beiziehen wolle (bzw. gewollt habe, da die Instruktionsverhandlung mit Verfügung vom 6. Mai 2025 abgesagt wurde), ist der Vorinstanz nicht zu verdenken, dass sie sich hierzu nicht geäussert hat, ist doch nicht ansatzweise ersichtlich, was der Beschwerdegegnerin deshalb vorzuwerfen wäre. Absurd ist jedenfalls die Vorstellung des Beschwerdeführers, wonach die Instruktionsverhandlung in rumänischer Sprache hätte geführt werden sollen. Nachdem die Beklagte 1 im Hauptverfahren rumänische Staatsangehörige ist und auch in Rumänien lebt, erscheint der Beizug eines Dolmetschers naheliegend. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten für den Dolmetscher im Sinne eines Kostenvorschusses in Rechnung gestellt haben sollte – wobei sich den Akten nichts Derartiges entnehmen lässt – wäre dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme der Beklagten 1 im Hauptverfahren mit seiner Klage beantragt (act. 6). Die Kosten für die Übersetzung stellen Gerichtskosten dar (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), für welche von der klagenden Partei, vorliegend also dem Beschwerdeführer, ein Kostenvorschuss verlangt werden kann (vgl. aArt. 98 ZPO). Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer die entsprechende Verfügung anfechten können, wenn er der Ansicht ist, dass diese rechtsfehlerhaft war. Der Entscheid darüber, ob ein Dolmetscher beigezogen wird, liegt zudem selbstverständlich nicht beim Beschwerdeführer als Gegenpartei der Beklagten 1 im Hauptverfahren, zu deren Gunsten eine Übersetzung hätte stattfinden sollen, sondern bei der das Verfahren leitenden Gerichtpräsidentin, d.h. der Beschwerdegegnerin.
Auch wegen der (angeblichen) Anordnung einer rumänischen Übersetzung anlässlich der Instruktionsverhandlung ist ein Ausstandsgrund nicht glaubhaft gemacht.
2.2.3. Ansonsten setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss nicht weiter auseinander. Die in der Beschwerde gestellten Begehren sowie die Begründung laufen im Übrigen ihrem Sinne nach darauf hinaus, dass das Obergericht "dem Bezirksgericht" Anweisungen über die Verfahrensführung erteilen soll. Die Verfahrensleitung des vor dem Bezirksgericht Baden hängigen Verfahrens fällt jedoch nicht in die Kompetenz des Obergerichts und ist im Übrigen auch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten ist.
2.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 22. Juli 2025 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen sind, dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dessen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 17. September 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber