ZSU.2025.260
ZSU.2025.260 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-11-12
12. November 2025Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.260 (SR.2025.216) Art. 68 Entscheid vom 12. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin von Salis Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Recht...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2025.260 (SR.2025.216) Art. 68
Entscheid vom 12. November 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin von Salis
Kläger A._____, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl vom 7. August 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger im Namen seiner Einzelunternehmung "C._____" den Beklagten für eine Forderung von Fr. 12'875.00 nebst 5 % Zins seit 15. November 2024 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben:
"D._____ Rechnungen Nr. bbb vom 10.12.2024 / ccc vom 10.12.2024 / ddd vom 29.11.2024 / eee vom 16.09.2024"
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 18. August 2025 zugestellt, woraufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 19. August 2025 ersuchte der Kläger, erneut im Namen seiner Einzelunternehmung "C._____", das Bezirksgericht R._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung.
2.2. Mit Eingabe vom 27. August 2025 nahm der Beklagte zu diesem Rechtsöffnungsgesuch Stellung.
2.3. Mit Entscheid vom 15. September 2025 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts:
" 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Die Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin [= Kläger] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 19. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs vom 19. August 2025.
3.2. Am 28. Oktober 2025 reichte der Kläger unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.
3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beklagten wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, bei den vom Kläger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Unterlagen handle es sich um eine Übersicht von offenen Rechnungen sowie um einige Nachrichten des Beklagten betreffend seine Bestellungen und Zahlungsmodalitäten. Die Unterlagen würden jedoch weder eine Schuldanerkennung des Klägers noch dessen erforderliche Unterschrift enthalten. Damit genügten weder die Rechnungsübersicht noch die Nachrichten des Klägers den gesetzlichen Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (angefochtener Entscheid E. 2.3).
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, bei den vom Kläger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Unterlagen handle es sich um eine Übersicht von offenen Rechnungen sowie um einige Nachrichten des Beklagten betreffend seine Bestellungen und Zahlungsmodalitäten. Die Unterlagen würden jedoch weder eine Schuldanerkennung des Klägers noch dessen erforderliche Unterschrift enthalten. Damit genügten weder die Rechnungsübersicht noch die Nachrichten des Klägers den gesetzlichen Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (angefochtener Entscheid E. 2.3).
2.2. Der Kläger bringt dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die Schuld mittels E-Mails anerkannt. Der Beklagte habe mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechnung aufgrund der finanziellen Situation nicht begleichen könne. Auch habe er bereits eine Teilzahlung geleistet.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m. H.).
Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete (oder durch öffentliche Urkunde) ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zuschulden (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 2). Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, wird durch das Obligationenrecht, insbesondere Art. 13-15 OR, bestimmt (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 82 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OR muss die Unterschrift eigenhändig geschrieben werden. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2bis Satz 1 OR). Eine einfache E-Mail genügt den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel damit mangels gültiger Unterschrift gemäss Art. 13-15 OR nicht (STAEHELIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 82 SchKG; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.263 vom 14. Februar 2025 E. 3.1). Mangels einer gültigen Unterschrift stellen auch die blosse Mitteilung, zurzeit nicht zahlen zu können, oder die Leistung einer Teilzahlung keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 22 zu Art. 82 SchKG).
Eine Schuldanerkennung kann aus mehreren Urkunden bestehen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 106 III 97 E. 3 und 114 III 71 E. 2). Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 132 III 480 E. 4.1).
3.2. Der Kläger bringt mit Beschwerde und seiner Eingabe vom 28. Oktober 2025 vor, der Beklagte habe die gegen ihn in Betreibung gesetzte Forderung mittels E-Mails und der Leistung einer Teilzahlung anerkannt. Dabei verkennt der Kläger, dass die von ihm genannten E-Mails nicht eigenhändig oder mit elektronischer Signatur unterzeichnet wurden und eine Teilzahlung keine Anerkennung des in Betreibung gesetzten Gesamtbetrags darstellt. Damit genügen die E-Mails und die Teilzahlung weder getrennt noch gemeinsam den Anforderungen einer zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG. Dazu kommt, dass die mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 erstmals eingereichten Unterlagen infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen wären (vgl. E. 1 oben). Mangels Vorliegens eines provisorischen Rechtsöffnungstitels ist die Beschwerde daher abzuweisen.
4.
Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Nach in Erwägung 3 hiervor Ausgeführtem erweist sich Beschwerde als unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Beklagten wurde deshalb verzichtet.
5.
Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels Einbezugs ist dem Beklagten im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 12'875.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 12. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger von Salis