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Entscheid

ZSU.2025.249

ZSU.2025.249 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-11-12

12. November 2025Deutsch11 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.249 ZSU.2025.337 (SF.2025.40) Art. 67 Entscheid vom 12. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Aysel...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.249 ZSU.2025.337 (SF.2025.40) Art. 67

Entscheid vom 12. November 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Aysel Mermer, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Eheschutzverfahren / Kostenbeschwerde

Sachverhalt

1.

Die Klägerin und der Beklagte heirateten am 8. Dezember 2023.

2.

2.1. Am 18. Juli 2025 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ insbesondere:

" 1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen sowie festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 16. Juni 2025 getrennt leben und mithin den gemeinsamen Haushalt aufgelöst haben.

2.

[…]

3.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 3'500.00 an die Unterzeichnende zu zahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

4./5. […]

6.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners, eventualiter zu Lasten des Staates."

2.2. Der Beklagte erstattete innerhalb der ihm mit Verfügung vom 29. Juli 2025 (zugestellt am 2. August 2025) angesetzten Frist keine Stellungnahme.

2.3. Mit Eingabe vom 6. August 2025 (dem Bezirksgericht Q._____ zusätzlich am 22. August 2025 per E-Mail übermittelt) zog die Klägerin ihr Eheschutzgesuch vom 18. Juli 2025 zurück, hielt jedoch am Antrag betreffend die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten fest.

2.4. Mit Entscheid vom 22. August 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____:

" 1. Das Verfahren wird zufolge Klagerückzug als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 8. September 2025 (Postaufgabe) erhob der Beklagte gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung von dessen Dispositiv-Ziffer 3 betreffend seine Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin, die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sowie den Beizug eines Dolmetschers für die türkische Sprache.

3.2. Mit Eingabe vom 29. September 2025 nahm die Klägerin zur Beschwerde Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde bzw. eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.

3.3. Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 (Postaufgabe) zur Stellungnahme der Klägerin.

3.4. Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 auf weitere Ausführungen.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 analog).

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 analog).

1.2. Da kein Grund für die Durchführung einer mündliche Parteiverhandlung ersichtlich ist, wird gestützt auf Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entschieden. Damit wird der Antrag des Beklagten auf Beizug eines Dolmetschers für die türkische Sprache für sämtliche Verhandlungen gegenstandslos.

2.

2.1. Umstritten ist die mit angefochtenem Entscheid angeordnete Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin für das Eheschutzverfahren (Dispositiv-Ziffer 3).

2.2. 2.2.1. Der Anspruch eines Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss setzt voraus, dass der gesuchstellende Ehegatte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Ausserdem muss der in Anspruch genommene Ehegatte über die erforderlichen Mittel verfügen, damit er zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1 und 5D_17/2024 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2.2. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 271 lit. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Bei der sog. sozialen Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Dem Gericht obliegt einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie unter dem Verhandlungsgrundsatz im ordentlichen Verfahren haben die Parteien dem Gericht den entscheidrelevanten Sachverhalt zu unterbreiten und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht klärt nichts auf eigene Initiative ab, sondern weist die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht hin und hilft ihnen gegebenenfalls durch sachgemässe Fragen dabei, die notwendigen Behauptungen zu machen und die dazugehörigen Beweismittel zu bezeichnen. Weiter geht die Pflicht des Gerichts bei der Mitwirkung zur Sammlung des Prozessstoffs nicht. Wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess; namentlich ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach Beweismitteln zu durchforsten, die einer Partei günstig sein könnten. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1). Hinsichtlich der eigenen Prozessarmut trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3. 2.3.1. Mit angefochtenem Entscheid hiess die Vorinstanz das von der Klägerin gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses des Beklagten im Umfang von Fr. 2'000.00 gut, da dieser Antrag unbestritten geblieben sei (angefochtener Entscheid E. 6). Diese Sichtweise greift zu kurz, vielmehr hätte die Vorinstanz zunächst prüfen müssen, ob die gesuchstellende Klägerin ihrer umfassenden Mitwirkungsobliegenheit und ihrer Behauptungslast betreffend die Leistungsfähigkeit des Beklagten nachgekommen ist (vgl. E. 2.2 oben). Dies stellt einen offensichtlichen Mangel dar, weshalb dessen Prüfung auch ohne diesbezüglich in der Beschwerde konkret vorgebrachte Beanstandungen zulässig ist (vgl. E. 1 oben).

2.3.2. Die Klägerin führte mit Gesuch vom 18. Juli 2025 einzig aus, sie erziele kein eigenes Einkommen und verfüge über keine Ersparnisse (Gesuch, S. 6). Sie behauptete nicht, dass es dem Beklagten möglich wäre, den beantragten Kostenvorschuss zu bezahlen, sondern führte einzig aus, ihr seien dessen aktuelle Einkommensverhältnisse unbekannt (Gesuch, S. 5). Auch in der Folge reichte die Klägerin die von ihr im Gesuch für die Bedarfsberechnung in Aussicht gestellten Dokumente nicht ein, verwies die Vorinstanz jedoch mit dem Rückzug des Eheschutzgesuchs vom 6. August 2025, falls "zwecks Überprüfung der ehelichen Finanzen weitere Dokumente benötigt [würden]", an den Beklagten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte im Zeitpunkt der Stellung ihres Gesuchs bzw. spätestens im Zeitpunkt des Rückzugs des Eheschutzgesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit beibringen müssen, was sie nicht getan hat. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, weshalb es ihr im Zeitpunkt des Rückzugs des Eheschutzgesuchs nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Dokumente selbst einzureichen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Rückzug des Eheschutzgesuchs mit der von ihr beabsichtigten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurde und daher davon auszugehen ist, dass sie – im Gegensatz zur Behauptung im Eheschutzgesuch vom 18. Juli 2025 – (wieder) Zugriff auf entsprechende Dokumente gehabt hätte. Die Vorinstanz hätte demnach das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses des Beklagten sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin und mangels Behauptung der Leistungsfähigkeit des Beklagten abweisen müssen. Eine Nachfrist hätte der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht angesetzt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; AGVE 2002 S. 68 f.).

2.3.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Beklagten gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und insofern zu ersetzen, als das Prozesskostenvorschussbegehren und das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen werden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 8 Abs. 1 GebührD). Zudem hat die Klägerin ihre Parteikosten selbst zu tragen. Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.

Der Antrag des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Gerichtskosten, welche der Klägerin auferlegt werden (E. 3 oben), infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Da der Beklagte mit seiner Beschwerde auch ohne anwaltliche Vertretung erfolgreich war, erweist sich die beantragte unentgeltliche Verbeiständung als nicht notwendig (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), weshalb das Gesuch diesbezüglich abzuweisen ist.

5.

Das sinngemässe Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Stellungnahme vom 29. September 2025, S. 2) wird zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3.2 oben) abgewiesen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 22. August 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

3.

Das Prozesskostenvorschussbegehren der Gesuchstellerin und ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt.

3.

Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

4.

Das (sinngemässe) Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 12. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess