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Entscheid

ZSU.2025.283

ZSU.2025.283 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-11-26

26. November 2025Deutsch13 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.283 (SG.2025.117) Art. 206 Entscheid vom 26. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Bekla...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.283 (SG.2025.117) Art. 206

Entscheid vom 26. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Beklagter A._____, […]

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des bis am 6. November 2024 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Einzelunternehmens "B._____") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 20. November 2024 für eine Forderung von Fr. 409.15 (Differenzabrechnung Persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende [12.2022] vom 25. Juli 2024) nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2024 sowie für Verzugszins vom 26. Juli 2024 bis 14. November 2024 in der Höhe von Fr. 6.20.

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 10. Februar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 10. April 2025 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 1. Oktober 2025:

" 1. Über A._____, […] wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2025, 10:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 (Eingang am 9. Oktober 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Konkurseröffnung vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und sämtliche Forderungen, einschliesslich Zinsen und Kosten, vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt hat.

3.

Es sei die sofortige Entsperrung sämtlicher gesperrter Konten anzuordnen.

4.

Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 325 Abs. 2 ZPO).

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung.

3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).

Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

2.

2.1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).

2.2. Geldschulden sind Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Bei Barzahlung tritt die Erfüllungswirkung somit ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger den geschuldeten Betrag an seinem Wohn- oder Geschäftssitz übergibt. Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr ist die Leistung erst dann richtig erbracht, wenn der Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist und dieser über das Geld verfügen kann (BGE 124 III 112 E. 2a; JO-LANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 74 OR; INGEBORG SCHWEN-ZER/CHRISTINA FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 7.11a und 75.08). Bei Post- oder Banküberweisungen liegt Tilgung i.S.v. Art. 172 Ziff. 3 SchKG demzufolge erst vor, wenn der Kapitalbetrag samt Zins und Kosten auf dem Konto des Adressaten gutgeschrieben ist (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 16 zu Art. 172 SchKG).

2.3. Mit Vorladung vom 2. September 2025 setzte die Vorinstanz die Konkursverhandlung auf den 1. Oktober 2025, 10:30 Uhr, an (vorinstanzliche Akten act. 16 ff.). Der Beklagte legte zum Nachweis der Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten bis zum Verhandlungstermin ein am 1. Oktober 2025, 09:24 Uhr, erstelltes Dokument "Zahlungsdetails / Kontoinhaber: A._____" aus dem E-Banking der Aargauischen Kantonalbank betreffend eine Überweisung von Fr. 770.05 vom Konto […] des Beklagten auf das Konto der Klägerin bei der Postfinance AG mit Ausführungsdatum 1. Oktober 2025 ins Recht. Unter "Erweiterte Zahlungsoptionen" wurde zwar der Status "Verbucht" vermerkt. Die Fusszeile des Dokuments enthält allerdings den Hinweis "Sämtliche Informationen erfolgen ohne jegliche Gewähr. Dies ist keine Ausführungsbestätigung." Mit diesem Dokument hat der Beklagte daher nicht bewiesen, dass der Betrag von Fr. 770.05 vor der am 1. Oktober 2025 um 10:30 Uhr erfolgten Konkurseröffnung auf seinem Konto belastet und auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde. Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren weder eine Belastungsanzeige noch ein anderes Dokument eingereicht, aus welchem verlässlich hervorginge, dass und in welchem genauen Zeitpunkt der Betrag von Fr. 770.05 tatsächlich von seinem Konto abgebucht wurde. Zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Klägerin hat der Beklagte ebenfalls keine Beweismittel vorgelegt. Auf dem Dokument "Zahlungsdetails" finden sich keine Hinweise, dass es sich um eine sog. Instant-Zahlung handelte, welche innert höchstens zehn Sekunden ausgeführt und dem Beklagten umgehend bestätigt worden wäre (www.akb.ch/private/bezahlen/zahlungsverkehr/instant-zahlung). Es wurde denn auch keine für das Senden von Instant-Zahlungen erhobene Transaktionsgebühr in der Höhe von Fr. 2.00 aufgeführt. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei der in Frage stehenden Zahlung um eine normale Überweisung handelte. Bei diesen Zahlungen erfolgt gemäss den bei der Aargauischen Kantonalbank geltenden Annahmeschlusszeiten die Gutschrift beim Empfänger in der Regel noch am gleichen Tag, wenn sie bis um 12:00 Uhr eingeliefert werden (www.akb.ch/kundencenter/service/annahmeschlusszeiten). Die Ausführung herkömmlicher Überweisungen kann je nach Einlieferungszeitpunkt mehrere Stunden oder sogar Tage in Anspruch nehmen (www.akb.ch/private/bezahlen/zahlungsverkehr/instant-zahlung). Dass die Gutschrift der zur Ausführung am 1. Oktober 2025 erfassten Zahlung des Beklagten auf dem Konto der Klägerin bereits bis um 10:30 Uhr erfolgt war, ist nicht belegt.

Folglich hat der Beklagte den Urkundenbeweis der Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung nicht erbracht. Eine Aufhebung des Konkursdekrets gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG kommt deshalb nicht in Frage. Unter diesen Umständen erübrigt es sich,

auf die in der Beschwerde gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die Eingabe per E-Mail, mit welcher er die Zahlungsnachweise an die Vorinstanz übermittelt habe, formungültig sei, näher einzugehen.

3.

3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

3.2. 3.2.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GI-ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG).

Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist mithin glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutragen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre abzutragen sind. Dafür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich (GI-ROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3), allenfalls auch von Betreibungsämtern früherer (Wohn-)Sitze (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge und weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Bei Privatpersonen sind dies Steuererklärungen und -einschätzungen sowie Belege über Lebenshaltungskosten, bei Unternehmungen Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten mit Belegen (DIGGELMANN/ ENGLER, a.a.O., N. 15b zu Art. 174 SchKG).

3.2.2. Der Beklagte führte in seiner Beschwerde lediglich aus, die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die vollständige Bezahlung sämtlicher Forderungen sei nachweislich vor dem massgeblichen Termin erfolgt; die Zahlungsfähigkeit sei bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids unzweifelhaft gegeben und durch Urkunden belegt gewesen. Weshalb seine Zahlungsfähigkeit konkret gegeben sein soll, legte der Beklagte in der Beschwerde jedoch nicht substantiiert dar und reichte auch keine entsprechenden Belege ein. Der Beschwerdeinstanz ist es daher nicht möglich, sich ein Bild über die wirtschaftliche Lage des Beklagten zu machen. Somit hat er seine Zahlungsfähigkeit nicht im oben erwähnten Sinne glaubhaft gemacht. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob ein in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannter Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) erfüllt ist.

4.

Zusammenfassend liegt kein Grund vor, aufgrund dessen der mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Oktober 2025 über den Beklagten eröffnete Konkurs aufzuheben wäre. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG).

Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde des Beklagten mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt:

1.

Über A._____, […], wird mit Wirkung ab 26. November 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber