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Entscheid

ZSU.2025.277 / ZSU.2025.358

ZSU.2025.277 / ZSU.2025.358 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-12-11

11. Dezember 2025Deutsch19 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.277 / ZSU.2025.358 (SZ.2025.66) Art. 74 Entscheid vom 11. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.277 / ZSU.2025.358 (SZ.2025.66) Art. 74

Entscheid vom 11. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess

Kläger A._____, […]

Beklagte B._____, […]

Gegenstand Vollstreckung Besuchs- und Ferienrecht / unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

Die Parteien sind die Eltern der beiden Kinder C._____, geb. tt.mm. 2020, und D._____, geb. tt.mm.jjjj.

2.

2.1. Das Gerichtspräsidium Q._____ beliess mit Entscheid vom 2. November 2023 die elterliche Sorge über die Kinder C._____ und D._____ den Parteien gemeinsam und stellte die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Beklagten (Dispositiv-Ziffer 1.1 und 1.2). Weiter erkannte es auf folgendes Besuchs- und Ferienrecht des Klägers (Dispositiv-Ziffer 2):

" […]

Ab April 2024 ist der Vater [Kläger] berechtigt und verpflichtet, C._____ jedes zweite Wochenenden von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ab April 2026 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, auch D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ein weitergehendes Besuchs- oder Ferienrecht nach Absprache der Eltern bleibt ausdrücklich vorbehalten."

2.2. Am 14. Januar 2025 schrieb das Gerichtspräsidium Q._____ als Kindesund Erwachsenenschutzbehörde ein vom Kläger eingeleitetes Verfahren um Abänderung des mit Entscheid vom 2. November 2023 festgehaltenen Besuchs- und Ferienrechts […]) infolge Klagerückzug als gegenstandslos von der Kontrolle ab.

2.3. Mit Entscheid vom 15. Mai 2025 passte das Familiengericht Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ([…]) das in Ziff. 2 des Entscheids vom 2. November 2023 festgehaltene Besuchs- und Ferienrecht wie folgt an (Dispositiv-Ziffer 2):

" Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Zudem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, mit C._____ und D._____ im Jahr 2025 eine Woche, im Jahr 2026 zwei Wochen und ab 2027 drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen.

Die Besuche und gemeinsamen Ferien haben weiterhin einstweilen bis Ende 2025 in Anwesenheit und Begleitung eines Grosselternteils

väterlicherseits stattzufinden. Sollten danach weiterhin begleitete Kontakte notwendig sein, ist ein entsprechender Antrag zu stellen.

Die konkrete Ferienplanung und die Umsetzungsmodalitäten erfolgen nach Vorgabe der Beiständin, wobei die Ferien jeweils 6 Monate im Voraus abzusprechen sind.

Ein weitergehendes Besuchs- oder Ferienrecht nach Absprache der Eltern bleibt ausdrücklich vorbehalten."

3.

3.1. Mit Gesuch vom 8. September 2025 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ unter Strafandrohung gegenüber der Beklagten nach Art. 292 StGB die sofortige Vollstreckung "des bestehenden Besuchsrechts".

3.2. Mit Eingabe vom 15. September 2025 beantragte der Kläger die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ergänzte seine Eingabe vom 8. September 2025. Er hielt u.a. fest: "Mein Vollstreckungsgesuch stützt sich auf den separaten, rechtskräftigen Wochenendtitel vom 14.01.2025".

3.3. Die Beklagte reichte am 16. September 2025 eine Stellungnahme ein, ohne zum Vollstreckungsgesuch des Klägers vom 8. September 2025 konkrete Anträge zu stellen.

3.4. Das Gerichtspräsidium Q._____ erkannte am 18. September 2025:

" 1. Auf den Vollstreckungsantrag des Gesuchstellers [Klägers] wird nicht eingetreten. Stattdessen wird festgestellt, dass sich die Gesuchsgegnerin [Beklagte] bereit erklärt hat, dem Gesuchsteller das Besuchsrecht ab kommenden Wochenende wieder zu ermöglichen.

2.

Der Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet."

4.

4.1. Gegen diesen ihm am 26. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe: 3. Oktober 2025) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" 1. Der Entscheid vom 18.09.2025 sei vollständig aufzuheben.

2.

Das Bezirksgericht Q._____ sei anzuweisen, mein URP-Gesuch materiell zu prüfen […], einschliesslich:

• Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands • Klare Kostenübernahme für CHF 750 und CHF 500 • Ausdehnung der URP auf alle laufenden familienrechtlichen Verfahren

3.

Die Vollstreckung der Verfügung vom 14.01.2025 sei superprovisorisch anzuordnen mit Androhung von Art. 292 StGB.

4.

Eventualiter sei mein Verfahren zur Neubeurteilung an eine neutrale Abteilung oder ein anderes Gericht zurückweisen.

5.

Es sei festzuhalten, dass die bisherige Behandlung des Gesuchs Verfahrensverstösse im Sinne von Art. 9 BV, Art. 29 BV, Art. 117 ff. ZPO und Art. 6 EMRK darstellt."

Mit separater als "Begleitschreiben und umfassende Rüge der Systemverstösse" betitelter Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe: 3. Oktober 2025) wiederholte der Kläger seine in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und beantragte zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverstössen zusätzlich die Anordnung von mehreren Vorkehrungen und Weisungen an die Vorinstanz.

4.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde der Antrag des Klägers auf Erlass einer superprovisorische Massnahme abgewiesen.

4.3. Die Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Vollstreckungsentscheide sowie gegen Entscheide, mit denen Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt werden, ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3).

1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3).

1.3. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der vorinstanzliche Entscheid vom 18. September 2025, mit welchem über die mit klägerischem Gesuch vom 8. September 2025 beantragte Vollstreckung des Besuchs- und Ferienrechts sowie über das vom Kläger für dieses Vollstreckungsverfahren beantragte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung entschieden wurde.

Soweit der Kläger im Rechtsmittelverfahren für anderweitige bei der Vorinstanz hängige oder bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, die Übernahme von Kosten oder die Anordnung von Vorkehrungen und Weisungen an die Vorinstanz beantragt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da dies nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. September 2025 ist. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist für die Behandlung solcher Vorbringen funktionell nicht zuständig.

3.

Die Vorinstanz hat mit angefochtenem Entscheid keine Kosten erhoben (Dispositiv-Ziffer 2). Wenn der Kläger mit Beschwerde nunmehr geltend

macht, es sei unklar, ob die von ihm mit Verfügung vom 10. September 2025 als Gerichtskostenvorschuss einverlangten Fr. 750.00 (act. 8) abgeschrieben worden seien oder nicht, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid keine Gerichtskosten erhoben hat, ergibt sich unmissverständlich, dass keine Partei für dieses Verfahren Kosten tragen muss, weder in der Höhe von Fr. 750.00 noch in anderem Umfang. Daran ändert das Einverlangen eines Gerichtskostenvorschusses vor Erlass des Endentscheids nichts. Am Antrag des Klägers um "klare Kostenübernahme" von Fr. 750.00 fehlt es somit an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf das Vollstreckungsgesuch des Klägers vom 8. September 2025 im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand der vom Kläger beantragten Vollstreckung der Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Januar 2025 ([…]) sei. In diesem Entscheid sei das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden, nachdem sich die Kindseltern aussergerichtlich auf ein Besuchsrecht auf Probe geeinigt hätten. Diese Einigung sei durch das Gericht nicht zum Entscheid erhoben oder genehmigt worden. Eine gerichtliche Vollstreckung dieser Vereinbarung sei somit nicht möglich, weshalb auf das Vollstreckungsgesuch nicht einzutreten sei. Unabhängig davon habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Kinder den Kläger sehen wollten und sie daher am kommenden Wochenende wieder zu ihm auf Besuch gehen würden (angefochtener Entscheid E. 2.1).

4.1.2. Der Kläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 14. Januar 2025 aktenwidrig als Vereinbarung bezeichnet. Es handle sich dabei vielmehr um einen durchsetzbaren Titel im Sinne von Art. 335 ff. ZPO. Zudem sei die Ankündigung der Kindsmutter, wonach sie die Kinder wieder herausgebe, kein Beweis. Es gebe kein schriftliches Entgegenkommen; keine Garantie für die Zukunft. Sein Gesuch habe sich auf die strukturelle Sicherung des Kontakts mit seinen Kindern bezogen, nicht nur auf ein Wochenende (Beschwerde Ziff. 4 und 6).

4.2. Inländische und ausländische Entscheide, die nicht auf eine Geldzahlung oder einer Sicherheitsleistung gerichtet sind, können nach den Regeln von Art. 335 ff. ZPO vollstreckt werden. Vollstreckbar im Sinne dieser Artikel sind in erster Linie gerichtliche Sachentscheide, die ein Leistungsurteil aussprechen (ROHNER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 335 ZPO). Auch gerichtliche Vergleiche sind als Entscheidsurrogate einem vollstreckbaren Sachentscheid gleichgestellt (STAEHELIN, ZPO-Komm., N. 5 zu Art. 336 ZPO). Beim Rückzug einer Leistungsklage gibt es demgegenüber in der Sache nichts zu vollstrecken. Vollstreckbar sind diesfalls bloss allfällige Prozesskosten, die das Gericht nach dem Klagerückzug im Abschreibungsbeschluss verlegt hat (BGE 148 III 30 E. 3.2). Ebenso nicht vollstreckbar sind Nichtentscheide, die von einer nicht entscheidungsbefugten Instanz erlassen worden sind (ROHNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 335 ZPO).

4.3. Der Kläger will sowohl mit seinem Gesuch vor Vorinstanz als auch mit seiner Beschwerde den Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Januar 2025 ([…]) vollstrecken lassen. Mit diesem Entscheid vom 14. Januar 2025 wurde die Leistungsklage des Klägers um Anpassung des Ferien- und Besuchsrechts als gegenstandslos abgeschrieben. Zur Begründung dieser Abschreibung führte das Gerichtspräsidium Q._____ in seinem Entscheid vom 14. Januar 2025 im Wesentlichen aus, die damalige Beiständin habe mitgeteilt, die Kindseltern hätten sich auf eine neue Besuchsrechtsregelung geeinigt. In der Folge habe der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2024 seine mit Gesuch gestellten Anträge (um Anpassung des Ferien- und Besuchsrechts) vorbehaltlos zurückgezogen (Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. September 2025). Die Abschreibung der Verfahren […] und […] basierte somit auf einem Klagerückzug, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird. Folglich hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass es sich beim gemäss Kläger zu vollstreckenden Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 14. Januar 2025 um einen der Vollstreckbarkeit nach Art. 335 ff. ZPO nicht zugänglichen Abschreibungsentscheid handelt. Daran ändert die im angefochtenen Entscheid zusätzlich aufgenommene Feststellung, wonach sich die Beklagte bereit erklärt habe, dem Kläger das Besuchsrecht ab kommender Woche wieder zu ermöglichen, nichts. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass es sich dabei um einen nicht vollstreckbaren Hinweis handelt. Diese richterliche Feststellung ändert aber nichts daran, dass der Entscheid vom 14. Januar 2025, welcher der Kläger vollstreckt wissen will, auf einem Klagerückzug basiert, welcher wiederum gestützt auf eine (ebenfalls nicht vollstreckbare) aussergerichtliche Vereinbarung erfolgt ist. Entsprechend ist der Entscheid vom 14. Januar 2025 nicht vollstreckbar. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Vollstreckungsgesuch des Klägers nicht eingetreten, weshalb die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben und dies damit begründet, dass keine Gerichtskosten erhoben worden seien und bis zum Endentscheid kein Anwalt involviert gewesen sei. Es stehe dem Kläger frei, in allfälligen Parallelverfahren oder zukünftigen Verfahren einen Anwalt oder eine Anwältin zu mandatieren, welcher bzw. welche alsdann die unentgeltliche Rechtspflege verlangen könne (angefochtener Entscheid E. 3.2).

5.1.2. Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, ihm hätte für das vorinstanzliche Verfahren ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden müssen. Er habe vor Vorinstanz eine amtliche Rechtsvertretung beantragt und nicht nur die Kostenbefreiung. Trotzdem sei das Gesuch kommentarlos als gegenstandslos abgeschrieben worden (Beschwerde Ziff. 1 und 7).

5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 III 475 E. 2.2). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).

5.3. Da mit angefochtenem Entscheid für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben wurden, wurde das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die erstinstanzlichen Gerichtskosten gegenstandslos. Damit fehlt es dem Kläger auch an einem Rechtsschutzinteresse (als Rechtsmittelvoraussetzung) für eine diesbezügliche Beschwerde.

Soweit der Kläger die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt hat, so ist nicht ersichtlich, dass er für dieses Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass dieser Antrag mit Ausfällung des angefochtenen Endentscheids diesbezüglich ebenfalls gegenstandslos wurde. Darauf hat die Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen und somit den Antrag des Klägers – entgegen seinem haltlosen Vorbringen – nicht kommentarlos abgeschrieben. Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Beschwerde sodann mit keinem Wort auseinander (vgl. E. 1.3 oben), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Dazu kommt, dass sich das Vollstreckungsgesuch des Klägers nach in E. 4 hiervor Ausgeführtem ohnehin auch von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Wäre das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz nicht als gegenstandslos abgeschrieben worden, hätte es somit ohnehin infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Im Ergebnis ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger für das Vollstreckungsverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat.

6.

6.1. Der Kläger beantragt die Prüfung des Ausstands der vorinstanzlichen Richterin. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche Richterin habe die materielle Prüfung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lapidar als gegenstandlos erklärt, den Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 14. Januar 2025 zu Unrecht nicht als vollstreckbaren Titel anerkannt und auch zu Unrecht die Verhängung der von ihm beantragten superprovisorischen Massnahmen verweigert. Zudem sei er seit 2023 aufgrund seiner […]-Diagnose sowie seiner Stellung als Vater systematisch diskriminiert worden (vgl. die als "Begleitschreiben und umfassende Rüge der Systemverstösse" betitelte Eingabe des Klägers vom 1. Oktober 2025 Ziff. 3 ff.).

6.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre den Gegenstand eines Gerichtsverfahrens bildende Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen aus Sicht aller Beteiligten als offen und nicht vorbestimmt erscheint (statt vieler BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht ausgehöhlt wird (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 47 ZPO).

Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (WEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 47 ZPO m.H.).

Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 51 Abs. 3 ZPO). Wird demgegenüber ein Ausstandsbegehren nach Entscheidfällung, aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt, so ist dieses Gesuch im Rechtsmittelverfahren zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2025 vom 6. Juni 2025 E. 2.2).

6.3. Soweit der Kläger einen Ausstandsgrund der vorinstanzlichen Richterin damit begründen will, dass diese die materielle Prüfung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe und verkenne, dass der Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 14. Januar 2025 einen vollstreckbarer Titel i.S.v. Art. 335 ff. ZPO darstelle, ist auf die Ausführungen in E. 4 und 5 hiervor zu verweisen, wonach der vorinstanzlichen Richterin diesbezüglich kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

Ebenso stellt das Nichtanordnen der vom Kläger mit seinem Vollstreckungsgesuch beantragten superprovisorischen Massnahmen kein Fehlverhalten der Vorinstanz dar. So bildet der Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 14. Januar 2025 entgegen der Ansicht des Kläger gerade keinen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 335 ff. ZPO (vgl. E. 4 hiervor), weshalb die Vorinstanz gestützt auf diesen Entscheid zu Recht auch keine superprovisorische Massnahmen angeordnet hatte. Dazu kommt, dass zwischen dem Gesuch des Klägers um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen vom 8. September 2025 und dem angefochtenen Endentscheid der Vorinstanz vom 18. September 2025 gerade mal zehn Tage vergangen sind. Selbst wenn die Verweigerung des Verhängens von superprovisorischen Massnahmen ungerechtfertigt gewesen wäre, kann vor dem Hintergrund der äusserst kurzen Verfahrensdauer bei Weitem nicht von einem krassen Verfahrensfehler ausgegangen werden, welcher einen Ausstand rechtfertigen vermöchte.

Bei den weiteren Ausführungen des Klägers, wonach ihn die vorinstanzliche Richterin aufgrund seiner […]-Diagnose und seiner Stellung als Vater systematisch diskriminiert habe, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte pauschale Vorwürfe, welche keinerlei Stütze in den Akten finden. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass keinerlei Verletzungen von Richterpflichten durch die vorinstanzliche Richterin ersichtlich sind.

Insgesamt vermag der Kläger somit keine Verletzungen von richterlichen Pflichten durch die vorinstanzliche Richterin darzutun, geschweige denn solch krasse Fehler, die einen Ausstandsgrund bilden könnten. Folglich ist der angefochtene Entscheid entgegen den Beschwerdebegehren des Klägers nicht aufzuheben und auch nicht an die Vorinstanz mit Vorkehrungen und Weisungen zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, weshalb die Beschwerde auch insoweit abzuweisen ist.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

8.

Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Klägers als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (vgl. E. 5.2 oben). Soweit der Kläger auch für das vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses deshalb abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD). Der Beklagten ist mangels entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das (sinngemässe) Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 800.00 wird dem Kläger auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 11. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess