ZSU.2025.214
ZSU.2025.214 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-10-30
30. Oktober 2025Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.214 (VZ.2025.25) Art. 173 Entscheid vom 30. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand unentgeltli...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.214 (VZ.2025.25) Art. 173
Entscheid vom 30. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro
Gesuchsteller A._____, […]
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Postaufgabe) reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Aarau eine "Abänderungsklage" ein mit folgendem Antrag:
" Ich fordere hiermit, dass auf meine Stellungnahme vom 22.04.2025 eingetreten wird und die Betreibung aufgrund meiner Stellungnahme beurteilt wird. Somit wird dieser Betreibung die Rechtöffnung nicht definitiv erteilt."
Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 30. Juni 2025 auf, innert 10 Tagen seine Aberkennungsklage zu verbessern und Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nachzureichen mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall nicht auf die Klage eingetreten werde.
1.3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte der Gesuchsteller eine verbesserte Klage sowie diverse Unterlagen zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
2.
Mit Verfügung vom 6. August 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 7. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 6. August 2025 sei aufzuheben und es sei ihm im Verfahren betreffend Aberkennungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren.
3.2. Mit Eingabe vom 25. August 2025 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREI-BURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO).
1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREI-BURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO).
1.2. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH-LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).
2.
2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einerseits mangels Bedürftigkeit ab und führte zur Begründung aus, der Gesuchsteller habe seine "Obliegenheitspflicht" zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse verletzt. Rein aufgrund der Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers sei von einer Prozessbedürftigkeit auszugehen. Eine definitive Steuererklärung habe er jedoch, obwohl er dazu mit Verfügung vom 30. Juni 2025 aufgefordert worden sei, nicht eingereicht. Aus der vom Gesuchsteller ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2023 gehe hervor, dass dieser im Wertschriftenverzeichnis ein Vermögen von Fr. 245'871.00 deklariere. Damit könne er sich ohne weiteres einen Rechtsbeistand leisten und sei nicht auf die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege angewiesen. Daran ändere das (unbelegte) Vorbringen des Gesuchstellers, wonach das Kryptoguthaben eingefroren sei, nichts. Selbst wenn dieses Guthaben aktuell tatsächlich nicht liquide sei, könne das Guthaben von rund einer Viertelmillion verpfändet werden und so die notwendige Liquidität geschaffen werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen sei.
2.1.2. Andererseits wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Eine Aberkennungsklage mache vorliegend keinen Sinn, halte der Gesuchsteller doch in der Klageverbesserung vom 11. Juli 2025 fest, dass die Schuld unbestritten sei. Verglichen mit den Gewinnaussichten sei die Verlustgefahr beträchtlich, weshalb das Rechtsbegehren des Gesuchstellers aussichtslos erscheine.
2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde geltend, dass er nicht im Besitz einer definitiven Steuererklärung für das Jahr 2023 sei und diese folgerichtig auch nicht habe einreichen können. Bezüglich der Kryptoguthaben habe das Gericht gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen ausreichend Gelegenheit gehabt nachzuvollziehen, dass das Unternehmen "Trillant" nicht mehr existiere. Ebenfalls habe das Gericht erkennen können, dass durch die Schliessung des Unternehmens im Jahre 2024 das im Jahre 2023 noch existente Vermögen in einem Totalverlust münde. Dies finde man alles im Internet. Er habe alles, was er zur Verfügung gehabt habe, eingereicht. Eine Verletzung der "Obliegenheitspflicht" liege nicht vor.
2.3. Die Ausführungen des Gesuchstellers richten sich einzig gegen die Hauptbegründung in E. 5.4 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach er seiner "Obliegenheitspflicht" nicht nachgekommen und er nicht bedürftig sei. Indes setzt er sich in seiner Beschwerde mit der Eventualbegründung in E. 6.2 des vorinstanzlichen Entscheids, nach welcher seine Klage auch aussichtslos sei, nicht ansatzweise auseinander. Demzufolge genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 15. August 2025 den in E. 1.2 hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Gesuchsteller ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
3.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. August 2025 von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 30. Oktober 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Richli Dos Santos Teodoro