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Entscheid

ZSU.2025.224 / ZSU.2025.360

ZSU.2025.224 / ZSU.2025.360 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-12-11

11. Dezember 2025Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.224 / ZSU.2025.360 (SR.2025.143) Art. 73 Entscheid vom 11. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger 1 Kanton Q._____ Klägerin 2 A._____ beide ve...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.224 / ZSU.2025.360 (SR.2025.143) Art. 73

Entscheid vom 11. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess

Kläger 1 Kanton Q._____

Klägerin 2 A._____

beide vertreten durch Steueramt R._____, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2025 betrieben die Kläger den Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts S._____ für eine Forderung von Fr. 1'596.00 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben:

" Kantons- und Gemeindesteuer 2012 ordentliche Steuer Kantons- und Gemeindesteuer 2013 ordentliche Steuer Verlustschein des Betreibungsamtes S._____ (Basiert auf Konkursverlustschein) VS-Nr: bbb vom 20.12.24"

Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 16. Januar 2025 zugestellt. Dieser erhob am 20. Januar 2025 Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.

1.2. Nachdem ihm das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag zur Beurteilung vorgelegt hatte, stellte der Präsident des Bezirksgerichts T._____ mit Entscheid vom 3. April 2025 fest, dass der Beklagte im Umfang von Fr. 930.65 zu neuem Vermögen gekommen sei und bewilligte den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in diesem Umfang nicht.

2.

2.1. Mit Gesuch vom 26. Mai 2025 ersuchten die Kläger beim Bezirksgericht T._____ um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung (Fr. 1'596.00) sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.00.

2.2. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 ersuchte der Beklagte um Überprüfung der geleisteten Zahlungen an die Kläger sowie um unentgeltliche Rechtspflege.

2.3. Mit Entscheid vom 2. Juli 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts T._____ das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ab und erkannte überdies:

" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes S._____ (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 26. Mai 2025) für den Betrag von Fr. 930.65 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 250.00, werden mit Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner und mit Fr. 100.00 dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm in vollständig begründeter Fassung am 16. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. August 2025 (Postaufgabe: 26. August 2025) Beschwerde mit den Anträgen, das Obergericht solle:

" 1. den Entscheid SR.2025.143 aufheben;

2.

mir unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewähren (Art. 117 ff. ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV);

3.

die Kostenauflage von CHF 150.— aufheben;

4.

die Einkommensprüfung unter Beachtung des Güterstands (Art. 182 ZGB) neu vornehmen;

5.

meine gesundheitliche Situation angemessen berücksichtigen;

6.

die fehlerhafte Anwendung von Art. 80-84 SchKG und Art. 107 ZPO korrigieren;

7.

meiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Betreibungsamt T._____ anzuweisen, die Pfändung vom 29.08.2025 auszusetzen;

8.

den Verlustschein VS-Nr. bbb vom 20.12.2024 als Beweis der teilweisen Tilgung zu berücksichtigen;

9.

von der Aufforderung eines Kostenvorschusses abzusehen, da dieser mir die Teilnahme am Verfahren verunmöglichen würde (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO, Art. 6 EMRK)."

3.2. Mit Verfügung vom 27. August 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

3.3. Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte der Beklagte ein Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 zu den Akten.

3.4. Die Kläger reichten innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1. Der Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm Gerichtskosten von Fr. 150.00 auferlegt hat. Sodann enthalte der angefochtene Entscheid keinen Hinweis, was geschehe, wenn er die Gerichtskosten nicht bezahlen könne. Auch seien ihm sämtliche Kosten auferlegt worden, obwohl die Klägerin nur teilweise obsiegt habe (Beschwerde Ziff. I, II, IV und VI).

2.2. Die Vorinstanz führte zum Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die betriebene Forderung beruhe auf rechtskräftig veranlagten Steuern und der Beklagte lege für die behauptete Tilgung keine Urkundenbeweise ins Recht. Seine Rechtsbegehren seien daher aussichtslos. Auch sei sein Anteil an den Prozesskosten derart gering, dass er diesen aus seinem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zahlen könne (angefochtener Entscheid E. 6).

2.3. Die Kläger verlangten vor der Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 1'596.00, welche ihnen die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nur im Umfang von Fr. 930.65 gewährt hat. Der Beklagte macht daher zu Recht geltend (Beschwerde Ziff. I), dass seine Begehren (auf Gesuchsabweisung) höchstens teilweise aussichtslos gewesen sein können. Im Übrigen ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag Teil des Existenzminimums des Schuldners und steht daher zur Bestreitung von Gerichtskosten gerade nicht zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 4).

2.4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist aber aus einem anderen Grund abzuweisen. Gemäss dem vom Beklagten mit der Beschwerde eingereichten Verzeichnis zur Steuererklärung 2024 verfügten der Beklagte und seine Ehefrau über Wertschriften und Guthaben im Umfang von Fr. 186'155.00, darunter insbesondere ein Bankdepot im Wert von Fr. 106'792.00. Es mag zwar sein, dass diese Mittel nicht dem Beklagten, sondern seiner Ehefrau gehören. Jedoch kann nach der Rechtsprechung eine Partei, deren Ehegatte über die nötigen Mittel zur Bestreitung der Prozesskosten verfügt, keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Diese ist subsidiär gegenüber der eherechtlichen Unterhaltspflicht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Diese Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, unter welchem Güterstand die Ehe geführt wird, weshalb die vom Beklagten erwähnte, mit seiner Ehefrau vereinbarte Gütertrennung nichts daran ändert. Da der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau über ausreichend Mittel zur Bestreitung der Prozesskosten verfügt, hat die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

2.5. Entgegen der haltlosen Behauptung des Beklagten wurden ihm sodann nicht die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt, sondern lediglich Fr. 150.00. Die restlichen Kosten im Umfang von Fr. 100.00 wurden den Klägern auferlegt (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2 und E. 5).

Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich Partei während des Verfahrens über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf. Diese Aufklärung fand ausweislich der Akten (act. 4 f.) statt. Demgegenüber besteht für das Gericht entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine Verpflichtung, mit dem Endentscheid einer Partei, der Kosten auferlegt werden, Hinweise zu den Konsequenzen einer allfälligen Nichtbezahlung zu geben.

3.

3.1. Der Beklagte macht mit der Beschwerde weiter geltend, das Einkommen seiner Ehefrau dürfe nicht in die Prüfung seiner Bedürftigkeit einbezogen werden (Beschwerde Ziff. III). Die Einkommensprüfung sei unter Beachtung des Güterstands neu vorzunehmen (Beschwerdeantrag Ziff. 4)

3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts T._____ hat mit seinem Entscheid vom 3. April 2025 (Gesuchsbeilage 7), mit welchem er feststellte, ob und in welchem Umfang der Beklagte zu neuem Vermögen gekommen war, auch die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau des Beklagten berücksichtigt. Gegen diesen Entscheid war nach Art. 265a Abs. 1 SchKG kein Rechtmittel zulässig; jedoch hätten die Parteien gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG innert

20 Tagen Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen können. Dies haben sie unterlassen, weshalb die Vorinstanz den Entscheid vom 3. April 2025 dem hier angefochtenen Entscheid zugrunde legen musste. Sie durfte nicht nochmals prüfen, ob der Beklagte zu neuem Vermögen gekommen war, und dies ist auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Im angefochtenen Entscheid war lediglich noch zu beantworten, ob gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorlag und ob der Beklagte Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld bewiesen hatte. Die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau des Beklagten spielten dabei keine Rolle mehr; die diesbezügliche Rüge des Beklagten läuft ins Leere.

4.

4.1. Der Beklagte bringt mit der Beschwerde vor, er habe mehrfach auf seine schweren gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen, die seine Prozessfähigkeit beeinträchtigten (Beschwerde Ziff. V).

4.2. Der Beklagte hat keinerlei Belege zu seinen angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Recht gelegt. Es fehlen damit objektive Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Prozessfähigkeit. Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Beschwerdeantwort erstattet und gegen den angefochtenen Entscheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er war offensichtlich in der Lage, am Verfahren teilzunehmen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Schliesslich rügt der Beklagte mit der Beschwerde, die Hauptforderung sei bereits teilweise bezahlt gewesen. Nach Art. 8 ZGB liege die Beweislast für den Bestand der Forderung beim Gläubiger. Der Verlustschein Nr. bbb vom

20. Dezember 2024 belege, dass die Forderung bereits teilweise getilgt gewesen sei (Beschwerde Ziff. VI und VIII und Beschwerdeantrag Ziff. 8).

5.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten sieht Art. 81 Abs. 1 SchKG im Verfahren um definitive Rechtsöffnung explizit vor, dass die Beweislast für die Tilgung der Betreibungsforderung beim Schuldner liegt. Der Verlustschein Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts S._____ (Gesuchsbeilage 5) vom 20. Dezember 2024 weist aus, dass der Betrag von Fr. 1'596.00 ungedeckt blieb. Dies entspricht dem Betrag, für welchen die Kläger Rechtsöffnung verlangt haben. Dem Verlustschein ist zwar zu entnehmen, dass die damalige Betreibung Fr. 110.00 ergeben habe, womit jedoch nicht einmal die damaligen Betreibungskosten (Fr. 267.70) gedeckt werden konnten. Eine teilweise Tilgung der Forderung ist somit nicht nachgewiesen.

6.

Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte der Beklagte ein Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 ein und machte Ausführungen dazu. Dies ist unbeachtlich, da neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. oben E. 1). Ohnehin ist der eingereichten Pfändungsurkunde nicht zu entnehmen, ob die Kläger Gläubiger der entsprechenden Pfändungsgruppe waren.

7.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

8.

Der Antrag des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist aus den gleichen Gründen wie im erstinstanzlichen Verfahren abzuweisen (vgl. oben E. 2.4.). Der Beklagte und seine Ehefrau verfügen über genügend Vermögen, um die ihm auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlen zu können.

1.

Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.

Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 930.65.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 11. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess