ZSU.2025.210
ZSU.2025.210 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-11-18
18. November 2025Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.210 / SD (SR.2025.108) Art. 81 Entscheid vom 18. November 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2025.210 / SD (SR.2025.108) Art. 81
Entscheid vom 18. November 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin
Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2025)
Sachverhalt
1.
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 29'164.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2024 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 104.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben:
" Scheidungsurteil, Urteil BG Bremgarten vom 30.11.22, Ausstand Feb. 24 bis Jan. 25 (Zins mittlerrer Verfall)"
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 5. März 2025 zugestellt. Dieser erhob am 13. März 2025 dagegen Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Gesuch vom 24. April 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten folgende Anträge:
" 1. Es sei der Gesuchstellerin [=Klägerin] in der Betreibung Nummer aaa des regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 28. Februar 2025 unter Beseitigung des Rechtsvorschlages vom 13. März 2025 für den Betrag von CHF 29'164.50 zuzüglich Zins von 5% seit 15. Juli 2024 (mittlerer Verfall) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen:
2. Es sei der Gesuchsgegner [=Beklagter] zu verpflichten der Gesuchstellerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 104.00 zu bezahlen.
3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten zu übernehmen und der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge."
2.2. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (persönlich überbracht) reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein, worin er die kostenanfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte.
2.3. Die Klägerin reichte am 14. Juli 2025 eine Stellungnahme ein.
2.4. Der Beklagte reichte am 30. Juli 2025 eine Stellungnahme ein.
2.5. Mit Entscheid vom 31. Juli 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28.02.2025) für den Betrag von Fr. 28'448.40 nebst Zins zu 5% seit 28.02.2025 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.
3.
Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 1'604.40 (inkl. Auslagen und MwSt) vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 7. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 13. August 2025 (persönlich überbracht) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende:
" Mit diesem Schreiben beantrage ich, Die Ablehnung des Zahlungsbefehls, oder Weiterleitung, auf Abänderung des verfahren."
3.2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 stellte der Beklagte ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
3.3. Der Instruktionsrichter der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 ab.
3.4. Am 16. Oktober 2025 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können
die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3).
1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3).
1.3. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen aus, das von der Klägerin eingereichte Scheidungsurteil stelle einen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, welcher rechtskräftig und vollstreckbar sei. Somit sei das Scheidungsurteil für die genau umschriebene Zahlungsverpflichtung als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 2.2.).
Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder er die Verjährung anrufe. Mögliche Einwendungen könnten sich aber auch gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens an sich richten, gegen die Tauglichkeit des vorgelegten Rechtsöffnungstitels oder aber gegen den Bestand bzw. die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (angefochtener Entscheid E. 4.1).
Der Beklagte mache mit seinem Vorbringen weder die Tilgung noch die Stundung geltend, noch rufe er die Verjährung an. Vielmehr berufe er sich auf einen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 129 ZGB und verlange die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts durch den Rechtsöffnungsrichter. Diese Einrede sei bereits aufgrund der obengenannten Beschränkung der zulässigen Einreden des Schuldners nicht zu hören. Zudem entziehe sich die Einrede der Überprüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters, da im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens einzig geprüft werde, ob der Gläubiger über einen gültigen Rechtsöffnungstitel verfüge oder nicht und ob die drei Identitäten gegeben seien. Ob ein Änderungsgrund vorliege und ob dieser zur Aufhebung der Unterhaltspflicht führe, bilde Gegenstand eines Abänderungsverfahrens, weshalb der Beklagte auf ein solches zu verweisen sei. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren könnten solche Einreden jedenfalls nicht berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 4.2). Zusammenfassend gelinge es dem Beklagten nicht, Einwendungen vorzutragen, welche den vorliegenden Rechtsöffnungstitel entkräfteten (angefochtener Entscheid E. 4.4).
2.2. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde dagegen sinngemäss vor, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung, ein ordentliches Abänderungsverfahren gemäss Art. 129 ZGB durchzuführen, da seine frühere Frau inzwischen in einem Konkubinat lebe und keine Mietkosten und Unterhaltskosten mehr bezahle. Der Unterhaltsanspruch sei aufgrund dieser wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
Er habe ein Abänderungsverfahren gegen die Scheidungsurteile vom 30. November 2022 und 5. Dezember 2022 eingereicht. Die Klägerin habe gegen ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 170 ZGB verstossen und sich gemäss Art. 146 StGB wegen Betrugs strafbar gemacht, da sie das Konkubinat verschwiegen habe.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des vom Betriebenen erhobenen Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
3.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vor, die Klägerin habe aufgrund veränderter Verhältnisse keinen
Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen. Dieses Vorbringen richtet sich gegen die materielle Richtigkeit des Scheidungsurteils vom 30. November 2022 (Rechtsöffnungsgesuchsbeilage 3). Dabei verkennt der Beklagte, dass das Rechtsöffnungsgericht nur zu prüfen hat, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Das Rechtsöffnungsgericht hat folglich auch nicht zu prüfen, ob das Scheidungsurteil gestützt auf Art. 129 ZGB abzuändern ist. Dies ist Aufgabe eines Sachgerichts. Insbesondere ist im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht darauf einzugehen, ob die Klägerin ihre Mitteilungspflicht gemäss Art. 170 ZGB verletzt oder sich nach Art. 146 StGB strafbar gemacht hat.
4.
4.1. Der Beklagte bringt zudem vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie das Rechtsöffnungsverfahren im summarischen Verfahren durchgeführt habe. Weiter sei nur auf das Scheidungsurteil abgestellt worden und die veränderten Verhältnisse seien ignoriert worden. Das Konkubinat der Klägerin sei nicht beachtet worden.
4.2. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO ist über ein Rechtsöffnungsbegehren im summarischen Verfahren zu entscheiden. Das Gericht kann im summarischen Verfahren auf die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung verzichten (Art. 256 Abs. 1 ZPO; STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 41b Art. 84 SchKG).
Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch somit richtigerweise im summarischen Verfahren abgehandelt und war befugt, auf die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Dem Beklagten wurde im vorinstanzlichen Verfahren zudem zweimal Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geboten. Er hatte somit ausreichend Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern (act. 16-27; 34-44). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
Ebenfalls liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb vor, weil sich die Vorinstanz nicht mit den Vorbringen gegen den materiellen Bestand der Forderung des Beklagten befasst hat. Die Vorinstanz war nicht befugt, sich mit diesen Vorbringen im Rechtsöffnungsverfahren zu befassen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
5.
Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz hätte das Verfahren in ein ordentliches Abänderungsverfahren "überleiten" müssen bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Abänderungsverfahren gemäss Art. 129 ZGB zu eröffnen.
Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung (act. 21 und 24). Diese Anträge waren klar und bedurften deshalb keiner Auslegung. Abgesehen davon bestand für die Vorinstanz keine Pflicht bzw. war sie gar nicht befugt, aufgrund der Begründung in seinen Eingaben "von Amtes wegen" ein Abänderungsverfahren im Sinne von Art. 129 ZGB zu eröffnen. Mit ihrem Hinweis in E. 4.2, wonach materielle Einwände zum Ehescheidungsurteil nicht im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden könnten, sondern hierfür das Abänderungsverfahren zur Verfügung stehe, hat sie den Beklagten über die Rechtslage aufgeklärt. Das weitere Vorgehen lag in den Händen des Beklagten, welcher offensichtlich auch tätig wurde (vgl. Beschwerde S. 2; Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 2. Oktober 2025). Da somit bereits ein Abänderungsverfahren hängig ist, besteht an der (weiteren) Einleitung eines solchen so oder anders kein Rechtsschutzinteresse.
6.
Soweit der Beklagte vorbringt, die im vorinstanzlichen Verfahren der Klägerin zugesprochene Parteientschädigung sei zu hoch, handelt es sich lediglich um eine allgemeine und somit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügende Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.2). Die Vorinstanz hat die festgesetzte Parteientschädigung unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinlänglich begründet (angefochtener Entscheid E. 6.2). Damit setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
7.
Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet.
8.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 28'448.40.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 18. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari De Martin