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Entscheid

ZSU.2025.267

ZSU.2025.267 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-12-16

16. Dezember 2025Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.267 (SF.2025.42) Art. 218 Entscheid vom 16. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christop...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.267 (SF.2025.42) Art. 218

Entscheid vom 16. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber

Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

A._____ beantragte mit Gesuch vom 15. April 2025 beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg, ihr Ehemann B._____ (Beklagter) sei zu verpflichten, ihr für das Scheidungsverfahren OF.2022.83 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'350.00, Nachforderungsrecht vorbehalten, zu bezahlen; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 1. Januar 2025 zu bewilligen.

2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 10. September 2025:

" 1. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet."

3.

Gegen diese ihr am 16. September 2025 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 24. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengerichtspräsidium, vom 10. September 2025 aufzuheben, und der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei in vollumfänglicher Gutheissung ihres Gesuchs vom 15. April 2025 die uneingeschränkte unentgeltliche Rechtspflege für deren Ehescheidungsverfahren OF.2022.83 ab 1. Januar 2025 und damit auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei (auch) für das mit der vorliegenden Beschwerde ausgelöste zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der Unterzeichnete zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Erwägungen

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRIS-TOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur subsidiär zur Anwendung komme, sei zunächst die Pflicht des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu prüfen. Für die Beurteilung der Beistandsbedürftigkeit würden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. Die gesuchstellende Person sei bei der Ermittlung der massgeblichen Faktoren mitwirkungspflichtig, und ihr Gesuch sei abzuweisen, wenn sie dazu nicht Hand biete. Eine anwaltlich vertretene Partei habe die zur Beurteilung notwendigen Belege unaufgefordert einzureichen, ansonsten behauptete Beträge und Zahlungen nicht berücksichtigt werden könnten. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin habe es unterlassen, in ihrem Gesuch um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, ihre Vermögenssituation durch die Vorlage der notwendigen Belege nachzuweisen. Da die Beistandsbedürftigkeit Voraussetzung sowohl für die Gewährung des Prozesskostenvorschusses als auch für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei, sei das Gesuch betreffend beide Punkte abzuweisen.

2.2. Die Gesuchstellerin ersucht in ihrer Beschwerde um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren OF.2022.83 ab 1. Januar 2025. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 im seit dem 18. Juli 2022 hängigen Scheidungsverfahren OF.2022.83 seien die Parteien zu ihrem Einkommen und Vermögen befragt worden. Der Beklagte habe offengelegt, dass er nur über Sparheftvermögen in der Höhe von Fr. 650.17 verfüge, wie die Gesuchstellerin über Fr. 210'000.00 betrieben worden sei und nicht in der Lage sei, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Die Gesuchstellerin habe in ihrem Gesuch vom 15. April 2025 ausgeführt und mit den Beilagen 1 und 2 nachgewiesen, dass sie an Einkommen einzig über eine IV-Rente und den vom Beklagten monatlich geleisteten Unterhaltsbeitrag verfüge und damit nicht in der Lage sei, ihren prozessualen Notbedarf zu decken. Dem als Gesuchsbeilage [GB] 3 verurkundeten Kontoauszug lasse sich einerseits entnehmen, dass sie nur über die Einnahmen verfüge, die sie in ihrem Gesuch mit Fr. 1'960.00 und Fr. 2'595.00 pro Monat explizit aufgeführt habe, und sich andererseits ihr Sparheftvermögen monatlich zwischen ca. minus Fr. 2'000.00 und ca. plus Fr. 650.00 bewege, was ihr die Prozessfinanzierung offensichtlich nicht erlaube. Mit ihren Renteneinkünften könne sie weder bis zur Hauptverhandlung noch in näherer oder fernerer Zukunft ein Vermögen ansparen, das auch nur teilweise zur Prozessfinanzierung verwendet werden könnte. Als GB 4 habe sie zudem den Zahlungsbefehl über Fr. 210'000.00 verurkundet. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit als akten- und rechtswidrig.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid sowohl das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung ihres Ehemanns zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren als auch deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die Abweisung des erstgenannten Gesuchs hat die Gesuchstellerin nicht angefochten und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Verweigerung der von der Gesuchstellerin eventualiter beantragten unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

3.2.2. In die Prüfung der Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO sind auf der Aktivseite sowohl das Einkommen als auch das Vermögen des Gesuchstellers einzubeziehen (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 159). Beim Vermögen sind sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Ausland befindet, aus welcher Quelle das Vermögen stammt und was mit ihm bezweckt werden soll (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182). Zum Barvermögen zählen neben dem Bargeld namentlich Guthaben auf Bank- und Postkonti im In- und Ausland, wobei die Währung unerheblich ist (WUFFLI/FUH-RER, a.a.O., Rz. 193). Auch Grundstücke im In- und Ausland gehören zum Vermögen. Bei ihnen ist zu prüfen, ob ihr Wert bzw. ein Teil davon durch Vermietung, Belehnung oder Verkauf in liquide Mittel zur Prozessfinanzierung umgewandelt werden kann (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 210 f.). Es obliegt dem Gesuchsteller, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse eindeutig und lückenlos zu dokumentieren und sich zur Sache und zu den Beweismitteln zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1; zum Ganzen LUKAS HUBER, in: ALEXANDER BRUN-NER/IVO SCHWANDER/MORITZ VISCHER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 17 ff. und N. 37 ff. zu Art. 117 ZPO).

3.2.3. Die Gesuchstellerin erklärte in ihrem Gesuch vom 15. April 2025, sie verfüge nicht mehr über eigenes Vermögen, sie sei jüngst wegen der Liegenschaft in Thailand für Fr. 210'000.00 nebst Zins betrieben worden (Akten SF.2025.42, act. 4). Als Beweismittel reichte sie einen Auszug betreffend das Privatkonto aaa bei der Aargauischen Kantonalbank für die Zeit vom

1. bis 30. September 2024 zu den Akten, gemäss welchem der Saldo am 30. September 2024 Fr. 656.49 betrug (GB 3). Ausserdem verurkundete sie den Zahlungsbefehl Nr. bbb des Betreibungsamts Lenzburg Seetal vom 10. Februar 2025 für eine Forderung von Fr. 210'000.00 sowie Gerichtskosten und Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'412.00 aufgrund eines Urteils des Gerichts der Provinz Pattaya (Thailand) vom 31. Januar 2023 (GB 4). Aus diesen Urkunden geht der Stand des (gesamten) Vermögens der Gesuchstellerin im für die Beurteilung der Mittellosigkeit massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (15. April 2025) nicht genügend hervor. Zu den aktuellen Saldi ihres Sparkontos ccc bei der Aargauischen Kantonalbank (Akten OF.2022.83, Klagebegründungsbeilage [KB] 10) und des gemeinsamen Privatkontos "Hausverkauf" ddd bei der Aargauischen Kantonalbank (KB 13) machte die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch keine Angaben und reichte dazu auch keine Belege ein. Ebenfalls ist im Dunkeln geblieben, ob der Gesuchstellerin aus der Kapitalversicherung bei der Zürich-Versicherung (Police-Nr. eee) am 1. Juni 2024 das Erlebensfallkapital von Fr. 70'000.00 ausbezahlt wurde (Akten OF.2022.83, Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 13. Juni 2025) und wenn ja, wie viel von dieser Summe noch vorhanden ist. Auch dazu machte die Gesuchstellerin weder Ausführungen in ihrem Gesuch noch reichte sie Belege ein. Schliesslich fehlen im Gesuch jegliche Angaben und Belege über den aktuellen Verkehrswert und die Belehnbarkeit oder einen möglichen Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft in Thailand (Akten OF.2022.83, Antwortbeilage 21). Solche Vermögenswerte sind bei der Beurteilung der prozessrechtlichen Bedürftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182, 210 ff.). Der Aufforderung der Vorinstanz in der im Scheidungsverfahren am 6. Mai 2025 erlassenen Vorladung zur Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025, bis spätestens am 16. Mai 2025 insbesondere die Steuerklärungen 2020 bis 2023 einzureichen (Akten OF.2022.83, act. 147), leistete die Gesuchstellerin keine Folge. Auch die neuste Steuerveranlagung (mutmasslich für 2023) reichte die Gesuchstellerin nicht zu den Akten. Die Vorinstanz konnte sich daher kein Bild über das Gesamtvermögen der Gesuchstellerin verschaffen. Umstände, welche die Gesuchstellerin daran hätten hindern können, der Vorinstanz die aktuellste Steuererklärung und die neuste Steuerveranlagung einzureichen, sind nicht ersichtlich und wurden von ihr auch nicht geltend gemacht. Daraus ergibt sich, dass das im Gesuch vom 15. April 2025 gezeichnete Bild vom Vermögen der Gesuchstellerin unvollständig ist.

3.3. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin ihre Vermögenssituation gegenüber der Vorinstanz unvollständig dargelegt und dokumentiert. Damit ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nur teilweise nachgekommen. Der Vorinstanz war es dadurch verwehrt, sich ein zuverlässiges und vollständiges Bild über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin zu machen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

4.1. Die Gesuchstellerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

4.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. September 2025 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470) und ihre Parteikosten selber zu tragen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung im Dispositiv an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber