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Entscheid

ZSU.2025.285

ZSU.2025.285 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2025-11-14

14. November 2025Deutsch15 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.285 (SG.2025.212) Art. 193 Entscheid vom 14. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Be...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.285 (SG.2025.212) Art. 193

Entscheid vom 14. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber

Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, Eigenheimweg 10, 6010 Kriens

Gegenstand Konkurs

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte (Inhaberin des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "B._____") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 10. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 547.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2025, Verzugszins vom 1. April 2025 bis 5. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 4.95 und Fr. 25.00 aufgrund der Akontorechnung Nr. 32346005 (3.2025) vom 11. März 2025.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 16. Juni 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 6. August 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 11. Juli 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 30. September 2025:

" 1. Über A._____, Inhaberin EF B._____, […] wird mit Wirkung ab 30. September 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 1. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 30.09.2025 aufzuheben, das Konkursbegehren abzuweisen und folgerichtig von der Eröffnung des Konkurses abzusehen.

2.

Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Aargau unverzüglich anzuweisen, die entsprechende Eintragung vorzunehmen bzw. den Zusatz 'in Auflösung' zu entfernen.

3.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. der Vorinstanz."

3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung.

3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).

Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

2.

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

2.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass sie die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung bezahlt habe. Zum Beweis dafür reicht sie ein Schreiben der Klägerin vom 7. Oktober 2025, wonach die Betreibung erledigt und im Betreibungsregister als bezahlt resp. erledigt zu vermerken sei (Beschwerdebeilage [BB] 9), und die Schuldnerinformation des Betreibungsamts Q._____ vom 10. Oktober 2025, welche den Vermerk "erledigt gemäss Gläubiger" enthält (BB 5), ein. Ob nur die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 576.95 oder auch die Zinsen und Kosten getilgt wurden, geht aus den genannten Dokumenten nicht hervor. Jedoch hat die Beklagte am 9. Oktober 2025, mithin während der Beschwerdefrist, den Betrag von Fr. 2'500.00 (bestehend aus der Konkurshinterlage von Fr. 2'000.00 und den Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00) bei der Obergerichtskasse hinterlegt (BB 11). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 1'043.75 (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 13) getilgt resp. gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten [Ziff. 1] bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers [Ziff. 2]) erfüllt.

2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG).

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG).

2.3.2. Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).

Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner

seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutragen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre abzutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des Schuldners aber nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Dabei hat der Schuldner zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen sowie geleistete Raten zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG,

3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge und weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten (DIGGELMANN/ENG-LER, a.a.O., N. 15b zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).

2.3.3. Die Beklagte betreibt mit ihrem Einzelunternehmen gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau ein Nagelstudio, in welchem sie Nageldesign, Kosmetik, Schönheits- und Stilberatung anbietet sowie mit Schmuck und Fashion handelt. In der Beschwerde führt sie im Wesentlichen aus, sie habe bereits heute zahlreiche gebuchte Termine für diverse Dienstleistungen. Basierend auf den aktuell gebuchten Terminen ergäben sich erwartete Einnahmen in der Höhe von Fr. 39'831.00. Es liege ausserdem in der Natur der Tätigkeit in der Kosmetikbranche, dass viele Kundinnen ihre Termine erst wenige Tage vorher bzw. gar am selben Tag buchten. Zum aktuellen Auslastungsvolumen werde noch eine Vielzahl an weiteren Terminen kommen. Die Auftragslage sei somit bestens. Der Erfolgsrechnung bzw. Bilanz sei zu entnehmen, dass die Beklagte 2024 einen Gewinn von Fr. 14'781.86 erwirtschaftet habe. Gemäss Zwischenbilanz 2025 habe bis Ende Juli ein Gewinn von Fr. 13'339.30 erzielt werden können. Gemäss der entsprechenden Erfolgsrechnung seien Dienstleistungserlöse in der Höhe von Fr. 41'688.83 erwirtschaftet worden. Zudem beliefen sich die kurzfristig verfügbaren Mittel auf Fr. 19'188.93. Das hohe Auftragsvolumen werde sodann durch den Kontoauszug der Beklagten belegt. Aufgrund aussergewöhnlicher Umstände habe die Beklagte kurzzeitig die Übersicht über die bezahlten und noch offenen Rechnungen verloren. Sie sei jedoch nie zahlungsunfähig gewesen; ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sei immer intakt gewesen. Dies werde auch daran ersichtlich, dass die offenen Betreibungen ohne weiteres hätten beglichen werden können.

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt zunächst der Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Q._____ vom 9. Oktober 2025 (BB 4). Darin sind (neben der der vorliegenden Konkurseröffnung zugrundeliegenden Betreibung) 17 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 54'417.33 aufgeführt. Davon sind neun durch Zahlung an das Betreibungsamt und vier durch Zahlung an die Gläubigerin erledigt (total Fr. 39'227.30). In zwei Betreibungen vom 15. Juni 2022 und vom 23. April 2025 im Umfang von total Fr. 13'911.15 hat die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben. Am 14. August 2025 und am 22. September 2025 wurden gegen sie beim Betreibungsamt Q._____ zwei weitere Betreibungen über gesamthaft Fr. 1'278.68 eingeleitet, die bislang weder durch Rechtsvorschlag gestoppt noch erledigt sind. Hingegen sind beim Betreibungsamt Q._____ keine nicht getilgten Pfändungsverlustscheine und keine anderweitigen Konkurseröffnungen verzeichnet. Die unbestrittenen offenen Forderungen von total Fr. 1'278.68 sind durch die Konkurshinterlage von Fr. 2'000.00 (auch unter Berücksichtigung des gemäss E. 2.2 hievor allenfalls noch offenen Restbetrags von Fr. 466.80 [= Fr. 1'043.75 - Fr. 576.95]) gedeckt. Gemäss Zwischenabschluss 2025 (BB 13) erwirtschaftete die Beklagte von Januar bis Juli 2025 (Beschwerde Rz. 12) Einnahmen von Fr. 41'688.83. Nach Abzug des Raumaufwands von Fr. 12'351.78 und des Lohnaufwands von Fr. 15'997.75 verblieb ein Gewinn von Fr. 13'339.30. In der Zwischenbilanz per Ende Juli 2025 wies die Beklagte einen Kassenbestand von Fr. 18'552.72 und ein Bankkontoguthaben vom Fr. 636.21 aus. Die bis Ende 2025 erwarteten Einnahmen von rund Fr. 40'000.00 aus bereits gebuchten Terminen (BB 12) können nach der in E. 2.3.2 hievor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu den liquiden Mitteln gezählt werden. Der Zwischenabschluss 2025 ist überdies nur wenig aussagekräftig, da darin nur der Lohn- und Raumaufwand ausgewiesen ist, während der ganze übrige Aufwand (für Material, Sozialversicherungsbeiträge, Reinigung, Fahrzeug, Informatik, Kundenbetreuung, Bankspesen etc.), der im Jahr 2024 total Fr. 27'132.80 betragen hatte, nicht enthalten ist. Dass die Beklagte von Januar bis Juli 2025 gar keine solchen Aufwendungen hatte, erscheint nicht glaubhaft. Ob der Lohnaufwand für die Beklagte selbst oder für Angestellte von ihr angefallen ist, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt. Schliesslich hat die Beklagte ihre privaten Lebenshaltungskosten (Wohnkosten, Krankenkassenprämien etc.) weder beziffert noch belegt. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen fehlen ebenfalls.

2.3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und die tatsächlich anfallenden Ausgaben kein vollständiges Bild vorliegt. Mit den lückenhaften Unterlagen ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. September 2025 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.

Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG).

Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

5.

Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 2'500.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 2'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. September 2025 aufgehoben und es wird erkannt:

1.

Über A._____, Inhaberin des Einzelunternehmens "B._____", […], wird mit Wirkung ab 14. November 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 2'500.00 verrechnet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 2'500.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau Fr. 2'000.00 zu überweisen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 14. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber