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Entscheid

ZSU.2025.256

ZSU.2025.256 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-11-14

14. November 2025Deutsch9 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.256 (SR.2025.355) Art. 188 Entscheid vom 14. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsö...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.256 (SR.2025.355) Art. 188

Entscheid vom 14. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin A._____ AG, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes E._____ vom 17. März 2025 für folgende Forderungen: Fr. 84.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. März 2025 ("Prämien VVG 12/2024"), Fr. 1.25 ("Zinsen") sowie Fr. 55.00 ("Mahngebühren, Bearbeitungsgebühr").

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 19. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl am 31. März 2025 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 84.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. März 2025 ("Prämien VVG 12/2024"), Fr. 2.05 ("Zinsen"), Fr. 55.00 ("Mahngebühren, Bearbeitungsgebühr") sowie Fr. 34.00 ("Betreibungskosten").

2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2025 (Postaufgabe) um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2.3. Am 16. Juli 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.

2.4. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 liess sich die Klägerin vernehmen.

2.5. Am 28. August 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.

2.6. Mit Entscheid vom 8. September 2025 erkannt die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wie folgt:

" 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes E._____ (Zahlungsbefehl vom 17. März 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Juni 2025) für den Betrag von Fr. 84.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2025 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.

Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 80.00 wird der Gesuchstellerin im Verhältnis zu ihrem Obsiegen bzw. Unterliegen im Umfang von Fr. 32.00 auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 80.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 48.00 direkt zu ersetzen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.7. Gegen diesen ihm am 12. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. September 2025 beim Bezirksgericht Baden Beschwerde, welches diese zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiterleitete. Der Beklagte beantragte "nochmals eine Überprüfung der bisherigen und der Unterlagen anbei und die Forderung der A._____ zurückzuweisen".

2.8. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2025 beantragte die Klägerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

2.9. Am 24. Oktober 2025 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dass die Klägerin einen Versicherungsvertrag vom 10. Juni 2022 betreffend Zusatzversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025, die Police der Zusatzversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2024, die Prämienrechnung vom 2. November 2024 für die Prämie Dezember 2024 sowie das Mahnschreiben vom 19. Januar 2025 eingereicht habe. Der Versicherungsvertrag sei gültig zustande gekommen und stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Aus der Police der Zusatzversicherung gehe eine monatliche Prämie für die Zusatzversicherung von Fr. 84.40 hervor. Die Prämienrechnung vom 2. November 2024 für den Dezember 2024 weise einen Gesamtbetrag von Fr. 378.75 (Fr. 294.35 KVG und Fr. 84.40 VVG) aus. Nachdem am 22. Dezember 2024 ein Erinnerungsschreiben der Klägerin an den Beklagten versandt worden sei, sei mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (recte: 19. Januar 2025) schliesslich die Mahnung erfolgt. Aufgrund des Vorliegens eines provisorischen Rechtsöffnungstitels sei für den Betrag von Fr. 84.40 grundsätzlich provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Der Beklagte mache die Einrede der Tilgung geltend und reiche insbesondere eine Zusammenstellung von Belastungen im Zeitraum vom 13. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2025 ein. Daraus sei eine Belastung vom 28. November 2024 im Umfang von Fr. 378.75 ersichtlich. Daraus gehe allerdings nicht hervor, an wen diese Bezahlung erfolgt sei. Ferner sei gestützt auf diese Zusammenstellung nicht glaubhaft gemacht, dass diese Zahlung tatsächlich getätigt worden sei. Die provisorische Rechtsöffnung sei für den Betrag von Fr. 84.40 zu gewähren. Für die ausstehende Prämie der Zusatzversicherung sei der Beklagte mittels Schreiben vom 19. Januar 2025 gemahnt worden und ihm sei eine Zahlungsfrist bis am 6. Februar 2025 angesetzt worden. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist sei der Beklagte in Verzug geraten, womit Rechtsöffnung für Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2025 auf den Betrag von Fr. 84.40 zu gewähren sei. Ein genauer Einzelbetrag für allfällige Mahnungen sei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin nicht zu entnehmen, womit für die geltend gemachten Mahngebühren keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne.

2.2

Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er entsetzt sei, dass die Klägerin eine falsche Behauptung aufstelle und damit durchkomme. Ferner sei er überrascht, dass Dokumente bzw. Ausdrucke eines "Schweizer Geldinstituts" keine Berücksichtigung finden würden. Der Beklagte sende alle Kontobuchungen vom 1. Januar 2023 bis 15. August 2025 betreffend die Klägerin, woraus jede Zahlung ersichtlich sei. Er verlasse sich auf den nachweislichen Abgang des Geldes von seinem Konto und auf die Kontounterlagen der Bank.

2.3

2.3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Die in Betreibung gesetzte Forderung muss zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein, was vom Gläubiger nachzuweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.1).

2.3.2

Das Vorliegen eines im Grundsatz gültigen Rechtsöffnungstitels in Form eines Versicherungsvertrags ist unbestritten. Ebenso wenig wird bestritten, dass die vorliegend massgebliche Prämie der Zusatzversicherung für Dezember 2024 von Fr. 84.40 grundsätzlich geschuldet und fällig ist. Der Beklagte macht denn einzig geltend, die Forderung mit Überweisung vom 28. November 2024 getilgt zu haben. Als Beleg reichte er vor Vorinstanz eine Zahlungsübersicht ein. Der Zahlungsübersicht ist weder zu entnehmen, wer der Empfänger der jeweiligen Zahlung ist, noch, ob die Zahlung tatsächlich ausgeführt wurde. Es handelt sich denn – soweit ersichtlich – auch nicht um eine durch die Bank erstelle Zahlungsübersicht, zumal dem Dokument weder der Name der Bank noch weitere Informationen (belastetes Konto, Kontoinhaber etc.) zu entnehmen sind. Damit ist die vor Vorinstanz eingereichte Zahlungsübersicht in keiner Weise geeignet, die Tilgung der hier massgeblichen Forderung glaubhaft zu machen. Soweit der Beklagte im Beschwerdeverfahren weitere Zahlungsnachweise einreicht (Beschwerdebeilagen und Beilagen zur Eingabe vom 24. Oktober 2025), handelt es sich um neue Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren aufgrund der Novenschranke nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor).

Nach dem Dargelegten hat der Beklagte die Tilgung der Forderung nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 90.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was sie denn auch nicht geltend macht.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 90.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 14. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser