Lexipedia

Entscheid

ZSU.2025.226

ZSU.2025.226 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-09-02

2. September 2025Deutsch9 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.226 ZSU.2025.227 ZSU.2025.228 ZSU.2025.229 ZSU.2025.230 ZSU.2025.231 (SG.2025.180; SG.2025.181; SG.2025.182; SG.2025.183; SG.2025.184;SG.2025.185) Art. 137 Entscheid vom 2. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Ober...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.226 ZSU.2025.227 ZSU.2025.228 ZSU.2025.229 ZSU.2025.230 ZSU.2025.231 (SG.2025.180; SG.2025.181; SG.2025.182; SG.2025.183; SG.2025.184;SG.2025.185) Art. 137

Entscheid vom 2. September 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin A._____, […]

Beklagte B._____ AG, […]

Gegenstand Vorladungen des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. August 2025 betreffend die Konkurseröffnungsverfahren in den Betreibungen Nr. aaa. ____, Nr. bbb._____ Nr. ccc._____, Nr. ddd._____, Nr. eee._____ und Nr. fff._____ des Betreibungsamtes Q._____

Sachverhalt

1.

Die Klägerin beantragte beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg betreffend sechs Forderungen die Konkurseröffnung über die Beklagte.

2.

Am 20. August 2025 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg in den sechs Konkurseröffnungsverfahren betreffend die Betreibungen Nr. aaa._____, Nr. bbb._____, Nr. ccc._____, Nr. ddd._____, Nr. eee._____ und Nr. fff._____ des Betreibungsamtes Q._____ je die

2. Vorladung zur Konkursverhandlung vom 9. September 2025, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Erscheinen freigestellt sei.

3.

3.1. Gegen die sechs Vorladungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg erhob die Beklagte am 25. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, je separat betreibungsrechtliche Beschwerden mit den folgenden Anträgen:

" 1. Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohungen des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. und 14. Mai 2025 sowie die 2. Vorladungen zu Konkursverhandlungen SG.2025.180 bis SG.2025.185 des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. August 2025 in den Betreibungen Nr. ggg._____, hhh._____, iii._____, jjj._____, kkk._____ und lll._____ des Betreibungsamtes Q._____ nichtig sind. Die Konkursbegehren seien abzuweisen.

2.

Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Auf die Einholung der Akten sowie einer Stellungnahme der Klägerin wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beklagte erhob gegen die sechs Vorladungen zur Konkursverhandlung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. August 2025 bei

der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau die "betreibungsrechtliche Beschwerde".

1.2

1.2.1. Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG kann nur gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes erhoben werden. Sieht das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz die gerichtliche Klage vor, steht die betreibungsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung.

Den Entscheid über ein Konkursbegehren fällt das Konkursgericht, im Kanton Aargau der/die Präsident/in des jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichts (Art. 166 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Verfügungen und Entscheide des Gerichts unterliegen gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG nicht der betreibungsrechtlichen Beschwerde. Daran ändert nichts, dass es sich bei der beantragten Konkurseröffnung um eine (rein) betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt (Beschwerde, S. 6), weil Gerichte auch für derartige Streitigkeiten zuständig sein können.

Den Entscheid über ein Konkursbegehren fällt das Konkursgericht, im Kanton Aargau der/die Präsident/in des jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichts (Art. 166 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Verfügungen und Entscheide des Gerichts unterliegen gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG nicht der betreibungsrechtlichen Beschwerde. Daran ändert nichts, dass es sich bei der beantragten Konkurseröffnung um eine (rein) betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt (Beschwerde, S. 6), weil Gerichte auch für derartige Streitigkeiten zuständig sein können.

1.2.2. Die angefochtenen Vorladungen wurden vom für die Behandlung der Konkursbegehren zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg erlassen. Ihnen liegt ein Zivilprozess zugrunde, weshalb für das Rechtsmittel die Schweizerische Zivilprozessordnung Grundlage bildet. Bei den Vorladungen handelt es sich um prozessleitende Verfügungen, gegen welche gestützt auf Art. 319 lit. b ZPO unter den in Ziff. 1 und 2 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die Beschwerde zur Verfügung steht. Zuständig für die Beurteilung einer solchen Beschwerde ist nicht die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, sondern die 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau.

1.3. Zur Vereinfachung des Prozess kann das Gericht insbesondere selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO).

Die von der Beklagten erhobenen sechs Beschwerden haben alle die Vorladung zur Konkursverhandlung für den 9. September 2025 zum Gegenstand und betreffen allesamt Forderungen der Klägerin. Die sechs Beschwerden der Beklagten sind inhaltlich zudem deckungsgleich. Einer gemeinsamen Beurteilung in analoger Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO steht daher nichts im Wege, weshalb die Beschwerdeverfahren ZSU.2025.226 bis ZSU.2025.231 zu vereinigen sind.

2.

2.1. Angefochten sind vorliegend prozessleitende Verfügungen. Diese sind mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist erfüllt, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist die Beschwerde aber auch dann zulässig, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. "geradezu in die Augen springt". Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht (DANIELLE SCHWENDENER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 319 ZPO).

2.2. Die Beklagte begründet beschwerdeweise mit keinem Wort, inwiefern ihr aus der Teilnahme an der von der Vorinstanz für die Konkurseröffnungsverfahren angesetzten Gerichtsverhandlung ein Nachteil erwächst, der sich später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse. Ein solcher Nachteil ist im Zusammenhang mit der Anzeige einer Konkursverhandlung zudem alles andere als offensichtlich, weil die Parteien mit der Anzeige lediglich über den Zeitpunkt der Konkursverhandlung informiert werden. Es steht ihnen frei, ob sie daran teilnehmen oder nicht (PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 168 SchKG). Selbst wenn die Vorladungsverfügungen, wie von der Beklagten behauptet, auf nichtigen Konkursandrohungen beruhten, ist damit der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bei einer Teilnahme an der Konkursverhandlung nicht dargetan, weil, wie soeben dargelegt, es der Beklagten freigestellt ist, der Vorladung zu folgen und eine Teilnahme die (behauptete) Nichtigkeit der Konkursandrohung nicht etwa heilen würde, sondern vielmehr dazu diente, die mit Beschwerde erhobenen Einwendungen dem Konkursrichter vorzutragen.

Auf die Beschwerden ist daher in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten.

2.3. Mit diesem Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegenstandlos.

3.

Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerden wurde von der Zustellung an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.

Bei diesem Ausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 400.00 festzusetzen ist, der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist.

Das Obergericht beschliesst:

Die Beschwerdeverfahren ZSU.2025.226 bis ZSU.2025.231 werden vereinigt.

1.

Auf die Beschwerden der Beklagten wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 2. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus