ZSU.2025.244
ZSU.2025.244 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-12-03
3. Dezember 2025Deutsch9 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.244 / ik / ik (SG.2025.102) Art. 212 Entscheid vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vert...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.244 / ik / ik (SG.2025.102) Art. 212
Entscheid vom 3. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin A._____, […]
Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Anil Akikol […]
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 18. September 2024 für eine Forderung von Fr. 2'398.35 nebst 5 % Zins seit 13. September 2024 (Forderungsgrund: "Anschluss Nr. eee, Ausstand auf Kontokorrentkonto, Beitragsabrechnung vom 01.07.2024, fällig seit 13.09.2024") sowie Fr. 1'525.00 reglementarische Kosten, Fr. 150.00 Betreibungskosten, Fr. 60.00 Mahnkosten, Fr. 78.30 Verzugszins vor Betreibung.
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 23. September 2024 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. Diesen hob die Klägerin mit Verfügung vom 24. Februar 2025 auf. Die Konkursandrohung vom 11. April 2025 wurde der Beklagten am 28. April 2025 zugestellt.
2.
2.1. Die Klägerin stellte am 5. Juni 2025 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 21. August 2025 wie folgt:
"1. Über B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 21. August 2025, 10:45 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 27. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg vom 21. August 2025 (Verfahren SG.2025.102 / rh) vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei das Handelsregisteramt Aargau anzuweisen, die Eintragung der Konkurseröffnung zu löschen.
3.
Es sei der vorliegenden Beschwerde mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu erteilen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 11. September 2025 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Klägerin auf die Einreichung der Beschwerdeantwort, da die Forderung hinterlegt worden sei. Daran hielt sie mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 (Postaufgabe) fest.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG).
2.
2.1. Die Beklagte machte beschwerdeweise geltend, dass sie die Konkursforderung bereits vor Konkurseröffnung beglichen habe. Sie hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 21. August 2025 eingetreten ist, was zulässig ist.
2.2. Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG).
2.3. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 4'822.55 (VA, act. 22). Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 19. Juni 2025 gegenüber der Vorinstanz, dass die Beklagte am 18. Juni 2025 (Valutadatum) Fr. 1'990.00 ihr gegenüber geleistet habe (VA, act. 25; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 4, S. 2). Überdies hielt sie mit Eingabe vom 24. Juli 2025 gegenüber der Vorinstanz fest, die Beklagte habe ihr gegenüber am 23. Juli 2025 (Valutadatum) Fr. 2'470.20 entrichtet (VA, act. 27; vgl. auch BB 4, S. 2). Diese Teilzahlungen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid berücksichtigt (VA, act. 28). Beschwerdeweise reichte die Beklagte einen Zahlungsbeleg der D._____ AG vom 27. August 2025 ein, wonach sie am 20. August 2025 (Valutadatum) Fr. 365.00 zu Gunsten der Klägerin (Mitteilung an Empfänger: "BT NR ccc ANN ddd BWG REST") an das Betreibungsamt Q._____ bezahlt habe (Empfänger: "Betrib, […]"). Dabei handelt es sich um den Adressaten Betreibungsamt Q._____. Die Zahlung wurde an die Kontonummer des Betreibungsamtes Q._____ entrichtet (IBAN bbb), und zwar mit der Absicht, die Konkursforderung zu tilgen, wurde doch die Betreibung Nr. aaa sowie die Anschluss-Nr. eee erwähnt (VA, act. 4) und von einem BWG Rest gesprochen, wobei es sich wohl um den Rest der BVG-Forderung handeln soll (VA, act. 4; BB 5 und 9).
Da die Tilgung der Konkursforderung ausser durch Bezahlung an die Gläubigerin auch durch Zahlung an das Betreibungsamt erfolgen kann (Art. 12
Abs. 2 SchKG), hat die Beklagte in der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie die Forderung der Klägerin einschliesslich Zins und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 21. August 2025 getilgt hat. Das Konkursbegehren der Klägerin ist daher abzuweisen und die Beschwerde ist gutzuheissen.
3.
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beklagte nicht, dass sie mit Vorladung vom 17. Juni 2025 ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vom 21. August 2025 um 10:45 Uhr vor dem Präsidium des Zivilgerichts Brugg aufgeboten wurde. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (VA, act. 22 f.). Damit wäre ihr der Hinweis auf die bereits erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt möglich gewesen. Indes unterliess sie diesen (VA, act. 28). Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine Beschwerdeantwort erstattet hat.
4.
Vorliegend wurde von der Vorinstanz der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist und die Konkursforderung bereits beglichen wurde, hat die Obergerichtskasse den bei ihr von der Beklagten hinterlegten Forderungsbetrag von Fr. 5'100.00 an diese zurückzuerstatten.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 21. August 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Gesuchsgegnerin hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den hinterlegten Forderungsbetrag von 5'100.00 an die Beklagte zurückzuerstatten.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.
44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Dezember 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus