ZSU.2025.201
ZSU.2025.201 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-10-21
21. Oktober 2025Deutsch9 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.201 (SG.2025.87) Art. 166 Entscheid vom 21. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Kläger Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solot...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.201 (SG.2025.87) Art. 166
Entscheid vom 21. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Kläger Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Bezug/Rechtsinkasso, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn
Beklagte A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona, […]
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ vom 6. November 2024 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'544.35 (nebst Zins zu 3.5 % seit dem 6. November 2024 auf Fr. 2'740.35).
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 7. November 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 17. April 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes S._____ vom 12. Februar 2025 der Beklagten am 13. Februar 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 8. Juli 2025 wie folgt:
" 1. Über A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 8. Juli 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 9. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, vom 8. Juli 2025 (SG.2025.87), mit welchem der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen.
2.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."
3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. August 2025 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Der Kläger erstattete keine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
1.2. 1.2.1. Der angefochtene Entscheid wurde der Beklagten am 9. Juli 2025 zugestellt (act. 11), womit die Rechtsmittelfrist grundsätzlich am 21. Juli 2025 endete. Es stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob sich die Frist aufgrund der Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG) – wie von der Beklagten geltend gemacht – bis am 6. August 2025 verlängert hat und die Beschwerde damit rechtzeitig erfolgt ist. Soweit sich die Fristberechnung demgegenüber nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richtet (Art. 145 Abs. 4 ZPO sowie Art. 56 Abs. 2 SchKG), wäre die Beschwerde (Postaufgabe am 6. August 2025) mangels Fristenstillstand zu spät erfolgt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO).
1.2.2. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage bis anhin noch nicht geäussert. Die Lehre vertritt überwiegend die Ansicht, dass die Betreibungsferien i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG zur Anwendung gelangen (vgl. dazu: JURIJ BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 10 zu Art. 145 ZPO; NICOLAS FUCHS, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2025, N 9 zu Art. 145 ZPO; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN, in: Daniel Staehelin/Pascal Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 17 N 9; DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI/CHRISTIAN JOSI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2024, N 6 zu Art.
145 ZPO; MARCO LEVANTE, SchKG-Streitigkeiten in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZZZ 67/2024, S. 234; MELANIE HUBER-LEHMANN, Änderung der ZPO per 1. Januar 2025, in: ZZZ 68/2024, S. 327; DANIEL STAEHELIN/FLORENCE VON MUTZENBECHER, Die Revision der ZPO vom 17. März 2023, in: SJZ 2023, S. 823 f.). Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut abgestellt. So wird angeführt, dass der Fristenstillstand auf Gesuche in betreibungsrechtlichen Summarverfahren gemäss Art. 251 ZPO nicht anwendbar sei, da diese nicht als "Klagen" im Sinne der ZPO zu qualifizieren seien. Ferner würde die Anwendung des Fristenstillstands der ZPO auf die Summarverfahren des SchKG dazu führen, dass Rechtsöffnungen oder Konkurseröffnungen bspw. an Heiligabend oder während der Sommerferien erfolgen könnten, was nicht hinnehmbar sei.
Die genannten Autoren stellen – wie erwähnt – im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut ab ("Klagen"), setzen sich aber nicht vertieft mit den Materialien des Gesetzgebungsprozesses auseinander. Durch die Gesetzesrevision sollte hinsichtlich der Frage, ob der Fristenstillstand gemäss ZPO oder die Betreibungsferien gemäss SchKG zur Anwendung gelangen, durch die Einteilung in zwei Kategorien Klarheit geschaffen werden. So entspricht es – vereinfacht gesagt – dem gesetzgeberischen Willen, dass die Regelungen der ZPO zur Anwendung gelangen, wenn ein Gericht zuständig ist, diejenigen des SchKG, wenn ein Betreibungsamt oder eine Aufsichtsbehörde zuständig ist (vgl. dazu die Voten Bregy [AB 2022 N 673] und Lüscher [AB 2022 N 670]). Mit "Klagen" sind folglich im Allgemeinen die gerichtlichen Verfahren gemeint. Dies steht denn auch im Einklang mit Art. 1 lit. c ZPO, nach welchem die ZPO grundsätzlich alle gerichtlichen Angelegenheit des SchKG regelt und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen zivil- oder betreibungsrechtlichen Streit handelt, aber auch, ob das ordentliche oder summarische Verfahren anwendbar ist (vgl. MARTIN TANNER, in: Alexander Brunner/Ivo Schwander/Moritz Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2024, N 19 zu Art. 145 ZPO; vgl. auch RAPHAEL ZEMP, Urteilsbesprechung von BGE 149 III 179 vom 7. Dezember 2022, in: ZZZ 64/2023, S. 413 ff.). Der Schuldnerschutz bleibt auch so gewährleistet, da mit der Terminverschiebung (Art. 135 ZPO), der Fristerstreckung (Art. 144 ZPO) und der Wiederherstellung (Art. 148 f. ZPO) stossende Ergebnisse vermieden werden können (MARTIN TANNER, a.a.O., N 19 zu Art. 145 SchKG).
1.2.3. Nach dem Erwogenen richtet sich die vorliegende Frage betreffend die Einhaltung der Frist nach den Bestimmungen der ZPO. Da im summarischen Verfahren kein Fristenstillstand gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), erweist sich die am 6. August 2025 der Post übergebene Beschwerde gegen den – dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2025 zugestellten – Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Juli 2025 als verspätet, womit nicht darauf einzutreten ist.
1.2.4. Eine Minderheit des Obergerichts wäre auf die Beschwerde eingetreten. Dies mit der Begründung, dass die Betreibungsferien aufgrund des Gesetzeswortlauts sowie des Schutzwecks der Norm (Schonzeiten für den Schuldner vor Betreibungshandlungen [bspw. an Ostern und Weihnachten]) zur Anwendung gelangen.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihr ist keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Kläger ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
3.
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 79'500.00 (Konkurshinterlage [Fr. 80'000.00] abzgl. obergerichtliche Entscheidgebühr [Fr. 500.00]) an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Juli 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
Über A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 21. Oktober 2025, 12:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Obergerichtsentscheids die Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 79'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mittelung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. Oktober 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser